1869 / 275 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Weehsel.

Eisenbahn-S

tamm-Aktien.

Augsburg, südd. . EEEööö““ Frankfurt a. M., süͤdd. Währ. Leipzig, 14 Thlr. Leipzig, 14 Thlr. FEFuss Peiersburg...

do. Warschau. Bremen

250 Fl. .250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 L. Strl. 300 Fr.

150 Fl. 150 Fl. 100 Fl. 100 Fl. 100 Thlr 100 Thlr 100 S. R. 100 S. R.

90 S. R. 100 T. G.

Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.

8 Tage. 2 Mt. 2 RMt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt.

3 Wch. 3 Mt.

99 ¾ 99

142 ½ bz 142 bz

151 58bz 150 ½ bz 6 23 bz 80 1 bz

8Iàbz 81bz 56 22 G 56 22 G

83 bz 82 ½ bz 75 bz I1I11 ½ bz

G 6G

TPonds und Staats-Papiere.

Freiwillige Anleihe. Staats-Anl. von 1859 do. v. 1854, 55

von 1857 1859 1856 1864 do. 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 von 1853 von 1862 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855à 100 Th. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. Kur- u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.-Oblig. Berlin. Stadt-Obligat.

1 .9. von von von

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Schldv. d. Berl. Kaufm. 5 Berliner 4 ½

Kur -u. Neumärk. 3 ¼

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Sächsische Sehlesische do. do.

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Posensche Preussische

Rentenbriefe.

Schlesische-.

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Posensche, neue.

Lit. A. Westpr., rittschftl.

Pommersche.

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Rumänier Finn. 10 Rl.-L...

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do. 9. Anl. do. do. Holl.

do. do.

do. do. kle

sPoln. Pfandb. IlI. Em. Liquid.

do. do. Cert. A. à 300

do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 1864 stalienische Rente. Tabaks-Oblig.

Rumän. Eisenb..

Neapol. Pr.-A... Russ. Egl. Anl. de 1822 de 1862 do. Egl. Stücke 1864

do. Engl. Anleihe. do. Pr.-Anl. de 1864 de 1866 do. 5. Anl. Stiegl..

do. Bodenkredit. II. Em.

do. Nicolai-O blig (Russ.-Poln. Schatz..

do. Part. O b. à 500 fl.

do. verschieden I-8 114. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/1. u. 1/7. o.ä. dau

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1/4. u. 1/10.

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Fonds und Staats-Papiere. Amerik. rückz. 1882 06 15. u. 1/11.50 8 Tbz 1885 1 bz Oesterr. Papier-Rente

1 49 bz G 56 ½ bz 86 bz

71 ¼à2½ bz G 933

31 ½ G 85 ½ bz 91 G 54 ½˖ B 122 ½à 2;à2 ½ bz

do. 22/6. u. 22/12 1/6. u. 1/12. 1/1. t. 1/7.

1197à19 1z

Berg.-Märk.. Berlin-Anhalt.. Berlin-Görlitz ..

Bäadische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig.... Bzyer. St.-A. de 1859 Prämien-Anl.. Braunsch. Anl. de 1866 7 20 Thlr.-Loose Dess. St.-Prüm.-Anl. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl.: ManheimerStadt-Anl. Sächs. Anl. de 1866 Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

do. do.

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pr. Stüeck 1/6. u. 1/12. 1/6. 1I1“ pr. Stück 1/4. 1/3.

EA . 1. pr. Stück

1/4. p. Stck. 31/12. u.30,6,—

Türk. Anleihe 1865.

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Div. pro 1 Aachen-Mastr.. Altona-Kieler...

do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue Brieg-Neisser.. Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb... do. St.-Pr. Märk.-Posener.. do. St.-Pr. Magdb. Halberst. do. neue do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedsebl. Märk., Ndschl. Zweigb.. Nordh. Erfurter. do. St.-Pr. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B.. Ostpr. Südbahn. do. St.-Pr... R. Oder-Ufer-B. do. St.-Pr... Rheinische .. do. 40 %. do. St.-Pr.. do. LitB. (gar.) Rhein-Nahe. ... Starg.-Posener.. Thüringer... do. 70 ℳ%. do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr.. do. do.

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88 ½ B 110 ½ bz G 109 % bz G 109 ½ bz G

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Bank- und Industrie-Aktien.

