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aufwärts, e) für beurlaubte Offizicre oder Beamte, welche nach Ab- dungen von der Post abgeholt ode ] 4 11“ 1“] 8 111111A“ 2 * lauf des Urlaubs durch Kranlheit an der Rückkehr verhindert werden; V neesge, 4) die 8.Pese ögec ebahr. Se bestel ssen. Diese Uebereinkünfte werden den betreffenden Post⸗ Anlage 2. “ 3) Sendungen mit Militär- und Marine⸗Bekleidungsgegenständen: Art. 14. Unter Geldsendungen im Sinne dieses Regulativs 1 besonders mitgetheilt werden. 8 Bestimmungen über Portofreiheiten, welche auf besonderen, mit a) seitens früherer Kadetten an das Kadettenhaus durch Vermittelung zugleich die im Wege der Postanweisung stattfindennd ativs sine 2) Ferner werden bis zum Gewicht von einem Pfund — aus einzelnen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossenen Verträgen des Militär⸗Kommandos, b) seitens entlassener Soldaten und weisungen von Geldern zu verstehen. en Uebe n Großherzogthum Luxemburg 4 Pfund — einschließlich gegen⸗ 1 oder Konventionen beruhen. Marinemannschaften an die Truppen⸗ und Marinetheile, durch Ver- Des Weiteren können im Verkehre zwischen den hoh⸗ n ortofrei befördert: die Korrespondenzen in reinen Staats- §. 1. (Portofreithum in Postdienst⸗Angelegenheiten.) Die Korre⸗ mittelung des Bezirks⸗Feldwebels oder einer Kommunalbehörde; lernschen Landen und den übrigen Theilen de Henzo . „Angelegenbeiten von Staats⸗ und anderen öffentlichen spondenz in Postdienst⸗Angelegenheiten wird allgemein porto⸗ 4) in Invaliden⸗ Angelegenheiten: a) die an Bundes⸗Civilbehörden, deutschen Postgebiets Postanweisungen portofrei e. ehörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, frei behandelt.
sowie an Militär. und Marine⸗Behörden gerichteten Gesuche der In⸗ weil die Gebühr dafür ausschließlich zur Norddeutschen Postka vmmme enn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Aufgabegebiet 2. (Portofreithum in Rheinschiffahrts⸗Angelegenheiten.) In validen vom Feldwebel abwärts, b). Invaliden⸗Unterstützungsgelder während eigentliche Geldsendungen in diesem Verkehre gan sse flö 1* die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- Rhefnschiffabete „Angelegenheiten wird portofrei befördert: bei ihrer Versendung von einer unmitkelbaren Staats⸗ oder Bundes⸗ Fall des §. 1 streckenweise portopflichtig wären. B oder in füd anderen öffentlichen Behörden sind in dieser Hinsicht jene allein⸗ die dienstliche Korrespondenz der Rheinschiffahrts⸗Centralkommission, behörde oder ⸗Kasse; 5) in Landwehr⸗ und Seewehr⸗Angelegenheiten: Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitsvermerk in den A sehenden Beamte, welche eine Behörde repräsentiren, gleichgestellt. ihrer Mitglieder und Beamten — insbesondere der Rheinschiffahrts⸗ a) Cirkularbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr⸗ resp. Seewehr⸗ raum zu setzen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel 8* D
. V zie Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen ist Aufseher — unter einander und mit Staats⸗ und anderen Behörden. Offiziere bei Versendung durch die Letzteren unter Streif⸗ oder Kreuz⸗ tenden farbigen Stempels. In Ermangelung emes eigenen Di ortopflichtig. Die vorgedachten Sendungen müssen mit dem Dienstsiegel ver⸗ band, b) Meldungen der Landwehr⸗ und Scewehr⸗Männer bei den stempels hat der Absender unter dem Portofreiheitsvermerk die ⸗e . 3) Für Postanweisungen findet eine Portofreiheit nur in den schlossen und als „Herrschaftliche Rheinschiffahrts⸗Sachen« be⸗ Bezirks⸗Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts⸗ mangelung eines Dienststempels« mit Unterschrift des Namens illen Anwendung, in welchen nach Maßgabe der Bestimmungen zeichnet sein. 1 — . 1 Polizeibehörde versendet werden, ec) Landwehr⸗ und Seewehr⸗ Beisctzung des Amtscharakters zu bescheinigen. Beim Zahlung sber die Portofreiheiten bei der Fahrpost (s. unter B.) Geldsendungen § 3. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Belgien.) Pässe bei Rücksendung durch die Bezirks⸗Feldwebel an die verkehr der Postanstalten unter einander kann die Böädrüchne b tofrei zu befördern sind. Diese Bestimmung hat für den Verkehr Im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und Belgien Landwehr⸗ und Scewehr⸗Männer; 6) in Angelegenheiten der Militär⸗ des Dienststempels unterbleiben. 8 det Luxemburg keine Geltung. Uecber den Termin zur Einführung werden portofrei befördert: 1) die Korrespondenz zwischen den Mit⸗ Ehrengerichte die dienstlichen Korrespondenz⸗ und Aktensendungen, Art. 