hiervon an fünf Gemeinden als Kapitalszuw
kleineren Beträgen meinden (auch bei Aufbringung verwandte Zwecke, z. B. Unterbringun firmanden, vertheilt worden ¹).
in
ausgestatteten, vorhanden, und ist nicht zu thätigung der Gemeinden dafür in Forn
lassen, die Sammlung und Vertheilung derselben aber dazu beitragen wird, die Einführung der Provinzial⸗Synode in das allgemeine Be⸗
wußtsein der Bevölkerung zu erleichtern.
Zu Nr. 9. An der Ausübung der Disziplinar⸗Gewalt durch das Untersuchungs⸗Verfahren, welche nicht ausschließlich dem Verwaltungs- gebiet angehört, sondern sich in richterlichen Formen voll ieht, sind die in neuerer Zeit gebildeten Synodalkörper unter verschiedenen Moda⸗ von Westfalen und der Eine Verstärkung der entschei⸗ denden Disziplinar⸗Behöͤrde durch Wahldeputirte der Synode bietet allerdings gewisse Vortheile, namentlich in Fällen, wo die Beweis⸗
litäten betheiligt; die Provinzial⸗Synoden Rheinprovinz streben eben dahin. ²)
g. von
zweifel n dieser
rage schwierig zu entscheiden oder der objektive
strafbaren Handlung zweifelhaft ist, dem unmittelbaren Leben der Sicherheit des Urtheils für die die Synodal⸗Einrichtung, ganz ihrer zung und Erweiterung der stehenden ndererseits hat die Einrichtung Daß sie eine Ungleichförmigkeit des den Instanzen hervorruft, indem die betheiligt werden kann,
Praxis nach, in der beschränkt. -
örtlichen Verhältnissen liegt, während einersei
zu diesem Auftrage nur Männer ihres entschieden gleichzeitig der entsprechenden Qualifikation für das Geschäft bestellen daß die Deputirten an dem Sitze des Nähe domizilirt sind, damit der Geschäftsgang nicht verzögert und die Last der Untersuchungskosten für den zu einer Strafe zu Zichenden nicht in erdrückender Weise ver⸗ Schwierigkeit, das Feld Mitwirkung der Synodaldeputirten Daß geringere und einfache Sachen hier fern die positive Angabe in dem Revisions⸗
kann, liegt doch viel daran, Provinzial⸗Konsistorii oder in dessen
mehrt wird. Weiter kommt in Betracht die abzugrenzen, innerhalb dessen die vor sich gehen soll. zu halten sind, kann keinem Bedenken unterli der Fälle der Zuziehung, mag sie nun,
indem hier der Hinzutritt der aus Gemeinden hervorgehenden Beisitzer die konstante Behörde erhöht und somit Bestimmung gemäß, als Ergän⸗ Kirchenbehörde wirksam wird. auch nicht abzulehnende Bedenken. Verfahrens in den beiden bestehen⸗ zweite Instanz (der Evangelische Ober⸗Kirchenrath) an dem Hinzutritt von Provinzialdeputirten nicht ist nicht vortheilbaft, jedoch insofern leichter zu tragen, als die der oberen Behörde sich, wenigstens der egel auf die Funktion der Nichtigkeits⸗Instanz
Wichtiger ist die Schwierigkeit der Ausführung, welche in den Provinzial⸗Synode en Vertrauens und
ts die
egen; wie
entwurf der westlichen Provinzen nach dem Maße
faßten Strafe ³) oder, was noch weniger
erfolgen, unterliegt immer dem Uebelstande,
zu empfehlen, wie in Han⸗ nover nach der Gattung des zur Anschuldigung stehenden Delikts ⁴) daß sie nicht dem Bedürf⸗
niß der einzelnen Untersuchung sich anpassen läßt.
schwersten Ausgang voraussehen lassen, können und zweifellos liegen (z. B. offenbarer Ehebruch)
die Heraushebun Proponendum 8 es deshalb vorgezogen, haften Fällen erfolgen soll, aber hinsichtlich seiner Unterordnung Arbitrium der Disziplinar⸗Behörde
nur das Prinzip auszu⸗ sprechen, daß die Zuziehung der Deputirten in schwierigen und zweifel⸗ die Beurtheilung des einzelnen Falles unter den Grundsatz dem zu übertragen; es wird dies das praktische Bedürfniß vollständig decken, da kein Zweifel bestehen kann,
daß, wenn einmal der allgemeine Grundsatz festgestell
ralischen Verantwortlichkeit, den wird. 1 Zu §. 5. Schlußsatz. Daß die
besondere also auch in Sachen, die mit den verhandeln Frd durch das Konsistorium. Zu Die Zusammensetzung des Vor
einem geistlichen und einem weltlichen Assessor entsp
des Kreis⸗Synodal⸗Moderamen weicht insofern von welche den Vorstand aus drei Mitglied zum Skriba bestimmt.
