rung der zur ing von Auswanderern konzessionirten Personen ꝛc. vom 6. September 1853 (Min. Bl. f. d. innere Verw. S. 201), »daß Transportverträge nur mit solchen Per⸗ sonen abgeschlossen werden dürfen, welche sich durch den Besitz zur Zeit gültiger, von der kompetenten Behörde aus estellter Auswanderungskonsense, oder wenigstens solcher Pässe legiti⸗ miren, welche für die beabsichtigte Reise gültig sind,« hierdurch 8 anse. n 1ö.“ ö16“
1I1“ liche Arbeiten.
erlin, den 1. Dezember 189. Der Minister fßr
Handel, Gewerbe und öffent Graf von Itzenplitz.
1166A“ Ich habe den Berg⸗Rath Dr. Wedding beauftragt, auch in diesem Jahre einen Cyklus von öffentlichen und unentgeltlichen Vorträgen zur Ausbreitung Diese Vorträge werden Dienstag, den 4. Januar, Abends 7 Uhr, im Bibliotheksaale der Königlichen Bergakademie (Lust⸗ garten, Gebäude der alten Börse) den Wochen um dieselbe Zeit fortgesetzt werden. sollen die geognostische Beschaffenheit der Umgegend von Berlin unter besonderer Berücksichtigung der Bohrungen auf Steinsalz und Braunkohlen be⸗ handeln. Jeder Vortrag wird ca. 1 Stunde dauern. Der Saal, welcher 180 Sitzplätze umfaßt, wird 27 Uhr geöffnet. Berrlin, den 3. Dezember 1869. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
81 111“ 1. LE“ Miinisterium der geistlichen, Unterri hts Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Regierungs⸗ und Schul⸗Rath Kohler ist der König⸗ lichen Regierung zu Sigmaringen überwiesen worden. Der praktische Arzt Dr. Moers zu Mülheim a. Rh. ist zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Mülheim ernannt worden.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich 13. Reuß nach Wernigerode.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Führer der Garde⸗Kavallerie⸗ Division Graf von der Goltz, nach Lübbenau.
Der General⸗Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 3. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Brandenburg Il., nach Domanze in Schlesien.
I. In der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen. Befoͤrderungen und Versetzungen. Den 21. Dezember. Prinz Victor v. Ratibor u. Corvey, in der Armee, und zwar à la suite des Garde⸗Hus. Regts., vorläufig ohne Patent, angestellt. B. Abschiedsbewilligungenꝛc. Den 18. Dezember. v. Borcke, Gen. Maj. a. D., bisher Kommandant von Rendsburg, mit seiner Pens. zur Disp. gestellt. Bei der Landwehr. Den 18. Dezem⸗ ber. Emmersleben, Pr. Lt. von der Inf. des 1. Bat. (Graudenz) 4. Ostpr. Landw. Regts. Nr. 5, mit Pens. und der Landw. Armee⸗ Unif. der Abschied bewilligt. Den 21. Dezember. v. Münch, Sec. Lt. von der Res. des 6. Thür Inf. Regts. Nr. 95, der Abschied bewilligt. v. Franckenberg, Sec. Lt. von der Inf. des Res. Landrwe. Bats. Berlin Nr. 35, der Abschied ertheilt. Beamte der Militär⸗ Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 2. Dezember. Opitz, Kanzlei⸗Rath und Registrator vom großen Generalstabe, zum expedirenden Sekretär, Stöcker, Kanzlei⸗Diätar vom großen Generalstabe, zum Registrator ernannt.
II. In der Marine.
Marine⸗Beamte. Durch Verfügung des Marine⸗Ministeriums.
Den 20. Dezember. Schmuder, Hülfs⸗Magazin⸗Aufseher, zum
etatsmäßigen Magazin⸗Aufseher ernannt.
Aufforderung an die Versender, von der undekla⸗ rirten Verpackung von Geld in Briefe ꝛc. Abstand zu
Zur Uebermittelung von Geld durch die Post, unter Garantie, bietet sich die Versendung des deklarirten Werth⸗ betrages in Briefen und Packeten, oder die Anwendung des Ver⸗ fahrens der Postanweisung dar.
