1869 / 267 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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.“ ““ 11A1“ 8 1 . Es folgte die Spezialdebatte über den Etat des Justiz⸗ deren Nachdruck darauf, daß die beabsichtigte Erhöhung der Ministeriums: Einnahmen 13,226,200 Thaler, Ausgaben Steuern vom Lande sehr wohl ertragen werden könne, da sie 17,188,335 Thaler, Einmalige Ausgaben 513,633 Thaler. Der nicht über das Maß der Steuern in den anderen thüringischen Regierungs⸗Kommissar, Geheimer Fiftis⸗Rath Dr. Falk gab ein⸗ Staaten hinausginge und daß die Beseitigung der staatlichen leitende Erläuterungen zu diesem Etat. Selbstständigkeit des Landes das Maß der Steuern und Lasten Ueber einzelne Positionen entspann sich eine Debatte, an weit über die in Aussicht genommene Besteuerung erhöhen welcher sich betheiligten die Abg. Dr. Kosch, Dr. Braun (Wies⸗ würde. Die Bekanntmachung schließt mit der Erklärung, daß,

Schlesten baden). 11““ (Schluß des Blattes.) 2 bei F W. Z“ 2 eeree, ev⸗ indi end die Allexhö Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ zeichra 1 4

A“ es seiks e wa augshesen sn, ur Besoraung Genehmigung der unter der Firma: bgntsch. weaäcß gangenen Nachrichten ist S. M. Dampf⸗Kanonenboot⸗Meteor⸗ T.ighe agchrnen Fürhe, dit zus Vessösung —5 der e. Kassen., technischen und anderen Geschͤfte der Landes Rückversicherungs⸗Aktiengesellschaft« mit dem Sitze zu München⸗ am 12. hjs. von Oporto nach den Kap⸗Verd⸗Inseln in See mäßigen Verpflichtungen des Landes, sowie dazu zu verwenden, deputation nsthiger Beamten merhen von dem Provinziab Landtage ü.te Frichieten NIceg hash Vom 6. November 189 gegangen. daß die Verwaltung in ordnungsmäßigem Gang erhalten auf dändigung auf Borschlag der neinhs eufsbee ün Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir. Düsseldorf, 12. November. Der Erbprinz von werdgs c8 Haees Snecaden wanhe se Uüncn. . den Finanzetat bestimmt. Die Besetzung dieser Stellen, bei welchen, Hohenzollern und der Fürst von Rumänien trafen in b der g lautet: soweit es sich um das untere Kassen⸗ und Bureau⸗Dienstpersonal vergangener Nacht mit Gefolge hier ein. eintretende Beschädigung hoher und wichtiger Interessen des Mecklenburg. Sternberg, 12. November. (W. T. B.) Staatslebens beklagt die Staatsregierung auf das Tiefste.

handelt, die Bestimmungen des §. 11 des Reglements über die Civil⸗ 2918 regi g versorgung ꝛc. der Militärpersonen vom 20. Juni 1867 analoge An⸗ Die an die Stände ergangene strelitzsche Landtags⸗Proposition E111“ thenauge dnc. tie ige⸗ I-ö 9 9 7 8₰

5ö. er führt den für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde⸗ She tcech und teicnet aüe Schrifistict Kamens der Landes. von Heciinghausen durch das Halae-het dun Schastcang depu - .

Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landes⸗ an der Volme⸗Straße im Kreise Altena, Regierungsbezig

Arnsberg; unter hauptmanns und der anderen oberen Beamten, sowie ihre egenseitige 6 dienstliche Stellung von der Landesdeputation durch bescngene Ge⸗ Nr. 7538 den Allerhöchsten Erlaß vom 1. November 1860 schäͤftsinstruktionen geregelt, welche der Genehmigung des Provinzial- betreffend die Genehmigung des Re ulativs für die Organge Landtags bedürfen. tion der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und Diese Geschäftsinstruktionen bestimmen auch insbesondere, inwie⸗ der provinzialständischen Anstalten in der Provinz weit die Befugnisse des Landeshauptmanns für einzelne Verwaltungs⸗ und unter zweige von den mit der speziellen Bearbeitung derselben beauftragten Nr. 7539 die Bekarmnimachang , betre

8 Namens derselben mit Behoͤrden und Privatpersonen,

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 13. November. Im Verlaufe

gen in

wendung finden, erfolgt durch die Landesdeputation, sofern nicht der Landtag die Anstellung einzelner Beamten sich vorbehält.