Skriba ist so ermüdend und zugle
1865/67 stieg über 12,000 Thlr.
im Regierungsbezirk Merseburg), wie im Regierungsbezirk Magdeburg). ²) Entwurf der revidirten lungen der 7. Rheinischen ³) wo entsetzung zu erkennen ist; a. a. O. ¹) Mangel der Rechtgläubigkeit
Provinzial⸗Synode.
S. 524. und falsch
n desselben von den Disziplinar⸗Behörden, in Rücksicht ihrer mo⸗ ch mit Bereitwilligkeit gehandhabt wer⸗
Beschlüsse der Synode, soweit sie nicht deren eigene interne Angelegenheiten betreffen, erst in Kraft treten durch Hinzutritt eines zustimmenden Akts der Kirchen⸗Behörde, liegt in der prin⸗ zipiellen Stellung beider gegen einander, die auf gegenseitige Ergänzung und Mitarbeit gerichtet ist, nach der die Shrde
ihrer Zuständigkeit dem Provinzial⸗Konsistorio nicht unter⸗ oder über⸗ geordnet, sondern gleichgestellt sein soll. Dem entsprechend, folgend den allgemeinen Grundsätzen über das Gebiet der kirchlichen Verwaltung, vermittelt sich der Verkehr der Synode nach außen, ins⸗ Behörden des Staats zu
standes
Kirchenordnung §. 61. 139. — Verhand⸗ Anl. S. 511. 524. auf Suspension, Dienstentlassung mit Pension, Amts⸗
e Lehre.
nden wendung, für einmalige Anterstützung ärmerer Ge⸗ der Synodalkosten),
rechtlich ganz einfach ; eben dasselbe trifft von einzelnen Kategorien der Delikte.
ezug auf das Gebiet
1 richt der Bildung in (Kreis⸗Synodal⸗Ordnung VI.) und der rheinisch⸗westfälischen Kirchenordnung ab, Geistlichen komponirt und das dritte - Letzteres ist, bei größerem Umfang der Synodal⸗Verhandlungen, 1hehg zu empfehlen, die Thätigkeit des — lleich so sehr von der eigenen Bethei⸗ ligung an den Verhandlungen ausschließend, daß es billiger und zweck⸗
*) Der Ertrag der Kollekte in Westfalen für dasselbe Triennium
Die evangelische Bevölkerung der Rheinprovinz betrug damals rund 820,000 Seelen (beinahe soviel als
die von Westfalen rund 740,000 (nahezu
der Rest
so wie Diaspora⸗Kon⸗
Dieselben Bedürfnisse sind überall auch in den östlichen Provinzen, selbst in den kirchlich am reichlichsten
n, daß sich die Be⸗ Kollekte erwecken
Thatbestand einer
der ins Auge ge⸗
Fälle, die den
In dem
t ist, die Anwen⸗
und zugleich
aus dem Präses,
mäßiger ist, dieselbe auf mehrere Personen zu vertheilen und dur Ausscheidung des Skriba aus dem Vorstande der Synode eine freiere Auswahl hinsichtlich der für das Sekretariat heranzuziehenden Mitglieder zu verschaffen: wenn die Verantwortlichkeit für die Redat. tion und die Richtigkeit der Protokolle bei dem Vorstande beruhen bleibt (wie unter Nr. 1 hier ausgesprochen), so wird jede erforderliche Sorgfalt und Kontrole der Aufzeichnungen genügend gewährleistet sein.) Die Zuordnung eines weltlichen Mitgliedes als Assessor giebt dem Präses für den umfangreichen Belauf seiner Thätigkeit die Unter. stützung eines im Geschäftsleben erfahrenen Nicht⸗Geistlichen an die Hand, welche ihm durch zwei geistliche Beisitzer in dieser eise nicht gewährt