1869 / 278 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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selbe Abgeordnete üͤber unser Pflaster gesagt hat will i ern befür⸗ wortend dem Hrn. Handels⸗Minister mittheilen. ch gern

Der Regierungs⸗Kommissarius, Geheimer Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Rath v. Kehler, erklärte über den vorerwähnten Antrag:

Die Regierung kann sich zuvörderst mit dem ersten Antrage der Herren Kommissarien des Hauses nicht einverstanden erklären. Ich will mir zunächst erlauben, nur die Tragweite dieses Antrages zu be⸗ leuchten. Wenn alle Stellen, welche zu diesen sieben Polizei⸗ verwaltungen gehören, unter „künftig wegfallend⸗ gestellt würden, so würden nach dem Sinne des Antrages diese Posten, wenn sie inner⸗ halb des nächsten Jahres vakant würden, nicht wieder besetzt werden können. Es würde also die einfache Folge die sein: wenn z. B. der Dirigent einer Königlichen Polizeiverwal⸗ tung von seinem Posten abgehen müßte, so würde von selbst die Verwaltung aufhören, denn einen Nachfolger könnte man ihm nicht geben, weil das Gehalt wegfällt. Damit hört von selbst die Mög⸗ lichkeit auf, die Polizeiverwaltung fortzuführen dieselbe ist dann einfach sistirt.

Es könnte nun gesagt werden: die Polizeiverwaltung kann ja der Stadt übergeben werden. Die Stadt aber kann die Polizeiver⸗ waltung auch nicht auf den Moment übernehmen; sie bedarf dazu langer Vorbereitungen. Ich habe darin zahlreiche Erfahrungen ge⸗ macht. Die Staatsregierung hat in viele Königliche Polizeiverwaltungen langer Auseinandersetzungen mit den Stadtgemeinden bedurft, damit sie in den Stand gesetzt wurden, die Polizeiverwaltung zu übernehmen. Die Stadtgemeinden haben ja nicht einmal eine rechtliche Verpflich⸗ tung, das Personal der Königlichen Polizeiverwaltung zu übernehmen, rau. daher auch in dieser Richtung sich erst vollständig vor⸗

ereiten.

Ja, ich kann noch sagen: auch die Königlichen Beamten, welche angestellt sind bei diesen Polizeiverwaltungen, haben auch keine recht⸗ liche Verpflichtung, in den Kommunaldienst überzutreten. Das sind alles Verhältnisse, die immer sehr lange Auseinandersetzungen noth⸗ wendig gemacht haben, ehe es möglich gewesen ist, daß die Stadt die Polizei⸗Verwaltung hat übernehmen koͤnnen. Also schon aus diesem Grunde muß die Staats⸗Regierung sich gegen den Antrag erklären. Sie glaubt aber auch, daß ein Bedürfniß vorhanden ist, diese Polizei⸗ Verwaltungen für jetzt noch ferner beizubehalten. Es ist gesagt wor⸗ den, daß die Uebernahme der Polizei⸗Verwaltungen auf den Staat gewissermaßen ein Eingriff sei in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Ich kann mir nur erlauben, darauf zu entgegnen, daß die Verwaltung der Ortspolizei durch die Kommunen nach der Städteordnung von 1808 immer als eine Uebertragung Seitens der Staatsbehörde angesehen wurde. In der Städteordnung von 1808 ist gesagt: »Dem Staate bleibt vor⸗ behalten, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei dem Magistrate zu übertragen, der sie sodann vermöge Auftrags ausübt.« Ferner heißt es: »Die Magistrate werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staates betrachtet.«

So ist auch in ben ferneren Stüdteordnungen überall gesagt: Die Stadtgemeinde übt die Polizei aus, soweit nicht der Staat eine Polizeibehörde dazu eingesetzt hat. Nach dem Gesetze über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 übt daher auch die Gemeinde resp. üben die durch die Gesetze bestimmten Gemeindebeamten die Polizei im Namen des Königs aus. Nun ist allerdings nach dem Gesetze vom 11. März 1850, wie auch in den betreffenden Städteordnungen, dieses Recht der Staatsregierung ein fakultatives. Aber wenn in einem Etatgesetz die Mittel zur Errichtung einer Königlichen Polizei⸗

