§ 21. Ueber jede Einlage wird ein Sparkassenbuch unter Siegel und Unterschrift der Direktion ausgefertigt. Dasselbe muß enthalten: 1) die Nummer, unter welcher die Einlage in den Büchern der Kasse ein⸗ getragen ist; 2) den Betrag der Einlage, so wie die Höhe der für die⸗ selbe zu gewährenden Zinsen in Zablen und Buchstaben; 3) die Kün⸗ digungefristen der Kasse und des Einlegers; 4) den Tag, an welchem die Verzinsung beginnt und an welchem sie im Falle der Kündigung aufhört; 5) den Namen des Einlegers; 6) die auedrückliche Bestim⸗ mung, daß die Kasse zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Legitimation des Präsentanten zu prüfen, und sie also befugt ist, an jeden Präsentanten mit voller Wirkung Zahlung an Kapital und Zinsen ganz oder tbeilweise zu leisten. 8 „Auf den Inhaber dürfen Sparkassenbücher fortan nicht ausgestellt werden.
§ 25. Zinsen und Kapitalzahlungen werden nur gegen Vor⸗ legung des Sparkassenbuches geleistet. Sie werden in dem Sparkassen⸗ buche vermerkt. Umfaßt die Zahlung nicht das ganze Kapital, so wird das mit dem Vermerke versehene Buch dem Präsentanten zurückgegeben; bei gänzlicher Rückzahlung muß das Buch quittirt der Kasse belassen werden. Bei jeder Theilzahlung werden die bis dahin nach den Be⸗ stimmungen des §. 23 fälligen Zinsen der ganzen beziehungsweise der Resteinlage gezahlt, so daß die Verzinsung sich nur noch auf die Rest⸗ einlage erstreckt.
§. 26. Die Kündigungen Seitens der Kasse werden unter An⸗ gabe der Nummern und des Betrages des Sparkassenbuches unter Innehaltung der Kündigungsfrist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden öffentlich bekannt gemacht. Die Kündigung
Seitens der Einleger erfolgt unter Vorlegung des Sparkassenbuches bei der Sparkasse, wonächst das Buch, mit dem Kündigungsvermerke versehen, dem Präsentanten zurückgegeben wird.
§. 27. Die gekündigten und zur Verfallzeit nicht abgehobenen Beträge werden bis zu ihrer Auszahlung nicht verzinst.
Die Ein⸗ und Rücksendung der Sparkassenbücher bei der Kündi⸗ Pee ven bei der Rückzahlung erfolgt auf Gefahr und Kosten der
nhaber.
§. 28. Die Bestände der Sparkasse müssen, soweit nicht ein Baarbestand disponibel gehalten werden muß, sobald wie möglich verzinslich derartig angelegt werden, daß durch diese Zinsen bestritten werden können: 1) die Zinsen, welche die Kasse ihren Gläubigern zu zahlen verpflichtet ist; 2) die Verwaltungskosten; 3) ein nach und nach anzusammelnder Reservefonds, über dessen Höhe die Kommunal⸗ stände unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten zu bestimmen haben.
Sofern der Reservefonds die erforderliche Höhe erreicht hat, haben die Kommunalstände zu bestimmen, wie die jährlichen Ueberschüsse verwendet werden sollen.
