1869 / 299 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 Bemerkunge Die Angaben der E

Monats (Col. 3) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die Angaben für den entsprechenden Monat des verflossenen Jahres (Col. 8) nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Festsetzungen geschehen.

.11) ad Col. 21. Die Baulänge beträgt 18,614 Meilen. Zum Be⸗ triebe gehört noch die Zweigbahn nach dem Saarhafen bei Malstatt, 0/30 Meilen lang, und eine v, in Frankreich gelegene Strecke

von 0/64 Meilen, so daß die etriebslänge 19,554 Meilen beträgt. 8 ²) Die Strecke »Northeim⸗Herzberg«, 3,70 Meilen lang, ist am 1. Dezember v. J. und die Strecke »Herzberg⸗Tettenborn«, 2/2 Meilen S*n, . 85 8 Berasinee b ie Strecke »Wächtersbach⸗Steinau«, 1,s Meilen lang, so wie die Strecke »Fulda⸗Neuhof«, 1, 8 Meilen lang, ist am 1. Juli 8 4 und die Strecke „Steinau⸗Neuhof«, 3 %ꝙõ Mln. lang, am 15. Dez. v. J. eröffnet.

Diese Angaben enthalten nur den .:; Antheil, wo⸗

bei die Einnahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz eee; sind. ¹) Am 8. April v. J. ist die Strecke »Opladen⸗Mühlheim«, 1,56 M. lang, am 1. September v. J. die Sweigbahn »Rittershausen⸗Rem⸗ scheid«, 2 22 M. lang, und am 1. Dezember v. J. die Strecke »Mülheim ⸗Bergisch · Gladbach«, 1,24 Meilen lang, eröffnet. In der Gesammtlänge ist die gepachtete Strecke »Haueda⸗Warburg⸗, 0,62 M. lanoe mi Rastenburg- ie Strecke »Rastenburg⸗Lyck«, 10,50 Meilen lang, ist am 8. Dezbr. v. J. eröffnet. ad Col. 29. Inkl. 4,500,000 Thlr. dicstcan. I2.“ Rechten ⸗-Oderuf ») Von der »Rechten⸗Oderu er⸗Bahn⸗« ist am 15. Novbr. v. J. die Thalstrecke »Vo owska⸗Breslau⸗«, 17,00 M. lang, und am 26. gul 4 1—9 528* 2,00 lang, eröffnet. ie Strecke »Cöslin⸗Stolp« der Hinterpommerschen am 1. Juli d. J. eröffnet. 8 9 sch 1¹) Die Strecke »Nordhausen⸗Tettenborn«, 3,3 Meilen lang, ist 8 d. J. eröffnet, und dem Betriebe der Hauptbahn hin⸗ etzt. 88 3) ad Col. 11 u. 12. Inkl. der Zweigbahn »Biendorf⸗Gerlebogk⸗. ¹³) Es beziehen sich die Betriebs⸗Einnahmen auf 49,14 M., 28 lich anc. aaf 8 pacheete Vahnstr ee Feeanns r Die »Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahn«, 10,2 Meilen la 8 am 17. August d. J. eröffnet. de 10226 . „ens, Hnen76631 Ne5en im Betriebe lang, ist am 1. September d. J. eröffnet. ad Col. und 30. Ei ieß⸗ lich der Bahn »Call⸗Trier«. . ¹6) Die Strecke »Ehrenbreitstein⸗Neuwied« ist am 27. Oktober d. J. n einer eröffnet. ie Betriebseinnahme bezieht sich auf die Strecke »Frankfurt⸗ Kahl und Frankfurt⸗Aschaffenburg« mit einer i. 5,55 Meilen, dagegen das Anlagekapital auf 3,29 Meilen.