Bei der Versendung von Geld in Briefen oder Packeten, unter Angabe des Werthbetrages, wird, außer dem arifmäßigen, nach Entfernungsstufen und resp. nach dem Ge⸗
ichte zu berechnenden Fahrpost⸗Porto, eine Assekuranzgebühr ür den deklarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sen⸗
nützlicher Kenntnisse zu halten.
beginnen und in den folgen⸗ Dieselben
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dungen, welche nach Orten des Norddeutschen Postbezirks, so wie nach Süddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind: . unter und bis über 50 bit 50 Thlr. 100 Thlr. für Entfernungen bis 15 Meilen Sgr. I1 Sgr. für Entfernungen über 15 bis 50 Meilen 88 1 für größere Entfernungen 1188 Zum Zwecke der Uebermittelung der zahlreichen kleinen Zahlungen ist das Verfahren der Post⸗ Anweisung wegen der größeren Einfachheit vorzugsweise zu empfehlen. Dasselbe ist gegenwärtig innerhalb des Gesammtgebiets des Norddeutschen Postbezirks, im Verkehre mit Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg, sowie im Verkehr mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zulässig. Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Postanweisung nach Orten, welche im Norddeutschen Poft⸗ bezirke, in Suͤddeutschland oder in Luxemburg belegen sind,
bis 25 Thlr. überhaupt “ über 25 Thlr. bis 50 Thlr. überhaupt 4 Sgr. Beim Gebrauche einer Post⸗Anweisung wird das zeit⸗ raubende und mühsame Verpacken des Geldes, die Anwendung eines Couverts und die fünfmalige Versiegelung völlig erspart. Auch bietet das Verfahren der Post⸗Anweisung den Vortheil, daß zwischen dem Absender und Empfänger Differenzen über den Befund an Geld niemals erwachsen können.
Um so mehr darf die Postbehörde an die Ver⸗ sender die erneute Aufforderung richten, sich einer undeklarirten Verpackung von Geld in Briefe oder Packete zu enthalten, vielmehr von der Versendung unter Werthsangabe oder von dem Verfahren der Post⸗Anweisung Gebrauch zu machen.
Berlin, den 13. Dezember 1869. * Der Ober⸗Post⸗Direktor. 8 Sachße. ö“
b
* 8 ₰
Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin im Winter⸗Semester 1869,70. Im Sommer⸗Semester 1869 sind imma⸗ trikulirt gewesen 1958. Davon sind abgegangen 605. Es sind dem⸗ nach geblieben 1353. Dazu sind in diesem Semester gekommen 957. Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 2310. Die theologische Fakultät zählt: Inländer 268, Ausländer 67) Summa 335. Die juristische Fakultät zählt: Inländer 501, Auslän⸗ der 160, Summa 661. Die medizinische Fakultät zählt: Inländer 358, Ausländer 81, Summa 439. Die philosophische Fakultät zählt. a) Inländer mit dem Zeugniß der Reife 588, b) Inländer mit dem Zeüugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 1. Juni 1834 —, c) Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 30 desselben Reglements 56, Summa 644, d) Ausländer 231, Summa 875. Gesammtsumme 2310. Außer diesen immatrikulirten Studiren⸗ den besuchen die hiesige Universität, als nur zum Hören der Vor⸗ lesungen berechtigt: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 111, 2) nicht immatrikulirte der Zahnheilkunde Beflissene 40, 3) Eleven des Friedrich⸗ Wilhelms⸗Instituts 102, 4) Eleven der medizinisch⸗chirurgischen Aka⸗ demie für das Militär und bei derselben attachirte Unterärzte von der Armee 92, 5) Eleven der Bau⸗Akademie 650, 6) Berg⸗Akademiker 72 7) Studirende der Gewerbe⸗Akademie, welche den Kursus in der I. Ab⸗ theilung absolvirt haben 253, 8) Eleven des landwirthschaftlichen Lehr⸗ Instituts, welche im Besitz des Berechtigungsscheins zum einjährigen Militärdienst sind, 45, 9) Remunerirte Schüler der Akademie der Künste 6, 10) Von dem Rektor ohne Immatrikulation zugelassen 33. Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist demnach 1404. Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Theil 3714.
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MNilichtamtliches.
