1869 / 271 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

““ bisherigen Durchschnittssatze bei den ungefähr 12 bis 15 Vakanzen pro Jahr ein. Wir annehmen, daß nach dem Hinzutritt der neuen Landestheile, diese Zahl sich um 10 bis 15 vermehrt, also auf 25 bis 30 steigt, so ist bei 128 außeretatsmäßigen Räthen, 265 Assessoren und 129 Referen⸗ darien das ganze Bedürfniß der Verwaltung auf fünf bis sechs Jahre vollständig gedeckt. Nun rechnen Sie noch dazu, daß, wenn in Folge der hoffentlichen Annahme der Kreisordnung und der Durchführung des Systems der Selbstverwaltung, Selbstverwaltungs⸗Behörden ins Leben treten, doch nach unsrer aller Wunsch und Absicht dieses System eine Verminderung des Personals der Königlichen Verwaltungsbeamten nach sich ziehen wird. Im Laufe der Jahre wird das Bedürfniß der Regierung nach Beamten herabsinken. Es wird dann vielleicht ein Zeitpunkt eintreten, wo man selbst schon angestellten Beamten sagen muß, man könne sie nicht mehr brauchen. Eine unverantwortliche Härte aber wäre es, jungen Leuten die Carrière zu öffnen jungen Leuten, die die Verhältnisse nicht übersehen, von denen jeder Ein⸗ zelne denkt, ein guter Stern werde ihn doch einmal zum Regierungs⸗Präsidenten machen, und sie dann hinterher sen zu lassen, sechs bis acht Jahre im Assessorat sitzen zu lassen ohne Rücksicht auf Bezahlung. Ich glaube, meine Herren, dieser Zu⸗ stand darf nicht herbeigeführt werden; wir müssen vielmehr darauf denken, jetzt eine Uebergangsperiode stattfinden zu lassen, in der sich das Quantum der Verwaltungsbeamten naturgemäß abmindert. So wie jetzt ein Regulativ, sei es im Wege der Gesetzgebung, sei es im Wege der Verordnung, erlassen wird, so muß doch die Möglichkeit, der Weg, dieses Regulativ zu betreten, freigelassen werden. ir können nicht ein Gesetz machen, welches sagt: dieses Gesetz soll erst im Jahre 1876 oder 1877 wirksam werden, sondern machen wir ein Gesetz, so muß es in der Absicht geschehen, daß es sofort in Wirksamkeit tritt.

Sollte ganz wider Erwarten ein Bedarf nach Beamten innerhalb der nächsten Zeit eintreten, so stehen ja zur Deckung desselben für die Verwaltungsbehörden erstlich die Gerichts⸗Assessoren, die wir schon jetzt neuerdings aus Bedürfniß in viel größerem Maße als früher haben heranziehen müssen, zur Disposition, und eine Menge älterer Landräthe, welche vollständig ausgebildet nach Ablegung aller Exa⸗ mina in kleinen Städten postirt sind, und weil sie ihren Kindern dort keine Erziehung geben können, in vielen Fällen himmelhoch bitten, sie in ein Verwaltungs⸗Kollegium zu versetzen, um ihre äußere Lage er⸗ träglich zu machen. In diesen beiden Kategorien haben wir hin⸗ reichende Kräfte, um etwa entstehende Lücken auszufüllen.

Fasse ich mich zusammen, so glaube ich, können wir die Frage, ob Gesetz, ob Verordnung, einstweilen auf sich beruhen lassen. Daß die Frage wegen der Verwaltungsbeamten geregelt werden muß, ver⸗ steht sich von selbst, aber schließen Sie sich meiner Ansicht an, daß, so wie die Verhältnisse augenblicklich in Bezug auf das uns zur Dispo⸗ sition stehende Personal liegen, eine Regelung der Frage weder noth⸗ wendig noch nützlich ist, und lassen Sie deshalb den gestellten Antrag

nstweilen auf sich beruhen. Aus den Motiven zu dem Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer und Einführun der Klassensteuer in mehreren Städten. (S. Nr. 269 d. Bl.