Verwaltung als einer dauernden Einrichtung bewilligt sind, so glaubt

die Staatsregierung beanspruchen zu dürfen, daß diese dauernde Ein⸗ üen nicht jedes nächste Jahr in Frage gestellt wird, daß nicht in jedem kommenden Jahr die Mittel dazu ihr verweigert werden dürfen, daß vielmehr solche genehmigte dauernde Einrichtungen auch nur mit dem Einverständniß der Staatsregierung wieder aufgehoben werden können. Und nun sind ja auch die sieben Verwaltungen, die hier bezeichnet worden sind, solche, bei denen die Voraussetzungen und Bedingungen zutreffen, unter denen das Gesetz ausdrücklich be⸗ stimmt hat, eine Königliche Polizeiverwaltung zulässig sei. In Betreff der Städte Königsberg, Danzig, Stettin, Magde⸗ burg, Cöln wird Jeder zugeben, daß dies für ihre Provinzen schon ansehnliche Städte sind, für Coblenz und Aachen kom⸗ nen besondere Verhältnisse in Betracht: Coblenz ist eine zeit⸗ weise bewohnte Residenz und zugleich Grenzfestung, und für Aachen agen bisher wenigstens Verhältnisse vor, welche die Ueberlassung der Polizei an die Stadt nicht als opportun haben erscheinen lassen. Meine Herren, was die Stellung der Staatsregierung der Recht⸗ prechung der Gerichte gegenüber betrifft, so muß ich mir Folgendes anzuführen erlauben. Das Gesetz für die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sagt im §. 2, der Minister des Innern solle befugt sein, in den Städten der und der Kategorie die Polizeiverwaltung zu übernehmen, und in diesem Falle sollte der Staat die Gehälter der von der Staatsregierung angestellten besonderen Beamten bezahlen. Als dies bestimmt wurde, fand sich bereits eine Menge Königlicher Polizeiverwaltungen in den Städten des Landes lichen Personal, sowohl Exekutiv⸗ diesem Verhältnisse wurde nichts geändert; es la Gesetze, daß alle diese Beamten, wenn beibehalten würden, auch ferner vom Staate besoldet werden sollten. Es hat daher bis jetzt auch keinen Anstand gefunden, daß troß des §. 3 alle diese Gehälter als solche von besonderen Beamten in dem Ctat belassen worden sind. Nun trat aber im Laufe von Polizeiverwaltungen ein.

als Bureaupersonal bestanden.

In

Die Staatsregierung erachtete es für

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den Jahren 1860, 1861 und 1862 V aufgelöst, und es hat immer

