1869 / 307 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

0 Von diesem Zeitpunkte ab wird die Landes⸗Kreditanstalt als eine träge (§. 6.), sowie die außerordentlichen Einnabmen fließen in den für Prüͤ C ständische Annalt unter Aussicht und nach den Beschlüssen des Pro- Reservefonds, welcher mindestens bis zur Höhe von fünf Prozent der für die für die Füs. Per. für di für Pri vinzial⸗Landtages verwaltet. Verbindlichkeiten der Anstalt zu bringen ist, und welcher dazu dient, Berich⸗ 18g für die r die ffung ohe Die Beaniten der Landes⸗Kreditanstalt übernimmt der provinzial- etwa rückständige Amortisationsbeiträge, Zinsen und Kosten vorzu⸗ Eichung. tigung. vew2 v“ Eichun dng3 Stempe . standische Verband mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen schießen, und etwaige Ausfälle zu⸗ decken f 5 . g lung. sie angestellt sind, ihre Besoldungen, sowie die Pensionen der in den Dieser Fonde, welchem, bis er diese Höhe erreicht hat, seine eignen Sar. Sgr. Sgr. Sar 1 Sgr Ruhestand b Hereote vSv-vn Beamten werden nach wie Zinsen zuwachsen, darf nur in verzinslichen ebe üisi -— 8 Sgt. 90 1 1 1* Staat 1 . 2. Präzisionz⸗ und Mebdi⸗ 8 ““ ü 889 Die 1n § 86 2 Statuten der Landes⸗Kreditanstalt fest- kom vreugigdm, Srenshen Bandes⸗ Peeheen, , e, wagen de 50 K zinalgewicht. 8 g) Für 2 eaee. 2 8 g estellte Garantie dauert für die gegenwärtigen und künftigen Ver- Landes⸗Kreditanstalt, in verzinslichen Schuldverschreibungen der Pro⸗ . 19 wse un. 8. wan Entan 8s 8 8 pfüchtungen des 2 in der bisherigen Höhe von 500,000 Thlr. in b 85 e 1e nüngean venedend 2 K. bis 2 3 . Bei u“ B. 88 8 8 age gg die zur Zeit des Uebergangs der Landes⸗Kreditanstalt an den V belegt 2 111.“ 1“ K. bis 3 Pfd... 1 1⁄ aagen sind als diejenigen Berichtigungsarbeiten, welch⸗ provinzialständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten bleibt die §. 8. In derselben Weise ist die Direktion ermächtigt, diejenigen 1

* b

200 G. und 100 G L E“ fallen, nur etwaige Tarirungen der Schale Staatskasse bis zur Sum'ne von 500,000 Thlr. in Gemäßheit des Gelder zeitweilig zu belegen, welche zwar nicht dem Reservefonds an⸗ für j 1 88* 1 hes 1 1 sowie geringfügige Verbesserungen der Schneiden 8 56 der Statuten der Hannoverschen Landes⸗Kreditanstalt vom 25 deren Verwendung aber nicht nahe bevorneht. Auch ist sie ür jedes kleinere Stckbkxk 8 Eia veer Ansednlichere Berichtigung arbeiten sind innerhalb des 8 Juni 1842 verbaftet; der provinzialständische Verband übernimmt efugt, die §. 7 bezeichneten Paviere und solche Papiere, welche bei Bei Einsatzgewichten betragen die Gebühren die Summ d an ichungslokales nicht statthaft (vergleiche Nr. 3 der Vorbemertungen jedoch die Vertretung der Staatskasse für alle aus dieser Verhaftung die einzelnen Stücke zu erhebenden Gebühren. G VII. Alkoholometer und V 1““ herzuleitenden Ansprüche und ist verbunden, bis zum 31. Dezember

