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entwurfs, betreffend die den Medizinal⸗Beamten zustehenden Vergütungen, wie folgt, ein: “
Durch Allerhöchste Ordre vom 9. Januar dieses Jahres bin ich
in Gemeinschaft mit dem Herrn Justiz⸗Minister ermächtigt, dem Land⸗ tage einen Gesetzentwurf vorzulegen, betreffend die den Medizinal⸗ Beamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal⸗ oder sanitäts⸗ polizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen. Der Zweck dieses Gesetzes ist, diejenigen Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Laufe der Zeit bei Anwendung der Medizinaltaxe vom 21. Juni 1815 für diese Geschäfte herausgestellt haben, und zu gleicher Zeit eine Ueber⸗ einstimmung in den verschiedenen Theilen der Monarchie herbeizuführen. Ich übergebe das Gesetz nebst den Motiven dem Hohen Präsidium und stelle anheim, die geschäftliche Behandlung der Vorlage zu beschließen.
— Bei der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die
andelskammern, nahm der Handels⸗Minister Graf von tzenplitz nach dem Abgeordneten Richter (Königsberg) das ort:
Ich muß mich doch wohl zuerst über den Antrag des Herrn Abg. Richier äußern, welcher soeben die Tribüne verlassen hat. Derselbe sagt zwar nicht in seinen Worten, daß das Gesetz abzulehnen sei, son⸗ dern er sagt in seinen Worten nur, die Staatsregierung möge die Aufhebung der Handelskammern im gesetzlichen Wege herbeiführen. — Wie gesagt, die Staatsregierung. Es läge doch aber eigentlich ziemlich nahe, daß, wenn man darauf eingehen wollte, von Staats⸗ wegen die Handelskammern aufzuheben, man dann nicht zuerst noch über ihre Reorganisation ein neues Gesetz vorlegt. Ich muß mich nun aber gegen die Ansicht des Herrn Richter erklären und Sie bit⸗ ten, seinen Antrag zu verwerfen; ich glaube, er geht zu weit: er giebt Dinge weg, die nützlich sind, gegen andere Dinge, die er für nützlich hält, die aber noch nicht da sind. Ich muß auf das Bestehen der Handelskammern meinerseits zu meiner Information ein Gewicht legen, meine Herren, und zwar in doppelter Beziehung: erstlich, daß die Herren berufen und durch den Jahresbericht guch ge⸗ wissermaßen verpflichtet sind, mir ihre Anträge, Wünsche, Be⸗ schwerden vorzutragen. Das ist aber nur die eine Seite der Sache; ich muß auch wissen, wen ich fragen soll, wenn ich über neue Angelegenheiten die in der Industrie jetzt alle Tage auftauchen, meine Herren — auch noch andere Leute hören will als blos die Beamten. Die Beamten haben gewiß, mit allem Respekt von ihnen zu reden, so viel Einsicht als wünschenswerth ist; aber es ist doch sehr nützlich, neben ihnen auch die zu hören, die selber die
nteressen vertreten, die selber das Gewerbe betreiben: das giebt die
nsicht von der anderen Seite, meine Herren, und daraus erwächst eine reifere Beurtheilung. Also ich muß eine Stelle haben — und ich lege Werth darauf — die ich fragen kann und die berufen ist zu einer Antwort. Außerdem, glaube ich, spricht auch gegen den Antrag des Herrn Richter, daß gerade andere Zweige der Industrie den entgegen⸗ gesetzten Gang gehen. Die Handwerker sagen: ihr habt Handels⸗ kammern, — wir wollen auch Handwerkerkammern haben. Ob es nun nützlich, und wie es möglich sei, die Handwerkerkammern zu organisiren, darüber will ich mich hier nicht äußern; ich glaube, das gehört nicht zur Sache. Aber die Thatsache ist richtig, und wir haben auch schon von dem Herrn Referenten davon gehört. Ebenso verlangen auch die Ackerwirthe jetzt schon sehr dringend danach, sie wollen Ackerbau⸗ kammern haben. Nun, meine Herren, wenn die Gewerbetreibenden Handwerkerkammern haben wollen und die Landwirthe Ackerbau⸗ kammern, dann schließe ich daraus, daß doch die Handelskammern für Kaufleute und für den Handel nicht so ganz überflüssig sind.
