1869 / 263 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 5. Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874 an jährlich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrag der emittirten Obligationen, nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt, der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht getilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs Monate vorhergegangenen öffentlichen Kün⸗ digung fällig zu erklären und zurückzuzahlen. 1

Die Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mit⸗ gliedern der Direktieon und des Spezial⸗Direktors unter Zuziehung eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und sind darauf nach einer wenigstens zwei Monate vochergegangenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten Nummern am nächsten 1. April fällig. Die Verloosung erfolgt in der Weise, daß nur eine resp. so viel Serien aus der Urne genommen werden, als crforderlich sind, um daraus die zur Bildung der festgesetzten Rückzahlungssumme nöthigen Obligationen entnehmen zu koͤnnen. Enthalten die gezoge⸗ nen Serien mehr Nummern als erforderlich sind, so gelangen jedes Mal zunächst die niedrigsten Nummern der ausgeloosten Serien zur Rückzahlung und gelten dagegen die unmittelbar anschließenden Num⸗ mern dieser Serie für die nächstfolgende Amortisation bereits für ge⸗ zogen. Ist zur Ergänzung der in dem betreffenden Jahre weiter einzu⸗ lösenden Obligationen eine weitere Serienziehung zu bewirken, so soll es damit in gleicher Weise gehalten werden, so daß die niedrigsten Nummern pro rata der Amortisationssumme in dem bezüglichen Jahre und die übrigen Nummern, als für die nächstfolgenden Ein⸗ sösungen ausgeloost gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen werden gegen deren Aus⸗ lieferung unter Anwendung der im §. 4 wegen der Zins⸗Coupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, von dem ersten, auf die Ausloosung folgenden 1. April ab baar in Courant gezahlt. Es er⸗ folgt darüber unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Be⸗ tanntmachung der Direktion in den für die statutmäßigen Publi⸗ kationen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern.

Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzu⸗ lösenden Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Be⸗ kanntmachung bestimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten diejenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, daß sie die Zahlung in Cöln zu empfangen

aben. Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn⸗Kommissariate alljährlich ein Nachweis vor⸗ elegt. 8 88 6. Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Coupons verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen werden.

Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Doku⸗ mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinscoupons statt⸗ gefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Zlblauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie beigegebene Anweisung 8 2) zum Vorschein gekommen sind so spricht das Landgericht zu Cöln, auf Grund jenes Aufgebots, die Mortifi⸗ kation aus, die Dircktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und ertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben

ummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mor⸗ tifizirte dienen. Die Kosten dieses G fallen nicht der Gesell⸗ schaft, sondern den Betheiligten zur La „n

Zinscoupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 3) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vor⸗ zeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung aus⸗ gezahlt werden.

7. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.

Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, was von der Direktion unter Angabe der werthlos ge⸗ wordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell⸗ schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver⸗ mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits⸗ rücksichten gewähren. .

sch 8. Auser den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln zurückzufordern: a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen dieselben ersetzenden Ma⸗ schinen, länger als 6 Monate ganz aufhört; b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse Schulden halber Exeku⸗ tionen im Betrage von mehr als 10,000 Chlr. vollstreckt worden sind; c) wenn die im §. 5 festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten worden ist und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst

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kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat.

Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe ein. tritt, in den Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Mona. ten zurückgefordert werden. Das Recht zur Zurückforderung dauert im Falle a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport, Betriebes, in den Fällen b. und ec. sechs Monate, nachdem der Fall eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate, nachdem die planmäßige Tilgung der Obligationen inzwischen wieder eingetreten ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen eingelöst worden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

§. 9. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt und verordnet: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Zinsen und Dirvi⸗ denden an die Aktionäre der Gesellschaft vor; b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbabn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind. lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn⸗ höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizei⸗ lichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhösen und Waaren⸗ Niederlagen abgetreten werden möchten. 5

§. 10. Zur Geltendmachung der im §. 8 festgesetzten Rückforderungs⸗ rechte ist den Inhabern der Obligationen der Bahnkörper ven Cleve nach der niederländischen Grenze bei Zevenaer und bei Cranenburg, sowie von Osterath nach Essen in erster Linie, nebst den sämmtlichen für den Eisenbahn⸗Betrieb dgrauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, sowie dem sämmtlichen für den Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, Gerätt⸗ schaften, Materialien verhaftet, in zweiter Linie haften die Bahnen von Cöln nach Bingen und von Cöln nach Cleve, sodann von Cöln

nach Herbesthal, in so weit diese Bahnen nicht schon auf Grun

früherer Privilegien für frühere Anleihen verpfändet sind.

§. 11. Die Obligationen aus diesem Privilegeum sind den unterm 3. Oktober 1865 privilegirten 4 ½ prozentigen Prioxitäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft in dem durch jenes Privilegium festgesetzten Vorzugsrechte gleichgestellt.

§. 12. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekannt⸗

machungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §. 2

die Zinszahlung erfolgt, eingerückt werden.