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförd 24* Postanweisungs⸗Verfahrens im Verkehre mit Oesterreich ist nähere gliedern der Regentenbäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes auch bei ihrer Cirkulation unter Offizieren außer Dienst und beurlaub⸗ rung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: a) ob dieselbe e. abredung vorbehalten. einerseits und den Mitgliedern des Königlich belgischen Regenten- ten Landed e.sesüenegh Hierbei muß die Versendung unter Streif⸗ ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur nag Ver je bei der Absendung Seitens der Postverwaltun des Auf- hauses andererseits; 2) die Korrespondenz, welche die Königlich preußi⸗ oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein bei⸗ freien Befoͤrderung geeignet ist. portg 9¶ Sf ls . t- Kocref Pwn be cichneten veea solche sche Gesandtschaft in Belgien mit den General⸗Prokuratoren und liegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name Diese Prüfung liegt stets der Postanstalt des Aufgabe⸗Ortz gabegebiets 3 8 18 werden 188 Weichrue zorte ohne Porto⸗ den Präsidenten der Rheinischen Gerichtshöfe hinsichtlich der Ueber⸗ jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten ob. Findet sich ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und 9 zehandelten 7 5*G .“ 1g sendung gerichtlicher Akten zu führen hat; diese Korrespondenz muß Offiziers zu ersehen ist; 7) Meß⸗Instrumente zwischen dem topogra⸗ sich derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache ꝛc beseiti 2 üseünsaß ausgeliefert. 54 5 1 auf den Adressen mit dem Vermerk »Insinuations judi- phischen Bureau in Berlin und den mit Vermessungen beauftragten ist die Sendung unverzögert abzusenden, jedoch als portopflicht 5) In Betreff der äͤußeren Beschaffenheit der aus dem Norddeut⸗ cialres⸗ und mit der Unterschrift des Absenders versehen sein; Offizieren können in dringenden Fällen posttäglich bis zum Gewicht behandeln, und der Grund hiervon auf der Adresse zu be⸗ dcah shen Postgebiete abgesandten, nach Baden, Bayern, Luremburg, 3) die zwischen beiden Verwaltungen gewechselte, den Telegraphen⸗ von 100 Pfund portofrei befördert werden. 3. B. »öffentliches Siegel fehlt«. Bei Briefen ist in solchen Falr 0 Hesterreich und Württemberg bestimmten Fendungen kommen die dienst und den Dienst der Staatseisenbahnen betreffende Korrespon⸗ Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 außer dem Porto das Zuschlagporto wie bei unfrankirten Wies Vorschriften in Artikel 1 und 2 dieses Re ulativs zur Anwendung; denz; 4) die Korrespondenz, welche zwischen den beiderseitigen bezeichneten portofreien Sendungen durch die Postanstalten gelten die anzusetzen. 4 — rief jedoch können die Sendungen auch mit dem Portofreiheitsvermerk Beamten behufs Sicherung der Ausführung der abgeschlossenen im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. Fuür die portofreie Beförderung Es ist ferner zu prüfen: b) ob dem Absender, resp. Adressat Staatsdienstsache⸗, „Königl. Dienstsache« oder mit einer entsprechenden vder abzuschließenden Handels⸗ und Schiffahrtsverträge zu unter⸗ der unter Nr. 4 a. bezeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, Portofreiheit überhaupt zusteht, und ob die Sendung noch bra anderen Bezeichnung versehen sein. halten ist. daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks⸗Feldwebels Gegenstand (als Brief⸗, Packet⸗, Geldsendung ꝛc.), sowie nach ihre B. Fahrpostverkehr. 1) Bezüglich der Fahrpostsendungen § 4. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Dänemark.) oder Ortsvorstandes oder einer anderen Behörde verschlossen, und der Inhalt, soweit auf denselben aus der Adresse überhaupt geschlossesztl der Mitglieder der Regenten⸗-Familien in. den obengenannten Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Däne⸗ Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse bezeich. werden kann, zur portofreien Beförderung geeignet ist. Gebieten verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. mark werden portofrei befördert: “ net ist. 2 Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob, in deren Bezir Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost⸗Portofreiheit der Mitglieder 1) die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenhäuser Auf Fahrpostsendungen zwischen den hohenzollernschen Landen die zur Portofreiheit berechtigte Behörde ꝛc. ihren Sitz hat; bei Senll des Fürstlich Thurn⸗ un d Taxisschen Ha uses. Hinsichts der der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern und anderen Theilen des norddeutschen Postgebiets finden die Be⸗ dungen, deren Absender zu der betreffenden Portofreiheit berechtigti Fahrpost⸗Portofreiheit der Färstlich Thurn⸗ und Taxisschen Verwal⸗ des Koöniglich dänischen Regentenhauses andererseits; 2) die Kor⸗ stimmungen der Art. 7 und 8 keine Anwendung. (Vergl. Art. 11 hat stets die Pestanstalt am Aufgabe⸗Orte, bei Sendungen, dere zungsstellen und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein⸗ respondenz in reinen Staatsdienst⸗Angelegenheiten, welche zwischen und 18). 