Außerdem, meine Herren, beschränken ja aber auch die Handels⸗ kammern keineswegs andere freie Vereine über dieselben Gegenstände.
ch kann Ihnen ein Beispiel citiren. In Breslau besteht neben der
andelskammer ein Verein von Kaufleuten, welcher sich beräth,
itzungen hält und häufig mir seine Beobachtungen mittheilt, die ich dann eben so gut erwäge, wie die der Handelskammer. Also wenn man an einem Ort es für nöthig hält, neben der Handelskammer noch einen besonderen Verein zu gründen und im Namen dieses Vereins hier Anträge zu stellen oder Beschwerden vorzubringen, so steht das jedem frei und ich werde sie eben so gut erwägen, wie die anderen. Wenn nun die Ansicht des Herrn Abg. Richter so allgemein verbreitet wäre, so brauchten ja nur die bestehenden Handelskammern oder die Körperschaften, aus welchen sie hervorgehen, hier Anträge zu formiren, man möge sie doch in Ruhe lassen. Solche Anträge sindaber nicht gekommen. Dagegen aber, meine Herren, habe ich auch in neuester Zeit noch Anträge aus solchen Gegenden bekommen, wo keine Handelskammern sind und wo die Städte darauf dogetrager haben, man möge ihnen doch auch eine Handelskammer geben. Also das scheint auch gegen die Ansicht des Hrn. Abg. Richter zu sprechen. Wenn nun endlich der Hr. Abg. Richter auch noch gesagt hat: die Handelskammern dienten dazu, um Anträge und Wünsche nach Titel und Orden herbeizuführen, ja, meine Herren, das ist eine allgemeine Krankheit, die klebt nicht blos an den Handelskammern; derartige Anträge und Wünsche kom⸗ men von allen Seiten.
Endlich, meine Herren, wenn neben den Handelskammern auch die Arbeitervereine mir sollten Eingaben machen und Bericht erstatten, — ja, meine Herren, das steht ihnen ja alle Tage frei, und ich würde sie auch ganz seme erwägen. Dem also sind die Handelskammern auch nicht hinderlich. Wenn der Herr Abgeordnete Richter gesagt hat: die Bergleute sollten jetzt zuerst durch dies Gesetz in die Handels⸗ kammern eingeführt werden, so ist das nur theilweise richtig, denn in mehreren Gegenden, wo der Bergbau immer schon eine sehr große Rolle gespielt hat, da haben sie auch schon bisher an den Han⸗ delskammern theilgenommen.
