1869 / 307 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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24. Ueber jede Einlage wird ein Sparkassenbuch unter Siegel

und Unterschrift der Direktion ausgefertigt. Dasselbe muß enthalten: 1) die Nummer, unter welcher die Einlage in den Büchern der Kasse ein⸗ getragen ist; 2) den Betrag der Einlage, so wie die Höoöͤbe der für die⸗ selbe zu gewährenden Zinsen in Zablen und Buchstaben; 3) die Kün⸗ digungsfristen der Kasse und des Einlegers; 4) den Tag, an welchem die Verzinsung beginnt und an welchem sie im Falle der Kündigung aufhört; 5) den Namen des Einlegers; 6) die auedrückliche Bestim⸗ mung, daß die Kasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und sie alro befugt ist, an jeden Präsentanten mit voller Wirkung Zahlung an Kapital und Zinsen ganz oder tbeilweise zu leisten.

Auf den Inhaber dürfen Sparkassenbücher fortan nicht ausgestellt werden.

§ 25. Zinsen und Kapitalzahlungen werden nur gegen Vor⸗ legung des Sparkassenbuches geleistet. Sie werden in dem Sparkassen⸗ buche vermerkt. Umfaßt die Zahlung nicht das ganze Kapital, so wird das mit dem Vermerke versehene Buch dem Präsentanten zurückgegeben; bei gänzlicher Rückzahlung muß das Buch quittirt der Kasse belassen werden. Bei jeder Theilzahlung werden die bis dahin nach den Be⸗ stimmungen des §. 23 fälligen Zinsen der ganzen beziehunagsweise der Resteinlage gezahlt, so daß die Verzinsung sich nur noch auf die Rest⸗ einlage erstreckt.

§. 26. Die Kündigungen Seitens der Kasse werden unter An⸗ gabe der Nummern und des Betrages des Sparkassenbuches unter Innehaltung der Kündigungsfrist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden öffentlich bekannt gemacht. Die Kündigung Seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung des Sparkassenbuches bei der Sparkasse, wonächst das Buch, mit dem Kündigungsvermerke versehen, dem Präsentanten zurückgegeben wird.

§. 27. Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht abgehobenen Beträge werden bis zu ihrer Auszahlung nicht verzinst.

Die Ein⸗ und Rücksendung der Sparkassenbücher bei der Kündi⸗ Sgsen bei der Rückzahlung erfolgt auf Gefahr und Kosten der nhaber.

§. 28. Die Bestände der Sparkasse müssen, soweit nicht ein Baarbestand disponibel gehalten werden muß, sobald wie möglich verzinslich derartig angelegt werden, daß durch diese Zinsen bestritten werden koͤnnen: 1) die Zinsen, welche die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist; 2) die Verwaltungekosten; 3) ein nach und

1

.31. Bis zur anderweiten Organisation der Landeshn in Gemäßheit der Beschlusse des Kommunal⸗ Landtages jedoch höchstens bis zum 1. Januar 1872, behält es bei der herigen Art der Geschäftsführung, insbesondere der Funklion 1 mittelbaren und unmitteibaren Staatsbeamten, im Interesse der Bam und der Sparkasse sein Bewenden Ob un d in welchem Umfanz diese Beamten von üs von der Bestimmung der Königlichen Staatsregierung ab.

§. 32. Die Direktion der Landesbant⸗Kasse ist verpflichtet, je Jahr mindestens einmal den Vermögensstand der Landesbank n der S parkasse in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wie baden bekannt zu machen. 3 geh de diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind au ehoben.

S. 33. In Betreff der administrativen Exekution befugniß si die Landesbank behält es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungg sein Bewenden.

UErkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift ug beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869.

