1869 / 298 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ses in Preußen befolgte System nicht für zweckmäßig hielten, obschon Staatsvertra 1“ 24 8 1 b 8 d ch h end ein Rechtsmittel. Nun stehen eützen desole yöstem n, ob rtrages ergangen ist, und diese Frage glaube ich vaue t einen Schiffer zur griffen werden können durch irg b e I * Rebamngt⸗ esenbes e zu müͤfsen, Es sese 9 egutaeerc mtge nicht nho sen isan, 2* Ireüeree 2. diches aber .2 Enischeungen des, agpen ge, aeane; 8vvee 1“ E 8 82 in beet üufig über Eingange wörtlich: »Da durch die Artikel 42 und 60 d tn ewi le. Es ist also auch worauf näher Centralkommission in der Re. in pari ausgeben zu können. Heute sind wir in dieser Lage nicht, Allerhöchst genehmigten Uebereinkun er von Ung wassers nachgewiesen hatte. 1n arse e9. . iese Gleichheit ist auch noch speziell ausgesprochen . 1 1 rhöch . t unter den Uferst vne aFahr ich i ichtete praktisch ein eminent großes Boden, und diese Gleich Bestand- denn es wird den Herren bekannt sein, daß der heuti Rheins 28 855 e gt⸗ 1831 1122 nns ür 188 aaten daes ugchen ich im Anfang verzichte p d sten Rheinschiffahrts⸗Vertrage von 1815, welcher einen estand- Preis 93 pCt. ist. s ist also heute auch nicht der - 1 näheren Besti aͤrz (Gesetz⸗Samml. für 1831 Seite 71 enzaefniß, daß dieser Nachweis erfordert werde. in Menk Dort waren die ersten Grund⸗ LEEE111“*“ 8 LIʒʒ mmun 8 Fi f. dürfniß, 1 theil des wiener Kongresses bildet. ort woa * e 1s Wifel darüber vorhanden, daß es keine vortheilhaßte Rbeinschiffahrt b2 wie Cootsenefagn ur Ausübun .sn— Zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Rheinschiffahrts⸗ thnien vorgezeichnet un 2 heißt es ausdrücklich, daß gege. —⸗ u, Anteit Operation ist, auf der einen Seite sich die Ermächtigung einzelnen UferRegierungen vorbehalten sind, die bisherige Erse dan richte, nahm der Regierungskommissar, Geheime Justiz⸗Rath scheidung der Appellhöfe FFreeen, sateffs so ne t der 8 2 in 9. geben zu lassen und diese auch wirklich zu machen, und aber die Unzulänglichkeit der bestehenden erwiesen hat, so find ahrung ge reegans, das Wort: 1 man diese Bestimmung später nicht aufgenommen hat, A daß 2 8 gen 4 52 Tilgung eintreten zu lassen. Das ist doch nicht Uns bewogen«, und so weiter. Demnächst folgen einzelne Von Wi Sc⸗ ist das derjenige Punkt, von welchem ich wesentlich abweiche Grund davon einf ch in dem entwickelten vinez Tilau 8 8½* gung, sondern nur eine scheinbare. Diese scheinbare ten, die, wie gesagt, zum Theil in dem §. 1 wieaschs der Auffassung der Kommission, und ich bitte Sie, die Vorschläge man es für überflüssig angesehen hat. In der Nichtbezei g Fenng nich fortzusetzen, glaube ich, liegt im Interesse des Staats. werden. Ich glaube, daß ausdrücklich in dem Eingan ergol von ommission abzulehnen. Die Rheinufer⸗Staaten bilden in Be⸗ gerichtlichen Organs lag auch seine Ausschließung. EöI1öu.