8 89 Die Zweigbahn »Rothenkrug⸗Apenrade«, 0,91 M. lang, ist am

12. September v. J. dem Verkehr übergeben. Durch Uebernahme der

Klosterkrug⸗Schleswiger Zweigbahn stellt sich die Betriebslänge auf 1

31,35 Meilen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 21. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses erklärte der ꝛJustiz⸗Minister Dr. Le 1ae⸗ bei der Debatte über den Bericht der Justiz⸗Kommission, be⸗ treffend den Gesetzentwurf bezüglich der Kompetenz der Schwur⸗ bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Preß⸗ ergehen:

Mieine Herren! Ich werde mich für die zweite Tagesordnung er⸗ klären aus denjenigen Gründen, welche ich bereits im Abgeordneten⸗ hause entwickelt habe, und welche ihrem wesentlichen Inhalte nach mit⸗ getheilt sind auf Seite 8 des Berichts. Für den Fall, daß diese Tages⸗ ordnung abgelehnt werden sollte, werde ich mich jeder Diskussion ent⸗ halten, ganz in Konsequenz meines Standpunktes, und werde ebenfalls in Konesquenz meines Standpunktes, aus keinem anderen Grunde, Pgen jeden Paragraphen des Gesetzentwurfs und gegen das ganze

esetz ]

Nach einer Bemerkung des Dr. Zachariä ä nrenser⸗ g Zachariä äußerte der

Keine Herren! Ich bin auf §. 31 der Geschäftsordnung des Hohen Hauses aufmerksam gemacht worden, , gel has csg 2* in dem Bericht Ihrer Justiz⸗Kommission nicht mit in Rücksicht gezogen ist. Nach diesem §. 31, welcher lautet: »Ueber Gesetzesvorlagen oder Antraͤge der Regierung oder des Hauses der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden,« ist es mir nicht mehr mög⸗ lich, für die Tagesordnung zu stimmen. Demgemäß stelle ich mich auf den bereits als eventuell angekündigten Standpunkt. Ich gehe davon aus, daß es jedenfalls nicht wünschenswerth ist, daß eine Landes⸗ vertretung der Bundesgesetzgebung Präjudize schafft, zumal in dem Falle, daß ein bestimmtes Gesetz, welches ganz unstreitig zur Zustän⸗ digkeit der Bundesorgane gehört, bereits in Angriff genommen ist, was hier der Fall. Demgemäß werde ich also, um diesen meinen Standpunkt zu wahren, an einer sachlichen Diskussion durchweg mich nicht betheiligen und gegen den Gesetzentwurf im Ganzen, wie in seinen einzelnen Theilen stimmen, indem ich noch einmal wiederhole, daß das lediglich aus rein formellen Gründen geschieht. I1IA“ Diskussion über den Bericht der Justizkommission über die zweite Petition des Grafen zur Lippe, betreffend den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund, nahm der Justiz⸗Minister nach dem Referenten Herrn Bloemer das Wort:

Meine Herren! Ich glaube, daß in dieser Angelegenheit schon

reichlich viel gesprochen ist, meinetwegen auch von meine 2. werde mich deshalb der äußersten Rührze 3928 dn Ich Darüber, meine Herren, zweifelt ja kein Mensch, daß das Straf⸗ gesetzbuch von 1851 ein bedeutendes Werk ist, am Allerwenigsten zweifelt daran die Königliche Staatsregierung; denn der Entwurf eines Straf⸗ gesetzöuchs hat ja den preußischen Entwurf von 1851 zur Grundlage und der Entwurf unterscheidet sich von dem Ge.⸗ setze nur in einzelnen Punkten. Die Beurtheilung der Frage, ob diese Veränderungen, meine Herren, gerechtfertigt seien, ob etwa andre