Preußen. Berlin, 24. Dezember. Se. Majestät der König empfingen heute den Hauptmann von Jasmund, persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Kronprin⸗ zen, Behufs persönlicher Meldung, und nahmen die Vor⸗ träge des Ministers des Königlichen Hauses und des Polizei⸗ Präsidenten von Berlin entgegen.
— Ihre Majestät die Königin wohnte gestern der Weihnachtsbescheerung des Dorotheenstädtischen Bezirksvereind in Arnims Hotel bei. — Die Weihnachtsbescheerung des König⸗ lichen Hofes findet heute im Königlichen Palais statt.
— Bei Annahme des Gesetzes, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, hat der Reichstag beschlossen: den Bundes⸗ kanzler zu ersuchen: die geeigneten Schritte zur Herbeiführung des Abschlusses von Jurisdiktions⸗Verträgen mit den süddeutschen ⸗Staaten zu thun. In Folge dessen ist von dem Bundeskanzler an das Großherzogthum Baden die Anfrage ge⸗
richtet worden, ob es zum Abschluß eines solchen Vertrages
11u“ 1.“ u1““ geneigt sei. Der Bundeskanzler hat hierbei die Ansicht auf⸗ gestellt, daß die Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes, so weit sie die Gewährung der Rechtshülfe in Civilsachen zum Gegenstande haben, fast unverändert in einen Jurisdiktions⸗ Vertrag würden aufgenommen werden können, vorausgesetzt,
durch eine dem §. 39 Abs. 1 des chende Verabredung den Bundesangehörigen die gleiche Be⸗ handlung mit den jenseitigen Angehörigen in Prozessen und Konkursen gesichert werde, daß dagegen der über die Rechtshülfe in Strafsachen handelnde Theil des Gesetzes nur
mit gewissen Modifikationen, namentlich mit Ausschließung der Auslieferung eigener Unterthanen und mit Beschränkung der Verpflichtung zur Strafvollstreckung, einem Vertrage werde zur sdikti Baden hat sich zum Abschluß eines Jurisdiktions⸗Vertrages auf diesen Grundlagen bereit
Grundlage dienen können.
erklärt. Dem mit der Berichterstattung über diese Angelegenheit beauftragten Antrage des Ausschusses für Justizwesen gemäß
hat daher der Bundesrath in der Sitzung vom 6. d. M. be⸗ U
schlossen: sich damit einverstanden zu erklären, daß zwischen dem
Norddeutschen Bunde und Baden ein Jurisdiktions⸗ Vertrag in möglichster Uebereinstimmung mit den Be⸗ stimmungen des Gesetzes, betreffend die Gewährung der Rechts⸗ hülfe, abgeschlossen werde.
Nachdem auch das Großherzogthum Hessen sich rücksichtlich des südlich vom Main gelegenen hessischen Gebietes mit der
angegebenen Grundlage im Allgemeinen einverstanden erklärt hat, hat der Bundesrath ferner in der Sitzung vom 13. d. M.
zer Abschließung eines Jurisdiktions⸗Vertrages zwischen dem mungen der Verfassungsurkunde betreffend;
orddeutschen Bunde und Hessen rücksichtlich des südlich vom Main gelegenen hessischen Gebietes in möglichster Ueberein⸗ stimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, seine Zustimmung ertheilt.
3. April 184 auf Zuchthausstrafe erkannt, oder wenn die erkannte Bau⸗ fesangen e als Zuchthausstrafe zu vollstrecken ist, der rechts⸗ räftig Verurtheille durch das betreffende General⸗Kom⸗ der Civilbehörde zur Strafvollziehung
wiesen werden soll. Es ist nicht zweifelhaft, unter dem Ausdruck »Civilbehörde« hier die Behörde der Heimath und nicht die Behörde des Garnisonorts des Ver⸗ urtheilten zu verstehen ist. Dagegen ist zwischen der Bundes⸗
mando über⸗
Militärverwaltung und der Regierung von Reuß j. L. eine g 8 G 5 von 3000 Fl. und seine sonstigen Bezüge gleich jenen der übrigen Minister festsetze.