“ 8 2 am meisten im Interesse des Staats liegt und was, wie Gesetzes der Zusammenhang nachgewiesen ist, in ns de die Rheinschiffahrt einen engern Staatenbund in ähnlicher Wenn ich nun auf die Bedürfnißfrage eingehe, afff W 2 glau e, mithin auch den Ausspruch rechtfertigt, daß man damals das Gesetz zu dem Rheinschiffahrtsvertrage von 1831 elchem sug e wie auch der Norddeutsche Bund ein solcher ist. Dieser Bund Grund vorhanden, noch einen Kassationshof —— 2 E den richtigen Punkt nicht traf, das ist, daß man un⸗ zu einem internationalen Vertrage, steht. Der Gesetzgeber alg 0b besondere Gesetzgebung in Bezug auf die Rheinschiffahrt auf⸗: Fragen, die in den Rheinschiffahrts⸗ veeeree. die —₰ 2, S n Sea v 8 -.; Vertrag als Anlaß zu den Bestimmungen, nfüh büelt und namentlich hat derselbe auch eine Teurh en An Enüscetrung 18 ba⸗ sind uee b 849 * nugsen, verletzen wir die Rechte der Gläu⸗ tri und scheint damit wohl die Folgerun tferti 6.hg. estellt in Bezug auf die Jurisdiktion in Rheinschiffahrts⸗ dem Kassationshofe im gegenn ll a 1 . biger; sondern in Zukunft freie Hand zu haben, wie man mit der gallte iv eine F „Bolgerung gerechtfertigt, daß das ggebung aufgeste zug lb nen Kassationshof gründen will, bestehen 958 8 u h p ze Regulativ eine Folge jenes internationalen ewas alge Die Grüͤnde, weshalb man ei ines Rlgung vorgehen dwil. Wenn dann die Finanzlage des Landes wir. sei. ⸗Ich glaube, daß defe Berseresen he Un neiner.eagen ensa det, a. sich nun diese Gesebgebung nicht blos darauf beschräͤntt, anfach darct, daß mom sogt, weyn bee wreen e ö“ ; sich adgnch unterstützt wird, daß auch die Praxis seit 3 im Allgemeinen die Kompetenz der F“ teche⸗ V 3 TT“X“ nüse nen⸗ do das ist Rech⸗ Ausgab rausstellen, dann werde ich der ahre 1 hr unausgesetzt zur Seite steht „sondern die Gesetzgebung erstreckt sich auf die Organisation die man einen Hof hat, der Pri 1 in Organ S aern sich lebhaft darüber freuen wird, wenn ansehnliche Herren, die Bestimmung die d. . Feersdenm, mhe, sondern zie Wefe Rheinschiffahrts⸗Akte ausdrücklich gesagt, daß tens, mag es nun richtig sein oder nicht. Man will also ein Orga Summen auf die Schuldentilgung verwendet werden werbe Ordnun xi EEE1 Rorddeutschen Ge. erchte. Es ist in der Rheinschiffe inschi ts⸗ , welches eine Ei heit der Rechtssprechung herbeiführt. Das setzt aber 8 LE“ . 1 9 g trifft, ist wörtli entno A uszuüben sei in erster Instanz durch Rheinschiffahr haben, welches eine Einhe ¼ 8 Uheeahe ich 9 Wort habe, so darf ich vielleicht schon jetzt über Etwas preußischen Gewerbe⸗Ordnung vom 1878 Kluch ma dannsern 2 e. 5 Nähe des Rheinstroms ihren Sitz haben, voraus, daß eben mehrere Appellhöfe im ö1 3 Fleben 8 2 8 geglaubt hatte, bis zur Erörterung des L. 2 hinaus⸗ werbe⸗Ordnung vom Jahre 1845 war der Stromschiffer weder Ge 48 für die zweite Instanz ist angeordnet, daß in jedem Lande nur Ein handen sind. Dies ist aber hier nicht der Fall; es Obergerich berg an 8 b Graßen Ritt⸗ fungs⸗ noch konzessionspflichtig. 