Aenderungen sich empfehlen, ist die Aufgabe der vom Bundesrathe

niedergesetzten Kommission gewesen. Die Kommission hat, wie i bemerken darf, mit dem allergrößten Eifer, mit e. heit und Umsicht den Entwurf geprüft. Die Kommission hat ein großes, reiches Material gehabt, insonderheit von Gutachten der Gerichte nicht allein inländischer, sondern auch ausländischer Gerichte, insbesondere auch eine große Reihe von Gutachten einzelner Justizbeamten, denen das Strafrecht und die Strafrechtspflege des Landes am Herzen liegt Die Königliche Regierung, das Justiz⸗Ministerium, hat die Gerichte aFfacfordert oder richtiger, ihnen den Entwurf mitgetheilt, die Ver⸗ anlassung gegeben, sich gutachtlich zu äußern. Sie hat demgemäß gethan, was im preußischen Lande üblich gewesen ist; alle großen Gesetzentwürfe sind in diese Weise den Gerichten mitgetheilt. Ich habe in der letzten Sitzuug bereits den Entwurf einer Civil⸗ prozeß⸗Ordnung, sowie den Entwurf einer Strafgesetz⸗Ordnung hervor⸗ gehoben; heute, meine Herren, theile ich Ihnen mit, daß ein Gleiches auch in Betreff des sehr wichtigen, die Interessen des Landes auß's Tiefste berührenden Entwurfs einer Hypotheken⸗Ordnung gilt. Dieser Entwurf, meine Herren, ist nämlich den höheren Gerichten mitgetheilt, indem gesagt wurde: es bleibe denselben überlassen, die Erinne⸗ rungen, zu welchen der Gesetzentwurf Anlaß geben möchte, dem Justiz⸗ Minister mitzutheilen. Dem Ober⸗Tribunal ist der Entwurf einfach und ohne eine solche Andeutung mitgetheilt worden. Die Kommis⸗ sion hat an dem heutigen Tage die zweite Lesung des Entwurfs in materieller Beziehung geschlossen und würde auch bereits morgen in formeller Beziehung schließen können, wenn ihr nicht ein Gutachten, welches in den letzten Tagen vom hiesigen Stadtgericht ausgearbeitet ist, ferner eine wissenschaftliche Arbeit eines hochstehenden Rechtsgelehrten in Aussicht gestellt wäre. Wenn die Kommission also ihre Sitzungen noch nicht geschlossen hat, was an sich gerechtfertigt sein würde, so werden Sie daraus entnehmen kön⸗ nen, wie sehr die Kommission Rücksicht nimmt auf Gutachten von Gerichten und auf wissenschaftliche Arbeiten hochgestellter Rechtsgelehr⸗ ten. Der Herr Berichterstatter hat nun einen Weg eingeschlagen, der mir in der That Lng unerwartet ist. Er sagt, es handelt sich nicht um den ntwurf, welcher publizirt und den Gerich⸗ ten mitgetheilt sei, sondern um den Entwurf, den die Kom⸗ mission bearbeitet habe. Dieser soll von Neuem geprüft werden. Das wäre eine zweite Auflage; und wenn dann die Kommission mit dieser dritten Lesung fertig waͤre, so könnte man mit demselben Rechte sagen, dieser neuere Entwurf müsse auch mitgetheilt werden. Es entwickel; sich also eine Seeschlange. Das nenne ich eine Sache verschleppent in eine solche Verschleppung kann die Regierung nicht einwilligen. Der Herr Bundeskanzler würde sich darauf auch entschieden nicht ein⸗ lassen. In einem Punkte stimme ich mit dem Herrn Berichterstatter vütrbien 82 g. Seaeschlggens C“ des Herrn Grafen von e auch gemeint sein mag, gar nicht ; Antrag auf Tagesordnung geht dahin: ““ »Das Herrenhaus wolle beschließen: In Erwägung, daß der

Herr Justiz⸗Minister heute zugesagt hat, den Entwurf zur Prozeß⸗

ordnung noch vor der voraussichtlich stattfindenden zwei ten Lesung den

obersten und oberen Gerichten des Landes mitzutheilen, und diesen

Veranlassung zur Aeußerung zu geben, über die Petition des

Grafen zur Lippe zur Tagesordnung überzugehen⸗, während die zweite Lesung bereits beendet ist. v

Meine Herren! Ich habe Ihnen die Gründe angegeben, welche die Königliche Regierung veranlassen werden, auf den Antrag Ihrer Justizkommission nicht einzugehen. Ich habe jedoch noch Eins lich te P

Als die zweite Petition in der Kommission berathen wurde und diese sich schlüssig machte, also in der ersten wurde mit Bestimmtheit behauptet, der Entwurf, welcher publizirt ist, ich meine den im Sommer publizirten sei den Gerichten nicht mit⸗ getheilt, und zwar mit einer solchen Bestimmtheit, daß mein Herr Kommissar schwieg, indem er für möglich annahm, daß ein Versehen in der Expedition vorgekommen sei. Wenn damals der Kommission vorgelegen hätte, daß der Entwurf den Gerichten mitgetheilt worden sehase 15 es doch recht wohl möglich, daß sie einen anderen Beschluß

