1869 / 243 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gierungs⸗Amtsblatte und in dem betreffenden machende Vorladung zu dem Termine zu laden.

In dem Termine haben die Entschädigungsberechtigten ihre Ein⸗ Expropriationsrechts auf das in An⸗ spruch genommene Grundstück oder Recht, ebenso hat der Unternehmer 8 Absatz 1 geltend zu machen. Einreden dieser Art werden nicht berücksichtigt.

§. 18. Zu der kommissarischen Verhandlung sind Sachverständige

reden gegen die Anwendung des

seine Einwendungen aus §.

zuzuziehen.

Sofern sich die Interessenten nicht über einen Sachverständigen einigen, bat jeder Theil Einen, der Kommissar den dritten Sachverständigen

zu ernennen.

Mehrere Theilnehmer an dem zu expropriirenden Gegenstande haben gemeinschaftlich Einen Sachverständigen zu benennen.

Die von den Parteien benannten Sachverständigen müssen in in welchem die zum Unternehmen in n liegen, und die nach den dort gel⸗ tenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaub⸗

dem Regierungsbezirk wohnen, Anspruch genommenen Grundstücke

würdigen Zeugen besitzen.

Erfolgt die Benennung ö Sachverständiger,

die Einigung mehrerer Interessenten binnen der vom Kommissar

§. 19. Der Kommissar

zu Protokoll zu nehmen und eine gen den Betheiligten zu ertheilen. Das Protokoll hat die Kraft einer Urkunde. Zur Rechtsverbindlichkeit eines Vertrages bedarf es der §. 14

gen 8 g gekommen ist. nündlich zu Protokoll erklärt oder Fällen muß dasselbe mit Gründen Sind die Sachverständigen ein⸗ nügt die Versicherung der

gereichten Gutachten.

Ueber das Gutachten sind die Betheiligten vor der Entscheidung

der EE“ zu hören. stand der Abtretung, den Umfang und die öthig befundenen Einrichtungen 15 Nr. 1 en Betrag der Entschädigung und der zu r. 3), erfolgt mittelst motivirten Beschlusses.

Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten besonders

festzustellen.

8

„In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unterne in den Besitz des zu. entenchaͤdigungs⸗ oder Kautionssumme e

weisen sei. Die Regierung hat das

nehmens in den Besitz und,

thekenregister gemäß Artikel 2181 des dem Hypothekenbewahrer mitzutheilen.

Nr. I bis 2 bezeichneten Punkte die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. §. 24. Das Rechtsmittel muß bei Verlust g des Beschlusses der Bezirksregierung eingelegt werden. kursschrift dem Gegner zur Beantwortung in vierzehntägigen präklusivischen Frist deren Ablauf an den zuständigen .25. Gegen die Ent stende Entschädigung, über d . 8—10 sich ergebenden innerhalb der auf d nach §§. 23 und 24 g gelegt ist, i bescheides bn e Frist für den Rekurrenten mit dem auf nahme, für den Rekursen mit d vn.; machten Rücknahme esnf deh belegen ist.

stück Das Geri verstã

Verpflichtungen

genden neunzig Tage die Prop

sind gültig,

81,27. Die Einweisung in den Besitz wi theiligten ein Anderes ver beebe⸗ e. ügt, wenn nachgewiesen ist, rtheil des Gerichts rechtskräftig feststehende Kautionssumme gezahlt oder denaerlfehigh

§. 28.

über einen Sachverständigen nicht 1 zu bestimmenden, mindestens Frist, so ernennt Letzterer die Sachverständigen an Stelle

hat eine Vereinbarung der Ausfertigung desselben

gerichtlichen oder notariellen vor dem Kommissar abge⸗ G vorgeschriebenen Förmlich⸗ sofern die Vereinbarung nach Anhörung der Sachverständi⸗

Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder schriftlich eingereicht. In beiden unterstützt und beeidet werden. für allemal als 8 1 Richtigkeit des Gutachtens auf den geleiste⸗

ten Sachverständigeneid im Protokoll oder unter dem schriftlich ein⸗

Die Entscheidung der d sefeas euet 12 den Ghaan.

rt der Belastung und die bis bestellenden Kaution

indi b Ergebniß der Beguta . v ngch freier Ueberzeugung zu würdigen. Feütc durch Sach