aus den Gründen des Plenarbeschlusses

vS 8 11““ 8 ein Bedürfniß, in einzelnen Städten neue Königliche Polizeiverwaltungen zu errichten. Bei diesen wurde blos die Direktion einem Königlichen Staatsbeamten übergeben, im Uebrigen aber das städtische Personal beibehalten. Meine Herren, diese Dirigentengehälter sind hier auf den Etat gebracht und auch bewilligt worden, weil eben die Staatsregierung und auch die Landesvertretung von der Ansicht ausgingen, daß es zulässig sei, eine Polizeiverwaltung zu etabliren blos unter Leitung eines Königlichen Dirigenten, im Uebrigen unter Beibehaltung des städti. schen Personals. Am Schlusse des vorigen Jahrzehnts wurde der größere Theil dieser neu eingerichteten Polizeiverwaltungen wieder aufgehoben, und es wurden blos einige bedeutendere, wie Halle, Elberfeld und Barmen und Trier, noch einstweilen beibehalten. Die Stadtgemeinde Halle klagte im Jahre 1861 auf Uebernahme der Ge. hälter sämmtlicher von dem Königlichen Polizei⸗Direktor benutzten Kommunal⸗Polizeibeamten auf den Staat, und in diesem Prozeß ist der Plenarbeschluß des Ober⸗Tribunals vom Jahre 1861 ergangen. V Ich muß zur Erläuterung dasselbe vorausschicken, daß bereits einmal im Jahre 1855 die Frage beim Ober⸗Tribunal zur Sprache gekommen war. Es handelte sich dort in einem Prozesse der Stadt Posen darum, ob der Staat verpflichtet sei, das Gehalt eines Gefan⸗ genenwärters, der von der Koniglichen Polizeiverwaltung beibehalten, aber immer als Kommunalbeamter angesehen worden war, aus Staatsmitteln zu hezahlen. Da hat allerdings das Ober⸗Tribunal angenommen, dieser Beamte sei vom Staate zu bezahlen, weil er vom Staate bei der Polizeiverwaltung beschäftigt würde. Im Jahre 1858 erging indeß ein Erkenntniß des Ober⸗Tribunals, welches hiermit nicht im Einklang stand. Damals klagte die hiesige Stadtgemeinde gegen den Fiskus auf Uebernahme der Gehälter der Beamten des Nacht⸗ wacht⸗, des Feuerlösch⸗und des Straßenreinigungswesens. Die ersten Rich⸗ ter wiesen die Stadt pure ab und auch das Ober⸗Tribunal trat der Ansicht der Staatsregierung bei. Es sagte, der Staat habe keine Verpflichtung, diese Beamtengehälter zu bezahlen, und nur insoweit würde eine Klage auf Erstattung der Gehälter zulässig sein, als nach⸗ gewiesen würde, daß diese Beamten nicht nothwendig gewesen wären, wenn die Verwaltung der betreffenden Geschäfte der Stadt überlassen worden wäre. Aus diesem Grunde wurde die Abweisung, welche früher pure ausgesprochen war, vom Ober⸗Tribunal in eine Abwei⸗ sung angebrachtermaßen abgeändert. Auch im Jahre 1861, in dem Prozesse der Stadt Halle, trat zunächsi der eine Senat des Ober⸗Tri⸗ bunals der Ansicht der Staatsregierung bei; die Sache wurde aber mit Rücksicht auf die frühere abweisende Entscheidung der Frage zum Plenum verwiesen und hierauf erging der Plenarbeschluß vom 8. April 1861, welcher den Staat zur Zahlung der Gehälter verpflichtete. Ich will mich auf eine Kritik des Plenarbeschlusses nicht einlassen. Es ist der Ausspruch des höchsten Gerichtshofes, den die Verwaltung zu respektiren hat, sie hat ihn auch respektirt in Bezug auf die späteren Forderungen anderer Städte auf Uebernahme der Gehälter der Kommunal⸗Polizeibeamten von denjenigen Polizei⸗Direktionen , die in den Jahren 1850 bis 1860 errichtet worden waren. Daß dergleichen Forderungen in Zukunft nicht erwüchsen, dafür wurde dadurch gesorgt, daß überhaupt diese Polizeiverwaltungen, die blos einen Königlichen Dirigenten und städtisches Personal hatten, aufgehoben wurden, namentlich also die in Halle, Elberfeld, Barmen und Trier. Nun kam im Jahre 1864 eine neue Serie von Pro⸗ zessen. Die Stadtgemeinde von Breslau behauptete, zu den Polizei⸗ beamten seien auch die Nachtwächter zu rechnen und daher habe der Staat die Verpflichtung, auch die Nachtwächtergehälter zu bezahlen. Der Stadt Breslau folgten nicht blos diejenigen Staͤdte, welche früher einen Koͤniglichen Polizei⸗Dirigenten mit Beibehaltung der städtischen Polizeibeamten gehabt hatten, sondern auch die, die schon vor dem Jahre 1850 bestanden hatten, und bei welchen das Polizei⸗ personal ein durchweg Königliches war. Meine Herren, die Staats⸗ regierung konnte dem Anspruche der Stadtgemeinde nicht zustimmen, bisher waren die Nachtwachtanstalten stets als Kommunalanstalten angesehen worden. Schon die Städte⸗ Ordnung von 1808 hatte ge⸗ sagt, es solle das Stadtnachtwesen und das Feuerlöschwesen beson⸗ deren städtischen Deputationen übertragen werden, und wenn eine besondere Polizeibehörde vom Staate eingesetzt sei, so solle der Polizei⸗Dirigent auch in dieser Kommission seinen Sitz haben; es war also anerkannt, daß das Nachtwachtwesen eine kommunale Angelegenheit und nicht eine polizeiliche Angelegenheit sei. Von dieser Auffassung ist auch das Allgemeine Landrecht für das platte Land ausgegangen. Es ist im Titel 7. Theil 2 daselbst bestimmt, daß die Nachtwachtdienste als Kommunal⸗ dienste angesehen werden sollen. Die Staatsregierung hat diese Ein⸗ wendung in dem Prozesse geltend gemacht, jedoch wurde durch ein Erkenntniß des Ober⸗Tribunals vom Jahre 1864 der Fiskus verurtheilt, den damals eingeklagten einmonatlichen Betrag der Nachtwächter⸗ gehälter zu erstatten. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses aber und vom Jahre 1861 ergab sich, daß der höchste Gerichtshof es für zulässig hielt, diese Verwaltungen, die bisher die Staatsregierung schon als Kommunalanstalten angesehen hatte, den Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung zu überlassen. Das Ober⸗Tribunal meinte, wo eine solche Ueberlassuͤng geschehen sei,