Nach den Motiven des Gesetzentwurfs, betreffend die Auf⸗ hebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer und Einführung der Klassensteuer in mehreren Städten, hat die Königliche Staats⸗Regierung aus den auf baldigste Beseitigung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer und Einführung der Klassensteuer gerichteten Beschlüssen des Abgeordnetenhauses (1868—9) Veranlassung genommen, die angeregte Frage einer erneuten Prüfung zu unterwerfen sieht sich aber in Folge dessen außer Stande, dem kund· gegebenen Verlangen in seinem vollen Umfange durch eine allgemeine gesetzliche Anordnung für alle zur Zeit noch mahl⸗ und schlachtsteuer⸗ pflichtigen Städte zu entsprechen. Die wiederholt erörterten, über⸗ iegenden Bedenken gegen die praktische Durchführung der Klassen⸗ steuer (in ihrer bestehenden gesetzlichen 85” in den größten Städten der Monarchie sind durch die bisherigen Verhandlungen kei⸗ neswegs erledigt; die augenblickliche Lage des Staatshaushaltes läßt das Unternehmen so gewagter und für die erste Zeit sicher mit bedeu⸗ tenden Verlusten verbundener Experimente durchaus unräthlich erscheinen. Schon aus diesem Grunde mußte Abstand genommen werden, auf eine den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses vollständig entsprechende Behandlung des Gegenstandes einzugehen. Dagegen würde vom Standpunkte der Finanzverwaltung, wie bei verschiedenen Anlässen zu erkennen gegeben ist, nichts entgegenstehen, die Klassensteuer in den mittleren und kleineren Städten an Stelle der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer einzuführen, wenn nicht auch in dieser Begrenzung einem all⸗ gemeineren Vorgehen der Gesetzgebung anderweir begründete Rücksich⸗ ten vorerst noch sich entgegenstellten.

Die Gesetzgebung darf sich nach der Auffassung der Staats⸗ regierung von der Berücksichtigung der einmal bestehenden engen Ver⸗ knüpfung des Kommunalinteresses mit dem Interesse des Staates in Betreff der Beibehaltung oder Abschaffung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer nicht entbinden, und die unter Umständen 44

ründeten Besorgnisse wegen der einschneidenden Rückwirkungen er Einführung der direkten an Stelle der indirekten Steuern auf die Ordnung im Haushalte der betreffenden Städte nicht außer Acht lassen. Von diesen Erwägungen bestimmt, beschränkt sich der vorliegende Gesetzesentwurf auf die Einführung der Klassensteuer an Stelle der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in einer größeren Anzahl einzeln namhaft gemachter Städte, für welche die Ausführbarkeit des Ueberganges zur direkten Besteuerung durch die bisherigen Ermittelungen sich herausgestellt hat. Die vorgeschlagene Anordnung gründet sich auf die Vorschrift im §. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1851, die Einführung einer Klassensteuer ac. betreffend, welches in 83 Städten die Mahl⸗ und Schlachtsteuer fort⸗

etatsmäßigen Rechtsstellen wollen

bestehen ließ und bestimmte, daß die Einführung der Klassensteuer un deren Stelle nur durch ein Sesetz geschehen könne. In dem vor⸗ gezeichneten Wege sind durch die inzwischen ergangenen Gesete vom 5. Februar 1853, 13. März 1854, 9. Mai 1863 und 26. Januar 1867 von jenen 83 Städten im Ganzen 8 Städte ausgeschieden und in die Reihe der klassensteuerpflichtigen Städte übergeführt, so daß die Zahl der mahl⸗ und Provinzen auf 75 vermindert ist. Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt eine weitere beträchtliche Verminderung dieser Zahl.