§ 29. Die Belegung dieser Bestände mit Einschluß des Reserve⸗ Fonds darf nur erfolgen: 1) durch Ausleihung und zwar: a) gegen hypothekarische Verpfändung innerhalb der ersten Werthshälfte von ländlichen oder städtischen Grundstücken mit Ausschluß von Zechen und Bergwerken. Diese Darlehne können auf Amorti⸗ sation, Ratenzahlung oder auf bestimmte Zeiten mit oder ohne vorgängige Kündigung bewilligt werden; b) gegen spätestens nach drei Monaten fällige Wechsel, wenn außer dem eigentlich Verpflichteten zwei sichere und solide Verpflichtete wechselmäßig und solidarisch für Kapital, Zinsen und Kosten die Ver⸗ haftung übernehmen; c) gegen Beleihung von preußischen Staats⸗ oder vom preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren au porteur des Norddeutschen Bundes, von Papieren dieser Art, sür welche der Kommunalverband die Garantie übernommen hat, von Pfandbriefen, welche von altländischen Kreditverbänden emittirt wor⸗ den sind, und endlich, was jedoch nur bis zum Ende des Jahres 1879 zulässig, von Papieren au porteur, welche von den Staaten Hessen, Baden, Bayern und Württemberg direkt oder unter Garantie dieser Staaten emittirt sind. Darlehne dieser Art dürfen höchstens auf die Dauer von drei Monaten und stets nur so gewährt werden, daß ihr Betrag mindestens funfzehn Prozent hinter dem Nominalwerth, oder wenn der Courswerth niedriger ist, hinter diesem zurückbleiben muß. Ucberdies muß das Darlehn durch Wechselverbindlichkeit des Darlehns⸗ nehmers gesichert sein; d) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in der unter a. bezeichneten Weise sicher gestellt, und welche eventuell der Sparkasse zu cediren sind, höchstens auf die Dauer von drei Monaten; e) gegen Schuldschein längstens auf ein Jahr mit dem Rechte gegenseitiger einvierteljährlicher Kündigung, wenn zwei sichere und selide Einwohner des Regierungsbezirks Wiesbaden unter Ver⸗ zicht auf die Einreden der gegen den Hauptschuldner zu erhebenden Vorausklage und der Theilung unter Mitbürgen für Kapital, Zinsen und Kosten solidarisch Bürgschaft leisten; f) vorübergehend in laufen⸗ der Rechnung an kommunalständische Anstalten oder an wohlthätige Anstalten, Institute und Vereine, soweit bei denselben der kommunal⸗ ständische Verband interessirt ist, unter der Voraussetzung, daß die Stände hierfür die Garantie übernehmen; 2) durch Ankauf der unter lc. bezeichneten Papiere, jedoch mit Ausschluß der hessischen, badischen, bayerischen und württembergischen; 3) durch zinsbare Belegung bei der preußischen Bank.
Der von dem Ober⸗Präsidenten zu genehmigende, periodisch zu fossende Beschluß der Kommunalstände resp. des Ausschusses derselben bestimmt, in welchem Verhältniß diese verschiedenen Arten der Be⸗ legungen stattzufinden haben.
§ 30. Bis durch das Gesetz ein Anderes bestimmt wird, ist die Sparkasse verpflichtet, die gerichtlichen Geld⸗Depositen unter den in §. 20 des Gesetzes vom 16. Februar 1849 und in den erläuternden Bestimmungen desselben aufgestellten Bedingungen anzunehmen, und finden die vorstehenden Vorschriften, soweit diese von den gedachten Bestimmungen abweichen, auf diese Belegung keine Anwendung.
Die Berechtigung und Verpflichtung der Landesbank zur An⸗ nahme dieser Depositen hört mit dem 1. Januar 1870 auf.
—
—
.31. Bis zur anderweiten Organisation der Landeshal in Gemäßheit der Beschlusse des Kommunal⸗Landtages (g jedoch höchstens bis zum 1. Januar 1872, behält es bei der b herigen Art der Geschäftsführung, insbesondere der Funklion mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten, im Interesse der B2 und der Sparkasse sein Bewenden Ob und in welchem Umfanß diese Beamten von da ab für die Kassen milzuwirken haben, han von der Bestimmung der Königlichen Staatsregierung ab. 8 2 32. Die Direktion der Landesbank⸗Kasse ist verpflichtet, ja Jahr mindestens einmal den Vermögensstand der Landes bank u der parkasse in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wir baden bekannt zu machen. 8 v. diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind au gehoben. §. 33. In Betreff der administrativen Exekutionebefugniß salh die Landesbank behält es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmunga sein ö rkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Se. sbelgeah 8 I schrift uf Gegeben Berlin, den 25. Dezember 1869. “
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen
8 Die Landesbank zu Wiesbaden zahlt gegen Einlieferung diesg Schuldverschreibung und nach vorgängiger, sowohl der Bank wie dem Inhaber zustehender monatlicher Kündigung, welche jedoch va Ablauf von Jahren nicht erfolgen darf, dem Inhaber die Summ 6“ Courant in Gemäßheit der Bestimmungen des Gesezean Für Kaxital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihren ganzen Vermögzn verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverbam des Regierungsbezirks Wiesbaden hierfür die Garantie. 8 Wiesbabdeht, den eeen 168. 1 5 (Trockenes Siegel der Bank.) 8 Die Direktion. “ (Unterschrift des Direktors.) 8 Buchhalters.