Div. pro Berl. Abfuhr.. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli) do. Kassen-V. do. Hand.-G. do. do. neue do. do. 40 % do. Pferdeb... Braunschweig.. Bremer. Coburg. Kredit. Danz. Privat-B. Darmstädter ... do. Zettel Dess. Kredit-B. d0o. Gas. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Effekt. Liz. Eichb. Eisenbahnbed.. do. Görlitzer do. Nordd. Genf. Kred. inLiq. Geraer B. G. Schust. u. C. Gothaer Zettel. do. Grd.-Pr.-Pf. Hannöversche.. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). do. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Luxemb. do. do. neue Mgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank. do. volle Neu-Schottland. Norddeutsche .. Kredit

A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw. dd.. Ab. B.

Portl.-F. Jord. H.

Posener Prov... Preussische B... Pr. Bodenkr.-B. Renaissance... Rittersch. Priv.. Rostocker

Schles. B.-V... Schles. Bergb.-G.

Thüringer.. Vereinsb. HUbg.. B. Wasserwerke do. neue Weimarische ..

do. Stamm-Pr.

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V Präses ordentliche Synodalversammlung berufen 3

treten die Stellvertreter (§. 3) ein;

nss Redaction und Renoantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Geheimen Ober⸗Hofb (R. D

ecker)

uchdruckerei

Beilage

werden.

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Der den außerordentlichen Provinzial⸗Synoden als roponendum vorgelegte Entwurf zur Provinzial⸗ ynodal⸗Ordnung hat folgenden Wortlaut:

§. 1. In den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,

Schlesien, Posen und Sachsen werden für die zur evangelischen Landeskirche gehörigen Gemeinden des Provinzialbezirks Provinzial⸗ Synoden errichtet, deren Bestimmung es ist, unter Wahrung des Be⸗ kenntnißstandes der einzelnen Gemeinden und ihrer Stellung zur Union, in regelmäßig wiederkehrender Versammlung die evangelische Kirche der Provinz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vertreten und deren Interessen zu fördern.

gebildet durch 1) die ge⸗

2 b Provinzial⸗Synode wird wählten Abgeordneten der Kreis⸗Synoden Zur Ernennung derselben

treten alle drei Jahr die Kreis⸗Synoden eines bestimmten, durch be⸗ sondere Verordnung festgestellten Bezirks, der in der Regel zwei bis vier Kreis⸗Synoden umfassen soll, als Bezirks⸗Synode zusammen und erwählen als solche aus ihrer Gesammtheit drei Abgeordnete zur Po bestehend aus einem Superintendenten, einem geistlichen und einem weltlichen Mitgliede. 2) Ein Mitglied der evangelisch⸗theologischen Fakultät der Provinzial⸗Universität (für Po⸗ sen der Universität Breslau), welches durch Wahl der Fakultät be⸗ stimmt wird. 3) Die durch landesherrliche Ernennung berufenen Ehren⸗Mitglieder, deren Zahl den sechsten Theil der sämmtlichen Mitglieder nicht übersteigen soll.

Die Berufung aller Synodal⸗Mitglieder erstreckt sich auf eine Fvenchfag sigbe von drei Jahren (§. 4); die Wiederwahl derselben ist gestattet.

Außer den Vorgenannten haben die Mitglieder des Provinzial⸗ Konsistorii und des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths das Recht, an

berathender Stimme, Cheil zu nehmen.

den Verhandlungen jedoch nur mit §. 3. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in der Versammlung