———

der Preußischen Bank und deren Kommanditen die Beleihungsfähig⸗ keit haben, mit diesen Geldern, allenfalls gegen Hinterlegung von Wechseln, und der Regel nach auf drei Mona e und mit einem Ab⸗ schlage von mindestens zehn Prozent des Courswerthes, jedoch nie über den Nominalwerth gegen Verzinsung zu beleihen. Die hierdurch ge⸗

wonnenen Zinsen fließen dem Amortisationefonds zu. 9. Die Darlehne, zu deren Gewährunga die Landes⸗Kreditanstalt in Gemäßheit des §. 5 vom 1. Januar 1870 ab allein befugt ist, dürfen von diesem Zeitpunkt an nur unter Innchaltung der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes und der durch dasselbe nicht aufgehobenen Be⸗ stimmungen der Statuten vom 18. Juni 1842 und der dieselben er⸗ gänzenden Gesetze bewilligt werden 10. Hypothekarische Darlehne können nur bewilligt werden

auf Grundstücke, mit Ausschluß von Berawerks⸗Eigenthum, welche in der Provinz Hannover belegen sind. Sie müssen in der Regel zur ersten Stelle eingetragen werden und dürfen die Hälfte des Schätzungs⸗ werthes nicht übersteigen.

§. 11. Darlehne an Gemeinden, Körperschaften und Verbände (§. 1 des hannoverschen Gesetzes vom 12. August 1846), mit Einschluß dr Wegeverbände, sind nur zulässig , wenn dieselben der Provinz Hannover angehörig sind.

§. 12. Die Anstalt ist nur befugt, Darlehne in Courant (§§. 10

Fuͤr alle Gewichtsstücke tritt eine E ; 8 1879 die Staatskoasse vollständig außer Verbindlichkeit zu setzen, oder

Kolumne A. um 20 Prozent tt en Eeneeeig0 e. .“ in Thermometer. 2 8 8 durch Deposition einer baaren Summe von 500,000 Thlr. oder von

von E zu aleicher Zeit zur Eichung 8 1.1. T.eeee ese 1“] 3 b rrehen ee. 18 vügehes Sne e Hahe 50 18 8

e Ansätze in K n b 8 ung 11“ G G e dieselbe derart sicher zu stellen, da im Fall die Staatskasse zu

geändert. 4 olumne B. und C. bleiben in solchen Fällen un⸗ Eichung, d. h. erste, zweite Prüfung, boungen veranlaßt 882 möchte, dieselbe befugt ist, diese a.

Stempelung EöI 6 ohne Weiteres aus dem deponirten Betrage zu entnehmen.

Alkoholometer: Erste Prüfung einer Für die Erfüullung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem

.“ einzelnen Spindel. . 1“ 1. Januar 1870 entstehen, übernimmt der provinzialstaäͤndische Ver⸗

; für Prü⸗ Zweite Prüsung einer solchen... band allein diese Garantie. Eine Verhaftung der Staatskasse findet für die sung ohne Eichung einer einzelnen Spindel,⸗ nicht statt.

Berichti⸗Stempe⸗ d. h. erste, zweite Prüfung, Diese ständische Garantie muß in den vom 1. Januar 1870 aus⸗ gung. lung Stemreluggg zugebenden Schuldverschreibungen der Landes⸗Kreditanstalt ausdrücklich 1 Thermo⸗Alkoholometer: Erste Prü⸗ erwähnt werden.

Sgr. Sgr. fung einer einzelnen Spindel.. Die durch §. 50 der gedachten Statuten begründete Verpflichtung

vI. Waage 11“ Prüfung einer Spindel.ü 8— 1 ph des Staats, der Landes⸗Kreditanstalt Vorschüsse bis zur Höbe von

8 FM 8 Bünn⸗ eöeen ö . 8 100,000 Thlr. zu gewähren, ünee hc 1. 15 5 le7

2 19½ 1 L 8 ing einer Spindl. ner statt, die Anstalt hat vienmehr die erforderlichen Betriebsmittel,

SII n'p gg⸗ Reduktionstabellen und Gebrauchs⸗ soweit die von ihren Schuldnern zu leistenden Rückzablungen, sowie

