18. Bekanntmachung. 11
ie Lieferung des Bedarfs der Königlichen Bergfaktorei zu Zeller⸗ feld pro 1870 für die oberharzischen Köͤniglichen Gruben und Werke an
»Messinggeweben, Eisengeweben, eisernen Schaufeln, Bergtrögen
und Schaufeln aus Eisenblech, Plannen, Kunstleder, Treibriemen,
Latzen, weißen und braunen Tragriemen, buchenen Karren und Rädern, Seilerwaaren, Unschlitt, Patentschmier, Maschinenöl und Petroleum⸗ 1 soll im Wege der Submission vergeben werden und sind Angebote, welche auf die Bedingungen gegründet sein müssen, bis zum Eröff⸗ nungstermine “ 8. Januar 1870, Vormittags 10 Uhr, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: »Submission auf Lieferung von Materialie«; einzugeben. Die Bedingungen können gegen Einsendung einer 2 Gr.⸗Marke bezogen werden. uX““ Zellerfeld, den 21. Dezember 1869. Königliche Bergfaktorei.
Verloosung, Amortisation, F8-se-Eens. u. s. w. von öffentlichen Papieren. 1840]
ei Ausloosung der zum 1. Juli 1870 einzulösenden Obliga⸗
tionen der Sozietät fas Regulirung der Unstrut von Bretleben bis
Nebra sind folgende Nummern:
1. Emission: Lit. A. Nr. 10 à 1000 Thlr. Lit. B. Nr. 67
à 500 Thlr. Lit. C. Nr. 181. 187 à 200 Thlr. Lit. D. Nr. 23. 89. 286 à 100 Thlr. Lit. E. Nr. 56. 119 à 50 Thlr.
II. Emission: Lit. C. Nr. 4 à 200 Thlr. Lit. D. Nr. 23 à 100 Thlr. Lit. E. Nr. 11. 25 à 50 Thlr.; in Summa 2700 Thlr. gezogen worden.
Die Inhaber dieser Obligationen werden aufgefordert, diese mit Zinsabschnitte und der Zinsleisten den vollen Nennwerth der Schuld
den dazu gehörigen Coupons und Talons am 1. Juli 1870 bei der Sozietätskasse in Artern einzureichen und dagegen die Kapitalien
nebst den bis dahin fälligen Zinsen in Empfang zu nehmen, mit dem V
Bemerken, daß die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen mit dem 30. Juni 1870 aufhört. Von den in früheren Jahren ausgeloosten Obligationen sind noch nicht zur Einlösung präsentirt: I. Emission: Lit. C. Nr. 98. 133. Lit. D. Nr. 200. 225. Lit. E. 89. 165. Merseburg, den 18. Dezember 1869.
Der Knigliche Kommissarius für die Sozietät zur Regulirung der
Unstrut von Bretleben bis Nebra, Regierungs⸗Rath Hoppe.
“ 1“”“
Woronesch
Wir sind von der Verwaltung der Kozlo
beauftragt, die am b 2112 fälligen Coupons
v“
1. Januar a. I.
der 5prozentigen Prioritätsanleihe dieser Bahn von dem Verfalltage ab einzulösen. Zerlin, den 27. Dezember 1869.
Berliner Handels⸗Gesellschaft.
[4345] Cottbus⸗Schwielochsee Eisenbahn.
8
Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen unserer
Priorttäts⸗Anleihe, sowie der am 1. Juli d. J. ausgeloosten Prioritäts⸗ Obligationen
Nr. 9. 122. 134. 324. 542. und der noch rückständigen Obligationen aus der Verloosung von 1866 Nr. 71, aus der Verloosung von 1868 Nr. 292 erfolgt vom 3. Januar in Berlin, am letztern Orte jedoch nur bis zum 15. Januar. Cottbus, den 27. Dezember 1869. .
““ Die Direktion. 4126] Bekanntmachung. 1
reslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen der Prio⸗
ritätsaktien und Obligationen, sowie der in Gemäßheit des Privilegii V vom 11. Juli 1868 emittirten und bereits voll eingezahlten Stamm-
aktien (Zinscoupons Nr. 2) wird mit Ausnahme der Sonntage täg⸗ lich Vormittags stattfinden: in Breslau bei unserer Hauptkasse vom 15. Dezember cr. ab, in Berlin bei der Berliner Handelsgesellschaft, vom 2. bis in Leipzig bei Herrn H. C. Plaut, 20. Jannar in Hamburg bei der Norddeutschen Bank 1870. Die Coupons sind mit einem von dem Präsentanten unterschrie⸗ benen Verzeichniß, in welchem dieselben nach der Emission, Reihen⸗ Felgader Nummern und den Fälligkeitsterminen aufgeführt sind, ein⸗ zureichen. Breslau, den 1. Dezember 1869. Direktorium.
