1870 / 8 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. von öffentlichen Papieren.

Bekanntmachung. In dem am 9. d. Mts. zur Ausloosung von Rentenbriefen der Provinz Sachsen für das laufende Halbjahr 1. Oktober 1869 bis ult. März 1870 in Gemäßheit des Rentenbank⸗ gesetzes vom 2. März 1850 abgehaltenen Termine sind folgende Renten⸗ briefe ausgeloost worden: 1) Lit. A. à 1000 Thlr. 47 Stück, nämlich Nr. 370. 440. 746. 911. 945. 1158. 1247. 1332. 1466. 1486. 1584. 1586. 1926. 2144. 2337. 2608. 2710. 2792. 2838. 2893. 2991. 3549. 3925. 4135. 4344. 4659. 4967. 5012. 5018. 5029. 5483. 5571. 5619. 5718: 5907. 6089. 6163. 6189. 6223. 6233. 6362. 6690. 6847. 6976. 6997. 7079. 7173. 2) Lit. B. à 500 Thle. 13 Stück, nämlich Nr. 119. 339. 472. 628. 758. 775. 862. 966. 1457. 1563. 1685. 1845. 1917. 3) Lit. C. à 100 Thlr. 66 Stück, nämlich Nr. 41. 194 338. 868 EL 4. 1320. 1375. 1622. 1710. 1792. 1810. 2162. 2247. 2765. 3175. .3584. 3925. 3972. 4066. 4079. 4255. 4337. 4364. 4436. 4894. . 4986. 5530. 5711. 5723. 5958. 6269. 6271. 6373. 6500. 6635. .6850. 6969. 7067. 7099. 7223. 7457. 7491. 7533, 7757. 7857. 27. 8144. 8176. 8383. 8385. 8584. 8697. 8776. 8786. 8910. 8941. 9191. 9329. 9570. 9601. 9632. 4) Lit D. à 25 Thlr. 65 Stück, näm⸗ lich Nr. 513. 618. 796. 1020. 1070. 1522 1586 1746. 1849. 2029. 08. 2233. 2289. 2334. 2488. 2571. 2573. 2651. 2830. 2873. 2935. .3085. 3136. 3210. 3313. 3332. 3385. 3530. 3599. 3675. 3924. z6. 4019. 4037. 4305. 4399. 4411. 4572. 4652 4961. 5096. 5117. 66. 5332 5495. 5617. 5637. 5875. 6020. 6122. 6234. 6249 6394. 3. 6495. 6896. 7041. 7081. 7339. 7341. 7510. 7679. 7807. 7977. 5) Lit. E. à 10 Thlr. 12 Stück, nämlich Nr. 12,631 bis 12,642. Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 19. März 1870 ab durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Rentenbriefe in coursfähigem Zustande und Quittungs⸗ leistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formu⸗ lare. Auswärts wohnenden Inhabern der vorstehend aufgeführten ausgeloosten Rentenbriefe ist auch bis auf Weiteres gestattet, dieselben mit der Post an unsere Rentenbankkasse einzusenden und die Ueber⸗ sendung der Valuta auf gleichem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, unter Beifügung einer in nachstehender Form aus⸗ gestellten Quittung zu beantragen: Quittung. Die Valuta der nach⸗

stehend verzeichneten ausgeloosten Rentenbriefe, nämlich: 1) Lit Nr.. à Thlr. Kapital, 2) ꝛc. mit zusammen ..... (buchstäblich) Thalern von der Königl. Rentenbankkasse in Magdeburg baar

und richtig empfangen zu haben, bescheinigt durch diese Quittung.. den ... ten 186. N. N. Mit dem 31. März 1870 hört die weitere Verzinsung der gedachten Rentenbriefe auf; daher müssen mit diesen die dazu gehörigen Zinscoupons Ser. III. Nr. 8 bis 16 unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für die fehlen⸗ den Coupons der Betrag derselben vom Kapitale zurückbehalten wird. Die Inhaber der ausgeloosten Rentenbriefe fordern wir hierdurch auf, vom 19. März 1870 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modali⸗ täten rechtzeitig in Empfang zu nehmen. Für die Inhaber von Rentenbriefen der Provinz Sachsen litt. E. à 10 Shlr. be merken wir noch, daß von letzteren die Nummern 1 bis einschließlich 12,630 in früheren Terminen bereits sämmt⸗ lich ausgeloost worden sind. Ferner bringen wir zur öffent- lichen Kenntniß, daß der jetzige Inhaber des am Schlusse unserer Be⸗ kanntmachung vom 11. Mai d. J. als abhanden gekommen bezeich⸗