Bei einer größten einseitige 38 88 anweisung 88 1 1 je Belegungen von gcrichtlichen Depositalgeldern hierzu nicht aus⸗ fähigkeit 8 8 Nachträgliche Prüfung zur Ausfer⸗ . eichen, vorbehaltlich der künftig an Stelle des Staats von den Pro⸗

E“ ““ .“ fertigung eines neuen Eichscheines öX“ 8 vinzialständen bis zur Höhe von 100 000 Thlr. in Notbfällen zu ge⸗ und 11) und gegen Verzinsung zu gewähren. 1 . 8

von mehr als 500 G. bis I bei einer Alkoholometer⸗ oder 9 6 währenden Vorschüsse (§. 56 der Statuten) lediglich durch Aufnahme Darlehne unter 200 Thlr. werden nicht gewährt, überschießende „9 8

hö.nsTn Thermo⸗Alkoholometer⸗Spindel-8 I verzinslicher Darlehne zu beschaffen. Beträge müssen mit 50 abgerundet werden. h“ VIII. Gasmesser. 1

——⸗’— —-—

——

—————

§. 3. Die Forderungen, welche der Staatskasse aus etwa ge. §. 13. Für die Darlehne, welche die Anstalt in Gemäßheit de „. 5. 50 K 100 —— leisteten Vorschüssen am 1. Januar 1870 gegen die Landes⸗Kreditanstalt §. 2 aufnimmt, ellt sie, und zwar in Höhe von 50, 100, 200, 500, für je 50 K mehr W P 8 . 8 81 zustehen, müssen derselben bis zum 31. Dezember dieses Jahres nebst 1000 und 5000 Thlr. auf jeden Inhaber oder nach dem Verlangen ech Pesrherrogg 3 1 L 8 I 4 pCt. Zinsen zurückgezahlt werden. 8 S. en auh den 87 K. 1-wene I e eg 1 . 8 3 r Prũ d'F Die Verpflichtung der Gerichte, die disponiblen Deposital⸗ nach dem eigefügten Formulare A. oder 2 n Courant au fe. ehgbeisz hhs 11e Iö“ 8— für Neben⸗-fung ohne I n bei der (Berpflchtaeanstalt zu belegen, hört mit dem 1. Ja⸗ Dieselben werden mit Zins⸗Coupons auf höchstens fünf Jahre nach 20 K. größter Tr fäc ceckei 8n . Eichung. arbeiten Stempe nuar 1870 auf. dem Formulare B. und mit einem Talon zur Erbebung der neuen darüͤber hinaus 8egsgket... 3 ͤ4XX“ 1 l1ung. Die Verbindlichkeit der Anstalt, diese Gelder unter den bisheri⸗ Coupon⸗Serie verschen (Formular C.). Diese Urkunden genießen bis 3 sstehlr. sgr. pf.] blr. sgr. pf. thlr. sgr.y gen Bedingungen annehmen zu müssen, wird hierdurch nicht berührt. zur anderweiten gesetzlichen Regelung die Stempelfreiheit. gen als Präzisionsw öX 8 8ZZE1I1“ Iery §. 5. Mit demselben Zeitpunkte erlischt die Befugniß und die §. 14. Die Zinsen werden gegen Einreichung der fälligen Coupons und Medi 8 swgagen 1““ Nasse Gasmesser. ö“ Verpflichtung der Anstalt, Darlehne zur Ablösung von grund⸗ und nach Verabredung entweder jährlich am 2. Januar oder am 1. uli, roßcen alwaagen). Bis zu einem Betrage des größten 8 gutsherrlichen Lasten ꝛc. in Gemäßheit des § 2) Nr. 1 der Statuten oder halbjährlich am 2. Januar und am 1. Juli bezablt. Bei welchen faͤhigkeit g einseit igen Trag⸗ 8 Gasvolumens, welches der Gas⸗ vom 18. Juni 1842 zu gewähren; dagegen wird ihr vom 1 Januar Kassen, außer der Hauptkasse und den Nebenkassen der Landes⸗Kredit⸗ von 500 G 8 1““ messer pro Stunde durchzulassen 8 1870 ab das Recht beigelegt, alle Güter, Höfe und Grundstücke zu be- Anstalt, die Einlösung der Coupons erfolgt, hangt von dem Ermessen von mehr als 500 G. big Fen cer B bestimmt ist, 8 8 8 leihen, ohne Unterschied, ob dieselben bei den in der Provinz Han⸗ der Direktion ab. 111“ is zu 5 F. 5 1—8— von 028 Kub.⸗Met 1 nover sonst bestebenden Kreditinstituten aufnabmefähig sind oder nicht. 15. Die Mortifikation der Schuldverschreibungen erfolgt nach 1 d om 9. Juni 1848 treten hierna Samml. S. 9 0 en üb . 81 Untersuchung der Waagschalen 3 188 §. 1 des Gesetzs vom 9. J der bannoverschen banges.Ooligatisnen sine 2 orüfitatson der Sing. ö. der Vorschriften des §. 29 der Statuten coupons un Talons nur in Verbindung mit der uldurkunde c) W Dezimal⸗ p Jn-. g d der 8 1sch Genezes 9. Juni 1818 felbst zulässig. Die ersteren verjähren zu Gunsten des Reservefonds Bei einer ars **..hg. wird die Direktion der Landes⸗Kreditanstalt ermächtigt, von einem der Landes⸗Kreditkasse nach Ablauf von vier Jahren, von dem letzten fähigkeit ’1 1 8S.. Frag⸗ von ihr zu bestimmenden Zeitpunkte ab die jährlichen Beiträge der Tage des Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. von vich als . jetzigen und künftigen Sculdner der Anstalt allgemein bis auf 44 Pro⸗ Kann der Talon nicht vorgelegt werden, so ist die Verabfolgung der I1“ zent, oder auch über diesen Satz binaus der Art zu erhöhen, daß durch neuen Coupons⸗Serie nur statthaft gegen Vorlegung der betreffenden