Die Staatsregierung hatte schon früher erklärt, daß sie keines. weges prinzipiell der Ersetzung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer durch die Klassensteuer, wo gch die Ausführbarkeit des Ueber⸗ ganges herausstelle, entgegen zu treten gewillt sei, daß sie jedoch nach dem Ergebniß der zuletzt im Jahre 1863 über diese Frage veranlaßten Erörterungen Bedenken tragen mußte, die ihr unbestritten zustehende Initiative zu ergreifen, um in denjenigen Städten, deren Vertretungen unter Zustimmung der Provinzialbehörden entschieden für die Beibehaltung der indi⸗ rekten Steuern eintraten, die unfreiwillige Vertauschung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer mit der Klassensteuer herbeizuführen. Die aus⸗ gesprochene Zurückhaltung war bedingt durch den nächsten und all⸗ ser Eindruck des Ergebnisses der schon erwähnten, im Jahre

863 eingeleiteten Erörterungen, die wegen des zu beschaffenden weit⸗ schichtigen Materials bis zum Jahre 1866 noch nicht vollständig ab⸗ fhehis en waren. Mit wenigen Ausnahmen hatten sich die städti⸗

tung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer entschieden, die Abschaffung der⸗ selben als nachtheilig oder ganz undurchführbar dargestellt.

Bei näherer Prüfung des durch die gedachten Erörterungen ge⸗ sammelten Materials, wozu sich im Jahre 1868 theils durch die Ver⸗ handlungen über den Staatshaushalt, theils durch die wachsenden Schwierigkeiten der Aufrechterhaltung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in einzelnen Städten Veranlassung ergab, zeigte sich bald, daß die wichtige Frage, wie bei Aufhebung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer für den Ausfall im Kommunalhaushalte anderweitig Deckung zu beschaffen sein möchte, doch eine im Ganzen genom⸗ men unzulängliche Verücksichtigung gefunden hatte. Die mehr oder minder lebhaft vorgetragenen Einwendungen gegen die Einführung der Klassensteuer waren unverkennbar durch sehr verschiedene Vor⸗ stellungen von dem zulässigen Maße und der zweckmäßigen Einrich⸗ tung der Kommunalbesteuerung beeinflußt und in den meisten Fällen nicht so evident begründet, um auch der Staatsregie⸗ rung die Unterlagen zu einem selbstständigen Urtheil zu gewähren. Andererseits führten gerade die, wenn auch unpollständig zusam⸗ mengestellten Materialien auf die Nothwendigkeit, den deutlich hervortretenden großen Uebelständen, mit denen die indirekte Be⸗ steuerung bei manchen Städten verknüpft erschien, so bald als ir⸗ gend moͤglich ein Ende zu machen, wenn sich der Uebergang zu der direkten Steuer als ausführbar nachweisen lassen sollte.

„Aus der Natur der sich an die anderweite Prüfung jenes Mate⸗ rials anschließenden Untersuchungen erklärt es sich von selbst, daß die⸗ selben sich zunäͤchst einer mehr individuellen Erörterung der lokalen Verhältnisse einzelner mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtiger Städte zu⸗ wenden mußten und überall an die bereits vorhandenen Data über die Wirkungen der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, über die Bedingungen für die Vollziehung des Ueberganges zu der direkten Steuer sich anknüpften. Auf diesen Ursprung der jetzt beabsichtig⸗ ten Maßregel ist ausdrücklich hingewiesen worden, um den Charakter der Maßregel selbst gegen irrige Auffassung zu sichern. So wenig, als die bisherigen Untersuchungen als etwas Abgeschlossenes, in prinzipieller insicht Vollständiges angesehen werden dürfen, eben⸗ sowenig würde sich dieser Charakter dem bisherigen Ergebniß, wie es in der beabsichtigten einer Anzahl mittlerer und kleinerer Städte zusammengefaßt ist beilegen lassen. Immerhin hat sich der betretene Weg einer mehr in⸗ dividuellen Behandlung der Angelegenheit schon jetzt so ergiebig ge⸗ zeigt, und das erzielte Resultat erscheint so erheblich, daß die Staats⸗ regierung sich nicht bestimmt finden kann, den ersten wichtigen Schritt noch länger auszusetzen.