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Für Kapital, Zinsen und Kosten ist die Landesbank mit ihren ganzen Vermögen verhaftet; außerdem leistet der Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden hierfür Garantie.
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(Srockenes Siegel der Bank.) (Unterschrift des Dircktors.) “ (Name des Buchhalters.)
EE11“ “ er Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesbaden Litttr. 424 Nü. a Thaler. Inhaber dieses empfängt die. jährigen Zinsen der oben be⸗ zeichneten Schuldverschreibung mit.. haler Sgr. Wiesbaden, den .. ten 88 3“ v11““ (Unterschrift des Direktors.) — “ 11“
Dieser Coupon verjährt in vier Jahren
. 1 7 “““ Ff.
Ausgefertigt: N. N., Buchhalter.
vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.
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Schuldverschreibung der Landesbank zu Wiesb bLittr.S . I1“ Thaler. Der Produzent dieses Talons erhält die für die vorstehend be⸗ zeichnete Schuldverschreibung neu auszufertigenden Zinscoupons.
Wiesbaden, den ten “ “
(Trockenes Siegel.) Die Direktion. (Unterschrift des Direktors.)
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Buchhalter. Zweite Beilage
“
Basel⸗Landschaft. — Statistique du travail des enfants dans les fabri-
ich
227
— Das »Amts.⸗ Blatt der Norddeutschen Postverwaltung«, Nr. 83, thält zwei General⸗Verfügungen vom 28. Dezember: 1) Aversioni⸗ ng von Porto⸗ und Gebührenbeträgen, 2) Die Eröffnung der Eisen⸗ hn zwischen Wanne und Münster betreffend.
Die Nr. 53 des »Preuß. Handels⸗Archivs« enthält unter Gesetz⸗ ebung: Rußland, Oesterreich und Rumänien: Konvention über die chiffahrt auf dem Pruth. — Spanien: Hafenabgaben zu Tarragona. nter Statistik: Norddeutscher Bund: Hamburg: Einfuhr einiger zauptartikel seit dem Jahre 1831 nach den Haupteinrichtungen der erkunft zusammengestellt in Zollcentnern nebst Durchschnittspreisen Schluß). — Württemberg: Jahresberichte der Handels und Gewerbe⸗ ummern in Württemberg für das Jahr 1868 (Schluß). — Unter Nittheilungen: Posen. Nordhausen. Bielefeld. Minden. Havanna.
Literatur: Abänderungen und Erläuterungen des zum Zoll⸗ ereinstarif gehörigen amtlichen Waarenverzeichnisses zc. Zum prakti⸗ ben Gebrauch zusammengestellt von Appelt, Kgl. Rechnungs⸗Rath.
—
† Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr. 29.