werden kann; deshalb ist diese, im Verkehr der Kreis⸗Syno. den vollkommen bewährte Einrichtung auch hier aufgenommen. Die folgende Abgrenzung der Geschäfte des Moderamen hat zur Voraussetzung, daß dasselbe, gleichmäßig wie der Kreis⸗Synodal. vorstand, nicht allein während einer Sitzungszeit in Funktion ist sondern auch nach dem Schluß derselben bis zum Eintritt eines neuen Moderamens unausgesetzt in Wirksamkeit bleibt. Die Feststellung der Sitzungsprotokolle und die Mittheilung derselben an das Konsistorium und die Gemeinden, die Ausführung der nicht an das Konsistorium übergehenden Synodalbeschlüsse, die Veranstaltung außerordentlicher Abstimmungen (§. 4 des Proponendi), die Vorbereitung der Arbeiten für die kommende Synodaldiät, sowie deren Berufung bilden sämmt. lich Geschäfte, die im Laufe einer Versammlung des Synodalkörpers nicht erledigt werden können, deren Ausrichtung aber unumgän lich erfolgen muß. Sollte das Moderamen zugleich mit der Sitzung seine venen schließen, so würde nur übrig bleiben, daß das Provinzial. Konsistorium in die alsdann ohne Vertretung verbleibenden Präsidial- geschäfte succedirte: damit würde jedoch der Charakter der Provin. zial⸗Synode als eines selbständigen Organismus voöllig ver⸗ dunkelt, und ihr vielmehr die Stellung einer Verwaltungs⸗ einrichtung beigelegt werden, die von dem Konsistorio gehandhabt wird und nur in den von dessen Urtheil vorgeschriebenen Grenzen zu einer Bethätigung Raum findet; die unmittelbare Strömung des Lebens aus den Kreis⸗Synoden in die Provinzial⸗Synode, die frei stattfindet, wenn die Kreis⸗Synodalanträge an den Präses gehen und von diesem zur Verhandlung auf der nächsten Provinzialsession vor⸗ bereitet werden, würde unterbrochen und von dem prüfenden Ermessen des Konsistorii abhängig gemacht werden; die Folge davon würde eine sehr empfindliche Einengung des synodalen Lebens sein, deren Um. fang nach den vorliegenden Verhandlungen der beiden westlichen Synoden deutlich zu ermessen ist: die Proponenda der Behörden machen dort nur den geringeren Theil dessen aus, was die Syno. den beschäftigt. Es kann in dieser Frage nicht herangezogen werden, daß die politischen Körperschaften keinen, außerhalb der Sitzungszeiten fungirenden Vorstand besitzen, denn zwischen diesen und den Synoden bestehen wesentliche, die Exemplifikation ausschließende Unterschiede; die letzteren allein haben die organische Verbindung mit den ihnen unterstehenden Gliederungen des Kreises und der Gemeinde, anderer⸗ seits sind sie mit der Verwaltung nicht befaßt und namentlich nicht
berufen, auf deren Organisation durch die Feststellung des Haushalts der Gemeinschaft einen alle Einzelheiten umfassenden Einfluß zu üben. Deshalb ist es nicht zulässig, Erwägungen, welche für die bezeichneten Verhältnisse auf dem Gebiete des Staates die Entscheidung gegeben haben mögen, auf die Organisation des Synodal⸗Moderamen zu übertragen.