§. 13. Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zins⸗

coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. V Zur Arkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig

vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen,

ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be⸗ friedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben, oder den Rechten Dritter und insbesondere der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. September 1843 emit⸗ tirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und 1,250,000 Thalcr 3 ½ prozentiger Rheinischer Eisenbahnobligationen, der nach dem Priye⸗ legium vom 4 August 1854 emittirten 750,000 Thaler 44rozentiger Bonn⸗Cölner Eisenbahnobligationen, der nach dem Privilegium vom 30. Mai 1855 emittirten 700,000 Thaler Cöln⸗ECrefelder Eisenbahnobligationen, so wie der nach den Privilegien vom 2. August 1858, 26. November 1860, 30. Dezember 1861, 209sten Februar 1864 und 3. Oktober 1865 emittirten, resp. 5,000,000 Thaler 3,000,000 Thaler, 3,000,000 Thaler, 2,000,000 Thaler und 3,00000 süeler 4 ½ prozentiger Rheinischer Eisenbahnobligationen judiziren.

Gegeben Baden⸗Baden, den 14. Oktober 1880909.

von der Heydt. Graf von Itzenplitz.

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Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft in Cöln, bestätigt von Seiner Majestät dem Könige von Preußen, am 21. August 1837.

Privilegirte, zu fünf Prozent verzinsbare

Prioritäts-Obligation I. Emission 56,9 27 a 22222⸗2

Der Inhaber hat an die Rheinische Eisenbahn⸗ Gesellschaft Zweihundert Thaler Preussisch Courant zu fordern als Antheil an dem durch Königliches Privilegium vom ..ten 1869 autorisirten Darlehn von Drei Millionen Thalern. Die Zinsen sind gegen die ausgegebenen Zins⸗Coupons zahlbar. Cöln, am . ten 1869. Die Direktion der Rheinischen Der Spezial⸗Direktor. Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Unterschrift.)

(UmneEREENReEoD))

Dieser Obligation sind Zins⸗Coupons pro bis ... nebst Talon beigefügt.

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Privilegirte Obligation

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Eingetragen sub Fol des Negisters.

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Schema zum Zins-Coupon. Vorderseite.

Zins -Coupon zur privilegirten fünfprozentigen Obligation

8 8 8 be 8* 1“ 8 e⸗ hat der Inhaber dieses Zins Coupons am 1. h 8 ses Z 7 Oktober

in Berlin, Cöln und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahlstellen zu erheben. Cöln, am ... ten 1872. Die Direktion der Rhein. Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Facsimile dreier Direktoreg und des Spezial⸗Direktors.)

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Fünf Thaler,

Controle⸗Fol

Rücksecite.

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Rheinische Eisenbahn-Gesellechaft.

3 2 April 8 eri: Dieser Zins⸗Coupon ist nach dem 1. Fffsher. ngültig

und werthlos und ebenso, wenn derselte durchstrichen, durchlocht oges Hesgän Nummer nicht mehr erkennbar ist. ’. 4

Fünf Thaler zahlbar am 1.

Schema zum Talon.

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Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft. IaN; öur privilegirten . I.

fůͤnfprozentigen Holihation I. Emissio

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b Fel.... des Controle⸗Registers.

Rückseite. „Inhaber d vom ., ien ... .. ab die . te Serie Zins⸗Coupons für fünf Jahre zur vorbezeichneten Obligation, welche auf Verlangen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central⸗Bureau zu empfangen.

Cöln, am ... ten 18... Die Direktion der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Faecsimile dreier Direktoren und des Spezial⸗Direktors.)

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1) Geprägtes Geld und Barren ......... Thlr. 77,090,000

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V Wochen⸗Uebersicht der Preußischen Bank vom 6. November 1869. Aktiva.

Kassenanweisungen, Privatbanknoten 1 und Darlehnskassenschine.

8 Wechselbestände..

9 Lombardbestände 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen

und Aktiva

1,624,000 89,388,000 17,045,000 .“ 14,029,000

... Thlr. 146,201,000

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Passiva. Banknoten im Umlauf... 7) Depositenkapitalienn. »„ 21, 180,000 8) Guthaben der Staatskassen, Institute 1“ und Privatpersonen mit Einschluß des Giroverkehrs 1,776,000 Berlin, den 6. November 1869. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.

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Berlin, 9. November. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Präsidenten des Bundes⸗ Kanzler⸗Amts, Wirklichen Geheimen Rath Delbrück, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes vom Hausorden Albrechts des Bären zu ertheilen.

Bekanntmachung.