— Statistische Nachrichten. V
— Die uns vorliegenden Hefte 4—9 des 5. Fem der in zern erscheinenden »Zeitschrift für Schweizerische Statistike« aben folgenden Inhalt: Population du Canton de Genève. Par Méril atalan, membre de la Société suisse de statistique. — Berichte über den tand der Landwirthschaft, Industrie und Handel im Jahr 1868 aus den antonen Bern, Glarus, Zug, Freiburg, Basel⸗Stadt, Appenzell „Rh., Appenzell. J.⸗Rh., Graubünden, Aargau, Thurgau, Ticino, ßenf. — Das Armenwesen im Kanton Appenzell, von J. B. Rusch. eber den Weinbau in der Schweiz, von A. Chatelanaz. — Schweiz. Postwesen i. J. 1868, von A. Chatelanaz. — Das Schulwesen des antons Zürich, von Reinhold Rüegg. — Finances des Communes e la Suisse. Finanzen der schweizerischen Gemeinden. — Der Vieh⸗ esitz in den Kantonen Bern, Freiburg, Solothurn, Basel⸗Sradt und
ues. (Analyse du rapport concernant les résultats de l'enquéte sur travail des enfants dans les fabriques des Cantons.) Par Henri zigaux. — Die civilen Richterämter in der Schweiz, von Prof. Ir. chnell. — Die Ersparnisse des Amtsbezirks Konolfingen, Kantons Bern. Dargestellt von G. Obrist in Höchstetten. — Zur Volkszählung V
Jon 1870. (Schreiben an die General⸗Kommission der schweiz. statist.
Dr. Wartmann in St. Gallen.) — Berichte der Verhandlungen über die Volkszählung von Verhandlungen der Central⸗Kommis⸗
Gesellschaft von Hrn. Hektionen, betreffend ihre 870. — Literatur. — Aus den on vom 15. August in Bern. Bern. Das statistische Bureau pelcher die verschiedenen kantonalen Steuern und olgt, berechnet sind. Basel Stadt 27 Fr. 22 Ct. — Genf 20 Fr. 83 Ct. — aadt 12 Fr. 50 Ct. — Uri 11 Fr. 67 Ct. — Freiburg 11 Fr. 67 Ct. Solothurn 11 Fr. 31 Ct. — Bern 9 Fr. 44 Ct. — Tessin 9 Fr.
4 Et. — Neuenburg 9 Fr. 34 Ct. — Glarus 9 Fr. 29 Ct. — Grau⸗ hünden 8 Fr. 41 Ct. — Baselland 7 Fr. 58 Ct. — Zürich 7 Fr. 45 Ct. Wallis 7 Fr. 39 Ct. — Schaffhausen 6 Fr. 89. Ct. — Thurgau
hat eine Tabelle ausgearbeitet, in
2455 Lehrer unterrichtet wurden — Für das laufende
aus Smyrna Folgendes geschrieben:
Lasten per Kopf, wie
8.
Preußischen
nr sind die
Ausgaben des Kriegs⸗Ministeriums auf 34,598,852 Doll., für das
nächste Jahr auf 34,531,031 Doll. veranschlagt worden; außerdem sollen unter Leitung des Ingenieurcorps 12,158,300 Doll. auf Ver⸗ besserung der Flösse und Befestigungen verwendet werdben.
8 Kunst und Wissenschaft. — Den Nachrichten von der Königlichen Gesellschaft der Wissen⸗
schaften und der G. A. Universität zu Göttingen vom 17. November
1869 (Nr. 21) zufolge lasen in der Sitzung der Königlichen Gesellschaft der Wissenschaften zu Göttingen am 6. Novpbr.: Listing über eine neue Art stereoskopischer Wahrnehmung. — Benfey über »Altbactrisch yaozhdà = sanstr. yaud oder yaut, beruhend auf einer Grundform yavas-dhaà;
und altbactrisch yaozhdaya = lateinisch jousbe, joubere, jubere, be⸗ ruhend auf einer Grundform yavas-dhà, mit Affix aya. — Enneper
über Loxodromen der Kegelflächen.
— Ueber den Untergang der Stadt Ula in Kleinasien wird Dieser Katastrophe gingen drei heftige Erdstöße voraus, von denen der letzte der entscheidende war. Die Bewohner des Ortes waren glücklicherweise auf die um⸗ liegenden Anhöhen geflüchtet. Tags darauf waren sie Zuschauer der allmäligen Senkung aller Häuser, bis nach einigen Minuten die ganze Stadt vom Erdboden verschwand. Nur drei Menschen kamen ums Leben — die anderen 2600 blieben am Leben — aber ohne jedes Mit⸗ tel, sich in den ersten 24 Stunden erhalten zu können. — Etiwas mil⸗ der wurden die Bewohner von Marmaritza und Mula betroffen. Diese zwei Städte gingen zu zwei Drittheilen zu Grunde.