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neten Rentenbriefs litt. A. Nr. 4348 à 1000 Thlr. ermittelt und da⸗ her der bezügliche Aufruf erledigt ist. Magdeburg, den 9. Novem⸗ ber 1869. Koͤnigliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

Bekanntmachung. In dem am 9. d. Mts. zur Ausloosung von Schuldverschreibungen der mit der hiesigen Provinzial⸗Rentenbank vereinigten Eichsfeld'schen Tilgungskasse für das Halbjahr 1. Januar bis ultimo Juni 1870 hierselbst abgehaltenen Termin sind folgende Schuldverschreibungen ausgeloost worden. 1) von Lit⸗ A., à 3 ½ p Ct. a) zu 500 Thlr. Nr. 18. 31. 394. 614, b) zu 300 Thlr. Nr. 368. 2) von Lit. B. à 4 pCt. a) zu 500 Thlr. Nr. 200. 268. 1863. 1970. 2134. 2814. 3037. 3120. 4018. 4277, b) zu 100 Thlr. Nr. 391. 1731. 1776. 2357. 2816. 3550. 3559, c) zu 50 Thlr. Nr. 2326. 2364. 2403. 3210, d) zu 25 Thlr. Nr. 1463. 2634. Die Zahlung der Beträge der⸗ selben und der halbjährigen Zinsen pro 1. Januar bis ultimo Juni 1870 erfolgt vom 1. Juli 1870 ab, je nach der Wahl der Juteressenten, ent⸗ weder 1) durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, sofort gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Schuldverschreibungen im coursfähigen Zustande, oder 2) durch die Königliche Kreiskasse zu Heiligenstadt binnen 10 Tagen nach der an dieselbe im coursfähigen Zustande bewirkten Uebergabe der Schuldverschreibungen, gegen Rück⸗ gabe der von der Kreiskasse darüber einstweilen auszustellenden Empfangsbescheinigung. Ueber den gezahlten Geldbetrag ist außerdem von dem Präsentanten der Schuldverschreibung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmendem Formular Quittung zu leisten Mit dem 1. Juli 1870 hört die weitere Verzinsung der gedachten Schuld⸗ verschreibungen auf, und es werden daher neue, vom 1. Januar 1870 ab laufende Coupons zu denselben nicht verabreicht. Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen hierdurch auffordern, vom 1. Juli 1870 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Moda⸗ litäten in Empfang zu nehmen, bemerken wir, daß die betreffenden beiden Kassen sich auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privat⸗ personen mit der Post nicht einlassen dürfen. Zugleich fordern wir die Inhaber folgender, in früheren Terminen ausgelooster, aber noch nicht realisirten Schuldverschreibungen und zwar von folgenden Aus⸗ loosungsterminen: a) 1. Juli 1865 à 3 ½ vEe Nr. 630 zu 50 Thlr., b) 1. Juli 1866 à 4 pCt. Nr. 4139 zu 100 Thlr., c) 1. Januar 1867 à 3 ½¾˖ pCt. Nr. 666 zu 25 Thlr., à 4 pCt. Nr. 127 zu 500 Thlr., 8 Nr. 768. 2052 zu 100 Thlr., d) 1. Juli 1867 4 pCt. Nr. 3229. 4121 zu 500 Thlr., Nr. 4039 zu 100 Thlr, e) 1. Januar 1868 à 3 pCt. Nr. 576 zu 500 Thlr., à 4 pCt. Nr. 192 zu 500 Thlr., Nr. 2007. 3366 zu 100 Thlr., Nr. 2586 zu 50 Thlr., f) 1. Juli 1868 à 4 pCt. Nr. 1648 zu 400 Thlr., Nr. 2500. 4162 zu 100 Thlr., Nr. 1414. 1922 zu 50 Thlr., g) 1. Januar 1869 à 3 p Ct. Nr. 459. 664 zu 25 Thlr., à 4 pCt. Nr. 370 zu 500 Thlr., Nr. 1545 zu 200 Thlr., Nr. 857. 1029. 3056. 4093 zu 100 Thlr., Nr. 1054 zu 50 Thlr., h) 1. Juli 1869 à 3 ½ pCt. Nr. 633 zu 25 Thlr., à 4 pCt. Nr. 462. 724 3443 IWuUu 500 Thlr., Nr. 2958. 3551 zu 100 Thlr., Nr. 2073. 2661 zu 50 Thlr., Nr. 1157. 3544 zu 25 Thlr., hierdurch auf, dieselben bei unserer Renten⸗ 3 bankkasse hierselbst oder bei der Kreiskasse in Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu präsentiren. Schließlich bemerken wir, daß unsere öffent⸗ liche Bekanntmachung vom 26. Juni d. J. wendet angemeldeten Eichsfeldischen Schuldverschreibung Lit. B