“ 8 8 Wee 14315] Krakau⸗Oberschlesische Eisenbahn.
Die Einlösung der am 2. Januar k. J. fällig werdenden und der
in früheren Terminen fällig gewesenen Coupons, sowie der verloosten Obligationen der vorstehend genannten Bahn erfolgt an meiner Kasse
ab bei unserer Kasse hierselbst und bei den Herren Gebrüder Meyer
E11“*“
in der Zeit vom 3. bis 15. Januar k. J., Vormittags vo
9 bis 12 Uhr; die hierzu erforderlichen Verzeichniß⸗Formulare sin
unentgeltlich auf meinem Comptoir in Empfang zu nehmen. b Breslau, den 22. Dezember 1869. 8
[4277] Oeffentliche Bekanntmachung, die Konsolidirung des ersten, zweiten und dritten An lehns der Landschaft des Herzogthums Gotha betr
Nachdem die Bestimmung getroffen worden ist, daß die Verzin sung und Tilgung der unkündbaren, jährlich mit fünf Prozent verzinsenden und mindestens mit einem halben Prozent zu tilgenden auf den Inhaber lautenden Schuldbriefe, welche auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1869, Nr. 42 Jahrgang 1869 der Geset Sammlung, ausgegeben werden, mit dem 1. April 1870 ihren An⸗ fang nehmen soll, werden hierdurch diejenigen Inhaber von Schuld briefen des ersten Anlehns der Landschaft des Herzogthums Gothe vom Jahre 1837, des zweiten Anlehns ve. vom Jahre 184 und des dritten Anlehns derselben vom Jahre 1846, welche a 1. April 1870 und erforderlichen Falls an den nächstfolgenden Tagen den durch diese Schuldbriefe verbrieften Schuldbetrag baar ausgezahl erhalten wollen, auf Grund des Art. 2 des oben citirten Gesetzes aufgefordert, bei der hiesigen Staatskasse spätestens am 31. Ja nuar 1870 einen schriftlichen Antrag darauf unter Angabe de Serien und Nummern der Schuldbriefe, für welche baare Rückzahlung beansprucht wird, sowie unter genauer Bezeichnung des Anlehns, zu welchem sie gehören, zu stellen.
Die Inhaber von Schuldbriefen des ersten, zweiten und dritte Anlehns der Landschaft des Herzogthums Gotha, welche innerhalche der eben festgesetzten Frist einen, den angegebenen Erfordernissen ent
sprechenden Antrag auf Rückzahlung des durch ihre Schuldbrief
dokumentirten Schuldbetrags gestellt haben, erhalten am 1. April 1870 und nöthigenfalls an den nächstfolgenden Tagen gegen Rückgabe de Schuldbriefe, sowie der dazu gehörigen, noch nicht faͤllig gewesene
driefe nebst dem Zinsenbetrag, welcher auf die mit den Schuldbriefen zurückgegebenen Zinsabschnitte rückständig ist, aus der Staatskasse hie baar ausgezahlt. Auch wird auf den besonderen Wunsch der Inhabe von Schuldbriefen, deren Rückzahlung rechtzeitig und ordnungsmäßig beantragt worden ist, der Nennwerth derselben, soweit es thunlich ist
von der Staatskasse schon vor dem 1. April 1870 ausgezahlt und
der rückständige Zinsenbetrag auf die mit den Schuldbriefen zurück gegebenen Zinsabschnitte dann bis zum Tag der Auszahlung baar gewährt werden. V
Die Inhaber von Schuldbriefen der oben bezeichneten drei An lehen des Herzogthums Gotha, von welchen ein Antrag auf Rück zahlung gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschrie benen Weise gestellt worden ist, erhalten am 1. April 1870 geger Rückgabe der alten Schuldbriefe nebst den dazu gehörigen, an diese Termin noch nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zinsleisten neue auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember d. J. ausgefertigte Schuld briefe von gleichem Gesammt⸗Nennwerth nebst einer Zinsleiste und zwanzig halbjährigen, für die ersten zehn Jahre ausgestellten Zins abschnitten ausgehändigt. Bei dem Umtausch der alten Schuldbriefe egen neue wird nicht allein der Zinsenbetrag, welcher auf die mie en ersteren zurückgegebenen Zinsabschnitte bis zum 1. April 1870 rückständig ist, sondern auch eine Prämie im Betrag von Einen. Pbohent des Nennwerths der umgetauschten alten Schuldbriefe aus gezahlt.
Vom 1. April 1870 an hört jede weitere Verzinsung der Schuld briefe des ersten, zweiten und dritten Anlehns der Landschaft des
11“ 116” ““ 888
Herzogthums Gotha auf.
Gotha, den 14. Dezember 1869. Herzoglich sächsisches Staats⸗Ministerium. 8 In Vertretung: L. Praun.
Verschiedene Bekanntmachungen.