Bezirke des Appellations⸗Gerichts ofes 3 der Beschluß der Regierung über die eventuelle Eenheffa zn Cöln ist en Besitz u falls Rekurs eingelegt ist, 8 bescheid des Ministeriums behufs dessen Ueberschreibung in

Rheinischen Civil-Gesetzbuchs

23. Gegen die Entscheidung der Regierung über die steht beiden Theilen der

folgenden zehn Die 9 zeh nerhalb einer acht⸗

mitzutheilen, cht⸗ bis Minister zur

u bestellende Kaution und über die aus

Beschlusses und

n okation auf richterli zu. Ist das Rekursgesuch zurüͤckgenommenue

der ihm Rekursgesuches folgenden

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗

gutachtung durch Sach⸗ igen.

gen, welche in dem Ver⸗ biic; nen bestehenden Vorschri

1 Verwaltungsbeamten haben daegetegg erfolgt er zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen seRellten

sofern nicht di haben, von der B . daß die durch Vertrag §. 19) bestimmte oder durch Beschluß der

Entschädigungs⸗ oder n dringlichen Fällen kann die Regierung eine sofortige

4010

Kreisblatte bekannt zu

1 8 ““ 8

Besitzeinweisung anordnen, wenn die durch ihren noch nicht rechts. kräftigen Beschluß (§. 21) festgestellte Entschädigungs⸗ oder Kautionz. summe gezahlt oder hinterlegt ist.

§. 29. Jeder Betheiligte kann binnen acht Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse ver. langen, daß der sofortigen Besitzeinweisung eine Feststellung des Zu. standes von Gebäuden oder bestellten Grundstücken voraufgehe.

Dieselbe ist bei dem Gerichte (Friedensgerichte) der belegenen Sache mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen.

Das Gericht hat den Termin hinaus anzuberaumen und zeitig zu benachrichtigen.

Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Personen über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

Die Einweisung in den Besitz kann nicht vor Beendigung dieses vörfagrans Heg elden wovon das Gericht die Regierung zu benach. richtigen hat.

§. 30. Wenn der AUnternehmer von dem ihm verliehenen Expro⸗ priationsrechte nicht binnen der von dem zuständigen Minister be. stimmten Frist Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurück. tritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Re⸗ gierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks. Der Unternehmer haftet in diesem Falle dem Eigen- thümer oder sonstigen Entschädigungsberechtigten für die Nachtheile, welche demselben durch das Expropriationsversahren erwachsen sind.

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so wird der⸗ selbe von der Zahlung der durch diesen Beschluß des Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Auch köͤnnen die Entschädigungsberechtigten das anhängig gemachte Verfahren fort⸗ V setzen und demnächst aus dem rechtskräftigen Urtel Exekution auf

Spätere

hiervon die Betheiligten und die Regierung

bezüglich

achttägigen der Parteien. Betheiligten auf Verlan⸗

Zahlung der Entschädigungssumme gegen den Unternehmer nachsuchen. Ein Vorkaufsrecht und Wiederkaufsrecht des bisherigen Eigenthümers solche vereidet, so ge⸗ oder dessen Rechtsnachfolgers auf die zu einem öffentlichen Unterneh⸗ I men abgegebenen Grundstücke findet nicht statt.

S. 31. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat.

Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun⸗ gen von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Ein⸗ weisung in den Besitz verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder hinterlegt ist.

Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädigungs⸗ summe durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten E1“ mit den davon in der Zwischenzeit aufgesammelten

insen zurück.

32-° Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu Intdlegce 1) EInch üe E1“ o chädig ungsbe⸗ rechtigte vorhanden sind, deren Ansppüc au die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen ; 2) weanmn! das betreffende Grundstück Lehn⸗, Fideikommiß⸗ oder Staumgut ist, oder im Erbgutsverbande steht; Harren Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden Grundstücke

en.

Die Hinterlegung erfolgt im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln bei der Depositenkasse, in Nassau bei der dei scnh bs in den übrigen Theilen der Monarchie bei dem Gerichte, unter dessen Jurisdiktion das betreffende Grundstück belegen ist, wenn das Gut aber ein im Geltungsbezirke des Allgemeinen Landrechts belegenes 9 §. 15 V Fideikommiß oder Lehn ist, zum Depositorium des Gerichts, bei wel— Rekurs an chem E Neeitommißkapitalien niederzulegen sind.

