Und selbst für den Fall einer Mobilmachung erstrebt worden,
und es waͤre auf beiden Seiten die Bereitwilligkeit ausge⸗ sprochen worden, in einzelnen Fällen dem Vertrage eine wei⸗ tergreifende Wirkung einzuräumen. Der Minister des Aeußern v. Freydorf erklärte, daß der Vertrag zunächst aus wirthschaft⸗ lichen Bedürfnissen hervorgegangen sei, daß derselbe jedoch auch politische Bedeutung befitze, wie schon im norddeutschen Reichs⸗ tage hervorgehoben worden sei. Dem Abg. Baumstark gegenüber erwiederte der Minister, wenn man fürchte, daß die Kammer durch Zustimmung zu diesem Vertrage dem Großherzogthum Baden einen neuen Kriegsherrn oktro F. d innern, daß durch d erkannten vensanh ernsten Kriegsfa . end wurde in
8, 12 b ffentliche Versammlung abgehalten. hatten Vorsichtsmaßregeln getroffen; die Ver⸗ ef aber in aller Ordnung.
8
Landtags⸗Angelegenheiten.
— Der Entwurf eines Gesetzes über die Handels⸗
kammern, welcher dem Hause der Abgeordneten vorliegt, ist nach den Beschlüssen, welche die Kommission dieses Hauses in der II. Session 1868 (Nr. 320 der Drucksachen) über den frühe⸗
Entwurf gefaßt hatte, 28 umgearbeitet worden. Der neue Entwurf hat folgenden Wort aut:
Wir Wilhelm, von verordnen, mit Zustimm Landtages, für den Umfang der Y folgt:
Bestimmung und Errichtung der Handelskammern. Die 3 Gesammtinteressen der
Preußen ꝛc.,
zu unterstützen. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Ge⸗ ung des Handels⸗Ministers
Bei “ dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mitglieder un wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
. 30,(Wahlberechtigung und Wählbarkeit.) Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute und Gesell⸗ schaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den ehirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen ehen.
28 Mit Genehmigung des Handels⸗Ministers kann 8 28 Handelskammern nach Anhörung wer
jedoch für ein⸗ der Betheiligten bestimmt Veranlagung in einer
e , Satze der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll.
§. 4. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften oder in anderer Form organisirten Gesellschaften — einschließlich derjenigen, welche innerhalb der in den §§. 210, 211, 212 des allgemeinen Berg⸗ gesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 749) und im Art. XII. der Verordnung vom 8. Mai 1867 (G. S. S. 603) bezeichneten Landes⸗ theile Eisenerz⸗, beziehungsweise Stein⸗ oder Braunkohlen⸗Bergbau betreiben — insoweit die Jahresproduktion einen von dem Handels⸗ n örtlichen Verhaͤltnissen für die einzelnen Handels⸗
stimmenden Werth oder Umfang erreicht ischen Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl
§. 5. Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Ge⸗ nossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vor⸗ standsmitglied, die jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen soͤnlich haftenden Gesell⸗ schafter, d od im §. 4 bezeichneten Ge⸗ sellschaft nur R standsmitglied, die einer 8 er Vormund⸗ den im Handels⸗
5) in dem⸗ darf gleich⸗ gleichzeitig
stimmbe⸗ Wählerliste se er seine
in mehreren rechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwe bestimmten Frist (§. 11) zu erklären, in Stimme ausüben will. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt wer 1 fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, Handelskammer seinen ordentlichen Wohn den Bezirk der Handelskammer geführten wea 1 88* Ls. Fürma. 1 78 7. Bertretung einer Han elsgesellschaft efugter oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder Genossen⸗ schaft eingetragen steht, b) oder bei der einer im §. 4 bezeichneten Berg⸗ bau⸗Unternehmungen im Bezirke der Handelskammer als Allein⸗ Eigenthümer, Repräsentant oder Vorstandsmit lied betheiligt ist. 8. 8. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und
Han⸗
1111““ derselben Gesellscha
Handelskammer sein.