wichtigsten vor, die aus einem vollständig besetzten König-

ja auch in dem sie als besondere Staatsbeamte

die Vergangenheit ein Anspruch an

des Jahrzehents eine neue Kategorie

würden auch die Städte keinen Anspruch haben, die betreffenden Ge⸗ hälter aus der Staatskasse zu verlangen. Das hatte zur Folge, daß die Staatsregierung alle diejenigen Zweige der Polizeiverwaltung, bei welchen irgend bisher Kommunalbeamte mitgewirkt hatten, an die Kommunalbehörden zur eigenen Verwaltung durch eine aus⸗ drückliche Erklärung überlassen hat. Für die Prozeßführung wurde aus den gedachten Erkenntnissen noch entnommen, daß auch für den Staat nicht erhoben werden könnte, wo nachgewiesen werde, daß die Polizei früher mit der Ver⸗ waltung des Nachtwächterwesens nichts zu thun gehabt hätte, und deshalb sind denn auch, wie das Verzeichniß der Prohese ergiebt, eine Menge von Klagen gegen den Fiskus zurückgewiesen worden.

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Was den zweiten Antrag des Herrn der Herren Kommissarien des Hauses betri rung an, daß ein richtiges Prinziv dem Antrage zu Grunde liegt, insofern als es richtig erscheint, daß der Staat nur die Mehrkosten ahlt, welche nicht erwachsen sein würden, wenn die Stadt selbst die Polizeiverwaltung geführt hätte. Ich muß in dieser Beziehung an⸗ jeimstellen, was über diesen Antrag im Hause beschlossen wer⸗ den wird.

Abg. Reichensperger und t, so erkennt die Regie⸗

Auf die Interpellation des Abg. Miquél in der Celler dieser Art so entscheiden zu können.

damit auch der Garnison in Celle durchaus kein Leid widerfahren

Angelegenheit antwortete der

. Kriegs⸗ und Marine⸗Minister von Roon: 8

Meine Herren! Was ich die Ehre gehabt habe, dem Hause bei der ersten Interpellation über diesen Gegenstand vorzutragen, bin ich in der angenehmen Lage, heute Wort für Wort bestätigen zu können; ich habe nichts zuviel gesagt, nichts zurückzunehmen und nichts zu modifiziren in keiner Beziehung. Ich schloß meinen kurzen Vor⸗ srag mit der Versicherung, daß die Königliche Staatsregierung das Recht bei jeder Gelegenheit und Jedermann gegenüber wahrzunehmen wissen werde; ich füge dem hinzu, daß es Grundsatz der Regierung st: gleiches Recht für Alle! Von diesem Grundsatz ausgehend, hürfen Sie nicht zweifeln, daß auch das Recht gegen die Personen

gehandhabt werden wird, welche im Auftrage der Regierung gehandelt

zu haben scheinen, vorausgesetzt natürlich, daß sie schuldig befunden werden. Sind also zwei höhere Offiziere durch das gerichtliche pro⸗ visorische Urtheil mit Strafe bedroht, und sind sie straffällig, so wer⸗ den sie das ist selbstverständlich bestraft werden.