Nun also, wenn ich aus allen diesen Gründen zu dem Kon⸗ klusum komme, daß ich wünschen möchte, wir lassen nicht nur die Handelskammer bestehen, sondern verbessern sie, so muß ich
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einen be⸗
sonderen Werth darauf legen auch bei diesem Gesetz, daß die Organe und die Genossenschaften, von welchen die Handelskammern ausgehen, welche mir ihre Wünsche, Beschwerden und Urtheile mit. theilen, in allen Theilen der Monarchie gleichartige seien. Das ist aber bis jetzt nicht der Fall. In der einen Provinz ist es so⸗ in der andern ist es anders, und da erhalte ich also Urtheile von ver. schiedenartigen Körperschaften. Zum Beispiel in Hannover giebt es so außerordentlich viele kleine Handelskammern, daß ich glaube, dafß sie nach Erlaß dieses Gesetzes theilweise ihre Wirksamkeit einstellen werden, und daß dagegen größere entstehen, die dann einen weiteren Gesichtskreis haben werden. 8
Wenn der Herr Abgeordnete Richter der früheren Gewerberäthe gedacht hat, so hatte das einen bestimmten Grund, warum die nicht lebensfähig waren, nämlich, weil das Gesetz über die Gewerberäthe zu den Handwerkern auch die Kaufleute mit hinein gebracht hat, und das waren verschiedene Interessen, die ihre besondere Ver⸗ tretung verlangten, und deshalb sind die so zusammengesetzten Gewerberäthe gestorben — ich habe die letzten noch begraben helfen, z. B. hier in Berlin. Aus allen diesen Gründen, meine Herren, möchte ich Sie bitten, diesen Antrag zu verwerfen und außerdem auch wegen der Anträge über die Gewerke und die Handwerkskammern dieses Gesetz nicht aufzgzuhalten. Jene Sache, die ist sehr wichtig, sie muß besonders behandelt werden. Aber sie wird unendlich schwierig werden. Ich will hier nur darauf hindeuten, daß nach der jetzigen Gesetzgebung die Hand. werker sich in zwei wesentliche große Schichten theilen: in solche, die in den Vereinen sind, und in solche, die außer dem Vereine stehen, und diese beiden in einem Wahlkörper zu versammeln, wird sehr schwierig sein, und nur von dem einen oder dem anderen wählen zu lassen, wird meines Erachtens unmöglich sein. Also wegen dieser zu erstrebenden, demnächst zu erwägenden Dinge möchte ich bitten, diese Sache, die ihren praktischen Nutzen hat, nicht aufzuhalten.
Wenn ich mich nun hiernach der Hoffnung hingebe, daß der Richtersche Antrag Ihren Beifall nicht finden wird, so beschränke ich mich jetzt nur noch auf die Bemerkung, daß ich mit den Aende⸗ rungen Ihrer Kommission, welche sich in dem Kommissionsbericht finden, mich einverstanden erkläre und sie großentheils für Verbesserun⸗ gen halte.
Endlich habe ich noch im Allgemeinen diejenigen Anträge zu be. b
trachten, die sich in Nr. 187 der Drucksachen niedergelegt finden; über diese wollte ich mich jetzt aber noch nicht äußern, sondern mir das bei den einzelnen Paragraphen vorbehalten.
Zu §. 7 bemerkte der Handels⸗Minister mit Bezug auf
das Amendement des Abg. Berger:
»Zum Mitgliede der Handelskammer ist jeder Preuße wählbar, welcher zum Reichstage des Norddeutschen Bundes wahlberechtigt ist, und in dem Bezirke der Handelskammer seinen Wohnsitz hat: und des Abg. Lesse, nach dem Worte »Inhaber« einzuschalten oder als Prokurist«:
Ich muß mir doch auch die Bemerkung erlauben, daß ich einen Werth darauf legen muß, daß es gerade Fachgenossen sind, die mir ihre Wünsche, Beschwerden oder Urtheile vortragen, solche, meine Herren, ‚die an ihrem eigenen Vermögen erfahren haben, was ihnen nützt oder was ihnen schadet. Geistreiche Herren werden ihren Ein⸗ fluß immer finden, und werden auch, wenn sie in solche Korporation aufgenommen werden wollen, leicht Mittel und Wege finden, um irgend einen Antheil an einem Bergwerk oder sonst einem Unternehmen zu erwerben und dadurch wahlfähig zu werden. Für einzelne Personen kann man eben keine Gesetze machen, und was Herrn Krupp anbetrifft, so wird er, wenn er es wünscht, leicht gewählt werden können; er ist nicht das ganze Jahr im Auslande, und wenn man seine große Sachkunde benutzen will, so wird man die Sache, über die man ihn hören möchte, wenn er nicht anwesend ist, auf eine Sitzung verschieben, in der er da ist. Ich würde daher bitten, es bei der Regierungsvorlage zu belassen.