Die Annahme der Gesuche um Verleihung des Bergwerkseigen⸗ thums in einem gewissen Felde der Muthungen —, welche im Bergreviere Osnabrück dem Revierbeamten, Berg⸗Rath Brassert in Osnabrück bereits übertragen ist, wird nunmehr auf den Grund der Bestimmung im §. 12 des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 1

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auch für die übrigen Reviere unseres Ober⸗Bergamtsbezirks vom 1. Januar 1870 ab den betreffenden Revierbeamten überwiesen, und zwar: 1) für das Revier Oestlich⸗Dortmund dem Bergmeister Offenberg in Dortmund, 2) für das Repier Westlich⸗Dortmund dem Bergmeister von Renesse daselbst, 3) für das Revier Witten dem Bergrath Gallus in Witten, 4) für das Revier Sprockhövel dem Bergmeister Schmid in Sprockhövel, 5) für das Revier Dahlhausen dem Bergrath Hilgenstock in Bochum, 6) für das Revier Bechum dem Bergmeister Knibbe daselbst; 7) für das Revier Altendorf⸗Steele dem Bergmeister Hausmann Essen, 8) für das Revier Essen dem Berggeschwornen Morsbach daselbst, 9) für das Revier Frohnhausen dem Bergmeister Schrader in Essen, 10) für das Revier Oberhausen dem Bergrath von Sparre zu Oberhausen und 11) für das Revier Werden dem Bergmeister Krummel in Werden.

Die Bestimmung, nach welcher die Muthungen nur im Dienst⸗ lokale des betreffenden Beamten und nur während der Dienststunden präsentirt werden, bleibt in Kraft.

Vom 1. Januar 1870 ab müssen auch die nach §. 17 und 18 des allgemeinen Berggesetzes einzureichenden Situationsrisse bei dem zur Annahme der Muthungen befugten Revierbeamten eingereicht werden.

Dortmund, den 30. Oktober 1869.

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MNichtamtliches.

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Preußen. Berlin, 9. November. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Kriegs⸗Ministers und des Militär⸗Kabinets, des Polizei⸗Präsidenten, so wie im Beisein des Prinzen August von Württemberg Königliche Hoheit, des Gouverneurs und des Kommandanten militärische Meldungen entgegen und empfingen den General⸗Stabsarzt der Armee Dr. Grimm.

Ihre Majestät die Königin empfing gestern in Coblenz den auf der Durchreise von England kommenden Prinzen August von Sachsen⸗Coburg mit Familie und vor⸗ gestern den Erzbischof von Cöln. Zum Besuch bei Ihrer Majestät der Königin werden Ihre Königlichen Hoheiten die

Großherzogin und die Prinzessin Wilhelm von Baden im König⸗

lichen Residenzschlosse erwartet.

Se. Königl. Hoheit der Kronprinz hat sich, wie aus Jaffa telegraphisch gemeldet wird, gestern Nachmittag nach Beyrut eingeschifft. E mnemnple wne

Die heutige (16)) Plenarsitzng des Hauses der Ab. geordneten 6 10 ½ Uhr eröffnet.

wurde vom Präsidenten von Forckenbeck gegen

Am Ministertische befanden sich der Minister für Handel,

der von

Gewerbe und öffentliche Arbeiten Graf von Itznplitz, Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten

Selchow, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und

mehrere Regierungs⸗Kommissare.

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die fol⸗ genee Interpellation des Abg. v. Bonin (Genthin) und Ge⸗ nossen:

Beabsichtigt die Königliche Staatsregierung von dem ihr zustehen⸗ den Widerspruchsrechte gegen den dem Vernehmen nach beabsichtigten Verkauf der braunschweigschen Staatseisenbahnen im öffentlichen Interesse Gebrauch zu machen oder nicht?

Der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz erklärte nach Verlesung derselben: die Staatsregierung wird die Interpella⸗ tion heute über 14 Tage beantworten.

Hierauf folgte: Mündlicher Bericht der Budget⸗Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eichungs⸗ behörden. 1

Der Berichterstatter Abg. Freiherr v. Buddenbrock befür⸗ wortete den Antrag der Kommission:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Dem bezeichneten Gesetzentwurf, mit den von der Kommission vorgeschlagenen, aus der Wö“ ersichtlichen Abänderungen seine Zustimmung zu ertheilen. b

Der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz erklärte sich

mit den von der Kommission vorgeschlagenen Abänderungen

einverstanden, wünschte indessen, daß der §. 3 der Regierungs⸗ Vorlage wieder hergestellt werde. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Graf Renard, Grumbrecht, Karsten, von Hover⸗ beck, Miqueèl und Hagen.

Der Handels⸗Minister Graf von Itzenplitz und der Regie⸗ rungskommissar, Regierungs⸗Assessor Stüwe, griffen wiederholt

in die Debatte ein.

Der erste Absatz des §. 3 der Regierungsvorlage wurde

angenommen, die Abänderungen der Kommission abgelehnt,

der §. 4 nach der Kommissionsvorlage angenommen.

Hierauf wurde der ganze Gesetzentwurf mit großer Majo⸗ rität angenommen.

Es folgte 3) Vorberathung des Entwurfs der Kreisordnung für die Provinzen, Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, im ganzen Hause.

Die Spezial⸗Diskussion begann mit dem »Zweiten Abschnitt d“ 8 Hirbdnhbire⸗