sie verlangen, oder endlich eine ordentliche oder außerordentliche X“ den Beschluß faßt, daß eine Generalversammlung zu berufen.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden.
Art. Zehn. §. Acht und zwanzig des Statuts
n dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
An den Generalversammlungen können mit der Berechtigung zur Stimmengebung nur solche Aktionäre Theil nehmen, die fünf oder mehr Aktien besitzen.
In denselben haben die Inhaber von je fünf Aktien eine Stimme, jedoch kann Niemand mehr als zwanzig Stimmen geltend machen.
Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit den aus Voll⸗ macht vertretenen zusammengerechnet.
Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen anderen, von ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Aktionär vertreten lassen.
Art. Elf. §. Drei und dreißig Nummer drei des Statuts wird aufgehoben. Statt dessen wird Folgendes bestimmt:
Sollten einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Ver⸗ waltungsraths die Annahme des Amtes ausschlagen, was angenom⸗ men wird, sofern sie sich nach erfolgter Notifizirung der Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht binnen 8 Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so werden vom Verwaltungsrathe aus der Zahl der Stell⸗ vertreter Ersatzmitglieder bis zur nächsten wählenden Generalversamm⸗ lung einberufen.
Für Stellvertreter, welche die Wahl ausschlagen, erfolgt der Ersatz bei der nächsten Wahl der Generalversammlung.
Art. Zwölf. §. Vier und dreißig des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Das über die Verhand⸗ lung jeder Generalversammlung aufzunehmende Protokoll wird von dem Syndikus oder einem Notar, und bei Beschlüssen, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, notariell oder ge⸗ richtlich aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrathes und fünf Aktionären unterschrieben.
Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern des Direktorii zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. hob Art. Dreizehn. §. Fünf und dreißig des Statuts wird aufge⸗
oben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
8 Der Verwaltungsrath repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in allen, nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaltenen oder dem Direktorium zustehenden Rechten. Er besteht aus siebzehn Mit—⸗ gliedern und sieben Stellvertretern derselben.
8 Vierzehn. §. Sechs und dreißig des Statuts wird auf⸗ gehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes müssen dreizehn, und von den Stellvertretern vier einen Wohnsitz in Breslau haben; die übrigen vier Mitglieder und drei Stellvertreter aber können in Station der Gesellschaft oder im halbmeiligen Umkreise davon wohnen.
Mitglieder und Stellvertreter müssen Besitzer von 5 Aktien sein, welche während der Dauer des Amtes bei der Hauptkasse der Gesell⸗ schaft niederzulegen sind.
Niicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder⸗
ährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche hre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern
regulirt haben; 3) Personen, welchen der Vollbesitz der bürgerlichen
Ehrenrechte mangelt; 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in
Kontraktsverhältnissen stehen.
Art. Fünfzehn. §. Sieben und dreißig des Statuts wird auf⸗ gehoben. v111
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Der Verwaltungsrath waͤhlt durch Stimmenmehrheit seinen Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Ausschusses.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Verwaltungsraths, beruft die Versammlungen, ladet die Mitglieder und Stellvertreter zu den⸗ selben durch den Gegenstand der Besprechung andeutende Schreiben ein, und leitet in den Versammlungen selbst die Verhandlungen. „Art. Sechszehn. Die Alinea eins, vier und fünf des §. acht und dreißig des Statuts werden aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
Der Verwaltungsrath versammelt sich zur Berathung der An⸗ gelegenheiten seines Ressorts nach Bestimmung des Vorsitzenden oder auf Antrag des Direktorii oder des Ausschusses.
„Miitglieder oder Stellvertreter des Verwaltungsraths, welche bei einem zur Berathung kommenden Gegenstande ein Pripatinteresse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.
Ueber die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse werden Protokolle von dem Syndikus, dessen Stellvertreter oder von einem durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliede des Verwaltungs⸗ raths geführt.
Art. Siebzehn. In §. Neun und dreißig, Nummer eins des Statuts, fallen weg die Worte: »oder deren Stellvertreter«.
Art. Achtzehn. §. Vierzig des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Amtsdauer der Mit⸗ Aüder des Verwaltungsrathes und der Stellvertreter ist eine sechs⸗ jährige.
Wahlen finden nur alle zwei Jahre statt, und zwar in dem ersten und zweiten Wahljahre die Wahl von je 6 Mitgliedern und 3 Stell⸗ vertretern und im dritten Wahljahre von fünf Mitgliedern und zwei Ste llvertretern. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Erfolgt das Ausscheiden einzelner Mitglieder innerhalb der Amts⸗
wird aufgehoben.
dauer, so tritt der vom Verwaltungsrathe zu wählende Stellvertreter
bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in welcher eine Wahl vorzunehmen ist, an seine Stelle. -
Die Generalversammlung nimmt demnächst die Wahl für die Restwahlzeit des Ausscheidenden vor.
Bei innerhalb der Wahlzeit ausscheidenden Stellvertretern tritt Ersatz für die Restwahlzeit durch die nächste wählende Generalver. sammlung ein. 1
Transitorische Bestimmung. Gemäß Art. ve Se. wird von der alff die Allerhöchste Genehmigung dieses Statut⸗ achtrages folgenden Generalversammlung ab verfahren.