Diese Beamten werden von dem Landeshauptmann vereidigt nd in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen on der Landesdeputation.

Das ständische Kassen⸗, Rechnungs⸗ und Bureauwesen wird nach dem Grundsatze der Vereinigung sämmtlicher Kassen und Bureaus durch besonderes Reglement geregelt. Die ständische Centralkasse führt die Firma »Landes⸗Hauptkasse von Schlesien«.

§. 8. Ständische Lokalkommissionen. Für die unmittelbare Ver⸗ waltung und Bcaufsichtigung einzelner ständischer Anstalten können besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt werden.

8 Die Einsetzung, die Begrenzung der Kompetenz und die Art und Weise der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlusse des Provinzial⸗Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht der Landes⸗ deputation zu, wenn sich der Provinzial⸗Landtag dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders vorbehält.

1 Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von der Landes⸗ deputation ihre Geschäftsinstruktion und führen ihre Geschäfte unter Aufsicht der Landesdeputation und unter Leitung des Landeshaupt⸗ manns.

§. 9. Ständische Institutsbeamte. Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, über die Art der An⸗ stellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des Regle⸗ ments über die Civilversorgung ꝛc. der Mtlitaͤrpersonen vom 20. Juni 1867 (§§ 11 und 12) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute zu erlassenden Ordnungen bestimmt.

§. 10. Bestallungen. Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten vom Landtags⸗ marschall, für die übrigen vom Landeshauptmann ausgefertigt werden.

§. 11. Oberaufsicht. Die staatliche Oberaufsicht über die gesammte ständische Verwaltung führt der Ober⸗Präsident.

Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen der Landesdeputation ent⸗ wrder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

Er hat Beschlüsse der Landesdeputation, welche die Befugnisse der⸗ selben überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die Landesdeputation fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem betreffenden Ressort⸗ Minister einzureichen. Dem Ober⸗Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Landesdeputation unter Angabe der Berathungsgegen⸗ stände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen der Deputationsbeschlüsse zur Kenntniß⸗ nahme mitzutheilen.

Der Ober⸗Präsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforderlich erachtet, den Lokalkommissionen (§. 8) einen Beamten mit gleichen Befugnissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maß⸗ regel dieser Kommission beanstandet werden sollte, so ist die Augekegenheit an die Landesdeputation zur weiteren Beschlußnahme

zu bringen. § 12. Ausführungsbestimmungen. Der Uebergang der in der VSSge vorhandenen, dazu geeigneten Fonds, Institute und Stiftun⸗ ie nach dem gegenwärtigen Regulative zu ordnende ständische Verwaltung wird durch besondere von dem Provinzial⸗Landtage im Einverständnisse mit der Staats⸗Regierung aufzustellende Reglements beziehungsweise Nachträge zu den bestehenden geordnet, soweit nicht etwa zu diesem Uebergange in Folge der, namentlich durch die schon bestchenden Reglements begründeten, besonderen Rechtsperhältnisse eines solchen Fonds ꝛc. ein Gesetz erforderlich ist. v114“

——VÜn’

Das 65. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 7536 das Privilegium wegen Emission von fünfpro⸗ zentigen Prioritäts⸗Obligationen I. Emission der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Betrage von 3,000,000 Thalern. Vom 14. Oktober 1869; unter

Nr. 7537 den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Oktober 1869, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an die Ge⸗

der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Diskussion über §. 9 des Entwurfs der Kreis⸗ ordnung für die 6 östlichen Provinzen geschlossen. einigen persönlichen Bemerkungen wurde zur geschritten. Abg. von Sybel tragt, sännntliche zu §§. 9, 10, 11 der Kreisordnung

stellte Amendements an die Kreisordnungs⸗Kommission zur Berichterstattung zu überweisen und so lange die Beschlußfassung über diese Aenderungsvorschläge auszusetzen. Der Antrag wurde abgelehnt, dagegen §. 9 mit den Amendements der Abgeordn. von Brauchitsch (Elbing), Hoffmann und Graf Eulenburg (Deutsch⸗Crone) in folgender Fassung vom Hause angenommen: »Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstab, als nach dem Verhältniß der von den Kreisangehö⸗ rigen zu entrichtenden, direkten Staatssteuern, beziehungs⸗ weise der Mahl⸗ und Schlachtsteuer und zwar nur durch Zu⸗ schläge zu denselben, beziehungsweise zu den nach §. 2 zu er⸗ mittelnden fingirten Steuersätzen der orensen, juristischen Per⸗ sonen u. s. w., erfolgen. Die Grund⸗ und Gebaudesteuer ist hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Die