8 1.“ .

v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

b E 111“ Die Landesbank zu Wiesbaden zahlt gegen Einlieferung diesse

Schuldverschreibung und nach vorgängiger, sowohl der Bank wie dea

Inhaber zustehender. monatlicher Kündigung, welche jedoch vo Ablauf von Jahren nicht erfolgen darf, dem Inhaber die 8998 ... Courant in Gemäßheit der Bestimmungen des Geseza Für Kaxital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihrm ganzen Vermögzn verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverban des Regierungsbezirks Wiesbaden hierfür die Garantie. Wiesbaden, den .ten 18 8

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da ab für die Kassen mitzuwirken haben, hämblt

zum Koͤniglich Preußischen S

So

Das »Amts⸗ Blatt der Norddeutschen Postverwaltung«, Nr. 83, thält zwei General⸗Verfügungen vom 28. Dezember: 1) Aversioni⸗ n Porto⸗ und Gebührenbeträgen, 2) Die Eröffnung der Eisen⸗ en Wanne und Münster betreffend.

Die Nr. 53 des »Preuß. Handels⸗Archivs« enthält unter Gesetz⸗ ebung: Rußland, Oesterreich und Rumänien: Konvention über die chiffahrt auf dem Pruth. Spanien: Hafenabgaben zu Tarragona. nter Statistik: Norddeutscher Bund: Hamburg: Einfuhr einiger zauptartikel seit dem Jahre 1831 nach den Haupteinrichtungen der erkunft zusammengestellt in Zollcentnern nebst Durchschnittspreisen Schluß). Württemberg: Jahresberichte der Handels und Gewerbe⸗ uimmern in Württemberg für das Jahr 1868 (Schluß). Unter NMittheilungen: Posen. Nordhausen. Bielefeld. Minden. Havanna. Literatur: Abänderungen und Erläuterungen des zum Zoll- ereinstarif gehörigen amtlichen Waarenverzeichnisses azc. Zum prakri⸗ hen Gebrauch zusammengestellt von Appelt, Kgl. Rechnungs⸗Rath.

Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr. 29.

Settatistische Nachrichten. Die uns vorliegenden Hefte 4—9 des 5. Jahrganges der in zern erscheinenden »Zeitschrift für Schweizerische Statistik⸗ aben folgenden Inhalt: Population du Canton de Genève. Par Méril atalan, membre de la Société suisse de statistique. Berichte über den tand der Landwirthschaft, Industrie und Handel im Jahr 1868 aus den fantonen Bern, Glarus, Zug, Freiburg, Basel⸗Stadt, Appenzell „Rh., Appenzell. J.⸗Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Ticino, ßenf. Das Armenwesen im Kanton Appenzell, von J. B. Rusch. eber den Weinbau in der Schweiz, von A. Chatelanaz. Schweiz. Fostwesen i. J. 1868, von A. Chatelanaz. Das Schulwesen des antons Zürich, von Reinhold Rüegg. Finances des Communes e la Suisse. Finanzen der schweizerischen Gemeinden. Der Vieh⸗ Lesitz in den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Basel⸗Stadt und

Bafel⸗Landschaft. Statistique du travail des enfants dans les fabri-

reitag den 31. Dezember

2455 Lehrer unterrichtet wurden F Ausgaben des Kriegs⸗Ministeriums auf 34,598,852 Doll. nächste Jahr auf 34,531,031 Doll. veranschlagt worden; sollen unter Leitung des Ingenieurcorps 12,158,300 Doll. besserung der Flösse und Befestigungen verwendet werden.

Wissenschaften zu Göttingen am 6. stereoskopischer Wahrnehmung. = sanskr. yaud oder yaut, beruhend auf einer Grundform vavas-dha; und altbactrisch yaozhdaya = lateinisch jousbe, joubere, jubere, be⸗ ruhend auf einer Grundform yavas-dhà, mit Affix aya. Enneper über Loxodromen der Kegelflächen.

aus Smyrna Folgendes geschrieben: drei heftige Erdstöße voraus, von denen der letzte der entscheidende war. liegenden Anhöben geflüchtet. 1— allmäligen Senkung aller Häuser, bis nach einigen Minuten die ganze Stadt vom Erdboden verschwand.