““ ;38. Betragt die Entschädigungssumme nicht m desselben innerhalb der ler, oder ist dieselbe für Entzichung ssch Hehena se. a rh degierun u bei stehen der Lehns⸗, Fideikommiß⸗, Stammguts⸗ oder Erbgutsverband,

g g, hat die Re⸗ nnüf 9 Gergehgf haftenden Reallasten und Hypotheken

1 ung der Entschädigungssumme an ädi

V berechtigten 5 Fa Entschäͤdigungs ie Kosten des administrativen Verfa rens trägt der

Für die Verrichtungen des (§. 2 wer⸗

2), als auch über (§. 15

vmeg

inzu⸗

er Rekurs⸗

das Hypo⸗

und die Akten nach Entscheidung einzu⸗

g über die zu lei⸗

Unternehmer. Y den die Gebühren nach der Gebührentaxe für die Friedensgerichte im

Bezirke des

Appellationsgeri Theilen V ppellationsgerichtshofes

i 1859 (Geset⸗Samml. S. 309) berechnet. ..“ Prozesse über die Entschädigungssumme werden die nach den rentaxen zulässigen Kosten und Stempel erhoben. Sämmtliche übrige Verhandlungen der Gerichte und Administra⸗ tivbehörden, welche den Erwerb des Grundeigenthums und die Fest⸗ stellung der Entschädigung zum Gegenstande haben, sowie die Quit⸗ tungen und Konsense der Hypothekarien sind gebühren⸗ und stempel⸗ frei. Auch werden keine Depositalgebühren angesetzt.

Titel IV. Wirkungen der Expropriation.

§. 35. Das Eigenthum des enteigneten Grundstücks geht mit

em Zeitpunkte der Einweisung des Unterne t 1 en Unternehmer über. sung hmers in den Besitz auf

Diese Vorschrift gilt auch

steht beiden zu Cöln vom

wenn urs ein- stellung des Rekurs⸗

so beginnt der Zurück⸗ bekannt ge⸗

den Tag

in den Landestheilen, in denen nach den allgemeinen Gesetzen der Uebergang des de hencin h von der Einschreibung in die Stock⸗ oder Hypothekenbücher oder von der Ein⸗ reichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist. 1,5,36.—] Die enteigneten Grundstücke werden auiit dem §. 35 be⸗ stimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei, so weit der Unternehmer die⸗ selben nicht vertragsmäßig übernommen hat.

Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums⸗, Nutzungs⸗ und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten und Hypo⸗ b 88 die Stelle E“ Gegenstandes. 1

Vermiffeimein zu dem Unternehmen erforderliches Grundstü ohne Vermittelung der Re ierung durch Heeaeh an ecr greaedins

sie unter Beobach⸗

Beamten.

ezirksregierung ver⸗ vor dem Kom⸗ Regierung oder

schleunigst und nicht über acht Tage.