Was die einzelnen Bestimmungen über die Funktionen des Präses und des Vorstands angeht, ist wesentlich nur hervorzuheben, daß für die Leitung der Verhandlungen der Vorstand nicht als Kollegium organisirt ist, so daß die Präsidialgewalt hier wie in der Regel über⸗ haupt beim Präses beruht, dem die beiden Assessoren als Hülfskräfte, der geistliche Assessor auch als Stellvertreter für den Fall seiner Ver⸗ hinderung oder des definitiven Ausscheidens zur Seite stehen; wo bei den einzelnen Funktionen (sub 1— 5) der Vorstand als handelnd hin⸗ gestellt ist, wird dem Präses die Direktion und das diskretionäre Ermessen über die Modalitäten, unter denen die Beisitzer heranzu⸗ ziehen sind, überlassen bleiben müssen. Die Attributionen des Prä⸗ ses für die Leitung der Verhandlungen sind die allgemein üblichen; über die dem Vorstand beigelegten Geschäfte ist hinsichtlich der Nr. 1, 2, 3, 4 schon vorher das Erforderliche bemerkt; sub 5 ist die Abstat⸗ tung von Gutachten für das Konsistorium, entsprechend der gleichen Bestimmung für das Kreis⸗Synodal⸗Moderamen, hinzugefügt, weil, wenn einmal das Moderamen außerhalb der Sitzungszeit fungirt, es für den Verkehr des Konsistorii mit der Synode und umgekehrt nur sehr ersprießlich sein kann, dem ersteren das Mittel zu geben, sich über vorliegende Gegenstände der Meinung des Moderamen zu vergewissern. „Zu §. 7. Erster Absatz. Die Vorschrift über die Beschluß⸗ fähigkeit der Versammlung ist mit dem Rechte der westlichen Pro⸗ vinzen übereinstimmend Se⸗ ist mit zwei Dritteln der Mitglieder, in Betracht der durch Natur und Zusammensetzung des Synodal⸗ Körpers begünstigten Theilnahme
der Deputirten, nicht zu hoch ge—⸗ griffen. Die absolute Majorität
iffer als Erforderniß der Beschlüsse ist wichtigg, um festzustellen, daß die formell ergehenden Entscheidungen dem Willen der Mehrheit der Synode entsprechen; bei Wahlhand⸗ lungen ist die Anforderung nothwendig, damit Minoritätswahlen verhindert werden. Um Zweifel zu begegnen, ist endlich ausgesprochen, daß für die bei Wahlen vorkommenden Fälle der Stimmengleichheit nicht die Schiedsstimme des Präses (§. 6 erster Absatz), sondern das Loos die Entscheidung geben soll.
DZu §. 7. Zweiter Absatz. Demnächst ist hier eine Bestimmung über die itio in partes aus konfessionellen Gründen aufgenommen. Daß
ordnung hat ebenfalls den Skriba au K S. 509
¹) Der Revisionsentwurf der Rheinisch- Westfälischen Kirchen⸗
em Moderamen ausgeschieden. 51. a. a. O.
Dove a. a. O.
²) Rheinisch⸗Westfälische
scheidung der Gesammt⸗Synode in der Regel noch ein geeignetes Feld
“
— en Fragen die Mitglieder der betreffenden Konfession nicht 8 tonfasenahns Sn von Mitgliedern anderen Bekenntnisses gebil- 1. Majorität vinkulirt werden können, ist eine in thesi unabweis⸗ V 8 * Forderung der Gerechtigkeit, die freilich, wenn die Obliegenheiten 5 Synode einzeln darauf geprüft werden, welches diejenigen Gegen⸗ bnr de ihrer Thätigkeit sind, deren Entscheidung nur aus einem spe- — Bekenntniß geschöpft werden kann, für den praktischen Verkehr seine besonders häufige Anwendung zu finden in Aussicht hat. In 88 den Kreis⸗Synoden vorgelegten Proponendum der Synodal⸗ nusre war dieser Gegenstand ganz übergangen, in der Meinung, 8 der vorher bezeichnete allgemeine Grundsatz in der Geschäftsordnung, d jell in der Regelung des Verfahrens bei den Abstimmun⸗ speh einen genügenden Ausdruck werde finden können. Die Verhand⸗ fong über dieses Proponendum hat indessen herausgestellt, daß eine mm Ganzen beträchtliche Anzahl von Kreis⸗Synoden dies als einen Mangel empfunden hat, es sind mannigfache Erörterungen daran ge⸗ knüpft und Anträge, die im Einzelnen von sehr verschiedener Trag⸗ weite sind, hierüber gestellt. Auch die Gutachten der Provinzial⸗ Konsistorien haben fast durchweg sich für die Berücksichtigung des Ge⸗ enstandes in der Synodal⸗Ordnung selbst unter verschiedenen Modalitäten ausgesprochen. Deshalb ist die Formulirung einer besonderen Bestimmung in dem jetzigen Proponendum zur Ausführung gebracht. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß die Bestimmung den anzuerkennenden Grundsatz in einer V Fassung zum Ausdruck bringen müsse, welche dem sachlichen Be⸗ dürfniß gerecht werde, ohne doch zu gestatten, daß konfessioneller Eifer leichtbin bei einem Gegenstande der Verhandlung konfessionelle Be⸗ zichungen herauskehre und darauf eine itio in partes gründe, sodann in einer Fassung, die bestimmte Andeutungen über das geschäftliche Verfahren in dieser Materie gebe und namentlich es klar hinstelle, daß auf diesem Wege die Synode nicht in mehrere konfessionelle V Körperschaften zerlegt werden soll, die nur für die Behandlung ge⸗ wisser, konfessionell indifferenter Fragen zum gemeinsamen Handeln sich vereinigen. Diese Absichten schienen am besten zu erreichen durch äine Anwendung der Bestimmungen, welche in dem Allerhöchsten Erlaß vom 6. März 1852 bereits für die kirchlichen Behörden hin⸗ sichtlich der Behandlung konfessioneller Fragen und der itio in partes maßgebend erklärt sind und dort nach näherer Bestimmung des Cir⸗ kular⸗Reskripts vom 12. Mai 1852 zu Recht bestehen. ¹)
Durch die Uebertragungen dieser Bestimmungen wird festgestellt:
1) daß die itio in partes nicht wegen jeder konfessionellen Bezie⸗ hung einer Sache, sondern allein da verlangt werden darf, wo die Entscheidung über einen Gegenstand der Verhandlung nur aus einem der in der Provinz rezipirten Bekenntnisse geschöpft werden kann 8 so daß folgerecht der Umfang der durch itio in partes zu findenden Ent⸗ scheidung nur so weit zu erstrecken ist, als diese maßgebende Bedeutung des Bekenntnisses reicht. Der Antrag auf itio in partes kann von jedem Mitglied gestellt werden, ist aber in pleno zu erledigen;
2) daß die Synode nicht für die ganze Verhandlung in ver⸗ schiedene konfessionelle Körper zerlegt wird; denn nachdem die kon⸗ fessonelle Vorfrage unter Ausscheidung der nicht dem speziell maß⸗ gebenden Bekenntniß angehörigen Mitglieder von der Stimmabgabe erledigt worden, hat der Beschluß zur Entscheidung der Sache über⸗ haupt durch das Plenum zu ergehen, nur mit der Beschränkung, daß der Beschluß über die konfessionelle Vorfrage der Entscheidung der Gesammt⸗Synode zu Grunde zu legen ist. Bei richtiger Begrenzung V der konfessionellen Vorfrage wird auch für eine materielle Ent⸗
8
—
Regel nach wird derselbe die ausdrückliche Funktion als Kommissarius ä Kirchenregiments zur Vermittelung zwischen die⸗ sem und der Synode ausüben, da er durch sein kirchliches Amt hierzu bereits prädestinirt ist; für besondere Fälle, wie L. B. Krankheit, Amtserledigung darbieten, ist im Entwurf die Bestellung einer anderen Persönlichkeit zum Kommissarius mit in das Auge gefaßt, und indem beides, die Betheiligung des General⸗Super⸗ intendenten an der Synode und das Kommissariat im Proponendum getrennt behandelt ist, wird zugleich hinsichtlich der Provinzen Branden⸗ burg und Sachsen, welche zwei General⸗Superintendenten haben, für die Beziehung beider zur Synode eine angemessene Vorsorge getroffen. Die Annahme von Spezial⸗Kommissarien, welche neben dem Kom⸗ missarius für einzelne Angelegenheiten auftreten können, beruht auf einem in der Praxis der westlichen Provinzen hin und wieder erkenn bar gewordenen und berücksichtigten Bedürfniß. ¹) — Zu §. 9. Die Bestimmungen über den Synodal⸗Gottesdienst, die Eröffnung und Schließung der Sitzungen mit Gebet entsprechen der allgemeinen Sitte bei kirchlichen Versammlungen; sie sind hier in die Synodal⸗Ordnung selbst aufgenommen, weil die Uebung des Gottes⸗ dienstes, des Sakraments⸗Genusses, des Gebets ein thatsächliches Be⸗ kenntniß enthält und die Gemeinschaftlichkeit dieser Uehungen von der Synode eine äußerste Richtung konfessioneller Besonderheit fern halten muß. Die Theilnahme am Genuß des heiligen Abendmahls ist fakul⸗ tativ gehalten, weil ein formeller Zwang dazu nicht auszuüben ist, und die obligatorische Bestimmung das Hervorheben von Differenzen begünstigen würde, die auf die Verhandlungen selbst nachtheilig über⸗ gehen könnten. Ein besonderes Svnodal⸗Gelöbniß, welches die neueren Synodal⸗Ordnungen vorzuschreiben pflegen, ist in dem FBeoe ehs. übereinstimmend darin mit der Rheinisch⸗Westfälischen Ordnung, nicht vorgesehen; die eben gedachten thatsächlichen Bekenntnißakte, die einlei⸗ tende Bestimmung des §. 