Leben die anderen 2600 blieben am Leben aber ohne jedes Mit⸗ tel, sich in den ersten 24 Stunden erhalten zu können. Etwas mil⸗ der wurden die Diese zwei Städte gingen zu

Maurer onische Inseln) Morgen jenes Tags stattgehahtes Erdbeben dort großen Schaden an⸗

taats

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ür das laufende * sind die

für das außerdem auf Ver⸗

Kunst und Wissenschaft. Den Nachrichten von der Königlichen Gesellschaft der Wissen⸗

schaften und der G. A. Universität zu S.rhesa⸗ vom 17. November 1869 (Nr. 21) zufolge lasen in der Sitzung der K

niglichen Gesellschaft der Novbr.: Listing über cine neue Art Benfey über »Altbactrisch yaozhdà

Ueber den Untergang der Stadt Ula in Kleinasien wird Dieser Katastrophe gingen

Die Bewohner des Ortes waren glücklicherweise auf die um⸗ Tags darauf waren sie Zuschauer der

Nur drei Menschen kamen ums

Bewohner von Marmaritza und Mula betroffen. zwei Drittheilen zu Grunde.

Der »Tempo enthält eine telegraphische Depesche aus Santa⸗ vom 28. Dezember, nach welcher ein am

1 Landwirthschaft. Von dem »„Deutschen Heerdbuch; einem Verzeich⸗

(rockenes Siegel der Bank.)

Die Direktion. nisse von Individuen und Zuchten edler Thiere Deutsch⸗

lands, herausgegeben von H. Settegast und A. Krocker« sind 2 Bände erschienen. Dieses Grundbuch der deutschen Viehzucht hat sich die Aufgabe gestellt, über das Zuchtmaterial, welches Deutschland darbietet, möglichst umfassend Auskunst zu geben. Es finden außer den berühmten Zuchten auch die weniger bekannten Berücksichtigung. Das Heerdbuch erleichtert somit die Orientirung auf dem Gebiete

nach anzusammelnder Reservefonds, über dessen Höhe die Kommunal⸗ stände unter Genehmigung des Ober-⸗Präsidenten zu bestimmen haben. .

Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben (Unterschrift des Direktors.) die Kommunalstände zu bestimmen, wie die jähyrlichen Ueberschüsse u““ 8 verwendet werden sollen. W“ v1“

§ 29. Die Belegung dieser Bestände mit Einschluß des Reserve⸗ Fonds darf nur erfolgen: 1) durch Ausleihung und zwar: a) gegen

ues. (Analyse du rapport concernant les résultats de l'enquéte sur travail des enfants dans les fabriques des Cantons.) Par Henri gidaux. Die civilen Richterämter in der Schweiz, von Prof. I)r. chnell. Die Ersparnisse des Amtsbezirks Konolfingen, Kantons Sern. Dargestellt von G. Obrist in Höchstetten. Zur Volkszählung on 1870. Schreiben an die General⸗Kommission der schweiz. statist.