1 betichtshof die Berufungen erledigen soll und daß auch g eae nur 889 ISe Pe haben alfo 89. w aßt ch vorden, wie der Ausdruck »etats⸗ Um die Ausnahmen, die konventionsmäßi nunmittelb Nähe des Stroms seinen Sitz haben soll Nun ist meine ist nur Einem Senat die Entsch mäßigen Uebersch üsse« zu verstehen sei Nun, meine Herren, das muß u besti b 1 smäßig zu erhalten waren in unmittel varer Näͤhe de . G a bund 1 lches die Einheit der Rechtsprechung repräsentirt bs ““ hat auch die Gewerbe⸗Ordnung v 1 entation eine ganz einfache. Ich sage, wenn ein Staatenbund hier ein Organ, welches die Einheit d. 8 man eben genau so behandeln, wie es ausgesprochen ist. Nur etats ; 8n g. vom Jahre 1845 in Argumentation eine g. Ssns-ne 8 b de bei der Rheinschiffahrts⸗Akte der innere Grund, 6 WIE timmung mit dem, was in die Norddeutsche Gewerbe. fraend eine Materie zum Gegenstande seiner besonderen Gesetzzebung und das ist gerade bei der Rhein h. in Oberge⸗ mäßige vorhandene Ueberschüsse werden zur Schuldentilgung ver⸗ überge 15 :. »„S it j werbe⸗Ordnun üigend eine . die Gesetzgeb des einzelnen Staates weshalb bestimmt worden ist, in jedem Staat solle nur Ein Oberge wendet werden. Wenn außerdem Ueberschüͤsse sich es; müeng nn Fegegangen ist, im §. 45 gesagt: »Soweit in Betreff der Schiffer Algemacht hat, dann wird dadurch die Gesetzge . 8 9 orddeutschen richt sein, damit dadurch die Einheit der Rechtsprechung herbeigeführt die Einnahmen sich höher herausstellen, als im Ekrl ven⸗ vban 0 un ootsen auf Strömen in Folge pon Staatsverträgen besondere albeschränkt und aufgehoben. Denken Sie sich, in dem Ne der richt sein, g ndie Eindeihawärts du dem Schluß berechtigt, beraus war Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sei B zunde wird die Civil⸗Prozeßordnung publizirt, es wird darin an⸗ werde. Hierdurch sind wir wieder rückn b 89 und wenn dann im Etat keine Vorkehrungen getroffen sind 8 ß dies Seit d 5¹1 en,es dabei sein Bewenden.⸗ 1“ ien, i d zweiter daß dere Organe der Einheit nicht hat schaffen wollen. Es Mehremnahmen zur Schuldentilgung verwender werlen sollen f diele Seit dem Jahre 1845 hat Niemand daran gezweifelt, daß die gordnet, daß alle Civilsachen zu erledigen seien, in erster und z man ande g Ernhinischen Appellatlonshofes dieselbe b o wird Behoöͤrden berechtigt seien, kraft d eses Vorbehalt iffer 9 d bestimmt bezeichnete Gerichte Wird man es da ge⸗ erfüllt der dritte Senat des Rheinisch rse für das beireffende Jahr die Summe nicht zur Schuldentilg’ 8 fraft dieses Vorbehaltes Schiffer nach Mafß. Instanz durch bestimmt bezeichne vas dem Kassationshofe vindizirt. Wenn man 1 DJa9 ’1 gung ver⸗ gabe des Regulativs von 1834 zu prüfen un u sioni z en, daß jeder einzelne Staat hinterher nun einen besonderen Kassa⸗ Aufgabe, die man sonst dem Kasse II ine SneSee en; Werd der Bestimmung der gesetzgebenden Faktoren das, was Seitens der Kostmicsen habee her⸗ bcthrn sogiren. Mne e; . gewiß nicht. Innerhalb der Organisation da aber glaubt, es müßten durchaus 5 ] ch Sebche- ein, wie sie darüber im folgenden Jahre verfügen 8. Jahre 1845 die Behörden sich sämmtlich im Unrecht 3 8 wohl den einzelnen Uferstaaten durch die döbezatcnc . 