oder durch Urtheil 1

abgetreten, so geht das Eigenthum Fesben auf den Unternehmer nach den in den verschiedenen Landestheilen für den Kaufvertrag vorge⸗ schriebenen Grundsätzen über. Die rechtlichen Folgen des §. 36 treten auch in diesem Falle ein. Die Hypothekengläubiger und Realberech⸗ tigten können jedoch, wenn ihre Forderungen durch die Entschädigungs⸗ summe nicht sedec. en deren Festsetzung im Rechtswege gegen ternehmer fordern. 8 Ansg⸗ Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück, Lehn, Fideikommiß, oder Stammgut, oder gehört dasselbe dem Erb⸗ gutsverbande an, so ist der Besitzer des Guts mit Ausnahme des im §. 33 vorgesehenen Falles über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen befugt, welche in den verschiedenen Lan⸗ destheilen für die Verfügungen über Lehns⸗ oder Fideikommißkapita⸗ lien oder Stamm⸗ und Erbgüter maßgebend sind. b §. 39. Ist das zu dem Unternehmen erforderliche Grundstück freies Eigenthum, aber mit Reallasten oder Hypotheken behaftet, so kann der Eigenthümer mit Ausnahme des im §. 33 vorgesehenen Falles über die TT nur vereigen, wenn die Real⸗ igten oder Hypothekengläubiger einwi igen. . herscach. Der Emnthüner des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der §. 38 und 39 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Auseinander⸗ setzungsbehörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Ver⸗ hältnisse Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu en. 1 8. nehe Auseinandersetzungs⸗Behörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwen⸗ Ablöfungs⸗Kapitalten in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Re⸗ gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, ertheilt wor⸗ den sind. b iese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein⸗ 1 der 8 annover, in der Provinz Schleswig⸗Holstein und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 und 2. September 1867 Nr. 6815 nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorschriften. 1 §. 41. Die Eintragung des Eigenthumswechsels in das Hypo⸗ thekenbuch erfolgt auf Requisition der Bezirksregierung, wenn die Ein⸗ weisung in den Besitz durch die Regierung erfolgt ist. 8 Im Bezirk des ist der erfolgte Be⸗ echsel den Kreisgerichten mitzutheilen. bme 88 Ne Herzogthum Nassau ist derselbe den Amtsgerichten ur Ueberschreibung in die Stockbücher, in Oberhessen behufs Ueber⸗ chreibung in die Mutationsregister mitzutheilen. Der Einweisungs⸗ beschluß Regierung in den Besitz steht hierbei dem Erkenntnisse des Gerichts gleich Titel V. Schius; und Uebergangsbestimmungen. S. 42. Die Vorschriften deses Gesetzes finden keine Anwendung: 1) auf die in besonderen Gesetzen over im Gewohnheitsrechte begrün⸗ dete Entzichung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Inter⸗ esse der Landeskultur; als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuer⸗ licher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilun⸗ gen, Vorfluthsangelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen (Ent.- und Bewässerungsangelegenheiten), Deichangelegenheiten, Wiesen⸗ und Wald⸗ genossenschafts⸗Angelegenheiten; 2) auf die Entziehung und Beschrän⸗ kung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der 8 triangulation. 1 1 43. Wie bereits eingeleiteten Expropriationssachen werden in derjenigen Instanz, in welcher sie schweben, nach den bisherigen Vor⸗ chriften zu Ende geführt; nach beendeter Instanz treten die Vorschriften

s ein. 889 Entscheidung erster Instanz von der Verwaltungsbehörde

stücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erhebliche Ver⸗“

erung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. . 8— 8 Lge Fand⸗ sind sämmtliche der Umlegung eewnen; Grundstücke des nämlichen Ortsbezirks in einem eee Verfahren zu vereinigen, dasselbe kann jedoch auch auf 2* des Ortsbezirks beschränkt oder über dessen Grenzen ausgedehn 222 en, wenn dies mit den Interessen der Landeskultur verträglich oder von denselben geboten ist.

sexbendge von cher Zusammenlegung Grundstücke e. welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergän⸗ zungs⸗Gesetze vom 2. März 1850 (Geseß⸗Sammlung S. 139) auf⸗ gehoben werden kann, so muß die Servitut⸗Ablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.

§. 2. Bei der Zusammenlegung (§. 1) kommen die auf die Auf⸗ hebung der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits⸗ theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und des Ergänzungsgesetze vom 2. März 1850, sowie der die Ausführung derselben betreffende Gesetze mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmun en zur Anwendung. 8 8 3. Gebaäuden Hoflagen, Hausgärten, Parkanlagen und solch Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, reen oder die Gartenkultur ist, Weinberge, solche Lehm⸗, Sand⸗, Kalk⸗ un 3 Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrüche, welche einer gemein schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige, zur Gewinnung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, in gleichen Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden, oder mi deren Besitz das Eigenthum des Erbkux an einem Bergwerk ganz ode um Theil verbunden ist, können nur b-9 Einwilligung aller Betheiligte ie Zusammenlegung gezogen werden. 86 88 . fahan⸗ Se g. muß für seine zum Umtausch gelangen den Grundstücke durch Land abgefunden werden, Rente⸗ und Kapital Entschädigungen können für die Substanz der auszutauschende Grundstücke ohne Zustimmung der Betheiligten nur ausnahmsweis⸗ zur Ausgleichung geringer Werthsunterschiede gewährt werden. §. 5. Insofern auf Grund der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnun vom 7. Juni 1821v oder nach den Gesetzen uͤber die Regulirung de gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Grund des gegen wärtigen Gesetzes eine Umlegung der Grundstücke (Spezialseparation in einer Feldmark oder in einem Theile derselben auf Grund deg. allseitig anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Auseinandersetzung 8 planes zur Ausführung gebracht worden ist, finden in Ansehung der davon betroffenen Grundstücke vorbehaltlich anderweiter vnr aller Betheiligten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erf nach Ablauf von Dreißig 8 a- der Ausführung des Ausein- erechnet, Anwendung. 1b 1“ Fchester im §. 159 der Gemeinheitstheilungs Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtbeil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts⸗ verhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmun⸗ gen abweichende Abreden über die Auseindersetzung auf rechtsverbind liche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden. §. 7. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegen stehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben. 8