Ausgefertigt: (Name des Buchhalters.) ö“ 38 b 88

hypothekarische Verpfändung innerhalb der ersten Werthshälfte von ländlichen oder städtischen Grundstücken mit Ausschluß von Zechen und Bergwerken. Diese Darlehne köͤönnen auf Amorti⸗ sation, Ratenzahlung oder auf bestimmte Zeiten mit oder ohne vorgängige Kündigung bewilligt werden; b) gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn außer dem eigentlich Verpflichteten zwei sichere und solide Verpflichtete wechselmäßig und solidarisch für Kapital, Zinsen und Kosten die Ver⸗ haftung übernehmen; c) gegen Beleihung von preußischen Staats⸗ oder vom preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren au porteur des Norddeutschen Bundes, von Papieren dieser Art, für welche der Kommunalverband die Garantie übernommen hat, von Pfandbriefen, welche von altländischen Kreditverbänden emittirt wor⸗ den sind, und endlich, was jedoch nur bis zum Ende des Jahres 1879 zulässig, von Papieren au porteur, welche von den Staaten Hessen, Baden, Bayern und Württemberg direkt oder unter Garantie dieser Staaten emittirt sind. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer von drei Monaten und stets nur so gewährt werden, daß ihr Betrag mindestens funfzehn Prozent hinter dem Nominalwerth, oder wenn der Courswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß. Ucberdies muß das Darlehn durch Wechselverbindlichkeit des Darlehns⸗ nehmers gesichert sein; d) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in der unter a. bezeichneten Weise sicher gestellt, und welche eventuell der Sparkasse zu cediren sind, höchstens auf die Dauer von drei Monaten; e) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Rechte gegenseitiger einvierteljährlicher Kündigung, wenn zwei sichere und solide Einwohner des Regierungsbezirks Wiesbaden unter Ver⸗ zicht auf die Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden Vorausklage und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen und Kosten solidarisch Bürgschaft leisten; f) vorübergehend in laufen⸗ der Rechnung an kommunalständische Anstalten oder an wohlthätige Anstalten, Institute und Vereine, soweit bei denselben der kommunal⸗ ständische Verband interessirt ist, unter der Voraussetzung, daß die Stände hierfür die Garantie übernehmen; 2) durch Ankauf der unter lc. bezeichneten Papiere, jedoch mit Ausschluß der hessischen, badischen, bayerischen und württembergischen; 3) durch zinsbare Belegung bei der preußischen Bank.

Der von dem Ober⸗Präsidenten zu genehmigende, periodisch zu sossende Beschluß der Kommunalstände resp. des Ausschusses derselben bestimmt, in welchem Verhältniß diese verschiedenen Arten der Be⸗ legungen stattzufinden haben.

30. Bis durch das Gesetz ein Anderes bestimmt wird, ist die Spearkasse verpflichtet, die gerichtlichen Geld⸗Depositen unter den in §. 20 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 und in den erläuternden Bestimmungen desselben aufgestellten Bedingungen anzunehmen, und finden die vorstehenden Vorschriften, soweit diese von den gedachten Bestimmungen abweichen, auf diese Belegung keine Anwendung.

Die Berechtigung und Verpflichtung der Landesbank zur An⸗ nahme dieser Depositen hört mit dem 1. Januar 1870 auf.

Die Landesbank zu W en zahlt gegen Einlieferung diesat Schuldverschreibung, und nach vorgängiger, jedoch 85 der Padi⸗ bank zustehender monatlicher Kündigung dem Inhaber die Summe volnV. Courant in Gemäßheit der Bestim⸗ mung des Gesetzes vom.. .

Für Kapital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihrem ganzen Vermögen verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden hierfür Garantie.

Wiesbaden, den ten 1116“

s(Trockenes Sitgel der Bank.) Die Direktion. (Unterschrift des Dircktors.) . 1“ Ausgefertigt: Name des Buchhalters.)

B. pon der Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesbaden Littr. 1235JS. über Thaler. Inhaber dieses empfängt die. jährigen Zinsen der oben be⸗ zeichneten Schuldverschreibung mit. Thaler Sgr. Wiesbaden, den. tüteyhy 16. ͥ Die Direktion. (Unterschrift des Direktors.)

Zinscou

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Ausgefertigt: WETb Buchhalter.

2 8 2 ½ . . Dieser Coupon verzährt in vier Jahren vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet,

in welches der Zahlungstag fällt.

e 1““ Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesbaden Litt114““ ...Thaker.

Der Produzent dieses Talons erhält die für die vorstehend be⸗ zeichnete Schuldverschreibung neu auszufertigenden Zinscoupons. Wiesbaden, den ten 1 E“*“ 8 (Trockenes Siegel.) 1 Die Direktion.

Ta

N. N., 2 11 „Bluchhalter. Zweite Beilage

Gesellschaft von Hrn. Dr. Wartmann in St. Gallen.) Berichte der Sektionen, betreffend ihre Verhandlungen über die Volkszählung von 870. Literatur. Aus den Verhandlungen der Central⸗Kommis⸗ on vom 15. August in Bern.