der Bezirks⸗Synode durch ordnungsmäßigen Beschluß nach absoluter

Majorität der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wählbar sind die vollberechtigten Mitglieder der Gemeinde⸗ Kirchen⸗ räthe in dem Bereich der zur Bezirks⸗Synode vereinigten Kreis⸗Synoden und die zu Ehrenmitgliedern der letzteren qualifizirten Personen. Für jeden Abgeordneten ist in demselben Wahlverfahren ein entsprechender Stellvertreter zu wählen, der für ersteren im Falle seiner Verhinderung mit allen Rechten desselben an der Provinzial⸗Synode Theil nimmt. H Die Provinzial⸗Synode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des Präses in einer Stadt der Provinz. Ueber den Anfangstermin, den Ort und die Dauer der Berufung vereinbart sich dieser mit dem Konsistorium. Ergiebt sich im Laufe der Verhandlun⸗ gen Veranlassung, die Sitzungszeit zu verlängern, so kann dies nur mit Zustimmung des General⸗Superintendenten in Vertretung des Konsistorii geschehen. In dringenden Fällen kann der mit Genehmigung des Konsistorii sowohl eine außer⸗ . . als auch für geeig⸗ nete Gegenstände die schriftliche Abstimmung der nicht ver⸗ sammelten Synode veranlassen, auf Verlangen des Konsistorii i der Präses hierzu verpflichtet. Bei der schriftlichen Abstimmung sin die Stimmen der Theilnehmer der nächst vergangenen Synodal⸗Ver⸗ sammlung schriftlich einzuholen, für die inzwischen ausgeschiedenen 1b in deren Ermangelung fallen ihre Stimmen aus. 9 . 5. Die Provinzial⸗Synode steht auf dem Grunde des laute⸗ ren Wortes Gottes alten und neuen Testaments, wie es in den öku⸗ menischen und den in der Provinz zu Recht bestehenden reformatori⸗ schen Bekenntnissen unserer evangelischen Landeskirche bezeugt ist. Die Wirksamkeit der Provinzial⸗Synode umfaßt nachstehende Befugnisse und Obliegenheiten: 1) Die Provinzial⸗Synode wacht über die Reinheit der Lehre in Kirchen und Schulen. Sie hat die Zustände und Bedürfnisse der evangelischen Kirche und Schule ihres Bereichs in Obacht zu nehmen und über Verletzungen der kirchlichen Ordnung, oder vorhandene Mißstände, die zu ihrer Kenntniß gelangen, zu verhandeln. 2) Sie hat die von ben Kreis⸗Synoden der Provinz oder aus ihrer eigenen Mitte an sie gelangenden Anträge zu berathen und die ihr zu diesem Zweck von dem Konsistorium gemachten Vorlagen zu be⸗ gutachten. 3) Die Synode übt eine selbständige Theilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung für die Provinz mit decisivem Votum. Dem⸗ bedarf es ihrer Zustimmung, wenn Katechismus⸗Erklärungen, Keligionslehr⸗ und Gesangbücher, welche nicht schon die Billigung für die Landeskirche empfangen haben, in dem Provinzial⸗Bezirk neu eingeführt werden sollen. Imgleichen bedarf es ihrer Zu⸗ stimmung zur Abänderung der in der Provinz geltenden oder Ein⸗ führung neuer kirchlicher Ordnungen einschließlich der agendarischen. Wird in der Folge eine synodale Gesammtvertxretung für die evange⸗ lische Landeskirche gebildet, so soll dies nur nach vorgängiger Anhö⸗ Eing der Provinzial⸗Synoden geschehen und bleibt füͤr diesen Fall eine Einschränkung der Kompetenz der Provinzial⸗Synoden, soweit e für den genannten Zweck erforderlich seis wird, vorbehalten. ) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provin⸗ zialkirchen . Kollekten, bedarf es der Zustimmung der Synode. 5) Der Provinzial⸗Synode steht die Prüfung der von den Kreis⸗Syno⸗ den zu errichtenden besonderen statutarischen Bestimmungen zu und dürfen diese erst nach erlangter Billigung der Provinzial⸗Synode zur weiteren Bestätigung (Kreis⸗Synodalordnung Nr. V. 7) vorgelegt

Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.

l n. Mintmcee in 18 . Dienstag den 23. November

sistorii durch Zuziehung der

für einzelne

6) Dieselbe erhaͤlt Einsicht von dem Zustande der Kreis⸗

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Synodalkassen, der Synodal⸗Wittwen⸗ vinzial⸗Emeritenfonds und anderer, für dem Konsistorium verwalteter kirchlicher Stiftungen. 7) Sie wählt aus ihren Mitgliedern ihren Vorstand; die Wahl des letz⸗ teren findet regelmäßig am Schluß der Sitzung für eine Synodal⸗ periode statt, und bedarf, um in Kraft zu treten, der Bestätigung des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths; wird diese versagt, so bleibt bis zu einer Neuwahl der bisherige Vorstand in Thätigkeit. 8) Sie vertheilt den Ertrag einer jährlich zum Besten der dürftigen Gemeinden in der Provinz abzuhaltenden Kirchen⸗ und Hauskollekte bei ihrem jedes maligen Zusammentritt. 9) Sie erwählt zwei bis drei Deputirte für Disziplinarsachen, welche das Provinzial⸗Konsistorium in schwierigen vr,Aegfgelsafscn Fällen bei der Entscheidung mit vollem Stimmrecht

1 at.