— Den §. 8, welcher lautet: Mehrere Gesellschaften oder Vorstands⸗ mitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeiti Mitglieder derselben Handelskammern sein, 1“ beantragt Abg. Cornely zu streicen.
Der Minister, Graf von Itzenplitz, äußerte hierüber:
Meine Herren, der Sinn des Paragraphen ist der, daß es doch möglich wäre, daß, wenn mehrere Direktoren einer großen Unter⸗ nehmung, in der Regel geistreiche und sehr tüchtige Leute, wenn deren mehrere von einer Gesellschaft in eine einen zu großen Einfluß hätten, was doch wieder den anderen gegen⸗ über nicht wünschenswerth ist, und es kann ja ein jedes solches großes Unternehmen aus seinen Direktoren den bezeichnen, den es gewählt haben will. Das liegt also dann in ihrer Hand.
Sonst an sich ist die Sache ziemlich neutraler Natur. Ich wünsche nur nicht einen partiellen allzu großen Einfluß aufkommen zu lassen.
— Der Regierungs⸗Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Jebens erklärte über das zu §. 7 gestellte Amendement des Abg. Berger:
Meine Herren! Ich empfehle Ihnen dringend die Ablehnung des Amendements. Von allen Amendements, welche vorliegen, ist dieses als dasjenige zu bezeichnen, das, wenn nicht unannehmbar für die Staatsregierung — das auszusprechen bin ich nicht ermächtigt — doch am wenigsten annehmbare für sie ist. Der Unterschied zwischen dem, was die Staatsregierung bezweckt und dem, was das Amendement bezweckt, liegt wesentlich darin, daß die Staatsregierung fordert, es solle die Interessenvertretung des Handelsstandes le⸗ iglich bestehen aus Angehörigen des Handelsstandes. Das scheint so billig und natür⸗ lich, wie möglich, es könnte dem gegenüber das Amendement meines Erachtens nur darauf gegründet werden, daß durch die Fest⸗ 8 1 “
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haltung der Schranken, welche die Vorlage der Regierung zieht ein Mangel an geeigneten Persönlichkeiten aütehen mochte Has tig aber sicher nicht anzunehmen, wenn Sie erwägen, daß es sich in der Regel um nicht mehr, oft nicht einmal um ein Dutzend Vertreter des Handelsstandes handelt, welche die Handelskammern zu bilden
pflegen. Im Uebrigen legt aber ganz besonders die Staatsregierung Werth darauf, daß in den Handelskammern ausschließlich die höchste ss und Sachkunde vertreten ist, und zwar diejenige, die auf praktischem
gelde groß gezogen ist und dort fortlebt, die mit ihren eigenen Inter⸗ essen in dem Strome des Verkehrs unausgesetzt steht. Nur beispielsweise 112g. Sie mir, auf eine unfehlbare Folge der Annahme des Umendements hinzuweisen. Es ist heute hier bereits hervorgehoben worden, daß aus den Kreisen der Handelkammer⸗Sekretäre tüchtige Nationalökonomen hervorgegangen sind. Der Staatsregierung sind ähnliche Wahrnehmungen nicht entgangen; gleichwohl würde sie ent⸗ schieden Verwahrung dagegen einlegen müssen, und sie kann es durch⸗ aus nicht wünschen, daß die Handelskammer⸗Sekretäre, wie das in Jahr und Tag der Fall sein würde, wenn nach diesem Amendement das Gesetz gefaßt würde, Mitglieder der Handelskommern würden. Die Staatsregierung kann von der Stunde an, wo sie nicht mehr die Garantie hat, daß in den Handelskammern nur der Handelsstand selbst und er allein vertreten ist, den Gutachten der Handelskammern nicht mehr diejenige Bedeutung und denjenigen Werth beilegen, die sie ihnen bisher beigelegt hat, und die sie auch in Zukunft ihnen beilegen zu können dringend wünscht. Ich bitte Sie daher, das Amendement abzulehnen. 1 Was speziell die hier erwähnte Handelskammer in Essen anlangt, so scheint mir dieses Beispiel nicht gluͤcklich gewählt zu sein. Ich glaube darin nicht fehl zu gehen, wenn ich sage, daß gerade die Handels⸗ kammer in Essen in voller Blüthe steht und sehr wohl gedeiht, ob⸗ gleich und trotzdem daß ihr die ausgezeichneten Kräfte, die das
Amendement ihr zugeführt zu sehen wünscht, sind und nicht zugeführt werden konnten.