12 b Jnet Aꝙ eneen gegeben ist, daß in unden, sie würden gegen Recht und Gesetz, das heißt ¹ esond rlaubniß gegeben, Anordnungen zu treffen; es ist ihnen an⸗ nde durchaus nicht, da ie vo ;bei einer euSns Den 8. 1 (Schifferpatente) des Gesetentwurfs, betreffend beit. die die Gewerbe⸗Ordnung den, Stromschtffen gdeaa, 1n eneftce dn de ag geter,Inamg dies Stbetigkesten durch Kollegial. er dritten Insam nichtiher entschieden wnh aae weßsent Abessehen die Ausführung der revidirten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober die Schiffer des Rheins geprüft und konzessionirt haben. Ich glaube gerichte erledigen wollen, oder durch Einzelgerichte, und es ist ihnen einmaligen Prüfung 2 anisatien, wonach zweimal in n8c motivirte der Regierungskommissarius, Geheime Ober⸗ das Rkeguiatid vone üae welche ud daraus folgt mit Eöldeng, daß —unheimgestellt, in c gne nee⸗ sch gen Raefcgann nene Wegane in megee gre bef die Sache geprut wird, da ist wohl die eSr-e Av2 Regierungs⸗Rath Herzog, wie folgt: 8 No 1 on 1834, welches auch den gegenwärtigen Bestim. Mhordnen wollen, es ist ihnen aber nicht gestattet, rb 1— 8 den, und ich kann aus eigener An⸗ wie folgt: 1 de . S ““ 11ö14“ ) t zu schaffen, die eine gute Rechtsprechung vorhanden, * 8 ei Meine Herren, gestatten Sie mir im Namen der Staatereaie mungen zu Grunde liegt, stets als Folge der Rheinschiffahrts⸗Ordnung die Jurisdiktion einzuführen, eine neue Gerichtsbarkei sichern, daß die Rechtsprechung des Rheinischen Hofes eine Sie dringend zu bitten, den §. 1 der Regierungs egierung von 1831 angesehen wurde. Damit aber ist die Voraussetzung erfült nicht in der Rheinschiffahrts⸗Akte vorgesehen ist. E16 äßige ist d daß dieses namentlich auch 88 Ev-b. gsvorlage anzunehmen unter welcher ie Gewe 5 1 iss Rheinschi »⸗Gerichte sind vollstreckbar in r gesunde und kebensmäßige ist, un 1. d 2 rer Ko 1 auch die Gewerbe⸗Ordn 9 D r Rheinschiffahrts⸗Gerichte f 1 sehr g es 24 Sachen nicht betzuttee Seh fae sniffecg ddsen enagrapb, u streichen, Bund für Konservirung der 8 . 1 llch sahein. besondere L-ee. ““ 8-es iecdenee ana decen ünde FSareeeeen S. Wichtiggkeit der Bestimmungen, die in dem §. 1 enthalten erlaube mir deshalb die Bitte, daß der §. 1 in der von der Regierung a sonst ein Urtheil zu vollstrecken ist in dem Auslande, dann der Rheinschi

92 rthei ““ 1 1 of existirt, so folgt nicht daraus auch, daß er zulegen. Die Gründe dafür sind in dem Berichte vollständig wieder⸗ vorgeschlagenen Art angenommen werde. ditses Urtheil nicht anerkannt, es wird eine Pruͤfung angeordnet, wie BSachen ein Kassationshof eristirt welche am Appellhofe in

““ d zthig i Von 1000 Sachen,

. 8 . 1 Nur wenige Worte, um den . - in ei 5 es ist hier eine besondere Anerkennung der überhaupt nöthig ist. V Nr 2* 8 Ober⸗ S ““ Neeeäa ze. 8* in der mißten Kausalgexus zwischen 5— b 8S aneinem neuem Prgaeh gerichsen ausgehenden veenb b- Faige bommfniß ö Es zulässig sei oder nicht. Die Negierung hat nach .“ Venichec lich internationalen Akte von 1831 zu dokumentiren. Ich hatte bereits sich den Fall, es kommt eine Partei mit dem Urtheil de e Tribunal; b