Nr. 2091 à 100 Thlr. durch Wiedererlangung der letzteren erledigt ist.

Magdeburg, den 9. November 1869. Koöͤnigliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

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Donnerstag, den 13. Januar d. J., und an den beginnend, im kleinen Gürzenichsaale stattfind

Mit dieser Anzeige verbinden wir die fernere, auf Grund und unter Zugrundelegung des über Protokolls geschritten werden wird, und daß allein diese Ziehungsliste, der Kölnischen Volkszeitung von drei zu drei

Cöln, den 10

Januar 1870.

Fünfte Dombau⸗ rämien⸗Kollekte. Die öffentliche Ziehung wird, wie dies 8 den Vereinsbüldern rane, planmäßig bekannt folgenden Tagen, Morg en. daß nach Beendigung der Ziehung sofort zur Anfertigung der offiziellen Ziehungsliste das Ziehungsgeschäft aufgenommenen, welche in dem Staats⸗A stenmale gegen Ende dieses Monates veröffentlicht und eventuell, im

3 1 ing Wochen, zum Er Falle etwaiger Druckfehler, berichtigt werden wird, als zuverlässig angesehen werden kann.

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einzig entscheidenden und endgültigen notariellen nzeiger, der Kölnischen Zeitung und

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1““ 111A1AXA“; g. 1I Gemäßheit des auf den Zinscoupons der Kreisobligationen des Neustädter Kreises (II. Emission) befindlichen Vermerks machen wir hierdurch bekannt, daß die Zinsen der gedachten Obligationen,

110]

außer bei der hiesigen Kreis⸗Kommunalkasse, bei der Privat⸗Aktien⸗Bank zu Danzig, 1 Herrn S. A. Samter in Königsberg i. Pr. und » A. H. Heymann und Co. in Berlin, Unter den Linden Nr. 23, W 111.“*“ 1 gezahlt werden. ö111“ Neustadt W.⸗Pr., den 30. Dezember 1869. Die ständische Kreis⸗Kommission für den Eisenbahnbau im IGG Kreise.

Vormbaum. 11111““ er Rechte⸗Oder⸗Ufer-⸗Eisenbahn. Unsere Bekanntmachung vom 27. Dezember v. J., betreffend die Aushändigung der Stammaktien, wird hiermit unter Bezugnahme auf §. 19 der Gesellschaftsstatuten dahin deklarirt: daß, sofern der im Quittungsbogen eingetragene Einzahler resp. der Cessionär nicht persönlich zum Empfang der Aktien er⸗

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8 E““ 8 8 I9 1 bt. zamin. scheint, derselbe den Quittungsbogen entweder mit einem auf der Kehrseite desselben befindlichen Blanco⸗Indossement, oder mit einer auf uns oder auf den mit Legitimation zu versehenden Abholer lautenden Cession, oder aber den Letzteren mit entsprechender Voll⸗ macht zum Zweck der Empfangnahme der Aktien versehen muß. Breslau, den 7. Januar 1870. 1“ Direktioo) J der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. gids8