5 über die Grundlage der Synode, verbunden damit, daß nach der im Entwurf durchgeführten organischen Gestal⸗ tung des Synodal⸗Körpers alle Mitglieder desselben bereits in einem besonderen Dienst⸗ und Pflicht⸗Verhältniß zur kirchlichen Gemein⸗ schaft stehen, geben für die getreue Pflichterfüllung der Synodal⸗ lieder bereits eine zuverlässige Gewähr, eine zuverlässigere jeden⸗ alls als jene Gelöbnisse anderer Synodal⸗Ordnungen, die dort nach heftigen Kämpfen über die zu wählende Fassung, in einer großen Weite des Ausdrucks zu Stande gebracht sind. In Bezug auf den Zeitpunkt des Synodal⸗Gottesdienstes haben sich gegen den durch die Praxis der westlichen Provinzen herausgebildeten Termin eines Sonntags, dem am Sonnabend bereits die formelle Konstituirung der Synode voraufgeht, zahlreiche Einwendungen erhoben, die auf die entgegenstehende Sitte der betheiligten Landestheile hinsicht⸗ lich der gottesdienstlichen Eröffnung anderer Versammlungen Bezug nehmen. Da Gewoͤhnung und Sitte hierbei in den Vordergrund 8 treten, praktische Erfahrungen über die Vorzüge des einen oder andern Termins aber erst 8n8gh Jatref d arssznen so ist das Pro⸗ ndum nach den geäußerten Wünschen modifizirt. 1 pone Die am Schluß Berichterstattung des Präses über die Thätigkeit des Synodal⸗Vorstandes seit dem Schluß der vorher⸗ gegangenen Session ergiebt sich daraus, daß der Vorstand zur Aus⸗ übung einer solchen Thätigkeit berufen ist (§. 6), von selbst als noth⸗ wendig. b 8 . ichkeit u §. 10. Die Vorschriften über die beschränkte Oeffentlichkei der E und über den Ausschluß der Oeffentlichkeit für ein⸗ zelne Sachen sind mit denen für die Kreis⸗Synoden geltenden über⸗ einstimmend, nur die Entscheidung über die Clausur der Versamm⸗
verbleiben.²) Die Frage, zu welcher Abtheilung bei eintretenderitio in partes das einzelne Mitglied zu rechnen ¹ iner
lichen Erklärung hen eben werden können, nicht durch Zurückgehen auf das Bekenntniß derjenigen Gemeinde, welcher der Betreffende an⸗ gehört, einmal weil die Abgeordneten als Vertreter der ganzen, sie
deputirenden Kreis⸗ (resp. Bezirks⸗) Synode, nicht ihrer Heimath-
emeinde allein, bestellt sind, dann weil in Folge der Unions⸗ Hemneinde aus 88 Zurechtbestehen des Lewissen, Bekenntnisses in einer Gemeinde nicht mit Sicherheit die Zugehörigkeit eines S Mitglieder zu demselben evangelischen Sonderbekenntniß gefolger werden kann. Es würde unnatürlich und namentlich in Bezug auf
nicht geistliche Abgeordnete oft geradezu unausführbar sein, zu ver- dhene 58 die Geanmenden auf Grund rechtlicher Nöthigung eine
Sache nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses entscheiden, dem sie önlich ni ören. “ versegnch 1 Sagehaimn des General⸗Superintendenten mit seiner Doppelbeziehung, einerseits zu dem Provinzial⸗Konsistorium, anderer⸗ seits zu den Geistlichen der Provinz, weist demselben mit Nothwen⸗ digkeit eine hervorragende Stellung auf der Provinzial⸗Synode zu,
setzt aber durch eben diese Doppelbeziehung ihn in die Unmöglichkeit,
eben derselben
S „Mitglied mit als Synodal 3 Theilnehmer ge⸗
Freiheit zu handhaben, deren die übrigen Mie 1 Rücksicht hierauf ist im Entwurf die gung des General⸗Superintendenten an der Synode dahin umschrieben, daß er befugt ist, an allen Verhandlungen Theil zu neh⸗ men, jeder Zeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen, gegen an den Abstimmungen der Synode keinen Theil nimmt.