So lange die Zahl der nach den bisherigen Wahlbestimmungen ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes mit der in Artikel Achtzehn vorgesehenen Anzahl nicht übereinstimmt, werden diejenigen derselben, für welche eine Wahl vorzunehmen, durch das Loos in folgender Art bestimmt:
Ist die Zahl größer, so bleiben die nicht Ausgeloosten bis zum folgenden Wahljahre in Funktion.
Ist die Zahl geringer, so wird die gen ausgeloost, deren Wahlperiode im folgenden Jahre abläuft.
Art. Neunzehn. §. Zwei und vierzig des Statuts wird aufge.
fehlende Anzahl aus denjeni⸗
hoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Die zum Aus.⸗ schusse gehörenden Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.
Art. Zwanzig. §. Drei und viereig des Statuts wird aufge⸗ hoben. An seine Stelle treten folgende 2 estimmungen:
Das Direktorium besteht: a) aus fünf unbesoldeten Direktoren, welche sämmtlich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein und in Breslau einen Wohnsitz haben müssen, b) aus mindestens drei besol⸗ deten Direktoren, welche nicht Mitglieder des Verwaltungsrathes sind und von diesem gewählt werden.
Mindestens zwei der besoldeten Direktoren müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungs⸗ bezüglich Justizdienst, einer die Quali⸗ fikation zum Bau⸗Inspektor besitzen.
Hat einer der besoldeten Direktoren die Befähigung für den höhe⸗ ren Justizdienst erlangt, so können demselben zugleich die statuten⸗ mäßigen Geschäfte des Syndikus übertragen werden.
Die unbesoldeten Direktoren 129 beziehen außer Diäten und Reisekosten für Dienstreisen jährliche Remunerationen (Artikel neun⸗ und zwanzig).
Die Engagementsverträge mit den besoldeten Direktoren (b.) wefazen Namens der Gesellschaft von dem Verwaltungsrathe ab⸗ geschlossen.
Dieselben haben ihre geschäftliche Thätigkeit ausschließlich der Ge⸗ sellschaft zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen.
Dem Verwaltungsrathe bleibt überlassen, die Zahl der besoldeten Direktoren nach Maßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.
Transitorische Bestimmung. Die nach der gegenwärtigen Bestimmung des Statuts fungirenden drei Stellvertreter bleiben so lange im Amte, als nicht durch Tod, freiwilliges Ausscheiden, Wahl zum Mitgliede des Directorii oder Nichtwiederwahl zum Mitgliede des Verwaltungsrathes eine Vakanz eintritt.
Eine Neuwahl für den auf diese Weise ausscheidenden Stellvertre⸗ ter findet nicht statt.
8 hürt Ein und zwanzig. § Fünf und vierzig des Statuts wird auf⸗ gehoben.
An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Wahl der aus dem Verwaltungsrathe hervorgehenden Mit⸗ glieder des Direktorii erfolgt auf die Dauer ihrer Wahlperiode als Mitglieder des Verwaltungsrathes.
Art. Zwei und zwanzig. In § Sechs und vierzig des Statuts fallen weg die Worte: »oder eines Stellvertreters«.
Art. Drei und zwanzig. In § Sieben und vierzig des Statuts fallen weg die Worte: »respektive Stellvertreter«, und in § Drei des zweiten Statut⸗Nachtrages die Worte: »und deren drei Stellvertreter.⸗
Art. Vier und zwanzig. In §. Acht und vierzig des Statuts wird Alinea zwei dahin geändert: daß zur Fassung eines gültigen Beschlusses mindestens vier Mitglieder anwesend sein müssen.
Art. Fünf und zwanzig. In §. Neun und vierzig des Statuts wird an Stelle des Schlußsatzes bestimmt: das Direktorium ist er⸗ mechügt Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ertheilen.
Art. Sechs und zwanzig. Zu dem durch §. Vier des zweiten Nach⸗ trages abgeänderten §. Fünfzig des Statuts wird zusätzlich bestimmt:
Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: Sftekterum der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesell⸗
aft« erlassen.
Sie können von dem Vorsitzenden oder bei dessen Behinderung von seinem Stellverteter allein, müssen aber, sofern sie Berichte an vorgesetzte Behörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallungen, sowie Zahlungsanweisungen auf die Kasse von Tausend Thalern und darüber betreffen, von dem Vorsitzenden respektive dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen werden. sch Eö Bekanntmachungen bedürfen keiner Namensunter⸗
riften.
Art. Sieben und aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Mitglieder des Direktorii verwalten ihr Amt nach bester Ein⸗ sicht und sind nur für Vorsatz und grobes Versehen, soweit sie aber kontraktlich angestellt sind, nach Maßgabe der in den Verträgen ge⸗ Snelasr und der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verant⸗ wortlich.
zwanzig. §. Ein und fünfzig des Statuts wird
Art. Acht und zwanzig. Dem §. Zwei und fünfzig des Statuts wird folgende Bestimmung hindenffäz. 9 unszig xda
2 .