88 Empfänger lediglich zu der betreffenden Portofresheit berechtigt isg siehbenden Beamten sind die durch die bestehenden Spezialübereinkünfte den beiderseitigen Behörden untereinander gewechselt wird. b Art. 9. In Betreff der Portovergünstigungen, welche den die Postanstalt des Bestimmungsorts diese Kontrolle (zu b.) zu übeng begründeten Verhältnisse maßgebend. Diese Uebereinkünfte werden §. 5. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Frankreich.) Personen des Militärstandes und der Bundes⸗Kriegs⸗ Ergeben sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete Zweisel ge den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt werden. Im Verkehre aus Frankreich nach dem Norddeutschen Postgebiete marine bewilligt sind/ tritt keine Aenderung ein. die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, so ist die Sendun 2. Die gewöhnlichen Schriften⸗ und Aktensendungen in reinen sst diejenige Korrespondenz nicht mit Norddeutschem Porto zu belegen, 1 Art. 10. In Angelegenheiten des Zollvereins, der Elb⸗ mit dem Vermerk »bis zur näheren Begründung der Portofreiheit Staatsdienst⸗Angelegen heiten von Staats⸗ und anderen welche reine Bundesdienst⸗Angelegenheiten betrifft, an eine Behörde schiffahrt und der Rheinschiffahrt kommen die Bestimmungen zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Damigt öͤffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden gerichtet und bereits in Frankreich, resp. auch im Transit durch Belgien, n der Anlage 1, unter II. A. und C. und in der Anlage 2 im §. 2 die Behörden und andere Betheiligte nicht unnöthig belästigt werdeng eines anderen sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, porto⸗ ohne Portoansatz befördert worden ist. uch bei Sendungen innerhalb des norddeutschen Postgebiets zur haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten, daß jene frei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet §. 6. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und dem König⸗ Unwendung. Vermerk möglichst nur von solchen Beamten angewendet wird, welchg der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist reich Italien.) Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete
B. Portofreiheiten für Sendungen nach und von dem Perfamale Erfahrung im Dienst besitzen und mit den örtlichen unse (s. oben unter X. 5). Den Staats⸗ und anderen öffentlichen Behoͤrden und dem önigreich Italien wird portofrei befördert: die
3 Auslande. Personal⸗Verhältnissen ausreichend bekannt sind Und in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Be⸗ Korrespondenz zwischen den itgliedern der Regentenhäuser der Staaten 3 Art. 11. Die Portofreiheit von vFxiregg im Verkehre mit Art. 16. Jeder Postbeamte ist verpflichtet, die zu seiner amt dch K. lachgestellt. leeneachens welche zu den zwischen des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern des König⸗ Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreich und Württem⸗ lichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreitese Staats⸗ und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhand⸗ lich italienischen Regentenhauses andererseits. erg richtet sich nach den in der Anlage 1 abgedruckten, auf Ver⸗ zur Anzeige zu bringen, um die Bestrafung des Absenders auf Grung lungen in reinen Staatsdienstsachen gehören, werden wie Schriften⸗ §. 7. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und den Nieder⸗ trägen beruhenden Bestimmungen. Außerdem sind diejenigen, des §. 30 Nr. 3 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschege und Aktensendungen angesehen. Die Werth⸗ und Vorschuß⸗ landen.) Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und nach den genannten Staaten gerichteten Sendungen, welche nach Bundes vom 2. November 1867 und vorkommenden Falls die dießl sendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost⸗ den Niederlanden werden portofrei befördert: 3 den Artikeln 1 und 2, so wie 4 bis 8 dieses Regulativs die Porto⸗ ziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. Verkehr portopflichtig. 