Abstimmung und Genossen hatten bean⸗

meinde Halver im Kreise Altena, Regierungsbezirks Arnsberg,

Gewerbesteuer kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz freigelassen, darf aber keinenfalls dazu mit einem höheren An⸗ theile, als die Grund⸗ und Gebäudesteuerherangezogen werden. Aus⸗ geschlossen von der Heranziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. Die drei untersten Stufen der Klassensteuer können von der Heranziehung zu den Kreisabgaben ganz frei⸗ gelassen oder dazu mit geringeren Antheilen, als die übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. In diesem Falle ist den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten ein verhältnißmäßiger Erlaß an ihrem Gesammtantheile an den Kreisabgaben zu gewähren. Für die mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte ist bei Ver⸗ theilung der Kreisabgaben die Einkommensteuer nur nach Abzug der Mahl⸗ und Schlachtsteuervergütigung von 20 Thlr.; die Mahl⸗ I e. aber mit der Maßgabe in Anwen⸗ dung zu bringen, daß die Mahlsteuer nur mit zwei Drittheilen ihres Rohertrages herangezogen werden darf.“ Die Sitzung wurde hierauf vertagt. Schluß 3 AUhr.

Die heutige (19.) Plenar⸗Sitzung des Hauses der Abgeordneten wuͤrde vom Präsidenten von Forckenbeck gegen 10½ Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Gewerbe und öffentliche Arbeiten

Graf v litz, der Minister raf von Itenplit,

für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow, der Justiz⸗Minister, Dr. Leonhardt, der Finanz⸗ Minister Camphausen, und die Regierungs⸗Kommissare Ministerial⸗Direktor Maec⸗Lean, Geheimer Justiz⸗Rath Dr. Falk.

Auf der Tagesordnung stand die Vorberathung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für das Jahr 1870 im ganzen ause.

Die Spezialdiskussion wurde zunächst eröffnet über den Etat des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten. Einnahmen: 59,775,635 Thlr.; Ausgaben: 9,383,630 Thlr. Einmalige und außerordentliche Ausgaben: 3,164,462 Thlr.

Der Regierungs⸗Kommissar Ministerial⸗Direktor Mac⸗ Lean, leitete die Diskussion durch einige Erklärungen ein. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Schmidt (Stet⸗ tin), Dr. Löwe, Dr. Karsten, von Hoverheck, von Hennig, von Waldaw⸗Reitzenstein, von Bennigsen, Dr. Hammacher, von Zander, Coupienne, Harkort, Windthorst (Lüdinghausen), Witt, Dr. Wehrenpfennig. Die Etats⸗Positionen fanden keine 1“

Der Handels Minister Graf von holten Malen in die Diskussion ein.

Itzenplitz griff zu wieder⸗

1“

Nach

Minister für Handel,

enthält 4 Punkte: 1) Die ordentliche Landes⸗Kontribution für

das Jahr vom 1. Juli 1869 bis 30. Juni 1870; 2) die

Deckung der Bedürfnisse der Central⸗Steuerkasse. Als Beitrag zu den regelmäßigen Bundeslasten fordert die strelitzsche Re⸗ gierung 25,000 Thlr. pro 1870/71. Außerdem sind in Folge des Bundesverhältnisses 1869/70 18,000 Thlr. in außer⸗ ordentlicher Weise Behufs Anschaffung von Gewehren für die Landwehr verausgabt, wovon die Stände die Hälfte aus Landesmitteln bewilligen sollen; eine weitere Nachforde⸗ rung wird vorbehalten, da die Ausrüstung des Landwehr⸗ bataillons noch nicht vollendet ist. 3) Die Revision des außer⸗ ordentlichen Kontributionsmodus. Die strelitz'sche Regierung schlägt in Bezug hierauf dieselben acht Steuern vor, wie die schwerinsche. Führen die Verhandlungen gegenwärtig nicht

zum Ziele, so soll auf das Prinzip der vom letzten Landtage bereits genehmigten den. Spporteltaxe.