inschi ie L verschieden von die Ehre zu erwähnen, daß der Gesetzgeber des Regulativs von 1834 bunals in der Hand und will dasselbe im Auslande vollstrecken 2 ist aber auch in der Aeees e IeE* 18 zogen und ist dazu gekom ije wieder e-Ve. ausdrücklich Berufung niummt auf 2 Paragraphen jener Akte, und es uas will die preußische Staatsregierung entgegnen, wenn der fremde den übrigen rheinischen F wman deese zre Scnat. 872 bers iff 1 . igkeit i u verlesen. Es heißt i 2 de inschiffahrts 4 einschiff 8. eichneten Gerichte und n. 1 iedenen schiffahrtsakte si Fzerges 8 8*½☚¶ 1u die Rhein⸗ nommen ist: 8 ; inem Lande so ansehen will, als ob sie ei⸗ ntschei e Z 1 1 9 enen⸗ Schiffer, welche die sogenannte inter⸗ »Da 9 Rheinschiffahrt viele Erfahrung und Ortskenntni 1*“ 18 1““] Ein Senat, der entscheidet. ½ b.3b1616 25 veeng auf einer kangeren Streche als d.eeheit g en. Neeg 7. sorsen g bööe Ausübung nur erfahrene Sagch Darum bin ich der Meinung, daß, wenn 88 88 n wigen lmher Ua ass ein Moment gegen mich hergeleitet befahren, genöthiat, den Nachmeis zu fähten, daß se 86 Rales patrone oder Führer zugelassen, welche sich über ihre in diesem Drgan einführen, Sie nicht nur die preußische Staatsreg g anführen,

ö ʒ . n 8 ea iz⸗Minister die Befugniß beigelegt worden, schiffahrt längere Zeit praktisch ausgeübt haben. Stücke erworbenen Kenntnisse vorher ausgewiesen haben. Verlegenheit setzen, daß man ihr den Vorwurf machen würde, sie ver⸗ werden kann dem Just 1eDärn auch an andere Senate zu über⸗

b Dasselbe verlangt Jede Ufer⸗Regi ie nöthi b ngs 84* den Vereinbarungen gemäß, im Fall der Ueberbürdung . an 8 jons⸗ § 1 auch für die Binn is .K ang Jede Ufer⸗Regierung wird die nöthigen Maßregeln ergrei en, um ahre in ihrer Einrichtung nicht ganz den G Fh e . icht 5 t auf Civilsachen; der Kassation Mehrheit e Ansicht 1,eeeeag, Jiche Böhres⸗ fcanr 2 ve2e . Derjenigen zu versichern, belchem sie 7. Nhein sengeen 21 -- diß Uee ass bac e Piasecrefährben. 8. een wd”s beaeh gich sachen ringefuor⸗ werden. Es v e. weil sie unverträglich sei mit den Bestimmungen der Gewerbe⸗O dnr 1J- b solches Urtheil in der Hand hapen, in ü ine enauen b jährlich 3 bis 4 Rheinschiffahrtssachen an da 1 für den Norddeutschen Bund. Di . zerbe⸗Ordnung Ich möchte für erwiesen halten, daß diese in der Rheinschi . Die Frage, meine Herren, ist auch schon früher einer ganz genau aber jäͤhr 8h ibung von Nassau können deutschen Bund 8,e.. Pes bechtse⸗ Z“ dinr bb Seee⸗ Senerhng dieser Uopi an de ar schicfehrns Erwägung unterzogen worden, v. 2 15 —— ν 8 JPvL g ist 8 güeens welcher Konzession oder Prüfung nicht unter 3 11“ Diligenz der einzelnen Regierungen das Motiv war für das Regula⸗ nur eine Bearbeitung, und wenn ich mich au 8 * ee d also auch kein run . abesen . oger Ssfng mice Shee wches Len e ene 1 2 Jahre 1 rügangen 88 und ich SeE daß verbesserte Auftage 82 tn deü ee 1 welürc Eoilsachen auf andere Senat zu übertragen Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffene d est ndere Zusammenhang hergestellt ist, den die Kommis⸗ Rheinschiffahrts⸗Akte vom 18831 erla 8 ationshof errichtet Die Gefahr der Ueberbürdung lag in den Strafsachen; bie d sein Bewenden dabei behalten soll Diese Bestinden getroffen sind, es sion vermißt. Ob, wenn nach dem Jahre 1845 die Frage an die Le⸗ man sich schon ganz speziell die Frage, ob ein Kassationsh Die Gefahr Aeberbürdueg Aeeigerichten abgeurtheilt worden, b „Die ung ist wesentlich islation gedieh zäre w g d. ie Staatsregierung der Meinung, daß diese nämlich meistens von 88 üsr Sachen an eranlaßt worden durch die Verhältnisse, wie sie für den Rhein, die 8 gedichen wäre, der § 45 unserer alten Gewerbe⸗Ordnung so werden dürfe, und da war die Staatsreg ie di ußische da kann man nicht übersehen, wie viel von diesen Sache Weser und die Elbe bestehen. Die Konimissio hält daß die Pregehegt worden wäre, wie ich ihn verstanden habe und wie ihn die diess nicht zulässig sei. Und, meine Herren, sechlossen⸗ 5 rade 899 8* 1 tionsgericht kommen werden. Da nun her dritte Senat lusnahme des §. 31 nicht vorliege eag. Best hm afür, daß die Praxis seit 25 Jahren verstanden hat, oder ob eine abfällige Entschei⸗ Staatsregierung damals den Kassationsrekurs ausgeschlossen hat, ger das Appellationsg d bleiben soll, war der Gedanke der, weil der s sich hi dei⸗ i1 disFe⸗ 8 mmungen, um die dung getroffen w väre, ve ich j . G ie Rheinschiffahrts⸗Akte ausgelegt; es ein Civilsenat ist un war k U der s sich hier handelt, weil d ; 1 bung getroffen worden wäre, vermag ich in der That nicht en. ebenso haben andere Staaten die Rhein at als die anderen, im Fall iffahrtsakte gedacht ist, läßt sich diese Auffassung als b t -(Accht gehabt haben, zu behaupten, daß sie sich in Uebereinstimmung auch ausgeschlossen in Frankreich, in Rhe 1 ee⸗ Die Einheit der Rechtsprechung in Civilsachen wird kennen, denn nach der revidirten Rheinschiffahrtsakte wiod cu annt, belnde, mit der Auslegung des Gesetzes, wie sie pratiisch ue wlondem unen wenn ich hatte ver-muthen können, daß vem diefes Gesez tracg jene den Justig⸗Minister gewaͤhrte Befugniß nicht gefahrder ein Nachweis der Befähiaun heinschif sakte wird ein Patent, handhabt wurde; und diese praktische Handhabun 8, neuen und wie mir scheint nicht glücklichen Gedanken in lese durch jene dem alte es für unstatthaft nach der Fahrt verlangt. 8 Geaf von Rittberg asohenannte internalionale daß man. Ie der Negulatipe ven prüfts 1 bowahe nmnan hineingebracht hätte, so würde ich auch be. ee gch desümire mich dtsg.nee, 82 Nasfationshof zu schaffen, und ich sam gemacht, aus welchem Grunde man sa ber Fen aufmerk⸗ genau dieselbe Bestimmung in der Gewerbe⸗Ordnun hatte, daß nur, haben, wie es in Baden und in Rheinbayern gehalten i Se Saäs. heini .chiff Brdürfniß dazu vorhanden. beschränken können, eine solche Bestimmung zu 8 e darauf hat wenn auf Grund eines internationalen Vertrages Ich sage also, die Frage ist wohl erwogen, und die Hauptfaktor halte sachlich kein b Berathung der Petition von Bür⸗ staltet sich die Sache, wenn man auf das banah Anders ge. mungen vorhanden wären, geprüft werden durfe. Das möchte ich dieses Staatenbundes schließen den Kassationsrekurs ame⸗ de gr die Be Gelagendeit der Xeachn Bocker Haide erklärte da habe ich Itre Aufmerksamkeit auf einen 89 e Recht sieht, und vert eten, daß die Regierung sich in einen offenen Konflikt mit der ich nun doch, könnte man kaum ein entscheidenderes Rih 2 gern der Stadt Lippstadt in Betreff S. Regierungs⸗Rath nämlich daß der §. 