§. 9. eröffnet ist, sind
welche ihre Fabkungen eingestellt hab lungseinstellung we
Wahlverfahren.) andelskammerbezirk zum ezirke eingetheilt Verhaͤltnissen hierzu ein Bedürfni Für jeden Wahlbezirk
kann ein in engere
kammer von der Liste der Wahlber
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Diejenigen, über deren bis nach Abf⸗
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57 Einwendungen
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Mitte gewähl Die Wahl erfolgt na
der Wahlversamn Vorsiß. Es außer dem Vorsitzenden, welche von
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erwaähnten Fäll sind. Bei S einer Wahl in d mehrheit, noch meisten Stimmen
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.S§. 15. Die Handelskammer lich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen Handelskammer anzubringen
entscheiden. 16. (Dau
Mitglieder der Handelsk
drei Jahre lang. zunächst die durch
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anzen der dritte Die Aussch Alter das Loos. eht die normale Ge
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ng des Handels⸗Ministers der Wahl sich aus den örtlichen
der Mitglieder
andels.
kammer se bst eine
elskammer eingericht 1 2 Handelskammer selbst anzubringen, dieser für unbegründet erachtet werden, an die ger gierung zu befördern, von letzterer aber endgültig zu entscheiden.
lung führt der ird ein Wahlvorstand gebildet. Zu mmensammler
den anwesende:
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zehn Tage lang der Auslegung gemacht Beifü f des zehnten T
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gegen einen solchen Beschluß §. In derselben Ar ches ein chluß desselben, Kostenaufwand.) gesetzlichen Aufgab und Rechnungsw
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werden ihnen erstattet.
1 Die Handelskammer öffentlich bekannt zu machen u . 23. Die etatsmäßigen Wahlberechtigten nach anlagt und als Zuschlag zu die Die nicht zur igten werden vo
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Regierung offen. Handelskammer ein
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ben fest und beschafft die nöthigen
sehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur
age erwachsenden baaren Auslagen
hat alljährlich einen Et egierung mitzut
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vom Handel ver⸗
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kammern über die Lage und den
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8 an I.
werden Seitens der Handelskammer von dieser Einschätzung benach⸗
Beschwerden darüber sind binnen Handelskammer anzubringen und unterliegen der endgültigen Ent⸗ scheidung der Regierung. 88
Die Erhebung der Beiträge geschieht auf Anordnung der Regierung. ma.-
§. 24. Einer vor ängigen Genehmigung der Regierung bedarf es, wenn die Bescha ung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert, oder wenn der vorgelegte Etat überschritten werden soll. . 81 .
Im ersteren Falle kann die Fefäsrung die etatsmäßigen Kosten in der Gesammtsumme so weit herabsetzen, dafß der zu ihrer Deckung er⸗ forderliche Zuschlag nicht mehr als zehn rozent der Gewerbesteuer vom Handel beträgt. .
Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung der Re⸗ gierung auf Antrag der Handelskammer der Eeacde ch oder der Staatssteuerkasse am Sitze der Handelskammer überwiesen werden. Die betreffende Kasse hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer die Zahlungen zu leisten und darüber Rechnung zu legen. Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und abgenommen. . - 3
§. 26. (Geschäftsgang.) Zu Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer i itte einen Vorsitzenden und einen Stell⸗
. vertreter desselben.
Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest
Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel⸗ und durch fortlaufende Mittheilung von chlusse jedes
amkeit und von
erbe, sowie sum⸗
ch die öffentlichen
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Han⸗ delskammern, als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet, von den Be⸗ hörden bezeichnet oder von ihnen selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet befunden werden.
.28. Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den in den §§. 18. 1 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit ge⸗ faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das i fahren statt. aller Mitglied Anwesenheit
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Umschrift: »Handelskammer zu (für)...«
Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder
treter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen. —. 30. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden von der Handelskammer in einer der Regierung mitzutheilen⸗ den Geschäftsordnung getroffen.
.31. (Geschäftskreis.) Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre Bestimmung (§. 1) begrenzt. §. 32. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handels⸗ Gang des Handels während des
vorhergegangenen Jahres an den Handels⸗Minister zu berichten. b
Auch in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittel⸗ bar an die Centralbehörden zu erstatten. b
In allen Fällen haben sie von den an die Centralbehörden er⸗ Provinzialbehoͤrde, in deren Geschäͤfts⸗
der Gegenstand fällt, Mittheilung zu machen.