Bern. Das statistische Bureau hat eine Tabelle ausgearbeitet, in pelcher die verschiedenen kantonalen Steuern und Lasten per Kopf, wie olgt, berechnet sind. Basel Stadt 27 Fr. 22 Ct. Genf 20 Fr. 83 Ct. Zaadt 12 Fr. 50 Ct. Uri 11 Fr. 67 Ct. Freiburg 11 Fr. 67 Ct.

Solothurn 11 Fr. 31 Ct. Bern 9 Fr. 44 Ct. Tessin 9 Fr. 4 ECt. Neuenburg 9 Fr. 34 Ct. Glarus 9 Fr. 29 Ct. Grau⸗ pünden 8 Fr. 41 Ct. Baselland 7 Fr. 58 Ct. Zürich 7 Fr. 45 Ct.

Wallis 7 Fr. 39 Ct. Schaffhausen 6 Fr. 89 Ct. Thurgau Fr. 57 Ct. St. Gallen 6 Fr. 20 Ct. Nidwalden 5 Fr. 53 Ct.

Zug 5 Fr. 30 Ct. Luzern 5 Fr. 25 Ct. Appenzell A.⸗Rh.

t Fr. 15 Ct. Appenzell J.⸗Ry. 5 Fr. 11 Ct. Aargau 4 Fr. 9s Ct. Schwyz 3 Fr. 79 Ct. Obwalden 3 Fr. 67 Ct.

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind, ach dem neuesten Bericht des Kriegs⸗Ministers, in militärischer Beziehung in 12 Departements und 3 Distrikte getheilt, welche wieder

4 große Abtheilungen zerfallen. Die Armee besteht gegenwärtig us 25 Regimentern Infanterie, 10 Regimentern Kavallerie, 5 Regi⸗ nentern Artillerie, 1 Ingenieur⸗Bataillon und dem Kadetten⸗Corps. Der kommandirende General empfiehlt eine andere Organisation der Infanterie⸗Regimenter, durch welche die gegenwärtige Stärke der Ar⸗

mee von 52,224 auf 42,650 Mann, die Effektivstärke von 34,842 auf 29,752 Mann vermindert werden würde. In Folge der durch Gesetz vom 3. März 1869 beschlossenen Konsolidation der Armee sind 22 Offiziere ausgemustert, von welchen am 1. November 869 noch 509 supernumerär waren. Da von den letzten ber thatsächlich 353 anderweitig angestellt waren, so blieben ur 156 Offiziere ganz außer Dienst. Das Quartiermeister⸗ Amt hat im letzten Rechnungs jahre 21,968,184 Doll. verausgabt, 4500,000 Doll. weniger als im Jahre vorher. Die von diesem De⸗ artement beschäftigten Civilpersonen sind von 10,000 auf 4000 redu- irt worden. Der Transport der Armee hat im verflossenen Jahre 124,222 Doll. für Wasser⸗ und 2,253,304 Doll. für Landtranspert

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gekostet. Der Werth des noch aus dem Kriege herrührenden Kriegs⸗

entnommen sind.

materials wird auf 42,000,000 Doll. veranschlagt. Unter Aufsicht des Kriegs⸗Ministeriums steben 385 Begräbnißplätze, auf welchen 322,607 Personen (davon 171,916 identifizirt) beerdiat liegen. Die Ausgaben des Jahlmeisterbureaus waren im Jahre 1868—69 für die reguläre Armee 8,678,250 Doll., für die Militärakademie 185,258 Doll. für die Volontär⸗ ruppen 19,918,635 Doll. und Rückzahlungen an den Schat 48,948 Doll,, zusammen 38,831,091 Doll. Für Rekonstruktionszwecke sind im Süͤ· ben 2,613,293 Doll. ausgegeben worden. In Freedmens Bureau Staatsinstitut für Unterstützung und Erziehung für freigewordene