Einkommensteuer zurückgegangen wer⸗ 4) Die Einführung einer allgemeinen Magistrats⸗

Dresden, 12 November. (W. T. B.) Die Kammer der Abgeordneten hat einstimmig den Antrag angenommen, die Regierung zu ersuchen, darauf hinzuwirken, daß aus den norddeutschen Strafgesetzen die Todesstrafe und die Strafe des Adelsverlustes wegfalle. 1

Das »Dresdener Journal« bezeichnet es als unbegrün⸗ det, daß vorbehaltlich der ständischen Ermächtigung mit einem

Konsortium bereits ein Uebereinkommen wegen Uebernahme

des Restes der 5prozentigen Anleihe vom Jahre 1866 abgeschlossen

sei; es hätten nur Verhandlungen wegen Uebernahme eines

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Theiles jenes Restes mit der sächsischen Bank und mit einer leipziger Firma stattgefunden, bis jetzt aber zu keinem Abschlusse eführt. 4 Schwarzburg. Rudolstadt, 11. November. Die Regierung hat eine Ministerialbekanntmachung veröffentlicht, in welcher die Gründe dargelegt werden, warum das Etatsgesetz für die Finanzperiode 1870 1872 nicht mit dem Landtage ver⸗ einbart worden ist. Nach dieser Darstellung ergab sich schon für die Finanzperiode 1867—69 ein Defizit von über 52,000 Fl. Die Voranschläge für die neue Finanzperiode weisen ein De⸗ fizit von rund 200,000 Fl. auf. Durch Zuschläge zu den direkten Steuern und den Gerichtssporteln glaubte die Regie⸗ rung dies Destzit so decken zu können, daß die Höhe der Steuern im Rudolstädtischen etwa das Mittel der in den anderen thüringischen Staaten gezahlten Steuern erreichte. Der Landtag habe die Voranschläge geprüft, und, nachdem er den Einnahme⸗Etat um die Summe von 300 Gulden jährlich erhöht, den Ausgabe⸗Etat um 6000 Fl. jährlich ver⸗ ringert, die Nothwendigkeit anerkannt, daß zur ordnungs⸗

mäßigen Fortführung der Verwaltung für die nächsten drei

Jahre eine Einnahme von 2,350,000 Fl. und außerdem 200,000 Fl. vorhanden seien. Bei dieser so klaren Sachlage habe nun die Regierung sich zu der Annahme berechtigt gehal⸗ ten, daß nicht sowohl die Sache selbst, als vielmehr die Moda⸗ litäten der Ausführung vom Landtage erörtert werden wür⸗ den; dies sei nicht geschehen, die Majorität des Landtages habe vielmehr, noch bevor eine Diskussion stattgefunden, sich ver⸗ bunden, die Vorlage abzulehnen, und der Landtag, indem er demgemäß gehandelt, den Boden der Verfassung verlassen. Allerdings habe sich der Landtag geneigt gezeigt eine Anleihe zu bewilligen von gleicher Höhe, wie das Defizit, doch habe dieser Gedanke von der Regierung um so weniger berücksichtigt werden können, als, wenn nicht die ordentlichen Einnahmen dauernd erhöht würden, der nächste Voranschlag wieder ein Defizit ergeben würde, die Regierung aber überdies des Staats⸗ kredits in erheblichem Umfange zur Bestreitung bereits vor⸗ handener und in nicht ferner Aussicht stehender außerordent⸗ licher Bedürfnisse nicht entbehren koͤnne.