41p

„Meine Herren! Ich habe mich in Betreff des Antrages Ihrer Kom⸗ mission zur ersten Petition, in Erwiderung von Rücksichten für die motivirte Tagesordnung erklärt, obgleich ich dafür hielt, daß die ein⸗ fache Tagesordnung durch die Verhältnisse geboten sei, und zwar, ganz abgesehen von der formellen Zulässigkeit des Antrages, schon aus rein materiellen Gründen. Denn nachdem die Sache hier aufgeklärt war, auch von Seiten der Herren aus der Justizkommission Niemand mehr annahm, daß eine Veranlassung zu dem Antrage vorgelegen habe, indem sie vielmehr anerkennen mußten, daß meinerseits das Röglichste geschehen sei im Sinne und Gedanken meiner Erklärung, fiel der An⸗ trag ohne Weiteres weg. Ich muß noch einmal bedauern, daß ich, dem jetzigen Antrage der Kommission gegenüber, nicht in der Lage bin, mich für eine in dieser Weise motivirte Tagesordnung erklären zu können, eine einfache Tagesordnung ist nicht gestellt. Würde ein An⸗ trag auf motivirte Tagesordnung auf die Aeußerung des Justiz⸗ Ministers hin gestellt, so würde ich nichts zu erinnern haben.

Bei der Schlußberathung über den Gesetzentwurf, treffend die gezwungene Abtretung von unbeweglichem Ei

zum särte der

orstmann:

Als der Gesetzentwurf das vorige Mal f Regierung

habe ich Namens der

en wurde cath gegen das Amendement,

ben, daß sie eäenken habe, iccht von praktischem Interesse sei, und d andes Bedürfniß zur raschen Erledigung sachdem aber das Abgeordnetenhaus die mmen, vielmehr dem Regierungsentw 8 Namens der Regierung dringend bi ans auch den Regierungsentwurf in seine gischluß erh ige waähnte/

77 Bürger der

Geschworenen sollen undgemeinden sein⸗

innte, wenn in einer agt ward: »Wäͤhler Wählbarkeit nicht 8 maligen freien Stat gtaatsbürger, welche in Frankfurt und den vohnen, also auf blo scon im Abgeordnetenhause erlaubt, gegriff »eines Bürgers« in jenem Finne aufzufassen ist, meint sei.

hältnissen nur Stadt⸗ oder einer ih im grsr aenauane sagen mir das Frankfurter Staatsbürgerrecht und dect. Wenn daher bestimmt war, den Bürgern der Stadt⸗ und 11 aus de gewählt werden sollten, so war dabei ni

das Entscheidende,

Derjenige Staatsbürger,

im Bezirke des Appellationsgerichts 1. Frankfurt a. M., Regierungskommissarius,

und zwar aus zwei Gründen, einmal weil dasselbe

bitten zu müssen,

8 ebe. Sachliche Bedenken dürften nicht vorliegen. Das ein⸗ Bedenken ist das von dem Herrn Referenten daß nämlich in der bestehen gebliebenen 7 des Frankfurter Gesetzes vom 8. Juni 1866 gesagt ist; »von den

und daß man es für widersprechend halten Bestimmung dieses Gesetzentwurfes weiter ge⸗ ist jeder Staatsbürger ꝛc.w, die Bürger der Stadt und der Landgemeinden der

t Frankfurt beschränkt, sondern auch auf preußische

e Einwohner ausgedehnt ist. Ich habe mir darauf hinzuweisen, daß der

Frankfurter Geß

daß damit nur das Gemeinde Bargerrecht ge⸗

In Frankfurt war nach den damaligen polit

der Landgemeinden war.

daß von 88 Geschworenen 77

1“ 1““

8

heimer Justiz⸗Rath

in diesem Hohen Hause die Erklärung ab⸗ wie es hier gestellt war, kein

as andermal, weil ein drin⸗ dieser Angelegenheit vorliege. ses Amendement nicht ange⸗ urfe beigestimmt hat, glaube daß das Hohe r ursprünglichen Fassung zum

vorhin schon er⸗ Bestimmung des

Stadt und 11 Bürger der

daß also die dazu gehörigen Landgemeinden

etze nicht in dem

schen Ver⸗ welcher Bürger entweder der Ich darf wiederholen, was erlaubt habe: damals hat sich das Gemeindebürgerrecht ge. au

n Bürgern der Landgemeinden

Staatsbürger sein, wovon ein Theil in der Stadt selbst seinen Wohnsitz haben solle. deutlich hervor aus dem .

ist: wählbar ist jeder Staatsbürger, und nicht »jeder

bürgerz.

cht die Kommunalangehörigkeit

sondern es war die Absicht zu sagen, es sollten 88

Sache darf ich die Bitte wiederholen: Das Regierungs⸗Entwurfe in seiner ursprünglichen mung ge

Regierungs⸗Kommissarius, Geheime bei der Berathung des haushaltsetat für ;

s

berathung im andern Hause in der stände wurde, eingebracht und die Berathun vember beginnen können. über hingegangen anlaßt, in die Berathung eingetreten ist. Ich will aber doch darauf aufmerksam machen, elegt war, auch am iesem Hohen im andern Hause sämmtlichen Herren wesen sind und schon so zeitig über den allerdings nur wenige Tage erforderlich waren, um sich darüber schlüssig

zu machen.