Selbst diejenigen, welche weit entfernt sind, der Einführung der Klassensteuer einen prinzipellen Vorzug zuzugestehen, werden voraussichtlich die Zweckmäßigkeit einer beträchtlichen Einschränkung des Gebietes der Mahl⸗ und Schlachtsteuer anzuerkennen bereit sein. Denn Niemand wird sich dem Zugeständniß versagen können, daß nach den individuellen Verhältnissen der einzelnen Städte der Werth, den man der indirekten Steuer unter normalen Voraussetzungen beilegen mag, sehr vermindert werden, sa unter Uimständen in das Gegentheil umschlagen kann. Wit sich die praktische Durchführung und die Wirkungen der Mahl⸗ und Schlachtsteuer gestalten, ob die Vorzüge oder die Nachtheile derselben überwiegen, hängt zum Theil wenigstens von äußerlichen rein lokalen Umständen ab. Daß die Mahl⸗ und Schlachtsteuer eine starke Ver suchung zur absichtlichen Umgehung der Steuer in sich schließt und ein großer Bruchtheil der Bevölkerung nach seiner ökonomischen Lage dieser Versuchung sich ausgesetzt sieht, leidet keinen Zweifel. Daraus folg! schon, daß es eines wirksamen Steuerschutzes bedarf, und wo ein solchen durch die örtlichen Verhältnisse erschwert oder verhindert wird, de Mahl⸗ und Schlachtsteuer nicht an ihrem richtigen Platze ist. Die Erfahrung beweist, daß mit der Ausdehnung des Steuerbezirte auf oͤffene, leicht zugängliche und schwer zu überwachende Strecken die Erträge der Steuern sinken, die Kosten der Be aufsichtigung bis zu einer nach wirthschaftlichen Grundsätze nicht zu rechtfertigenden Höhe steigen und was schlimmer ist die Defraudationen dennoch überhand nehmen, und eine verderblich Rückwirkung auf den gesetzlichen Sinn ganzer Schichten der Bevölke

rung äußern. Die von 3 zu 3 Jahren aufgestellte Prozeßstatistik giet

schlachtsteuerpflichtigen Städte in den älteren

chen und die betheiligten Staatsbehörden unbedingt für die Beibehal⸗

Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer ing

8 : 8 1

der Natur der Sache nach nur einen ungenügenden Begriff von dem Umfange des die Mahl⸗ und Schlachtsteuer betreffenden Defraudations⸗ wesens; denn aus v geringeren Anzahl der entdeckten Defrauden läßt sich nicht immer auf einen gleichmäßig geringeren Umfang des wirklich vorgekommenen Schmuggels ein zutreffender Schluß ziehen. Dennoch genügen jene Zahlen, um ein in manchen ällen erstaunliches Bild von der Ausdehnung u geben, in welcher die Neigung zur Hinterziehung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer um sich riffen hat. 8 8 n Neisse ütra ein Mahl⸗ und Schlachtsteuerprozeß im Jahre 1865 auf je 45, im ahre 1868 auf je 16 Einwohner der gesammten Be⸗ völkerung des eigentlichen Stadtbezirkes mit Einschluß des Militärs. Für Frankenstein und Glatz stellten sich dieselben Zahlen im Jahre 1865 auf 42 resp. 46 Einw. der Bevölkerung; im Jahre 1868 auf 23 resp. 24 Einw. Gewiß ist in diesen befremdenden Zahlen doch nur ein mäßiger Theil der wirklich verübten Defrauden ausgedrückt. Daß der Schmuggel fortgesetzt wird und anscheinend noch zunimmt/ führt nothwendig zu der Annahme, daß die De⸗ frauden in noch weit häufigeren Fällen unentdeckt geblieben sind; denn die in Folge der zahlreichen Entdeckungen erlittenen Verluste und Strafen müssen anderweit ausgeglichen sein, sonst würde die Nei⸗ gung zum Schmuggel rasch sich verloren haben. Aus dem hinsichtlich der Stadt Bromberg noch beizubringenden Material mag hier erwähnt werden, daß die dortige ehörde bei dieser Gelegenheit mehrere Beispiele von ju endlichen Personen weiblichen Geschlechts im Alter von 17 bis 20 Jahren angeführt hat, die bereits 8smal, I1mal, vünet, . ja selbst 3Z1 mal wegen Defraude bestraft, resp. an⸗ eklagt sind. 1 ie individuellen örtlichen Verhältnisse bedingen weiier die Höhe des Kostenaufwandes für die Beaufsichtigung der Mahl⸗ üund Schlachtsteuer. Verglichen mit der Brutto⸗Einnahme des Staates an Mahl⸗, und Schlachtsteuer steigt dieser Aufwand in einzelnen Städten auf die enorme Höhe von 37, 39, 41 und 42 Prozent. Mit den sonstigen wirthschaftlichen Grundsätzen der Staatsverwaltung dürfte es schwer zu vereinigen sein, wenn z. B. in Anklam behufs Erhebung eines Nettobetrages an Mahl⸗ und Schlachtsteuer von 7013 Thlr. ein Verwaltungsaufwand von 4200 Thlr. gemacht wird; wenn in den Städten Glatz und Frankenstein, deren schon vorhin gedacht wurde, Verwaltungskosten von 4416 Thlr. resp. 3502 Thlr. aufgewendet wer⸗ den, um für den Staat die Netto⸗Steuerbeträge von 5946 Thlr. resp.