1) die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenhäuser reiheit genießen, dann portofrei zu befördern, wenn das Porto von Art. 17. Wird die Portofreiheit einer austaxirten Sendun 3) Die Geld⸗ und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern dem Abgangsorte bis zu dem Bestimmungsorte ausschließ⸗ a) durch Were ger des Inhalts oder b) durch Bezeichnung des Ahs den Postbehörden und Postanstalten untereinander im dienstlichen des Königlich niederländischen Regentenhauses andererseits; 2) die lich zur norddeutschen Postkasse fließen würde. senders und bescheinigte Angabe des Inhalts auf dem Couvert odes Verkehr vorkommen, werden portofrei behandelt. Korrespondenz in reinen Staatsdienst⸗Angelegenheiten, welche zwischen 8 Sendungen nach oder von anderen als den vorgenannten Staa⸗ ce) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das vo —4) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, den beiderseitigen Behörden oder Beamten unter einander geführt wird. ten werden nur insoweit portofrei befördert, als sie nach den betref⸗ dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Doch erfolgt disst zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge Diese Korrespondenz muß als Offizialsache bezeichnet und mit dem fenden Staatsverträgen oder Konventionen vollständig portofrei von Erstattung nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit ale vollständig portofrei von dem Aufgabe⸗ bis zu dem Bestimmungs⸗ Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf der Adresse die Bezeichnung dem Aufgabeorte bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind. Die Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben orte zu befoͤrdern sind, bleiben auch fernerhin portofrei. Diese Ver. der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten enthalten; Bestimmungen über die hiernach portofreien Sendungen sind in der Das Couvert oder die beglaubigte Abschrift desselben ist als 1 träge werden den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt 3) die Korrespondenz zwischen der preußischen Gesandtschaft am nieder⸗ Anlage 2 zusammengestellt. , lag der Entlastungskarte beizufügen. werden käͤndischen Hofe und den Gerichtsbehörden in der Rheinprovinz in Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den Art. 18. Die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwische Die unter B. aufgeführten Bestimmungen kommen im Verkehre Betreff gerichtlicher Insinuationssachen. Diese Korrespondenz ist⸗Herr⸗ Artikeln 2 und 4 bis 10 dieses Regulativs erwähnten Sendungen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nore mit Luxemburg nicht zur Anwendung. V schaftliche gerichtliche Insinuationssache« resp. »Insinuations judiciaires« nach und von, dem Auslande nicht statt; dagegen sind die nach Ar⸗ deutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilen II. Besondere Bestimmungen. A. Der gesammte amtliche zu bezeichnen. 1 tikel 1 dieses Regulativs innerhalb des Norddeutschen Postgebiets wie die Portofreiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Norddeus, Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen heiten §. 8. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Norwegen.) portofrei zu⸗ befördernden Sendungen in Angelegenheiten der schen Postgebiete einerseits und Vaden oder Bayern oder Württembetg zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten wird im Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Norwegen E1616““ “ des Norddeuischen Bund es, deren andererseits. (Veral. Art. 11.) en Umfange des Zollvereins im Briefpost⸗, so wie im Fahrpost.⸗ werden portofrei befördert: 1) die Korrespondenz zwischen den Mit⸗ Gemahlinnen und Wittwen auch dann von Entrichtung Wegen der Postanweisungen im Werkehre zwischen de Verkehr portofrei befördert; zur Begruͤndung dieser Portofreiheit muß gliedern der Regentenbäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes des Norddeutschen Porto, Fer. Se6G 888 Norddeutsche Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Norddeu die Korrespondenz mit der äußeren Bezeichnung »Zollvereinssache« einerseits und den Mitgliedern des Königlich norwegischen Regenten⸗ Strecke entfallenden Porto⸗ freizulassen, wenn ihnen auf schen Postgebiets wird auf Artikel 14 Bezug genommen. v werden haufes andererseits; 2) die Korrespondenz in reinen Staatsdienst⸗ . benelande Fver nüch zagestanden 32 Berlin, den 15. Dezember 1869. . 4 d. tsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit im Angelegenheiten, welche zwischen den beiderseitigen Behörden unter⸗ F’A“ General⸗Post⸗Amt des Norddeutschen Bundes Ir. e Debeh. * bahenreich und Wuͤrttemberg füͤr Kor. einander geführt wird.