1 des Melietantecs ee ges den g nee zu lenken, Gesetzgebung nicht wohl hat setzen können, das heißt, daß sie nicht ge⸗ objektive Auslegung finden, als wenn die Betheiligten selbst rsinsan der Regierungs⸗Kommissarius Geheime Ober⸗Reg stimmt, als was bisher scon in Preußen geltendesd Anderes be⸗ prütrt haben würde in offenbaren Widerspruch gegen eine unzwei⸗ schiffahrts⸗Akte in der Weise auffassen, daß sie die Re mnen 3 Greiff: 8 d Bestimmung ist entnommen aus dem Regulanib vom 5 8 Sseg lass ʒö Mit einem Worte möchte ich noch auf die zusschließen. Der Gedanke, Cer⸗ 4 Ich knüpfe an e des 122 micht icsem war vorgesehen, daß für die internationale und für die Bim; Sei erkung des Herrn Referenten eingehen, als wenn die Sache zu Hrunde liegt, war ganz einfa er. 8 bindurchhetzen, auf hinweist, daß es um ein ¹ übrt ist. Seine Ent⸗ schiffahrt ein Patent vr die Binnen. Vexationen führte; es wurde angefül sei, w nicht d le Finessen der Einzelgesetzgebung bir ren, sondern viel früher ausgeführt ist. ög e“ se n ““ hende Fchiffer man einen Schiffer, der von Heeae. vah ne 2. Vonn 1b üsen verschaffen, die möglichst rasch bn 58 ; v- 1. Verbande, welcher durch ein 1 Schüffacrt auf dem Rheine. Es waren auch Prüfun, Fsees e 2nGhes 8 em sgtat⸗ noͤthigen und einen Befähigungs⸗ schluß käͤme, eine Justig 8 t 88* da fige shen Meshalb egce besbnen Jahre 1850 ins 9828—9 H“ Paber⸗ giese sind in Wegfall gekommen, aber ich wiederhole, sone⸗ ben, nac w neihm verlangen wollte. In dem Sinne, daß eine Prüfung ordnet, das Verfahren solle summarisch 2. idungen zu treffen schaft, welche sich die Bewässe 62— um den Nachmwele vpr ftnen e nen ¹s.n.n 2 guch vorangehe, wird ein Befähigungsnachveis übe ellangt. worden, daß die Gerichtshöfe, welche die Entscheidungen 31 Lippstadt zur Aufgabe gestellt hat. simmunzen des §. 1 zhööö 725 sess cheg, Nefäns ce 88 Senoe, n vinterbam daß durg nengt cerkeivnaevg 1 9 8 1n de nücneibare, Lv * se zaiin au⸗ gehndeche Pe. 1,„2 1 also weiter auf die Frage an, ob das Regulativ von 183 ie Sache praktisch von größerer Wichtigkeit geworden ist. ollen. 4, üssen, daß ist auf Grund dieser Vorunte 1 108,000 das in unserem §. 1 reproduzirte. gulativ von 1834 Denn gerade auf dem ehemals nassauischen Gebiete sind die Hinder⸗ Die Kommission hat in ihrem Berichte anerkennen m angen zrugung duͤrchdrungen gewesen, daß eine Summe von w60800 8-8 büssätt ob dies in Folge eines nisse und Schwierigkeiten des Fahrwassers so groß, b0 die Recicgung die Entscheidungen der Centralkommission in Mannheim nicht ange- zeugung 1414“ a % %

Kommission abermals diese Frage einer eingehenden Erwägung unter⸗