Durch die mit Ostern 1870 in's Leben tretende Reorganisation der hiesigen Gewerbeschule wird die Besetzung zweier Lehbrerstellen bei de gedachten Anstalt für den Unterricht im Französischen, Englischen und Deutschen, in der Geschichte, Geographie, im praktischen Rechnen und in der Comptoirwissenschaft erforderlich und werden geeignete Bewerben aufgefordert, ihre Meldungsgesuche nebst den erforderlichen Befähigungs nachweisen binnen 3 Wochen bei der unterzeichneten Stelle einzureichen. Bemerkt wird, daß das Gehalt eines bestellten Lehrers an der Gewet⸗ beschule mindestens 600 Thlr. beträgt und daß nähere Auskunft über die in Betracht kommenden Verhältnisse der Director der Gewerbe schule Dr. Wiecke dahier ertheilt. Cassel, am 12. Dezember 1869.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. e„. Bisboffebhausenn. waz it Bezug darauf, daß am 29. d. M. die Streck dder Schlesischen Gebirgsbahn Ruhbank⸗Liebau deem n. Betriebe übergeben wird, ist der gesammte Personen⸗ und Güter⸗Tarif für die Stationen Landeshut und Liebau nach denselben Grundsätzen, wie für die übte
8 ☚ gen Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn tabellos risch aufgestellt worden.
Druck⸗Exemplare à 1 Sgr. sind vom 29. d. Mts. auf allen Ste⸗ ees der Königlich Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn käuflich z
aben.
Berlin, den 17. Dezember 1869.
Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
has abonnement beträgt 1 Thlr. für das Viertelkahr. sertionspreiz für den Raum einer pruszeite 2 8 Sgr.
ischer
1“ 8
Alle pPoß-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen —,—+ an, für Cerlin die Expedition des Königl. preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Ttraße Nr. 1a,
ge. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten a. D. von Buddenbrock, bisherigen kommandeur des 1. Schlesischen Husaren⸗Regiments Nr. 4, en Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit Schwertern im Ringe und dem Obersten von Cohausen, aggregirt dem stabe des Ingenieur⸗Corps, den Königlichen Kronen⸗Orden Fritter Klasse; und 1 Dem Restaurateur Heinrich Kahl zu Ems das Prädikat
eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen. “
Beerlin, 29. Dezember. 8
Ibre Königliche Hoheit die Grc2b erzgg n Mutter von Necklenburg⸗Schwerin ist gestern Abend hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen und gedenkt morgen früh jie Reise nach Cannes fortzusetzen.
Norddeutscher Bund.
Aegulativ vom 15. Dezember 1869 — Über die Portofreiheiten im Norddeutschen Postgebiete. Ausführungs⸗Bestimmungen in Bezug auf das Gesetz vom 5. Juni hef betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen — Blundes, Bundesgesetzblatt S. 141.) n A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des d Norddeutschen Postgebiets.
Art. 1. Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahl innen und Wittwen verbleibt die
(Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
Die genannten Allerhöchsten errschaften genießen daher in per⸗ sönlichen Angelegenheiten und in Fenehs abeiten Allerhöchstihrer Ver⸗ mögensverwaltung unbeschränkte Porto⸗ und Gebührenfreiheit für abgehende und ankommende Postsendungen innerhalb des Nord⸗ deutschen Postgebiets. h
Diese Portofreiheit bezieht sich nicht allein auf diejenigen Sen⸗ dungen, welche von den Allerhöchsten Herrschaften persönlich abgesandt werden oder unter Allerhöchstderen persönlicher Adresse eingehen, son⸗ dern auch auf solche Sendungen, welche die Haus⸗Ministerien (resp. die mit den betreffenden Funktionen beauftragten Central⸗Stellen), die von denselben ressortirenden Verwaltungen, ferner die Hofstaaten, die Adjutantur, das Civil⸗ und das Militär⸗Kabinet, sowie die son⸗ sigen mit diesen Sendungen betrauten Dienststellen: in Angelegen⸗ heiten der Allerhöchsten Herrschaften ablassen oder empfangen.
Die desfallsigen Sendungen, soweit sie von den Haus⸗Ministerien, den gedachten Verwaltungen, den Hofstaaten u. s. w. abgelassen werden, müssen, um von den Postanstalten als portofrei erkannt werden zu können, mit dem Dienstsiegel verschlossen und mit der Bezeichnung: Königliche Angelegenheit«, »Großherzogliche Angelegenheit⸗« u. s. w. oder Militaria versehen sein. .
Bei Fahrpostsendungen zwischen den hobenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgehiets wird nur das Porto für die außerhalb des Norddeutschen Postgebiets liegenden Strecken in Ansatz gebracht.