In der Bekanntmachung legt die Regierung einen biäe⸗

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daß das Land bei unbefangener und vorurtheilsfreier Prüfung klar erkennen wird, wer die Verantwortung für den jetzigen Nothstand zu tragen hat.« 82 1n. ee

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 12. November. Der

Prinz August von Schweden, Herzog von Dalekarlien, ist 5

eines Grafen Dahlschlot hier ange⸗ kommen. 1) Pesth, 11. November. (N. Fr. Pr.) Von der heutigen Vorstellung der sächsischen Deputirten bei dem Minister des Innern, Rainer, schlossen sich die Jungsachsen aus. Rannicher dankte Namens der altsächsischen Deputirten für die Abhülfe einzelner Beschwerden und erklärte, die sächsische Nation

unter dem Inkognito

wolle keine Vorrechte, verlange aber ihr siebenhundertjähriges 8

Dasein menschenwürdig fortzusetzen und ihre Eigenart als deut⸗

sches Bürgervolk zu erhalten; sie wolle nicht in Atome zerschla-

gen werden, weil sie nur als Munizipalkörper ihrer Kultur⸗ aufgabe genügen könne. Der Minister antwortete, er schätze

bedeutend das deutsche Kulturelement; Ungarn und Deutsche

hätten gemeinsame Interessen, er betrachte als Verleumdung

die Behauptung, die Sachsen sännen auf Losreißung, er wisse, G sie wollten hr watichgt Autonguße nur zum Vortheile des

Reiches verwerthen; da sinn und ihre Treue in Erfüllung ihrer Bürgerpflichten.

Lemberg, II. November. 1— den in den Reichsrath aus der Gruppe des Grundbesitzes Jabionowski und Ludwig Wodzicki gewählt.

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Krzeczunowicz referirte im Namen des Verfassungsaus⸗

schusses uüͤber den eigenen Antrag auf Vermehrung der städtischen Abgeordneten um zwölf. . V trag auf Verschiebung dieser Angelegenheit auf die nächste Session wurde abgelehnt. Da mittlerweile alle Bauern und die Krakauer Adelsfraktion sich entfernten, wurde auf Antrag Goliewski'’s die Vorlage in die Kommission behufs nochmaliger Verständigung zurückgewiesen. Cattaro, 10. November. Das Kanonenboot »Möve⸗ feuerte gestern Nachts auf die Insurgenten, welche Bassich nächst Kombur bedrohten. In Folge eines befürchteten Ueberfalles wurde von Castelnuovo eine Jäger⸗Abtheilung dahin dirigirt. Die Telegraphenleitung zwischen Budua und Cattaro ist wieder hergestellt. Geerge gassr⸗ Graf Auersperg entsendete den Bezirks⸗ Hauptmann nach Castelnuovo, um dort und in den angren⸗ zenden Gemeinden die Stimmung zu erforschen. Nach den ge⸗ machten Wahrnehmungen scheint die dortige Bevölkerung durch eine geringe Zahl von Aufrührern terrorisirt, im Allgemeinen aber zur Unterwerfung geneigt zu sein. Mit nach Castelnuovo beorderten Gemeindegliedern der Umgegend werden Verhand⸗

lungen wegen der Unterwerfung eingeleitet.

Belgien. Brüssel, 12. November. Die Repräsen⸗ tanten⸗Kammer wäzhhlte gestern ihre Kommissionen und beschäftigte sich dann mit Petitionen. Die Interpellation des Deputirten Dumortier in Betreff der unterbliebenen Thronrede wurde vertagt, weil der Finanz⸗Minister am Erscheinen in der Sitzung verhindert war. a intt 20 Kt1:Tncn

Großbritannien und Irland. London, 11. Novem⸗ ber. Ihre Mgjestät die Königin hält heute in Windsor eine Sitzung des Geheimrathes ab, nachdem in der Amtswohnung des Premier⸗Ministers gestern ein Kahinetsrath stattgefunden hat.

Die Ankunft des belgischen Königspaars wird am kommenden Montag erwartet. Von Dover wird dasselbe sich sofort nach Windsor begeben und Tags darauf einem Aus⸗ schuß des unter dem Vorsitze des vorigen Lordmayor gebildeten Empfangskomites Audienz geben. Das genannte Komite be⸗ absichtigt beim Oberst⸗Kammerherrn die Erlaubniß einzuholen, die Adresse im Buckingham⸗Palaste. überreichen zu dürfen.

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Der Lawrowskische An⸗

ür bürge ihre Bildung, ihr Ordnungs⸗

Von dem Landtage wur⸗

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