Verschiedene Bekanntmachu ngen. 6 8 P) 2 5 99] Ian u Kunstverein für die Rheinlande und Westphalen in 8. 8 Düsseldorf. 8. Nachdem die Jahresrechnung pro 1869 durch die in der letzten Generalversammlung gewählten drei Revisoren speziell geprüft und genehmigt worden, liegt dieselbe laut §. 10 des Statuts während acht Tagen, vom 10. bis zum 17. Januar c, bei dem Geschäfts⸗ führer des Vereins, Herrn J. W. Lindlar, Pfarrscheidtstraße Nr. 42, zur Einsicht der Vereinsmitglieder offen. 1 8 Düsseldorf, den 8. Januar 1870. 11“ 1113“

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in Betreff der als ent⸗

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer

Druckzeile 2 ½ Sgr.

Aue Post-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Besteilung an,

für Berlin die Expedition des Königl.

Preußischen Staats- Anzeigers:

Behren⸗Straße Nr. ka, Eche der Wilhelmsstraße.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Professor Dr. Schneider an der Universität in Berlin, dem praktischen Arzt und Professor der Medizin Dr. Graefe zu Halle a. S., dem Landesältesten und Kreis⸗ Deputirten Freiherrn von Seherr⸗Thoß auf Haltauf im Kreise Ohlau, dem Amtmann Raht zu Wiesbaden und dem Amtsvoigt Fuls zu Alfeld den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem vormaligen Bürgermeister Schneider zu Alpenrod im Kreise Ober⸗Westerwald, dem Grenz⸗Aufseher unck zu Swinemünde, dem pensionirten Polizei⸗Wachtmeister tein zu Witzenhausen und dem herrschaftlichen Diener Ka⸗ misch zu Bieberteich im Kreise Sternberg das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Handlungsgehülfen Spieß zu Königs⸗ berg i. Pr. die Rettungsmedaille am Bande, ferner Dem Kaufmann und Fabrikanten Theodor Fragstein von Niemsdorff zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen. CE1“

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Das 1. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus ben wird, enthält unter Nr. 7564 das Gesetz, betreffend die Erweiterung, Um⸗ wandlung und von Wittwen⸗ und Waisenkassen für Elementarlehrer. Vom 22. Dezember 1869; unter Nr. 7565 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Braun⸗ chweig wegen Durchführung der Berlin⸗Lehrter Eisenbahn durch das Herzoglich braunschweigische Gebiet. Vom 18. November 1869; unter Nr. 7566 den Vertrag zwischen Preußen und Braun—⸗ schweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Halberstadt nach Blankenburg. Vom 19. November 1869, und unter . 7567 die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend den Nach—⸗ 1 Statut der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie⸗Eisen⸗ sellschaft. Vom 22. 11u“*“ Berlin, den 11. Januar 1870. 1 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoi

ai bit.

Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten. Der bisherige Bahn⸗Controleur Rast ist zum Königlichen Ober⸗Güter⸗Verwalter ernannt und als solcher bei der Nassauischen Eisenbahn angestellt worden.

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öffentliche

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Der bisherige Hülfsarbeiter Ladewig ist zum Geheimen Sekretär bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden ernannt

worden. vn

Majestät der König haben

Berlin, 11 Januar. Se. llergnädigst geruht: zur Anlegung der Allerhöchstihrem Flügel⸗

Adjutanten, dem Oberst⸗Lieutenant Prinzen Anton Radzi⸗ will, und dem Major von Hill, à la suite des Westfälischen Kürassier⸗Regiments Nr. 4, kommandirt zur Dienstleistung in Allerhöchstihrem Marstall, von des Kaisers von Rußland Maje⸗ stät verliehenen Dekoragtionen, und zwar: ersterem des St. Annen⸗ Ordens zweiter Klasse, letzterem des St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse; so wie zur Anlegung des dem Major à la suite der Armee, Fürsten zu Wied, von des Königs der Nieder⸗ lande Majestät verliehenen Großkreuzes des Ordens der Eichen⸗ krone und des dem Major Richrath, Adjutanten des Chefs der Land⸗Gendarmerie, von des Kaisers von Rußland Majestät verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse, Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen.