Das was ich jetzt gesagt habe, glaube ich, würde ausreichen, um die Interpellation . . .. Wenn Sie mich unterbrechen wollen, so verzögern Sie unser Geschäft. scacg habe geglaubt, es würde ausreichend sein für die Beantwor⸗ tung dieser Interpellation; jedem Billigdenkenden, meinte ich, müßte das genügen. Der Herr Begründer der Interpellation hat hervor⸗ gehoben, es 285 sich die gegenwärtige Verhandlung um die Frage: war der General von Schwartzkoppen im Stande, den Befehl zurück⸗ zunehmen, den er gegeben hatte, oder war er es nicht? Diese Frage st keineswegs so sehr leicht zu beantworten; der Richter wird nach den Thatsachen darüber befinden, das Publikum aber, sollte ich meinen, müßte auch diejenigen Billigkeitsrücksichten in Beurtheilung der Ver⸗ hältnisse walten lassen, welche der Richter selbst nicht kann walten lassen, weil er an dem Wortlaut der Gesetze gebunden ist. Man hat bei der früheren Behandlung dieser Sache gemeint, die Frage nach dem Eigenthum sei eigentlich gleichgültig, dar⸗ auf komme es hier gar nicht an. Ich muß jedoch, um der billigen Beurtheilung der Verhältnisse Bahn zu machen, auf diese Eigen⸗ thumsverhältnisse näher eingehen, nachdem ich mich zur Sache infor⸗ mirt habe. Was ich Ihnen in dieser Beziehung mitzutheilen die Ehre haben werde, ist aus offiziellen Akten, aus den Akten des vormaligen hannoverschen Kriegs⸗Ministeriums entnommen, und wird die Be⸗

hauptungen, daß es sich hier um eine ganz zweifelhafte Eigenthums⸗ frage handelt, wie ich glaube, vollständig in ihrer Nichtigkeit hinstellen.

Der sogenannte Kanonenplatz in Celle, auf dem das Denkmal

trichtet worden ist, das ist jedoch gleichgültig ist nach Ausweis der Militär⸗Grundstücks⸗Nachweisung für Celle früher ein Stockhaus gewesen, welches im Jahre 1713 abgebrochen ist. r sin, daß der Militärfiskus zu allen Zeiten sein Besitsrecht ausgeübt hat, indem er beispielsweise, laut Revers vom 16. August 1850, ihn dem Zimmermeister Kampe und dem Schlosser Schack zur Verbesse⸗ tung des Weges und zur Verschönerung der Gegend zur Benutzung überwiesen hat, wogegen sich die Betreffenden reversirt haben, daß sie das Eigenthumsrecht des Fiskus niemals bestreiten würden. Nach dem Tode des Kampe wurde seine Wittwe, in Folge von unüberleg⸗ ten Aeußerungen, daß die Anwohner des Platzes Eigenthümer seien und nicht der Militärfiskus, von der Militär⸗Verwal⸗ tung bedeutet, dem Platze zurückzuziehen habe. Es wurde auch kein Widerstand entgegenge⸗ sett, außer daß Magistrat und Beigeordnete im März 1858 zusam⸗ mentraten, um eine Vorstellung an das Königliche Kriegs⸗Ministerium zu richten, daß ihnen doch der Platz in der bisherigen Weise belassen werden möchte. Der Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 20 März 1858 besagt, daß - von dem neulich behauptet wurde, er hätte den betreffenden Revers unbefugter Weise ausgestellt, sondern sämmtliche Beigeordnete zugegen waren. In diesem Sitzungsprotokoll heißt es: »Auf eine von dem Werkführer der Wittwe Kampe, Herrn Schack, und der Frau des Leh⸗ ters Albers gestellte Bitte um Erlaubniß, auf der Gemeinheit vor dem Kampeschen Hause einen kleinen Garten anlegen zu dürfen, wurde beschlossen, daß dieser Antrag gegen Ausstellung eines aus⸗ führlichen Reverses gestellt werde«. Dieser Antrag ist zunächst gerich⸗ tet worden an die Kommandantur in Celle, von der Kom⸗ mandantur befürwortet an das Kriegs⸗Ministerium gegangen, und am 9. Mai 1858 ist von der Kommandantur reskribirt worden, daß das Ministerium den Platz den Petenten sstellr Keverses deferirt habe. Das ist geschehen am 8. Mai 1858. Es egiebt sich ferner aus den betreffenden Akten, daß im Jahre 1861, onachdem der Gemeinderath und die Beigeordneten zur heutigen Sitzung versammelt waren, vom Vorsteher Knoop in Berathung gezogen wurde, daß ihm vom Polizei⸗Assessor von Engelbrechten an die Hand ben sei, dem Gemeinderath vorzutragen, ob man geneigt sei, den Platz