§. 33. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren
haben, werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Regierung — ernannt.
und andere für den Handels verkehr bestehende
können unter
und Schlußbestimmungen.) Die Verfassun.⸗ gen und Einrichtungen der bestehenden Handelskammern sind mit diesem Gesetze in Uebereinstimmung zu bringsen. Der Handels⸗Minister hat die hierzu erforderlichen Anordnungen, nsbesondere auch über den Sit, die Bezirke und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Handels⸗ kammern zu treffen. Bis zu den in Verbindung mit diesen Anord⸗ nungen zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die bestehenden Han⸗ delskammern die über ihre Verfassungen und nrichtungen ergange. nen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestim gen in Kraft. 36. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königs⸗ 2 Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Korpo⸗ rationen und auf das Kommerzkollegium zu Altona findet dieses Gesetz keine Anwendung. — 1 : 37. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Funktionen werden da, wo die Provinzial⸗Regierungen nach gabe der in den älteren Landestheilen bestehenden Einrichtungen noch nicht errichtet sind, von den ihnen entsprechenden Landespolizei⸗Behör⸗
den ausgeübt. 8 .38. Unbeschadet der Bestimmung des §. 35. treten außer Kraft: die 2 von Handelskammern vom
erordnung über die Errichtung von Handelsk - 11. Februar 1848 (Gesetz ⸗Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten S. 63.). — Die Verordnung über die Errichtung von an⸗ delskammern vom 7. April 1866 (Gesetz⸗Sammlung für das K nig⸗ reich Hannover S. 99). Die Verordnung vom 17 Oktober 1863
vertreters vor der gesetzlichen dieser Zeit. F. 77. Sitzungen beschließen. Gewerbetreibenden ihres Bezirks
ben.
kreis
Sitz der Bestätigung §. 34. Börsen öffentliche Anstalten stellt werden. §. 35. (Uebergangs⸗
—
ehntägiger Frist bei der bntagig Frankfurt vom
11“
(Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau S. 307). ordnung über die Or anisation der Handelskammer d 20. Ma 1817 (Ges.⸗ und Stat.⸗Samml. S. 113), sowwie die saämmtlichen zur Vollziehung und Ausführung dieser Verordnungen ergangenen immungen, — endlich alle allgemeinen und besonderen, den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegen⸗ stehenden Gesetze und Verordnungen.
—
Königliche Schauspiele.
8 3 Mittwoch, 13. Oktober. Im Opernhause. Euryanthe. Große romantische Oper in 3 Akten
(187. Vorst) von Helmine
von Chezy. Musik von C. M. v. Weber. Ballet von Paul
Taglioni. Fr. Mallinger: Euryanthe als zweites Debüt. Eglantine: Frl. Brandt. Adolar: Hr. Woworsky. Lysiart:
Hr. Krause. M.⸗Pr. Im Schauspielhause. (189. Ab.-Vorstell.) Des Naͤchsten Julius Rosen.
ausfrau. Scherzspiel in 3 Aufzügen von . orher: Liselotte. Historisches Genrebild in 1 Akt von Si mund Schlesinger. „Pr. Donnerstag, 14. Oktober. Im Opernhause. Der schwarze Domino. Oper in 3 Aufzüg für die Bühne bearbeitet vom Fre
Fr. Lucca. M.⸗Pr. 1
Im Schauspielhause. (190. Ab.⸗Vorst.) Das Fräulein von Seiglière. Schauspiel in 4 Akten von J. Sandeau, deutsch von H. Laube. M.⸗Pr. 111““
——
Produkten- und Waaren-Börse. Berlin, 12. Oktober. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei- Präs.) Von] Bis Mittel Von UBi Mitt.
thr sg. pf. Ithr sg. pf. thr sg. pf. sg. Pf. leg. pf. sg. Pf. 8 - 1088 58
2 7 61 3 61ʃ 220,— Bohnen Metze 1 16
Weizen Schil. Roggen
gr. Gerste zu W
Bacer sen L. Heu Centner Stroh Schek. Erbsen Metze
1 26,111/ 2 2 6 1 29 9 Kartoffeln 3 1 28 9 9 1 26 3 Rindfl. Pfqd. 66 6 2 1 3 6 Schweine- V V
— 29 5 fleisch
1 6 3 22 6 815—
5 4 1
3 Hammelfl. 87
Kalbfleisch 10 — 6— — 6 Butter Pfd. 13 — 10 7
Linsen — 78 8— — 7 9 Eier Mandel! 6 — 7— 7 Berlin, 12. Oktober. (Nichtamtlicher Getreidebericht.) Weizen loco 56 —74 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. Oktober u. Oktober-November 55 ¾ — 57 Thlr. bez., Noyember-Dezember 57
—
12ι
6 8.8 6
bis ³ Thlr. bez., April-Mai 59 ½ — 60 ½ Thlr. bez., Mai-Juni 61 Thlr. bez.