Zu §. 35, dessen Wortlaut folgender ist: Börsen und an⸗ dere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammern gestellt werden, beantragte der Abg. Florschütz statt der Worte »für den Handels⸗ verkehr« die Worte für die Interessen des Handels und der Industrie« zu setzen. Der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Regie⸗ rungs⸗Rath Jebens, äußerte hierüber:
Meine Herren! Die Staatsregierung bittet, auch dieses Amende⸗ ment abzulehnen. Der Unterschied zwischen der Vorlage und der Fassung, welche dem Amendement entsprechen würde, liegt im Wesen lichen nur darin, daß hinzugefügt wird »und der Industrie«, daß also Handel und Industrie in einen gewissen Gegensatz gebracht werden sollen — in einen Gegensatz, der, wenn er überhaupt besteht, doch äußerst schwer greifbar ist. Es empfiehlt sich nicht, diese Gegenstände die bereits vielfach kumulirt sind in den einschlagenden Gesetzen, noch weiter zu häufen. Ich erinnere an die Schwierigkeit der Trennung der Gegensätze zwischen Handwerk und Handel, zwischen Handwerk und Fabrik, zwischen Handel und Fabrik, vor allen Dingen Handel und Gewerbe, wie denn der letztere zur Sprache gekommen ist. Im Uebrigen wi Antragsteller und auch dem Hohen Hause genügen, wenn die Staatsregie⸗- rung die Erklärung abgiebt — zu welcher ich mich für ermächtigt hal⸗ ten darf — daß sie die Fassung in keinem engeren Sinne versteht, als in dem, welchen das Amendement bezwecken dürfte; insbesondere
bisher nicht zugeführt
ist nicht beabsichtigt, dem Worte »Verkehr«, welches noch angeschlossen ist an »Handel«, in diesem Zusammenhange »Handelsverkehr« ei besonders beengende Bedeutung beizulgen.
Gutsbesitzer Heinrich 70. C. II. die gerichtliche Haft wegen Betruges und Unterschlagung beschlossen worden. können. Es wird ersucht, zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion Berlin, den 12 Januar 1870. Königliches Stadtgericht. für Untersuchungssachen. Signalement. 1832 in Brackel geboren, zen Vollbart, volle Gesichtsbildung und ist kräftiger Gestalt.