Diie Beschlüsse der Provinzial⸗Synode soweit sie nicht ihre eigenen Angele enheiten betreffen (§. 6) treten erst dann in Kraft, wenn sie die Bestätigung der kompetenten Behoͤrden echalten haben. Ihre Anträge und Beschwerden hat die Synode an das Konsistorium zu richten, welches, soweit es nicht selbst zur Bescheidung kompetent ist, die Vorlegung derselben an die zuständigen Behörden, wie deren Entscheidung an die Synode vermittelt. 8 6. Der Vorstand der Synode besteht aus einem Geistlichen G als orsitzenden (Präses) und zwei Beisitzern (Assessoren), einem geist⸗ lichen und einem weltlichen; für letztere beide werden Stellvertreter gewählt. Der Präses beruft die Versammlung der Provinzial⸗Synode leitet die Verhandlungen derselben und sorgt für die Beobachtung der äußeren Ordnung; seine Stimme giebt, wo bei Abstimmungen sich Stimmengleichheit herausstellt, den Ausschlag. Die Beisitzer haben denselben bei den Präsidialgeschäften zu unterstützen, im Fall seiner Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens tritt der geistliche Assessor als Stellvertreter ein. Die Korrespondenz des Vorstandes führt, mit Ausnahme der Fälle, in denen derselbe nach dem Folgen⸗ den in Gesammtheit zu handeln hat, der Präses allein, es steht diesem 171, 88 es ihm angemessen scheint, die Mitunterschrift der Beisitzer einzuholen.

Dem Vorstande liegt ob: 1) Die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodalprotokolle; für die Aufzeichnung der Verhandlungen kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode ein oder mehrere Mitglieder derselben heranziehen, jedoch bleibt ihm auch in diesem Falle die Verantwortlichkeit für die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls. 2) Die Ein⸗ reichung desselben an das Konsistorium, so wie dessen Mittheilung an säͤmmtliche Pfarrer und Gemeinde⸗Kirchenräthe des Bezirks. 3) Die Ausfuͤhrung derjenigen Synodalbeschlüsse, welche nicht der Be⸗ stätigung bedürfen (§. 5 a. E.). 4) Die Vorbereitung der Geschäfte für die naͤchste Synodalversammlung. 5) Die Abstattung von Gut⸗ achten über Vorlagen des Konsistoriit während der Zeit, daß die Sy⸗ node nicht versammelt ist, wobei derselbe auf Erfordern des Kon⸗ Stellvertreter sich zu verstärken hat.

§. 7. Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach absoluter Majorität der Anwesenden gefaßt. Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Majoritäten sich herausstellen, durch engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fort⸗ daaes und bei schließlicher Stimmengleichheit durch das Loos zu entscheiden.

Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Be⸗ reich der Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse ge⸗ schöpft werden kann, haben die dem betreffenden Bekenntniß persönlich nicht angehörigen Mitglieder sich bei der Abstimmung insoweit, als es die konfessionelle Vorfrage betrifft, nicht zu betheiligen; die Ent⸗ scheidung der letzteren ist dann der Beschlußfassung über die Sache welche durch die ungetheilte Synode erfolgt, zu Grunde zu egen. §. 8. Der General⸗Superintendent der Provinz, beziehentlich jeder derselben, wenn die Provinz in mehrere General⸗ Superinten⸗ dentur⸗Sprengel getheilt ist, hat das Recht, an allen Plenar⸗ und Kommissions⸗Verhandlungen Theil zu nehmen, jeder Zeit das Wort zu ergreifen und Anträge an die Synode zu stellen; ein Stimm⸗ recht steht demselben nicht zu.

Die gleichen Befugnisse genießt der zur Synode abzuordnende Kommissarius des landesherrlichen Kirchenregiments, als welcher in der Regel der General⸗Superintendent der Provinz (resp. einer der⸗ selben) fungiren wird; neben diesen können vom Evangelischen Ober⸗ Kirchenrath und dem Konsistorium, desgleichen innerhalb seines Ressorts vom Minister der geistlichen Angelegenheiten besondere Kommissarien für einzelne Angelegenheiten mit gleichen Berechtigungen für den Um⸗ fang ihres Auftrages in die Synodalversammlung abgeordnet werden.

.9. Am Tage vor der Eröffnung der Synode findet ein feier⸗ licher Synodalgottesdienst statt. Nach Schluß desselben wird das heilige Abendmahl ausgeiheilt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet und beschlossen. Ueber die besondere Thätigkeit des Synodal⸗ Vorstandes in der Zeit seit der letzten Synodalversammlung erstattet der Präses derselben Mittheilung. .

§. 10. Zu den Sitzungen der Synode haben, sofern nicht dieselbe Verhandlungen den Ausschluß der Oeffentlichkeit beschließt, als Gäͤste Zutritt alle Pfarrer und Aäelteste, Hülfsgeistliche und Kan⸗ didaten des Provinzialbezirks, desgleichen die evangelischen Kirchen⸗ patrone desselben, die evangelischen Mitglieder der Kreis⸗ und Pro⸗

und Waisenkassen, des Pro⸗ die Provinz bestehender, von