im Kreise wie er hier genannt wird, es ist immer derselbe

von dem Königlichen Kriegs⸗Ministerium als Gemeindegut anzukaufen. Nach gepflogener Debatte wurde beschlossen, daß der orsteher Knoop dahin wirken möge, daß das Kriegs⸗Ministerium in Platz der Gemeinde gratis überlasse.⸗

Meine Herren! Si s diesen Thatsachen 8 Herren! Sie sehen doch aus d sen The er

Seiten

die der

Wichtiger dürfte V

daß sie sich mit allen ihren Verschönerungsanlagen von

nicht blos der Gemeindevorsteher Knoop,

V Generalkommando,

belangt, so die Bewilligung nachgesucht Weise, so würde sie mit der größten Bereitwilligkeit gegeben worden

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wünschten, ihn wenigstens dazu gecignet zu machen, daß der Weg

was

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Garnisonverwaltung in Celle ebenso wohl bekannt waren wie dem daß man gemeint haben konnte, der Platz gehört uns, und es hat Niemand ein Recht, sich des Platzes zu bedienen zu seinen Zwecken ohne unsere Bewilligung. Was nun die Bewilligung an⸗ wiederhole ich, was ich schon neulich gesagt habe: wenn worden wäre für diesen Zweck in loyaler

sein, weil die Militärverwaltung in Preußen sich des Einverständ⸗ nisses des höchsten Kriegsherrn jederzeit bewußt ist, in Angelegenheiten Ich bin fest überzeugt, es würde

sein; im Gegentheil, die Garnison in Celle wuͤrde sich ge⸗ freut und vielleicht sogar an der Sache betheiligt haben. Statt dessen hat man vorgezogen auf eine heimliche Weise, die Sache so zu be⸗ treiben, daß die Garnison damit überrascht würde. Meine Herren, es ist ja eine leidige bekannte Thatsache, auf die ich nicht gerne ein⸗ gehe. Nach dem Frieden, der in Deutschland geschlossen worden ist, wird der Krieg fortgesetzt von den Parteien, die sich den geschaffenen Zuständen nicht fügen wollen. Dieser Krieg nimmt einen groͤßeren oder kleineren Maßstab an, je nach dem Schauplatz. In Celle selbst wird, wie meine Information besagt, dieser kleine Krieg auch unter

der Decke fortgesetzt, und es giebt dort Leute, welche sich eine Gewerbe

daraus machen, den Königlichen Behoͤrden alle möglichen kleinen Aerger⸗ nisse in den Weg zu legen.