— Der »Tempo enthält eine telegraphische Depesche aus Santa⸗ Maurer onische Inseln) vom 28. Dezember, nach welcher ein am Morgen jenes Tags stattgehahtes Erdbeben dort großen Schaden an⸗
gerichtet hat.
8 Landwirthschaft.
— Von dem „Deutschen Heerdbuch; einem Verzeich⸗ nisse von Individuen und Zuchten edler Thiere Deutsch⸗ lands, herausgegeben von H. Settegast und A. Krocker⸗ sind 2 Bände erschienen. Dieses Grundbuch der deutschen Viehzucht hat sich die Aufgabe gestellt, über das Zuchtmaterial, welches Deutschland darbietet, möglichst umfassend Auskunst zu geben. Es finden außer den berühmten Zuchten auch die weniger bekannten Berücksichtigung. Das Heerdbuch erleichtert somit die Orientirung auf dem Gebiete deutscher Thierzucht und den Verker. Durch Sammlung zuver⸗ lässiger Thatsachen bietet es ein Material, welches zu Schlüssen auf die Erfolge der verschiedenen Züchtungsmethoden führt. Das „Deutsche Heerdbuch« beschränkt sich somit nicht, wie ähnliche Unter⸗ nehmungen in England, Frankreich, Amerika u. s. w., auf ein Ver⸗ zeichniß von Individuen bestimmter Art und Race, sowie den Nach⸗ weis ihrer Abstammung; es ist nicht minder dazu bestimmt, die Beschreibungen ganzer Zuchten aufzunehmen. Das Heerdbuch geht übrigens, soweit es ein Verzeichniß der Individuen und Zuchten edler Thiere ist, von keiner Züchtungs⸗Theorie aus, sondern unterzieht sich nur der Sammlung von Thatsachen, die dem praktischen Zuchtbetriebe
Fr. 57 Ct. — St Gallen 6 Fr. 20 Ct. — Nidwalden 5 Fr. 53 Ct. Zug 5 Fr. 30 Ct. — Luzern 5 Fr. 25 Ct. — Appenzell A.⸗Rh. Fr. 15 Ct. — Appenzell J⸗Rh. — 5 Fr. 11 Ct. — Aargau 4 Fr.
ss Ct. — Schwyz 3 Fr. 79 Ct. — Obwalden 3 Fr. 67 Ct.
— Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind, ach dem neuesten Bericht des Kriegs⸗Ministers, in militärischer Beziehung in 12 Departements und 3 Distrikte getheilt, welche wieder
4 große Abtheilungen zerfallen. Die Armee besteht gegenwärtig us 25 Regimentern Infanterie, 10 Regimentern Kavallerie, 5 Regi⸗ nentern Artillerie, 1 Ingenieur⸗Bataillon und dem Kadetten⸗Corps.