4861 einzuziehen. . 88 1

Ein fernerer von der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse allein abhängiger wichtiger Punkt ist die Gestaltung des engeren und des äußeren Mahl⸗ und Schlachtsteuerbezirks. Daß die Einrichtung eines äußeren Bezirkes, welcher in gewissen Bezie⸗ hungen neben der Klassensteuer auch von der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer betroffen wird, nur ein unvermeidlicher Uebelstand sei, kann nicht in Abrede genommen werden. Nur die überwiegende Wichtigkeit

des Steuerschutzes für den eigentlichen Stadtbezirk und die in letzterem

wohnenden Gewerbetreibenden rechifertigt diese Einrichtung. Daraus

ergiebt sich, daß an den unvermeidlichen Uebelständen derselben um so mehr Anstoß genommen werden muß, je bedeutender sich der Umfang und der Verkehr des äußeren Bezirkes im Verhältniß zu dem eigent⸗ lichen Stadtbezirk entwickelt hat. Es ist unleugbar eine Verkehrung des normalen Verhältnisses, wenn wie z. B. bei der Stadt Cüstrin der äußere Steuerbezirk 6776 Einw., der engere Bezirk aber nur 4694 Einw., oder wenn, wie bei Cottbus der äußere Bezirk 16,734

Einw., der engere Bezirk aber noch nicht einmal halb so viel, näm⸗

lich nur 7246 Einw. umfaßt. Der hohe Ertrag der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in Kottbus (75 Sgr. 7 Pf. für den Kopf der Bevölke⸗ rung im engeren Stadtbezirk) findet anerkanntermaßen darin seine Erklärung, daß der umfangreichere äußere Bezirk einen Theil dazu beiträgt. Tie Aufb bunf der Mahl⸗ und Schlachtsteuer kann deshalb da, wo sie durch Uebelstände der bezeichneten Art dringend geboten er⸗ cheint, auch nicht durch die Erwägung aufgehalten werden, daß die Einführung der Klassensteuer einen geringeren Ertrag für die Staats⸗ kasse in Aussicht stellt. Die Staatsregierung hat schon früher erklärt, daß sie dieser Erwägung keine entscheidende Bedeutung beimißt. Was die nothwendige Rücksichtnahme auf die bestehende, gesetzlich begründete Verknüpfung des Kommunalinteresses mit dem Interesse es Staates in Betreff der Beibehaltung oder Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer anlangt, so wird dieselbe in keinem Falle weiter ausgedehnt werden dürfen, als daß im Allgemeinen von der Aus⸗ ührbarkeit des Ueberganges zu der direkten Besteuerung ohne Zer⸗ üttung des Kommunalhaushaltes und ohne Erschöpfung der Steuer⸗ raft die Ueberzeugung zu gewinnen ist. Es wird davon auszugehen ein, daß in erster Linie das Interesse des Staats maßgebend, em Interesse der betheiligten Kommunen aber nur eine ek undäre Bedeutung einzuräumen ist, und daß es ins⸗ besondere nicht die Aufgabe der „Gesetzgebung sein kann, für die anderweite Deckung der dem städtischen Haushalte entgchenden 8 der Mahl⸗ und Schlachtsteuer Sorge zu tragen. Die zu ergreifenden Deckungsmittel flüssig zu machen, ist Sache der innerhalb der gesetzlichen Schranken autonomen Entschließung der betreffenden