Meine Herren, ich gebe zu, daß man großartig genug denken kann, um Alles das zu ignoriren, um seinen Weg zu gehen, ohne sich an dergleichen Elendigkeiten zu kehren, es ist aber ein wenig Viel von der menschlichen Natur verlangt, wenn täglich Reizungen dieser Art fort und fort auf den Menschen einstürmen. Ich habe also, glaube ich, zur Genüge dar⸗ gethan, daß die Militärverwaltung vollen Grund hatte, sich in gutem Glauben zu wissen, als sie ihr Hausrecht uͤbte. Ich glaube dargethan zu haben ferner, daß die Anreizung zu dieser Selbsthülfe gegeben worden ist durch die Verhältnisse, die dem Vorgange vorausgingen. Ich konnte das freilich nur andeuten. Denn alle diese elenden Placke⸗ reien hier im Einzelnen herzuerzählen, dabei Personen zu bezeichnen und zu benennen: das geht über meine Aufgabe hinaus ich bitte Sie, billigerweise zu berücksichtigen, was in dieser Beziehung vorliegen könnte, und sich die Sachen so vorzustellen, wie sie Einem erscheinen, wenn man sich einmal auf den entgegengesetzten Stand⸗ punkt stellt. Es ist von einer offenen Erbauung des Denkmals die Rede gewesen, die durch 8 Tage vor aller Welt Augen stattgefunden habe. Meine Herren, die Akten sind in der Sache noch nicht ge⸗ schlossen, es wird sich ergeben, an welchem Tage die Herren an zu bauen fingen. Nach meinen Berichten hat die Garnisonverwaltung was ich nicht zu verwechseln bitte mit Garnison⸗Kommando hat der Garnison⸗Verwaltungsinspektor ein Gerüst auf dem Platze bemerkt, den er in dem Bereiche des fiskalischen Eigenthums, das ihm in Celle anvertraut war, wußte. Er hat sich darauf bei der Polizei erkundigt, was das wohl zu bedeu⸗ ten habe, die Polizei hat die Antwort gegeben: dort wird ein Brunnen gebaut, hinter diesem Leinwandschirm wird ein Brunnen gebaut. So hat man dem Schutzmann Buchholz gesagt, den wir zur Erkundigung dorthin geschickt haben. Meine Herren, ist das offen? Das war am zweiten Oktober Abends. Am anderen Morgen, wo mein Beamter wieder dorthin geht, steht das Denkmal da. Nun, meine Herren, frage ich sie, auf wessen Kosten hier gelacht wurde? Diente nicht diese Ueber⸗ listung offenbar zur Belustigung einer Partei, die sich fort und fort feindselig gegen die preußische Behörde gerirte. Ich bitte Sie, das zu bedenken und zu überlegen, in welcher Stimmung nun die Behörden waren, nachdem die Dinge so verlaufen waren. Meine Herren, ich muß noch auf eins zurückkommen, um die Personen zu charakterisiren, mit denen die Militärverwaltung es hier zu thun hat. Der Buch⸗ halter Winzler ist Buchhalter bei einem Kommerzienrath Hugo, der bekannt ist als einer der Führer der sogenannten Welfenpartei, der in fortwährender Verbindung mit Hietzing steht oder stehen soll, der jeden⸗ falls so angesehen wird, als obh⸗ er den gegenwärtigen Zu⸗ ständen Feind sei. Andere Personen, die hinter der Gardine mitspielen, kann ich nicht nennen, weil mir die Beweise fehlen. Der Buchhalter Winzler und der Schlosser Schack sind es aber, welche bei dem Amtsgericht das Inhibitorium beantragt haben. Ein solches In⸗ hibitorium zu erlassen, glaube ich, würde auch nach hannoverschen Gesetzen unzulässig gewesen sein, wenn nicht der Richter ein Pfand für die Zweifelhaftigkeit der Rechtsfrage erhalten hätte. Dieses Pfand ist ihm gegeben worden, indem Herr Schack an Eidesstatt versicherte, s ich Ihnen hier vorlesen werde.

-»Komparent Schack gab zu vernehmen: S2ag Der Platz, auf welchem das Denkmal aufgestellt ist, war vor längeren Jahren ein Areal, welches eben Niemand benutzte und als ihm gehörig betrachtete; es war ein vollständiger Sumpf. Mehrere

Anlieger, unter ihnen weiland Zimmermeister Kampe und ich,

darüber genommen werden könnte. Zimmermeister Kampe und ich

übernahmen die hierauf sich beziehenden Geschäfte.

gegen Ausstellung eines mals angefragt bei der Kommission, für das, was hier der König⸗

Koöhler, haben auf diese Anfrage s

Ich habe da⸗

lichen Kriegsverwaltung gehört. Die Mitglieder, als: der Komman⸗ dant, der Hof⸗Bauinspektor Nienburg und der Ober⸗Gerichtsanwalt mmtlich mir erklärt, daß die

Kdwonigliche Kriegsverwaltung keinerlei Ansprüche an diesen Platz

mache⸗

„MNun fuͤhrt er die übrigen Behörden an, die er alle gefragt haben will? Das Köͤnigliche Amt, die Polizei, die Post u. s. w.

Nun muß ich aber darauf aufmerksam machen, daß der Kommandant, der Hof⸗Bauinspektor, der Gerichtsassessor, welche hier genannt wor⸗ den sind, welche dem Herrn Schack versichert haben sollen, daß Nie⸗ mand Ansprüche mache an diesen Platz, dieselben sind, welche das eben verlesene Reskript an den Gemeinderath gerichtet haben, in welchem

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