Nichtamtliches.

„Preußen. Berlin, 11. Januar. Se. Majestät der König haben eine gute Nacht gehabt und schreitet die Besserung in sehr befriedigender Weise fort. Allerhöchstdieselben nahmen schon Vormittags gegen 11 Uhr die Vorträge der Hof⸗Marschälle entgegen und arbeiteten hierauf längere Zeit mit dem Chef des Militär⸗Kabinets General von Tresckom⸗ 8 Gegen 44 Uhr hatte der Kaiserlich russische General⸗Adju⸗ tant und Gesandte in Wien, Prinz Orloff, so wie der sich in 4 dessen Begleitung befindliche Prinz Metschersky die Ehre einer Audienz. Das Diner nahmen Se. Majestät der König allein mit Ihrer Majestät der Königin ein. 1 Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen. Um 5 Uhr hatte die Gräfin C. Pourtaleès die Ehre, mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der K.

Der besondere Ausschuß des Bundesra ths des Nord⸗ deutschen Bundes

für den Gesetzentwurf über den Unter⸗ stützungswohnsitz trat heute im Lokale des Bundeskanzler⸗Amts

Das Haus der Abgeordneten fuhr gestern noch in der Diskussion über §. 24 des Entwurfs der Kreisordnung für die 6 östlichen Provinzen weiter fort.

Zu §. 24, der lautet: »Die gewählten Gemeinde⸗Vor⸗ steher und Schöffen werden von dem Landrathe auf das Gut⸗ achten des Amtshauptmannes bestätigt.

Diese Bestätigung kann nur nach Anhörung des Kreis⸗ ausschusses versagt werden.

Wird die Bestätigung versagt, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des Amtshauptmannes, nach Anhörung des Kreisausschusses, den Gemeindevorsteher beziehungsweise Schöffen auf drei Jahre⸗« lagen folgende Amendements vor:

1) des Abg. v. Hennig:

a) im Absatz 1 statt »von dem Landrathe« zu setzen: von dem Kreis⸗Ausschuß. b) Den zweiten Absatz zu fassen: »Diese Bestätigung darf nur versagt werden 1) wenn der Gewählte sich nicht im Voll⸗ besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 2) wenn er wegen Krank⸗ heit oder Aufenthalts außerhalb der Gemeinde nicht im Stande sein würde, die Geschäfte ordnungsmäßig zu führen, oder 3) wenn er nicht die zur Leitung der Geschäfte genügende Kenntnisse besitzt, H c) Den dritten Absatz zu fassen: »Versagt der Kreis⸗Ausschuß aus einem die⸗ ser Gründe die Bestätigung, so giebt er der Gemeinde auf, innerhalb vier Wochen eine Neuwahl zu vollziehen. Wird die Bestaͤtigung wie⸗ derholt versagt, so ernennt der Kreis⸗Ausschuß auf Vorschlag des Amtshauptmanns einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneut Wahl die Bestätigung erlangt hat.« k“

2) Des Abg. Wagener (Franzburga. a“”

»In Alinea 2 des Amendements Hennig Nr. 3 statt »Kenntnisse⸗ zu setzen »Befähigung.«

3) Des Abg. Wachter, den §. 24 dahin zu formuliren:

Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen werden von dem Landrath bestätigt. Diese Bestätigung darf nur versagt werden: 1) wenn der Gewählte sich nicht im Besitze der buͤrgerlichen Ehrenrechte be⸗- findet, 2) wenn er wegen Krankheit oder Aufenthalt außerhalb 88 Gemeindebezirks nicht im Stande sein würde, die Geschäfte ordnungs⸗ mäßig zu führen, 3) wenn der Kreisausschuß die Versagung der Be⸗ stätigung aus anderen Gründen für angemessen erachtet. Wird die Bestätigung aus einem dieser Gründe versagt, so giebt der Landrath der Gemeinde auf, binnen 4 Wochen eine anderweite Wahl vorzu⸗- nehmen. Sollte auch der oder die in der zweiten Wahl Gewählten die Bestaͤtigung nicht erlangen können, so ernennt der Landrath auf