Meinungsverschiedenheit darüber entstanden, ob die in Preußen übliche Praxis, nach welcher in dergleichen Fällen die Kosten der Strafvollstreckung von dem Civilfonds zu tragen sind, auch dann zur Anwendung zu bringen sei, wenn der Verurtheilte einem andern Bundesstaat angehört, als demjenigen, in welchem die Verurtheilung erfolgt.
In dieser Veranlassung hat der Bundesrath des Norddeut⸗ schen Bundes auf die desfallsige Vorlage des Bundeskanzlers dem Antrage der Ausschüsse für das Landheer und die Festungen sowie für Justizwesen gemäß in der Sitzung vom 9. d. M. beschlossen: 1) daß die Kosten einer auf Grund des §. 184 Theil II. des Mi⸗ litär⸗Strafgesetzbuches vom 3. April 1845 erfolgenden Straf⸗ vollstreckung von demjenigen Staat zu tragen sind, welchem die Strafvollstreckung obliegt; 2) den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, dem Königlich preußischen Herrn Justiz⸗Mi⸗
nister unter Mittheilung der erwähnten Vorlage des Bundes⸗
kanzlers und dieses Beschlusses zur Erwägung anheim zu geben, ob in der für den Norddeutschen Bund zu erlassenden Strafprozeß⸗Ordnung Bestimmung darüber zu
1 einer vom Militärgerichte erkannten Zuchthausstrafe
“ 1111X“ Waldeck. Arolsen, 20. Dezember. Der Fürst von Waldeck ist heute von hier abgereist und begiebt sich zu seiner Familie nach Südfrankreich, von wo derselbe erst Anfangs Mai k. J. hierber zurückzukehren gedenkt. Mecklenburg. Neu⸗Strelitz, 21. Dezember. Der
Großherzog fuhr gestern in Begleitung des Erbgroßherzogs V
nach Fürstenhagen, um der Einweihung der dort neu erbauten Kirche beizuwohnen. b “
Hamburg, 23. Dezember. In gestriger Sitzung der Bürgerschaft wurde ein dringlicher Senatsantrag auf provisorische Bewilligung von ein Viertel des Budgels nebst Prolongation verschiedener sinanzieller Verordnungen an den Budgetausschuß verwiesen; unter Dispensation von §. 30 der Geschäftsordnung wird derselbe angewiesen, daß er auch über Art. 64 des Budgets (temporäre Anleihen) in naͤchster Sitzung berichten solle. Schließlich wurden die Wah⸗ len von acht Steuerschätzungsbürgern und von zwei Mitgliedern des Obergerichts vorgenommen. 1
gesetzes über die Portofreiheiten.
daß
treffen sei, Kommandant, Contre⸗Admiral eevrn Freiherr von ini 2 jen sei, zu seinem Nachfolger ernannt worden. welchem Staate, beziehungsweise welcher Civilbehörde, die Voll⸗ zu seinem Nachfolger
Frage des
Sachsen. Weimar, 23. Dezember. Der Erbgroß⸗ herzog ist gestern Abend von Düsseldorf hier eingetroffen.
— Das »Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen Weimar⸗Eisenach« enthält u. A. die Ausführungsverordnun
zur Ausführung des am 1. Januar 1870 in Kraft tretenden Gesetzes entspre⸗
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer v. 19. März d. J. sowie Ministerial⸗Bekanntmachungen in Betreff des Bundes⸗
Hessen. Darmstadt, 23. Dezember. Die Prinzen Heinrich und Alexander von Hessen sind aus Berlin, bezüglich aus St. Petersburg hier wieder eingetroffen. — Das Justiz⸗Ministerium hat der zweiten Kammer einen sehr umfänglichen Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung des Grundeigenthumes und verschiedener anderer Rechte an Liegenschaften, sowie das Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen, vorgelegt. 1
Baden. Karlsruhe, 22. Dezember. Nachdem die Zweite Kammer in ihrer gestrigen Sitzung die Berathung des Kommissionsberichts über das ordentliche Budget des Groß⸗ herzoglichen Handels⸗Ministeriums, Tit. V., Wasser⸗ und Straßen⸗ bau, für die Jahre 1870 und 1871, mit der Annahme de vorliegenden Titels beendigt und noch eine Verstärkung der Kommission für das Gesetz über die Arbeit der Kinder in
Fabriken vorgenommen hatte, erklärte der Präsident, daß dies
Zi di di 1. ra side aß Abschließung eines Jurisdiktions⸗Vertrages auf der vorstehend Sizunt die UJ“
den 7. Januar, stattfinden werde.