Art. 2. sat gebr undesdiens⸗Angelegenheiten wer⸗. den Posisendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bu ndesbehoͤrd e abgeschickt oder an eine Bu ndesbehörde gerichtet sind. Den Bun⸗ böbehorden werden eienigen einzelnen Beamten, welche eine solche
ehörde vertreten, gleichgeachtet. 1. “
8es “ Beser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich, daß die Sendungen: a) mit amtlichem Siegel oder Stem⸗ pel verschlossen und b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk „Militaria«;, »Marinesache«, „Postsache«, „»Telegraphensache«, „Zoll⸗ vereinssache« und in allen Herien sanen mit dem Portofreiheits⸗ vermerk »Bundesdienstsache« versehen sind. .
Von g8 Edsenchgeg des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a.) ist nur dann abzusehen, wenn der
11““ 8 .Z1“ — 88
—
Absender ein unmittelbarer Staats⸗ oder Bundesbeamter oder eine aktive Militärperson ist, sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Porto⸗ freiheitsvermerk »die Ermangelung eines Dienstsiegels« mit Unter⸗ schrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt.
Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief⸗ oder ähnlicher Form soll in der Regel über ein halbes Pfund nicht hinausgehen.
Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die zur Post gegebenen portofreien gewöhnlichen Packetsendungen das Gewicht von zwanzig Pfund per Stück (deren übrigens mehrere von solchem Einzel⸗ gewicht zu einer Adresse gehöͤren können) nicht übersteigen.
Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern anderen Gegen⸗ ständen bestehen, darf jedoch für gg Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Portozahlung unterliegt.
Wegen der Portopflichtigkeit der Fahrpostsendungen im Verkehre zwischen den hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord⸗ beutschen Postgebieis siehe Art. 11 und 18. . b Art. 3. Als reine Bundesdienstsachen im Sinne des Artikels 2
verblichen Geschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt beziehen. Nia. 4. 8- von Bundesbehörden oder die Stelle solcher Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandten oder an sie eingehenden Sendungen, welche ein Privatinteresse ganz oder theil⸗ weise betreffen, werden nur dann als reine Bundesdienstsachen an⸗
Zundes⸗Verwaltungsbehörden veranlaßt sine. .
Art. 5. In Bundesraths⸗Sachen werden diejenigen Briefe portofrei befördert, welche die Bevollmächtigten in Berlin zur Post liefern, als »Bundesraths⸗Sache« bezeichnen und zur Beglaubigung dieses Vermerks entweder mit ihrer Namensunterschrift versehen oder mit ihrem Dienstsiegel verschließen. .
Ebenso sind diejenigen Briefe, welche an die Bevollmächtigten zum Bundesratbe aus anderen Orten des Norddeutschen Postgebiets unter der Bezeichnung »Bundesraths⸗Sache⸗« nach Berlin abgesandt werden, portofrei zu befoöͤrdern.
dungen in Zoll⸗Bundesrathssachen Anwendung.
Art. 6 Sendungen, welche von dem Reichstage des Nord⸗ deutschen Bundes ausgehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden in Betreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Bundesbehörden (Artikel 2) gleich behandelt. .
Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müssen als Reichetage. Angegenheit⸗ bezeichnet und mit dem Siegel des Reichs⸗ tags verschlossen sein.
8 Berhse den eh. dieses Artikels finden entsprechend auf Sen⸗ dungen in Angelegenheiten des Zollparlaments Anwendung.
Art. 7. In Militär⸗ und Marinesachen genießen alle die⸗ jenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Bundes⸗Dienstangelegen⸗ heiten betreffen und von unmittelbaren Staats⸗oder Bundes⸗ behörden, mit Einschluß der, solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben eingehen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Porto⸗
gesandt oder an Bundesbehoͤrden gerichtet sind; vielmehr genießen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staatsbehoöͤrden die Portofreiheit. 8
Art. 8. Als Sendungen in Militär⸗ und Marine⸗Angelegen⸗ heiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen: 1) die Korrespondenz⸗ und Geldsendungen, welche dadurch nöͤthig werden, daß einzelne Militärpersonen oder Militärbeamte von ihren Truppen⸗ resp. Marinetheilen abkommandirt, oder Truppentheil dislocirt sind; 2) Geldsendungen der Militär⸗ und Marinebehörden: a) für Militärtranporte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden, b) für Fouragelieferungen an Ortsbehörden, c) für die von Invaliden⸗Compagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pen⸗
H
sionen der Militärs bis zum Majo resp. Korvetten⸗Kapitän exkl
8
.“
* 5
sind 5 Sendungen nicht zu betrachten, welche sich auf den ge-⸗
esehen, wenn sie lediglich durch den Instanzenzug zwischen 2
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sen⸗
freiheit der Sendungen in Militär⸗ und Marine⸗Angelegenheiten nicht Fesn abhängig ist, daß die Sendungen von Bundesbehörden ab⸗
8 b 1t
gz