Der kommandirende General empfiehlt eine andere Organisation der
Infanterie⸗Regimenter, durch welche die gegenwärtige Stärke der Ar⸗ nee von 52,224 auf 42,650 Mann, die Effektivstärke von 34,842 auf
29/752 Mann vermindert werden würde. In Folge der durch Gesetz
vom 3. März 1869 beschlossenen Konsolidation der Armee sind
622 Offiziere ausgemustert, von welchen am 1. November
1869 noch 509 supernumerär waren. Da von den letzten
aber thatsächlich 353 anderweitig angestellt waren, so blieben ur 156 Offiziere ganz außer Dienst. Das Quartiermeister⸗
Amt hat im letzten Rechnungs jahre 21,968,184 Doll. verausgabt, 4,500/000 Doll. weniger als im Jahre vorher. Die von diesem De⸗
partement beschäftigten Civilpersonen sind von 10,000 auf 4000 redu⸗ irt worden. Der Transport der Armee hat im verflossenen Jahre
,424,222 Doll. für Wasser⸗ und 2,253,304 Doll. für Landtranspert
gekostet. Der Werth des noch aus dem Kriege herrührenden Kriegs⸗
materials wird auf 42,000,000 Doll. veranschlagt. Unter Aufsicht des
Rriegs⸗Ministeriums stehen 385 Begräbnißplätze, auf welchen 322,607
Personen (davon 171,916 identifizirt) beerdiat liegen. Die Ausgaben
des Jahlmeisterbureaus waren im Jahre 1868—69: für die reguläre Armee 8,678,250 Doll., für die Militärakademie 185,258 Doll., für die Volontär˖ ruppen 19,918,635 Doll. und Rückzahlungen an den Schatz 48,948 Doll., usammen 38,831,091 Doll. Für Rekonstruktionszwecke sind im Sü⸗
den 2,613,293 Doll. ausgegeben worden. In Freedmens Bureau
Staatsinstitut für Unterstützung und Erziehung für freigewordene
Sklaven) ist die Zahl der Angestellten von 901 auf 158 vermindert vorden. Am 30. Juni 1869 standen unter Aufsicht dieses Bureaus
584,178 Personen und 2128 Schulen, in denen 114,522 Schüler von
entnommen sind. Verkehrs⸗Anstalten. 1 Gießen, 28. Dezember. (Fr. Journ.) Die beiden oberbes⸗ sischen Bahnlinien von hier nach Fulda und Gelnhausen sind heute theilweise eröffnet worden und zwar die erste Linie bis Grüne⸗ berg (3 ⅛˖ Meilen), die andere von hier bis Hungen (3 ⅜ Meilen lang). — Nach dem in der neu’sten Nr. des »Preuß. Handels⸗Arch.⸗ veraffentlichten Keglement für das Passiren des Suez⸗Kanals ist die Schiffahrt auf dem Sucz⸗Kanal den Schiffen aller Nationen gestattet, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als 7 Meter 50 Centimeter (231 11“ rheinl.) Tiefgang haben, da der Kanal nur 8 Meter (25 6 “ rheinl.) Tiefe hat. Dampfschiffe können den Kanal mit eigener Dampfkraft passiren. Segelschiffe von mehr als 50 Tonnen Gehalt müssen sich schleppen lassen, der bezügliche Schleppdienst ist von der Gesellschaft eingerichtet. Dampfer, welche sich schleppen lassen wollen, haben sich gütlich zu verständigen. Jedes geschleppte Schiff hat seinen eigenen Trossen zu liefern. W“ 8 88 Die größte Fahrgeschwindigkeit der Schiffe im Kanal ist vorläufi auf 10 Kilometer (5,3 Knoten per Stunde festgesetzt. . Jedes Schiff von mehr als 100 Tonnen Gehalt muß zum Passiren des Kanals einen Lootsen der Gesellschaft nehmen, welcher jede Aus⸗ kunft über die zu verfolgende Route zu ertheilen hat; der Kapitän bleibt jedoch für die Führung und Manöver seines Schiffes verant⸗ wortlich. Lc d ein Schiff, das den Kanal passiren will, bei Port Said oder Suecz geankert hat, muß der Kapitän sich im Bureau (bureau du transit) einschreiben lassen und sowohl die Kanalgebühren, das Loots⸗ geld, die Abgaben für das Schleppen, als auch das etwaige Liegegeld entrichten. Ferner ist derselbe verpflichtet, über Namen und Natio⸗ nalität des Schiffes, Abgangsort, Bestimmungsort, Zahl der Vassagiere, Tonnengehalt des Schiffes ꝛc. Auskunft zu geben. edes Schiff muß vor dem Einlaufen in den Kanal seine Raaen charf anbrassen und seine Lee⸗Segelsspieren einholen. Es muß zwei Anker haben, den einen vorn, den anderen hinten, um auf die erste Anordnung des Lootsen ankern zu können. — Jedes Schiff muß beim Passiren des Kanals ein Boot im Schlepptau
daben mit einer Trosse in Bereitschaft, um dieselbe erforderlichenfalls
.