— Das Gesetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 37 vom 21. Dezember enthaͤlt Gesetze: Die Aenderung einiger Bestim⸗ die Verlängerung der Gültigkeit des Kontingentsgesetzes vom 12. Februar 1868 bis zum 30. Dezember 1871 betreffend; ferner Nr. 38 vom 22. Dezember: Gesetze, die Ruhegehalte der zu dauernden Dienst⸗
funktionen ernannten pensionirten Offiziere betreffend; die An⸗
Der §. 184 Th. II. des Militär⸗Strafgesetzbuches vom sprüche der nicht in die Kategorie der Staatsdiener gehörigen
chreibt vor, daß, wenn gegen einen Soldaten Militärbeamten und Civilbeamten der Militärverwaltung auf
Ruhegehalte betreffend. Bayern. München, 21. Dezember. Das Allerhöchste Handschreiben über die Besetzung der Ministerien des Kultus
und des Innern lautet nach der »A. Postz.« wie folgt: »Ich finde Mich bewogen, dem Staats⸗Minister der Justiz vom
20. d. M. an auch die Leitung des Kultus⸗Ministeriums zu über⸗
tragen und den Ministerial⸗Rath Paul v. Braun unterm gleichen Datum zum Staatsrathe im ordentlichen Dienste und zum Staats⸗ Minister des Innern zu ernennen, wobei Ich seinen Standesgehalt
Dem Staatsrathe v. Fischer ist für seine Verwesung der beiden Ministerien Mein freundlicher Dank zu erkennen zu geben. Ludwig. München, 20. Dezember 1869.«
— Herr v. Braun ist heute zum ersten Male in seinem
Ministerium erschienen und hat den Beamten desselben seinen Besuch gemacht. In einigen Tagen wird er in den Staatsrath
eingeführt werden und den Eid leisten.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 22. Dezember. Heute Vormittags 10 Uhr fand in der Augustinerkirche das alljährlich im November stattfindende und in diesem Jahre wegen Abwe⸗ senheit des Kaisers verschobene Seelenamt für die verstorbenen Mitglieder der K. K. Armee und Flotte statt. Außer Sr. Ma⸗ jestät dem Kaiser wohnten die Erzherzöge der Feier bei.
— Der Stellvertreter des Chefs der Marinesektion, Contre⸗ Admiral Julius Ritter von Wissiak, ist aus Gesundheits⸗ rücksichten dieses Dienstes enthoben und der bisherige Sseedges Pö
— Die »Wien. Abendpost« enthält folgendes Telegramm aus Cattaro, 21. Dezember: Generalmajor Graf Auersperg hat bei Ledenice mit einer Insurgentendeputation wegen der
Unterwerfung eine Unterredung gehabt, bei welcher sich klar dargestellt hat, daß die Insurgenten, durch Aufhetzungen irre⸗ Sonnabend ist eine erneuerte Zusammenkunft mit einer größeren beschlußfähigen Zahl in Aussicht genommen.
die Waffen ergriffen und, dies einsehend, bereuen. Für
Die Insurgenten sind stark herabgestimmt und herabgekommen. Pobori hat brieflich die Neigung zur Unterwerfung bekannt gegeben. Pesth, 23. Dezember. Das Oberhaus genehmigte das provisorische Budget bis zum 31. März 1870, sowie den Gesetz⸗ antrag auf Aufhebung der Prügelstrafe in der Fassung des Unterhauses mit unerheblichen Modifikationen. Beide Häuser sind bis zum 14. Januar vertagt worden.
Schweiz. Bern, 22. Dezember. (N. Z. Z.) Der Bundesrath hat der österreichischen Gesandtschaft in Erwi⸗ derung des von Oesterreich befürworteten Antrags auf Ein⸗ stellung der von St. Gallen in der Rheinkrümmung bei Hohenems angeordneten Schutzbauten bis nach Erledigung der
dortigen Durchstiches zur Kenntniß gebracht, daß die