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Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten ehemaligen Wilhelm Schnetker ist in den Akten S. III. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden den ꝛc. Schnetker im Betretungsfalle fest⸗
hierselbst abzuliefern. 1 — Abtheilung Kommission II. für Voruntersuchungen. Der ꝛc. Schnetker ist 37 Jahr alt, am 18. Juli 5 Fuß 7 Zoll groß, hat einen blonden kur⸗
eine lin unter der Firma:
Geschäftslokal: Neue Grünstraße richteten offenen Handelsgesellschaft sind
unter Nr. 2790 zufolge heutiger
Geschäftslokal: errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:
Handelskammer kämen, diese
unter Nr. 2791
Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße Nr. 4, richteten offenen
zdunter Nr. 2792 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Geschäftslokal: Müllerstraße offenen
Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die Gesellschafter der zu Breslau mit Zweignied rlassung zu Ber⸗
Breslauer Rahmen⸗Fabrik, Gebrüder Bie, Jean Scherbel, Nr. 29, am 28. Dezember 1869 er⸗
1) Kaufmann Julius Bie, 2) Kaufmann Moritz Bie, beide zu Breslau, 3) Kaufmann Robert Bie zu Berlin, 4) Kaufmann Jean Scherbel zu Breslaau. “ Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts Verfügung eingetragen. v
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Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmaaa: W. Dobbert & Co. 3, am 1. Dezember 1869
Köllnischer Fischmarkt Nr. 1) der Kaufmann Jacob Wilhelm Georg Hartmann, 2) der Kaufmann Wilhelm Philipp Dobbert, .““ beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts zufolge heutiger Verfügung eingetragen. “
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Christeller & Gerb,
am 1. Januar 1870 er⸗ andelsgesellschaft sind: 1) Kaufmann Eduard Christeller,“
Kaufmann Emil Gerb,
beide zu Berlin. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: .“ Brodnitz & Seydel, 8
Nr. 177, am 11 1870 errichteten
Handelsgesellschaft sind: 1“ 1
¹) Fabrikbesitzer Isidoro Brodnitz,
Fabrikbesitzer Georg Theodor Seydel, beide zu Berlin. ““
Dies ist in das Gesellschaftsregister des
unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2793 zufolge heutiger 1 .
Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 5224 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand⸗
lung, Firma 8 Eduard Ritzau,
und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Eduard Ritzau vermerkt
steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrecht nach dem Tode des EEöö auf dessen Wittwe Florentine Louise Ritzau, geb. Sonnemann, zu Berlin und demnächst durch Kauf auf die Kauf⸗ leute Carl Friedrich August Berger und Heinrich Friedrich Julius Kulp, beide zu Berlin, übergegangen, welche dasselbe unter der Firma: Berger & Kulp vorm. Eduard Ritzau foͤrtführen. Vergleiche Nr. 2794 des Gesellschaftsregisters.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: „Berger & Kulp vorm. Eduard ““ jetziges Geschäftslokal: Schönebergerstr. Nr. 21, am 1. Januar 1870 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: “ r 1) Kaufmann Carl Friedrich August Berger,
2) Kaufmann Heinrich Friedrich Julius Kulp, 1 beide zu Berlin. v1“ Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2794 eingetragen.
„ Unter Nr. 5193 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand⸗ lung, Firma:
J. Lattermann, und als deren Inhaber der Kaufmann Johannes Lattermann ver⸗ merkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Die Kaufleute Siegfried Calé und Georg Leichtentritt, beide zu Berlin, sind in das Handelsgeschäft des Kaufmanns Johannes Lattermann am 1. Januar 1870 als Handelsgesellschafter eingetreten, und ist die nunmehr unter der Firma: J. Lattermann bestehende Handelsgesellschaft nach 2795 des Gesellschaftsregisters übertragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: 8 J. Lattermann, 8 jetziges Geschäftslokal: Grüner Weg Nr. 3, am 1. Januar 1870 errich⸗- teten offenen Handelsgesellschaft sind: ““ 9) Kaufmann WW Lattermann, 2,) Kaufmann Siegfried Cals, 3) Kaufmann Georg Leichtentrit, 1“ alle zu Berlin. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gericht
G
unter Nr. 2795 eingetragen.
Unter Nr. 2500 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die zu Plauen bestehende, mit einer Zweigniederlassung zu Berlin befindliche
Handlung, Firma:
F. L. Böhler & Sohn, und als deren Inhaber die Kaufleute Philipp Ludwig Böhler, Julius Heinrich Böhler und Rudolph Herrmann Böhler vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: 1
Die hiesige Zweigniederlassung ist zu einem selbstständigen Geschäfte erhoben und durch Kauf mit dem Firmenrecht auf die Kaufleute Clemens Theodor Wild und Johann Heinrich Ludwig Böhler, beide zu Berlin, übergegangen, zwischen denen die Gesell⸗- schaft am 1. Januar 1870 begonnen hat. .