85 ——

b) Gleicharmige Balkenwaa⸗

8 8 „ã

baus erut 5Sg 1

¹

5S5”n 1

—.,

.„ 20 K, b für je 5. Ku uns or An.c. bing zu für je 50 K. mebr ein brcheen an b verschüssigen Bruchtheil dieser dieselben gedeckt werden: 1) die Zinsen des bewilligten Darlehns nach Schuldverschreibung.

eII * 1

dem vcmnättsprozenisatz der Zinsen, welche die Anstalt im nächst⸗ Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talons und dem In⸗ 2. Trock 8. dem Durchschnitsxgobre ägcen Fläubigern hat entrichten müssen; baber der Schuldverschreibung entscheidet der Richter; bis zu dieser 8 ene Gasmesser. Die Gebühren in Kolumne 2) die Beitraͤge zu den Administrationskosten mit 12 Prozent und Eutscheidung werden die Coupons nicht verabreicht. nd C. sind im doppelten B. zu dem Reservefende mit ½1 Prozent jedes bewilligten Darlehns; .16. Die Kündigung der Sculdverschreibungen Seitens der Bei einer größten einseiti 8 2 rage in Ansatz zu bringen. D. 3) die Beiträge zu dem Tilgungsfonds mit Prozent von jedem be⸗- Landes⸗Kreditanstalt erfolgt durch Bekanntmachung in dem Amts- fabigteit von 500 G eitigen Trag- 88 .“ EII11“1“ olumne B. bleibt unveränderg willigten Darlehne. bblatt der Provinz Hannover. 1 . 1 ve 500 G. und weniger Die K. 2 E Wegen dieser erhöhten Beiträge soll die Landes⸗Kreditanstalt die⸗ Diese dann wirksam, wenn zwischen mehr als 500 G. bis zu 5 R. e K lumne B. bezieht sich nur auf die mit der Eichung notz prüͤnglichen Beiträge dem Tage ihr nd dem Tage, an welchem die

- S . r für die ur begF. 5eN* 8 vSTRE8II winde verbundenen Nebenarbeiten, für welche ein den Auslagen unlg “] gecleßen, weasche Fr; Rückzahlung erfolgen soll, mindestens ein die vedungene Kündigungs⸗ 8 - eistung entsprechender Betrag in Anrechnung zu bringen ist, Jede Aenderung dieser Art darf von der Direktion der Anstalt frist umfassender Zeitraum liegt.