Kommunen selbst. 1 ie L über dieser Aufgabe bietet allerdings Die Lage derselben gegenübe s ohe begtet dee Matl

Schwierigkeiten von sehr verschiedenem Grade d

oder Schlchtsteuer in dem städtischen Haushalt eine bedeutendere oder untergeordnetere Stellung einnimmt, hängt vornehmlich davon ab, ob und in welchem Maße die Stadt Kommunalzuschläge zu der⸗ selben erhoben hat. Sodann aber steht die größere oder geringere Leichtigkeit des Ersatzes der Einnahme aus der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer durch andere Deckungsmittel mit der Lesamurtte Lage der städti⸗ schen Verwaltung und namentlich mit der E

bereits bestehende Um die Ueberzeugung von Klassensteuer für diejenigen Städte zu gewinnen, regel beabsichtigt wird, sind lich darauf gerichtet, wie klassifizirten deren städtischen

50

bemerkt,

Ordnung

Abschluß

hatte.

Am

davon,

in

nächst au

merksamkeit oh

Fctsc B on aus konnte kein entscheidender Werth auf die Zustimmung Protest der betreffenden Städte offenbar nur e wenigsten abgegebene Versicherung, Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer so lange es nicht dazu komme, die Mahl⸗ aufzuheben, angesehen werden. entschiedene Befürwortung der ist, hat hierauf doch schon deshalb nicht all werden können, weil die allgemeine und prinzipielle treffenden Behörden zu der Mahl⸗ handlung dieser Angelegenheit ist und deshalb bei verschiedenen Provinzen aus entgegengesetzten daß die Provinzialbehörden nach hältnisse nicht a das Kommunalinteresse zu übersehen. Es folgt

zelnen im Das erforderliche

Einkommensteuer,

pCt. zur Gebäude⸗ auf diese Weise der Ausfall an Mahl⸗ nahme dem städtischen Haushalte wieder ersetzt der Wahl dieses daß es der Natur der städtischen Besteuerung sprechen wird, einen Theil des Bedarfes durch mäßige neben der Einkommen⸗ und Klassensteuer zu decken, letztere das Einkommen aus städtischem Grund⸗ nur in gleichem Maße wie alles andere Einkommen liegt kein Grund vor, diese Frage hier weiter nicht auf die zweckmäßigste, durch die Erfahrung als Form der Einrichtung der Kommunalsteuern möglichst gleich maͤt

Schwierigkeiten, mit denen die betreffenden würden, anzuschließen. gen ist überall geeignet, die Besorgniß einer dauernden Störung der em führung der Klassensteuer jetzt beabsichti auch manche derselben nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten zu über⸗ winden haben werden. Bei Abwägung der Schwieri außer Acht gelassen werden, daß dieselben regelm längeren Aufschub des Ueberganges eher verstärkt als vermindert werden wür

Diese Rücksicht hat dazu bestimmt, nicht nur auf solche Städte zu beschränken, deuteten Uebelstände der indirekten Besteuerung im eminenten Grade sich herausgestellt haben, sondern auch auf andere Städte auszudehnen, hinsichtlich deren die bisherigen Klassensteuer als verhältnißmäßig leicht

Das Resultat der vorgeschlagenen pfor starke Verminderung der Zahl der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städte sein. weiter zu verfolgen, und Schlachtsteuer auch in und kleineren Städten zum Gegenstande machen, die dieserhalb bereits eingeleiteten Untersuchungen baldigst zum u bringen, und nach Maßgabe des Ergebnisses decselben zu⸗ die weitere Verminderung der Zahl der mahl⸗ und schlacht⸗ steuerpflichtigen Städte hinzuwirken.