8

kirchen) 157 gegen 147 Stimmen, horn zu Cöln erhielt, der Gutsbesitzer Frenzer 208 von 292 Stimmen und der Advokat⸗Anwalt Elven mit 101 von 197 Stimmen zu neten gewählt worden.

heil auf dem Lande und ein anderer Es geht das wo gesagt

28 des Frankfurter Gesetzes ommunal⸗

Art.

Aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Hohe Haus möge dem Fassung seine Zustim⸗ en.

In der heutigen Sitzung des Herrenhauses nahm der

Ober⸗Finanz⸗Rath Mölle betreffend den Staats⸗

Gesetzentwurfs, das Wort:

ja bekannt, daß die Verzögerung der Etats⸗ Hauptsache durch zufällige Um⸗ 8. Oktober, wie schon erwähnt hat erst etwa am 4. oder 6. Ro⸗ eine ziemlich lange Zeit dar⸗ durch zufällige Umstände ver⸗

Meine Herren! Esi

veranlaßt ist. Der Etat ist am

Es ist also bis das andere Haus,

daß der Etat, sobald er dem andern Hause vor⸗ 8. Oktober oder vielleicht nur einige Tage später, ause mitgetheilt worden ist, daß die Etatsberathungen durch die stenographischen und andere Mittheilungen Mitgliedern dieses Hohen Hauses zugänglich ge⸗ es Ihnen nicht unmoͤglich gewesen sein dürfte, sich Inhalt des Etats selbst zu informiren, daß

Im II. Cölner Wahlbezirk (Kreis Cöln, Bergheim und Eus⸗ sind der Bürgermeister a. D. Weygold zu Stolzheim mit welche der Appellationsgerichtsrath Eich⸗ zu Fühlingen mit zu Cöln Mitgliedern des Hauses der Abgeord⸗

Steckbriefe und Untersu Aufruf. Der

chungs⸗Sachen.

Tuchmachergeselle Gustav Reinhold Fendler

gebürtig aus Triebel, zuletzt in Sommerfeld und 33 Jahre alt,

wegen Ruhestörung, rechtswidriger Anklage gestellt.

ersuchen wir alle Civil⸗ und Militärbehörden den Verbleib des Angeklagten Fendler den 17. Dezember 1869

Sorau,

theilen. 1— Königliches Kreisgericht.

Widerstandes gegen die

Vermögensbeschädigung und Da sein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt, so

Staatsgewalt, vorsätzlicher Beamtenbeleidigung unter

dienstergebenst, uns über icht zu er⸗

gefälligst Nach Abtheilung I.

Gegen den Knecht Hermann Wendland, zuletzt in Retzows⸗

felde, ist die gerichtliche Haft schlossen. t sucht, auf den ꝛc. Wendland zu vig

festzunehmen und an unsere

Es werden alle Civil⸗ und Militär

wegen schwerer Körperverletzung be⸗

„Behörden ergebenst er⸗

iliren, ihn im Betretungsfalle

Gefängnißinspektion abzuliefern. Das

Signalement desselben kann nicht angegeben werden. Greifenhagen,

den 17. Dezember

1869. Königliches Kreisgericht.

I. Abtheilung.

Gegen den Taglö

Steckbrief. 1: die gerichtliche Haft

Oberkaufungen ist den. Es wird ersucht, den ꝛc. Rohd und an das Kreisgerichts⸗Gefängniß bung. Alter: 37 Jahr, Größe: 5 fehlt, Augen: braun, Nase: spitz, gesund, besondere Kennzeichen: 16. Dezember 1869. Der Staatsanw

Gesichtsform: das rechte

Friedrich Rohde von

hner Diebstahls erkannt wor⸗

wegen

Rohde im Betretungsfalle festzunehmen

dahier abzuliefern. eschrei⸗ 4 , Haare: dunkelblond, Bart: rund, Gesichtsfarbe: Bein ist schief. Cassel, am alt. 8