deutscher Thierzucht und den Verkehr. Durch Sammlung zuver⸗ lässiger Thatsachen bietet es ein Material, welches zu Schlüssen auf die Erfolge der verschiedenen Züchtungsmethoden führt. Das „Deutsche Heerdbuch« beschränkt sich somit nicht, wie ähnliche Unter⸗ nehmungen in England, Frankreich, Amerika u. s. w., auf ein Ver⸗ zeichniß von Individuen bestimmter Art und Race, sowie den Nach⸗ weis ihrer Abstammung; es ist nicht minder dazu bestimmt, die Beschreibungen ganzer Zuchten aufzunehmen. Das Heerdbuch geht übrigens, soweit es ein Verzeichniß der Individuen und Zuchten edler Thiere ist, von keiner Züchtungs⸗Theorie aus, sondern unterzieht sich nur der Sammlung von Thatsachen, die dem praktischen Zuchtbetriebe

Verkehrs⸗Anstalten. (Fr. Journ.) Die beiden oberbes⸗ sischen Bahnlinien von hier nach Fulda und Gelnhausen sind heute theilweise eröffnet worden und zwar die erste Linie bis Grüne⸗ berg (3 ⅜˖ Meilen), die andere von hier bis Hungen (3 i Meilen langz. Mach dem in der neu sten Nr. des »Preuß. Handels⸗Arch.« veröffentlichten Reglement für das Passiren des Suez⸗Kanals ist die Schiffahrt auf dem Suez⸗Kanal den Schiffen aller Nationen gestattet, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als 7 Meter 50 Centimeter (23! 11“ rheinl.) Tiefgang haben, da der Kanal nur 8 Meter (25 6“ rheinl.) Tiefe hat. Dampfschiffe können den Kanal mit eigener Dampfkraft passiren. Segelschiffe von mehr als 50 Tonnen Gehalt müssen sich schleppen lassen, der bezügliche Schleppdienst ist von de Gesellschaft eingerichtet. Dampfer, welche sich schleppen lassen wollen, haben sich gütlich zu verständigen. Jedes geschleppte Schiff hat seinen eigenen Trossen zu liefern. 8 8 Die größte Fahrgeschwindigkeit der Schiffe im Kanal ist vorläufig auf 10 Kilometer (5,3 Knoten] per Stunde festgesetzt. . Jedes Schiff von mehr als 100 Tonnen Gehalt muß zum Passiren des Kanals einen Lootsen der Gesellschaft nehmen, welcher jede Aus⸗ kunft über die zu verfolgende Route zu ertheilen hat; der Kapitän bleibt jedoch für die Führung und Manoͤver seines Schiffes verant⸗ wortlich. ö Lchald ein Schiff, das den Kanal passiren will, bei Port Said oder Suez geankert hat, muß der Kapitän sich im Bureau (bureau du transit) einschreiben lassen und sowohl die Kanalgebühren, das Loots⸗ geld, die Abgaben für das Schleppen, als auch das etwaige Liegegeld entrichten. Ferner ist derselbe verpflichtet, über Namen und Natio⸗ nalität des Schiffes, Abgangsort, Bestimmungsort, Zahl der Vassagiere, Tonnengehalt des Schiffes ꝛc. Auskunft zu geben. Jedes Schiff muß vor dem Einlaufen in den Kanal seine Ragen charf anbrassen und seine Lee⸗Segelsspieren einholen. Es muß zwei Anker haben, den einen vorn, den anderen hinten um auf die erste Anordnung des Lootsen ankern zu koöͤnnen.

Stlaven) ist die Zahl der Angestellten von 901 auf 158 vermindert 8809 Am 30. Zagn 1869 standen unter Aufsicht dieses Bureaus 884,178 Personen und 2128 Schulen, in denen 114,522 Schüler von

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ZJedes Schiff muß beim Passiren des Kanals ein Boot im Schleppta

daben mit einer Trosse in Bereitschaft, 1 di rforderlichenfalls