““ eien S Bestimmungen. von Philipsborn. 8 Vöhhegens henen en, Wöucksachen bei ihrer Versendung zwischen den 9. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Rußland.)
. . 4 S , scho 11j 3 w d 8 ß d — Art. 12 Wird eine portopflichtige Mittheilung einer porto⸗ “ 8 Direktionen der durch den Verein verbundenen Eisenbahngesellschaften Im Herkehe zwischen dem Rordd uiscen Hofgentettvsden den Bei. freien Sendung hinzugefügt, oder ein portopflichtiger Gegenstand Anlage 1. unter einander in Vereinsangelegenheiten, Diese Sendungen mssen, 6322 85 Ffrgentenhäuser e Staaten des Norddeutschen Bundes mit einem portofreien zusanmengepackt, so ist die ganze Sendung Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehre des Nordh uüm von den Postanstalten als portofrei anerkannt zu werden, mit 9 8
8 em Zuse Iö zang 1 1— vevww; 1 “ ei oder — inerseits und den Mitgliedern des Kaiserlich russischen Regentenhauses “ und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen deutschen Postgebiets mit E Luxemburg, Oesterreich und dem Dienstsiegel oder Dienststempel verschlossen 2 Eifmbahn⸗ ve. 2) die dienstlichen Mitzheilungen russischer Regimenter an 6 . 1 g. . 1
Kreuz⸗ oder Streifband eingeliefert und als* 1 en Ebhreninhab Norddeutscher Regimenter a
8 Art. 13. Auch für die nach den Artikeln 2, und 4 bis 11 porto⸗ I. Allgemeine Bestimmungen. 1““ Vereinssache« bezeichnet sein. V eee ezede ⸗ SA in Aesnen Einats⸗ freien Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden: A. Briefpostverkehr. 1) Die K orrespondenz sämmt⸗ C. Die amtliche Korrespondenz der jedesmaligen Elbschiff⸗ dienst⸗Angelegenheiten welche zwischen den beider seitigen Behörden 1) die Insinuationsgebühr für Schreiben mit Behändigungsscheinen licher Mitglieder der Regenten⸗Familien in den obengenannte fahrts⸗Revisionskommission wird innerhalb des Norddeut-⸗ eSn-. nes. reführt wird. Diese Korrespondenz muß als Dienst⸗ (Insinnations⸗Dokumenten); 2) die Gehühr für Bestellung der von Gebieten wird ohne Beschräͤnkung auf ein bestimmtes Gewicht portesl schen Postgebiets und im Verkehre mit Oesterreich unter öffentlichem sache 8 eichnet 85 mit dem Dienstsiegel verschlossen sein, auch auf weiterher eingehenden Packete ohne Werthsdeklaration und Sendungen frei befördert. Diese Portofreiheit bezieht sich nur auf die Korrespon Siegel und entsprechender Rubrik portofrei befördert. Diese Porto- der Abtesse die Benennung der absendenden Behörde enthalten. mit deklarirtem Werthe, sowie für Bestellung der baar auszuzahlen⸗ denz der Betheiligten unter sich. freiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Packetsendungen, welche amtliche 8 S 70 (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Schweden). den Beträge zu den ven weiterher eingehenden Postanweisungen inner⸗ Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung an Schriften oder gedruckte Protokolle enthalten. Im Verkehr wischen dem Norddeutschen Postgebiete und Schweden halb des Orts⸗Bestellbezirks der Bestimmungs⸗Postanstalt; 3) die die Portofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxis⸗ D. In Rh einschiffahrts⸗ Angelegenbeiten kommen die wird ee—e. befördert: die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern Gehühr für Sendunzen, deren Einlieferung bei der Annahmestelle der schen Hauses gleichgestellt. In Beziehung auf die Portofreiheit der Bestimmungen in der Anlage 2, §. 2 auch bei Sendungen nach und der Regentenbäufer der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits
ostanstalt oder durch die im Orts⸗Bestellbezirke vorhandenen Brief- Fürstlich Thurn und Taoxisschen Verwaltungsstellen, und der solcht aus Baden und Bayern zur Anwendung. 6 und den Mitgliedern des Königlich schwedischen Regentenhauses kasten bewirkt ist und welche an Adressaten im eigenen Orts⸗ Bestell- Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleibt “ 8 8 andererseits.
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Pezirke der Aufgabe⸗Postanstalt gerichtet sind — gleichviel, ob die Sen- es en durch die bestehenden Spezial⸗Uebereinkünfte begründehe “ §. 11. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und
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