Roggen loco 47 — 48 ¼ Thlr. ab Bahn und ab Kahn bez., poln.
44 ½ — 46 ½ Thlr, ab Bahn bez., pr. Oktober 46 ¾ — 47 i — 47 Thlr. bez., Oktober - November 45 ⅞ - 46 ½ — ½ Thlr. bez., November-D emb 45— 45 ¾ — ½ Thlr. bez., April- Mai 44 ½ — 45 — ¼ Thlr. bez. “
Gerste, grosse und kfeinc à 39 — 52 Thlr. per 1750 Pfd.
Hafer loco 25 — 29 Thlr., 4 Thlr., p -
28 Thlr., fein pomm. 28 ½ 1 z., Pr. Oktober 27 ½
Thlr. bez., Oktober-November 26 ¾ Thlr., e Se eegr. henben, 26
ez., Mai-
Thlr., April- Mai 26 ྠThlr. bez., in einem Falle 26 Thlr. Juni 26 ½ Thlr. bez. Erbsen, Kochwaare 62 — 68 Thlr., Futterwaare 54 — 59 Thlr. Winterraps 94 — 104 Thlr. Winterrübsen 94 — 103 Thlr. Rüböl loco 12 ½⅜ Thlr. Br.,, pr. Oktober 12 — ¼ — ½ Thlr. 8., Oktober-November 12 ¾ Thlr. bez., November-Dezember 12 ½⅞ Thlr.
bez., Dezember-Januar 12 ½ Thlr. Br., April-Mai 12 7⁄2 — ¼ Thlr. bez.
die Aufsicht der Handelskammer ge-
Petroleum loco 8 ½ Thlr., pr. Oktober und Oktober - November
8 ¼2 Thlr., November-Dezember 8 ¾ Thlr. Br. Dezember- Janu
Peinöl loco 11¾ Thlr.
„Spiritus loco ohne Fass 15 ¼ Thlr. bez., r. Oktober 15 ¾ — ⅔ Thlr., Oktober-November 14½ — 15 ½ Thlr. bez., November - De - zember 14 ½ — ½2, Thlr. bez., April- Mai 15 ⅛ — ½ Thlr. bez., Mai- Juni 15 ½ — ⁄ Thlr. bez. 8 Weizen loco war mehr beachtet, doch ohne Preisbesserung. Für Stimmung besser, doch erlitten die Preise keine ng. Gek. 8000 Ctr. Preis 56 Thlr. ini namentlich für bessere Qualitäten, Preise nicht gern anlegten. Ter- ags wenig Beachtung, nachdem aber mehr. Käufer zu den billigeren Coursen und namentlich für enee Sichten in den Markt traten, besserten sich die Preise und verfolgten eine steigende
Termine war die In Roggen
Tendenz. Gek. 9000 Ctr. Kündigungspreis 46 ¼ Thlr. Hafer loco reichlich offerirt, war bei wenigem Gebchänr matt. Termine ver- kehrten in fester Haltung, doch war der Verkehr nur ein beschränk- ter. Rüböl in flauer “ konnte gestrige Notirungen nicht be- haupten und schloss niedriger. Spiritus Anfangs unverändert, zeigte bald bei üherwiegender Kauflust eine kleine Besserung. Gekündigt 10,000 Qrt. Pr. 15 ½2%᷑ Thlr.
Feststellun
Berlin, 11. Oktober. (Amtliche Preis- von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Grund des t. der Börsenordnung, unter Zuziehung Waaren- und Produktenmakler.)
Weizen pr. 2100 Pfd. loco 56 — 74 Thlr. nach Qualität, pr. 2000 Pfund pr. diesen Monat 58 à 56 bez., Oktober-November 58 à 56 bez., November-Dezember 58 ¾ à 57 ¼ bez., April- Mai 1870 61 à
Spiritus au der vereideten