5 ²) Aktenstücke des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths. Band 1. eft 5. S. 2 seqg. 8 “
²) Ein Beispill von ausgesprochen konfessioneller Natur: Prüfung eines Katechismus zum Gebrauch in nicht unirten Gemeinden. „ Vorfrage kann dahin ausfallen, daß das Buch in Bezug auf die richtige Darstellung der Lehre der betreffenden Konfession zu keinen Ausstellungen Ansaß gebe, daher in konfessioneller Hinsicht nicht zu beanstanden sei; der Gesammtbeschluß, daß das Buch wegen technischer Mängel als Lehrbuch für den Religionsunterricht nicht zugelassen werden könne. v“
das Stimmrecht
Der
sei, wird lediglich nach seiner persön-
Betheili⸗
da-
Die
ier der Synode, als der größeren Körperschaft, selbst beige⸗ deres, gegir Die gesetzlichen Bestimmungen der Rheinisch⸗West⸗ fälischen Kirchen⸗Ordnung über die Oeffentlichkeit sind etwas beschränkter, werden jedoch durch das dem Präses anheimgegebene diskretionäre Ermessen über die Zulassung von Gästen in liberaler Weise erweitert. Vereinzelte Stimmen der Kreis⸗Synoden in den östlichen Provinzen haben sich für die unbeschränkte Oeffentlichkeit der Sitzungen 7 gesprochen, doch hat darauf nicht gerücksichtigt werden können, wei die Berathungen über die Angelegenheiten der evangelischen Kirche für Jedermann ohne Unterschied offen zu legen, kein innerer Grund besteht; für die Theilnahme der Synoden und Gemeinden ist 882 Zulassung aller Geistlichen und Gemeinde⸗ Kirchenraths⸗Mit lie 2. sowie der Kirchenpatrone ein breiter Weg eröffnet, weitere Einzel⸗ verlangen werden durch IEE des Vorstandes nach ühr Berücksichtigung finden können. b1k 3 8 eä Henne Die Entschädigung der Synodal⸗Mitglieder für den durch die Synodal⸗Session ihnen entstehenden Kostenaufwand durch die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten ist ein ee liches Bedürfniß bei ciner Verfassung, welche die Auswahl der 8 geordneten nur aus einem bestimmten Kreise von Personen zuläßt, zumal wenn diese, wie notorisch der Fall, zu einem großen Theil nur in mäßigen Einkommens⸗ und Vermögens⸗Verhältnissen leben, zum Theil selbst mit dem vaseeees Einkommen sich beschränken 58 Die Höhe der zu gewährenden Sätze wird nach Verhandlung auf ‧ außerordentlichen Provinzial⸗Synoden ein⸗ für allemal festzuste 8 sein, den E““ öu ’ eingezogenen Lebensführung entsprechend. D. w
Eymoben tuben die Sätze von 2 ⅞ Thlr. Tagegelder und 2 8 Meile der Hin⸗ und Rückreise an Reisekosten, die e. nisse der einzelnen Provinzen werden auf der Synode rwägung finden. Für die. Zahlung dieser Entschädigungen, sowie der 5 Synodal⸗Unkosten wird eine Provinzial⸗Synodal⸗Kasse einzurichten
¹) Es den meist technische, namentlich administrative und 8 imnanietse Aaneiegenbeiten sein, über die der bisherige Bearbeiter mit 8 Leichtigkeit als Spezial⸗Kommissar alle zu erfordernde Auskunft geben kann, während dem General⸗Superintendenten dazu eine umfangreiche
Vorbereitung auferlegt würde