Oeffentliche Vorladung.

klageschrisft des Staatsanwalts und des Beschlusses den Musikus

Gerichts die Untersuchung gegen 1)

spieler Julius Wappler aus Tirschtiegel, 2)

August Ernst von dort, Int, im Jahre 1867 im Schubiner Kreise Marionettenspieler im Umherziehen eines Gewerbescheins gewesen zu sei Verhandlung einen Termin auf Vormittags 9 Uhr, an Schubin anberaumt. Die lich zu erscheinen und die zu ihrer mittel zur Stelle mitzubringen oder vor dem Termine anzuzeigen, daß sie werden können. Erscheinen die Ang Untersuchung und Entscheidung in Zu dem Verfahren sind gleichzeitig Ucher Krüger Datka aus Szczpier, Königliches Kreisgericht.

betrieben haben,

unserer Angeklagten

der Aufforderung öffentlich vorgeladen, zur festgese Vertheidigung solche dem

39 der Schubin, den 16. November 1869.

das Gewerbe als

n, haben wir 21. März 1870

Gerichtsstelle hier

werden hierzu mi

Gericht dergestalt zeiti noch zu demselben herbeigescha eklagten nicht,

contumaclam

Erste Abtheilung.

Nachdem auf Grund der An⸗ des unterzeichneten und Marionetten⸗ den Marsonettenstiehse ie Untersuchung eröffnet worden, weeil sie 81 fag, go Musikus und ohne im Besitz zur mündlichen

in

zten Stunde pünkt⸗ dienenden Beweis⸗

fft so wird mit der verfahren werden. als Zeugen vorgeladen worden

t

g

u

zember 1869.

Handelsgefelscan.

bei Nr. 69, Col. 6

Die Firma ist nach dem Tode der verwittweten Galle auf deren Tochter Frau Eberle, Johanne Wilhelmine geborene Galle, hierselbst bergegan en, z

unter Nr. 127. Firmen⸗Inhaberin: Frau Eberle, Johanne Wilhel⸗ mine geb. Galle.

Ort der Niederlassung: Crossen a. OQ.

Bezeichnung der Firma:

D. Galle’s Wittwe. 8 Eingetragen zufolge Verfügung vom 2. Dezember 1869 vom 2. De⸗

O., den 2. Dezember 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Die in unserm Gesellschaftsregister unter Nr. 3 eingetragene

In unser Firmenregister ist

Crossen a.

riedrich Schmidt & Comp. zu Sommerfeld ist erloschen und zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1869 bigen Tage gelöscht. 1 Demnächst ist unter Nr. 349 des Firmenregisters die Firma: Friedrich Schmidt & Comp. zu Sommerfeld, und als deren alleiniger Inhaber der Kaufmann und Heinrich Wilhelm Adolph Schmidt daselbst, eingetragen. ““ Für diese Firma ist 1 dem Fabrik⸗Direktor Frietz Schmidt und dem Buchhalter Julius Krüger, 6“ beide zu Sommerfeld, Prokura ertheilt und ist dies unter Nr. 28 im Prokurenregister ein⸗ zetrvngenr ie Eintragung der Firma sowohl, als die der Prokura, ist zu⸗ folge Verfügung vom 16. Dezember 1869 am selbigen Tage erfolgt. Sorau, den 16. Dezember 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handels⸗, so wie das Genossenschaftsregister erfolgt für das Jahr 1870 durch die Schle⸗ sische Zeitung, den Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗

eitung. Zur Führung des Handels⸗ und Genossenschaftsregisters, o wie Bearbeitung der auf dasselbe sich beziehenden Geschäfte

st für das Jahr 1870 der Kreisrichter Beier, in Behinderungsfällen der Kreis⸗ richter von Nahmen, unter

Mitwirkung des Sekretärs von Collani, beauftragt. Rüͤmslan, den 16. Dezember 1

am sel⸗

869. 8 Konigliches Kreisgericht.

In unser Firmenregister ist bei Nr. 119 das Erlöschen der Firma „S. Weitzen⸗ in Kolonne 6 am 15. Dezember 1869 eingetragen

worde n. 8. h v1““ 6 den 15. Dezember 1869.

Oppeln, S Königliches Kreisgericht.