Eine nochmalige foͤrmliche Erklärung der betreffenden über die beabsichtigte Einführung der Klassensteuer zu erfordern, nicht für nöthig befunden. Bei den angestellten Ermitttelungen hat es nicht ausbleiben können, daß die städtischen Behörden ihre Auf⸗ nedies auf den Gegenstand gerichtet und nahme sich entschieden für die Beibehaltung der Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer ausgesprochen haben, Jahre die erste Anregung des Gegenstandes eine größere Anzahl von ehörden zu Petitionen in . dem oben dargelegten Standpunkte der Staatsregierung

auf

n Kommunalsteuern im en

Die

sten Zusammenhange. es Ueberganges zu der für welche diese Maß⸗ die angestellten Untersuchungen hauptsäch⸗ hoch sich die Zuschläge zur Klassen⸗ und oder der Prozentsatz der beson⸗ Einkommensteuer neben einem Zuschlage von und Grundsteuer stellen würden, wenn und Schlachtsteuer⸗Ein⸗- werden sollte. Bei erfahrens ist allerdings mit in Betracht gezogen, in der Regel ent⸗ Realsteuern vorausgesetzt, daß g und Gebäudebesitz belasten. Indessen zu verfolgen, da es, wie sondern nur auf eine ausführbar bestätigte ankam, um daran die der groͤßeren oder geringeren tädte zu kämpfen haben Ergebniß der angeordnet en E 8

der Ausführbarkeit

in der Regel ige Darstellun

rmittelun-

Das welche die Ein⸗

Haushalte . beseitigen, wenn

der Städte, für

t wird, zu keiten darf nicht ßig durch einen 2. der direkten Besteuerung en.

die beabsichtigte Anordnung bei denen die oben ange⸗

Untersuchungen den Uebergang zur ausführbar erwiesen haben. Maßregel wird eine sofortige

Staatsregierung beabsichtigt den betretenen Weg die Ausführbarkeit der Abschaffung der Mahl⸗ den bisher nicht berücksichtigten mittleren näherer Untersuchung zu

Städte ist

fast ohne Aus⸗ wie denn schon in dem letztverflossenen gleichem Sinne veranlaßt

oder den selbst gelegt werden, da dieselben in einseitiges Interesse bei der Sache vertreten. konnte die von mehreren städtischen Behörden daß man sich einer allgemeinen ohne Weiteres füge, aber und Schlachtsteuer überall deren Beibehaltung bestehen müsse, als maßgebend Selbst wo den Protesten der Magistrate die der Provinzialbehörden zu Theil geworden überall Rücksicht genommen Stellung der be⸗ und Schlachtsteuerfrage auf die Be⸗-⸗ von größtem Einflusse gewesen Sachlage die Gutachten aus Regierungs⸗Bezirken im durch⸗ Sinne ausgefallen sind; abgesehen der Natur der Ver-. lle im Stande gewesen sind, das Staatsinteresse und bei dieser Frage mit gleicher Vollständigkeit

gleicher oder

dann in den Motiven die Auseinandersetzung der Gründe, welche für die Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in den ein⸗

Gesetzentwurf benannten Städten maßgebend gewesen sind.

statistische Material ist in 4 Tabellen beigefügt.

8

inrichtung und Hoöͤhe der

nehmigt.

cDie »Indep. belge⸗« macht au der »Revue belgique« e belgischen medizinischen Akademie, Dr. J.

dem Belgier Hae⸗ sundheit unschädlich zu machen, aufmerksam.

Ratibor, 17. November.

versammlung de dieser Bahn an

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Haeck

vendenen l

einen in cheinenden Aufsatz des Präsidenten der Königl. 5. Vleminckr, über ein von pirituose Getränke der Ge⸗

der nächsten Leeferung 888

erfundenes Verfahren,

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Verkehrs 2 Anstalten. 8 111“ In der heute stattgehabten General⸗

r Aktionäre der Wilhelmsbahn wurde die Abtretung die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft einstimmig ge- aren 1281 Stimmen vertreten. 8

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