Den Motiven zu dem vorstehenden Gesetzentwurfe entnehmen wir Folgendes: Die Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 welche in denjenigen Landestheilen der preußischen Monarchie Gesetzes kraft hat, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, gestattet eine wirth

roffen, die Frist zur Einlegung des nach den bisherigen Vorschriften Fetasfforn de Fris eun aber noch nicht abgelaufen, so treten die nach ddiesem Gesetze zulässigen Rechtsmittel an die Stelle der in den früheren Gesetzeen bestimmten. Die Frist zur Einlegung derselben wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen, wofern nicht das bisherige Recht ei itere Frist gewährt. 8 4 ie LL“ der §§. 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Ges. Samml. .505) bleiben in Kraft. 8 85 Alle den dieses Gesetzes entgegenstehenden igen werden aufgehoben. . in eeen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der etzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 1 Der ebenfalls dem Herrenhause vorliegende Entwurf eines

Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Gemeinheitsthei⸗

8⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 guf die Zusammen⸗ E“ Gründstücen, Se gemeinschaftlichen nicht unterliegen, lautet:

BenahJe shichn, von Goßtes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für diejenigen Landestheile, in denen die Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 Gesetzeskraft hat, was folgt:

§. 1. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigenthümer findet ohne Rücksicht darauf, ob sie einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen

oder nicht, selbständig statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern

er Hälfte der nach dem Grundsteuer⸗Kataster berech⸗ vehtn Wühche bnden Amlegungs⸗Verfahren zu unterwerfenden Grund⸗ stücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral⸗Reinertrages repräsentiren, beantragt oder bewilligt wird und durch Beschluß der Kreisversammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grund⸗

tliche Zusammenlegung von ländlichen Grundstücken nur be Fedeeeg 8 als Folge der Aufhebung einer rechtlich bestehenden gemeinschaftlichen Benutzung, und bestimmt im §. 3 ausdrücklich: Di blos vermengte Lage der Aecker, Wiesen und sonstigen Ländereien ohn gemeinschaftliche Benutzung begründet keine Auseinandersetzung na dieser Ordnung. Durch diese Bestimmung sind sehr erhebliche Fläche von Grundstücken, deren vermengte Lage eine geregelte Bewirth schaftung erschwert und dadurch die Gewinnung eines höheren Rein⸗ ertrages verhindert, von der Wohlthat und den Vortheilen der Um legung ausgeschlossen worden. Nach den angestellten Ermittelunge

i8nd allein in der Provinz Schlesien gegen drei Millionen Morge fuahe⸗ EEEECEP“X“ ein Drittel der Gesammtfläche ar schließlich der Forsten, in vermengter Lage vorhanden. In der Provin Westfalen ist ebenfalls noch eine Gesammtfläche von etwa Einer Million Morgen in vermengter Lage vorhanden, welche wegen de 1 mangelnden Nachweises einer rechtlichen gemeinschaftlichen Benutzung nicht separirt werden können. Aehnliche Verhältnisse befinden sich in der Provinz Sachsen, in Westpreußen, namentlich in den Niederungen des Weichsel⸗Nogat⸗Deltas, sowie in den übrigen betheiligten Pro vinzen. 4

b rerseits ist in der Provinz Hannover nach den Gesetzen von 3o0. Anderersg R.. vom 8 November 1856 eine Zusammenlegung von Grundstücken ohne das Bestehen einer gemeinschaftlichen Benutzun zulässig, sobald die Hälfte der Betheiligten, nach Fläche und Grund steuerkapital der zusammenzulegenden Grundstücke berechnet, darau provozirt. Für das vormalige Kurfürstenthum Hessen ist nach de Verordnung vom 13. Mai 1867, für den Regierungsbezirk Wiesbaden nach der Verordnung vom 2. September 1867, für den Kreis Bieden kopf nach der Verordnung vom gleichen Datum und für den Bezir⸗ des Justizsenats zu Ehrenbreitstein nach dem Gesetz vom 5. April 186 die wirthschaftliche Zusammenlegung von Grundstücken in vermengte V Lage in ähnlicher Weise gesetzlich gestattet.