2 50 K 100 K die obigen Ansäͤtze nicht übersteigen daarf. inzialstẽ ie ie Littera, Nummer und den Be. 1— evon den Provinzialständen oder dem Außerdem muß sie enthalten die Litterag Kummer und den Be fhr se e. gren ee 82, von 8 den 12. Dezember 1899n. vor vefcae neechen se sangen anecdöe waede ist und dieser Be⸗ trag der gekündigten Schuldverschreibung. Bei Kündigung der auf traßburger Brücken⸗ 8 ie Normal⸗Eichunge⸗Kommission des Norddeutschen Bundes. schluß die Genechmigung des Ober⸗Präsidenten der Provinz erhalten hat. Namen lautenden Schuldverschreibungen ist neben der öffenilichen Be⸗ Bis zur grö ren Fdagfäͤhi 1ö1“ Foerster. Sie ist in dem Amteblatte der Provinz Hannover bekannt zu⸗ machen, kanntmachung eine schriftliche Benachrichtigung an den in den Büchern zu gr⸗ ßten Trezabisgett von 1 und wird für die bereits vorhandenen Darlehne 88 dem Gläubiger nothwendig welche durch die

. 8 G genden Zinstermine wirksam, falls die⸗ Post zugefert! wird. 1 5 Gesetz, betreffend die Hannoversche Landes⸗Kreditanstalt. 8 zu die Betonnupactuncssswante zur Rückzahlung an demselben von * 97. Die Kündigung der Schuldverschreibung Seitens des Vom 25. Dezember 1869. den Schuldnern gekündsat und foätestens zu diesem Zeitpunkte auch 8 kann nur bei der Hauptkasse der Landes Kreditanstalt er. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc zurückgezablt worden sind. Die Stipulationen der Schuldurkunden folgen. Sie ist bea aültig, eee b —, Feene ben⸗ L“ der beiden Häuser des Landtages d Ss n c I1“ schließen diese Kündigungsbefugniß der ee und mindestens die bedungene Kündigungs⸗ 1“] § 1. Mit dem 1 8 1“ aus. johtigungen an die einzelnen Schuldner und Die Legitimation des Püüfenxaarecn einer auf Namen ausgestell⸗ vree ö eb 5.2 Srantas Fdi deüiss der Sün 1S . .beeae nae gntmachungen häͤncgen von dem Ermessen 188 Fnhesen⸗ muß der Direktion der Anstalt in glaubhafter

. G 1 nderer versche Ge v . G 8 1 8 1 Weise geführt werden. 1 Konstruktion. 8— zu 1, vomn 18, Pdn n Hegrengehn Landeßs - Kreditanstal der Hir tn n s den Beitrögen der Schuldner, welche die Anstalt be. Geebt die Kündigung in Gemäßbeit dieser Vorschriften zu Be⸗ unter e, mit Wegfall der Kol. B. auf den Reservefonds (§. 55 der 188. gen n pruͤche der Stagtskas ieht 8 sind die Zinsen welche sie ihrerseits zu entrichten hat, und denken keinen Anlaß, so wird die Schuldverschreibung mit dem Kün⸗ nung vom 22. August 1867 1 . die Verold ammntliche Ieridaltungstosten zu bestreiten. 8 digungsvermerke, welcher zugleich den Tag der Rückzahlung enthalten 8 svinzialständischen Verband der Provinz Se 12 pre 8 Die Ueberschüsse des Administrationsfonds, die besonderen ae-e-g versehen und dem Präsentanten zurückgegeben.

FmesneE eeehe ten 8 ““ Quantität mehr ein Mehrbetrag von

wie unter a. 1

d) Schnellwaagen, Römische Waagen.

8 8