Engagements⸗Verträgen erwachsenen finanziellen Rechte werden hier⸗ durch nicht berührt.
aufgehoben.
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: ist durch ihre Wahl in den Verwaltungsrath bestimmt.
Die den besoldeten Mitgliedern des Direktoriums aus ihren
Art. Neun und zwanzig. §. Drei und fünfzig des Statuts wird
An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 3 Der Ausschuß besteht aus denjenigen Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes, welche nicht zu Mitgliedern des Direktorii erwählt sind. Zur Stellvertretung seiner Mitglieder bei zeitweisen Behinderun⸗ gen sind die sieben Stellvertreter des Verwaltungsrathes bestimmt. (§. Fünf und dreißig.) Art. Dreißig. §. Vier und fünfzig des Statuts wird aufgehoben.
Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses
Art. Ein und Fertßig. Zu § Sieben und fünfzig des Statuts wird be⸗ stimmt: a) zusätzlich zu Nummer zwei: Behufs der Rechnungsrevision ist der Ausschuß berechtigt, jede Hülfe, die ihm nöthig scheint, auf Kosten der Verwaltung sich zu beschaffen; b) an Stelle der aufgehobenen Nummer fünf: dem Ausschuß steht die Befugniß zu, für die Mit⸗ glieder des Direktorii aus dem jährlichen Reinertrage eine Remune⸗ ration bei der Generalversammlung zu beantragen, die in der von dieser beschlossenen Höhe Jahr für Jahr so lange gewährt wird, bis die Generalversammlung eine Veränderung beschließt.
Art. Zwei und dreißig. Zu §. acht und fünfzig des Statuts wird der Wegfall der Worte: »regelmäßig alle acht Wochen, außerdem
die auf obige Aktie fallende Dividende für das J. trag nach Abschluß der Jahresrechnung öffentlich bekannt gemacht werden wird.
Dividendenscheine pro
aber«, bestimmt.
Schema A. b Dividendenschein zur Stamm⸗Aktie Nr. ... d .
er 8 Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen ö18“
Breslau, den ten Das Direktorium der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft (L. S.) (Faesimile von zwei Unterschriften.) Eingetragen in das Dividendenschein⸗Register Fo (Unterschrift⸗Facsimile des Rendanten.)
Schema B. Talon zur “ Nr. er
Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre . .... gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Aktie auszufertigenden bis einschließlich. Breslau, den ten
Das Direktorium. der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗G wei Unterschriften im Facsimile) Eingetragen in das Talon⸗Register Fol...... (Unterschrifts⸗Facsimile des Rendanten.)
1““
Handels⸗Register.
Die Kauffrau Wittwe Margarethe Schroeter zu Hadersleb n hat für ihre daselbst unter der Firma b O. H. Schroeters Enke 3 8 bestehende, unter Nr. 388 unsers Firmenregisters eingetragene Hand⸗ lung ihrem Sohn, Herrn Johan Frederik Schroeter zu Hadersleben, Prokura ertheilt. b Dies ist zufolge Verfügung vom 11. Januar d. J. heute unter Nr. 31 in das Prokurenregister eingetragen. 88 8 8 Flensburg, den 13. Januar 1870. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Zufolge Verfügung vom 10. Januar 1870 ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 455 eingetragen: G Kaufmann Joachim Hinrich Glashoff zu Tönning, Ort der Niederlassung: Tönning, Firma: J. H. Glashoff. 8 Schleswig, den 11. Januar 1870. Königliches Kreisgericht.
Zufolge Verfügung vom 11. Januar 1870 ist am selbigen in unser Firmenregister Folgendes eingetragen: d Nr. 19, Kolonne 6, bei der Firma J. H. Petersen in Schleswig: Die Firma ist in »Heinr. R. Petersen« verändert; vergl. Kaufmann Heinrich Richard Petersen zu Schleswig, ⅞Ort der Niederlassung: Schleswig, Firma: Heinr. R. Petersen. Schleswig, den 12. Januar 1870. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Zufolge Verfügung vom 14. Januar 1870 ist in Kolonne 6 bei der unter Nr. 3 unseres Firmenregisters eingetragenen Firma Hartwig Holler & Co.
am 15. Januar 1870 eingetragen: 1
»Die Firmag ist erloschen.« 18
und gleichzeitig die dem G. A. Siedenburg s. Z. für obige Firma er⸗
theilte, unter Nr. 2 des hiesigen Prokurenregisters eingetragene Pro⸗
daselbst zufolge Verfügung vom selbigen Tage heute gelöscht
worden. Schleswig, den 15. Januar 1870.
Königliches Kreisgericht. I.
m hiesigen Handelsregister ist heute eingetragen: auf Fol. 65 zur Firma ö Wilh. Heine
in Hildesheim: 1 Firma ist am 1. Dezember 1869 erloschen; auf Fol. 115 zur Firma 6“ H. L. Tischbein in Sarstedt: Firma ist mit dem 1. Januar 1870 erloschen; auf Fol. 163 zur Firma 8 Eduard Schröder in Hildesheim:
irma ist am 1. Dezember 1869 erloschen; Fol. 535: 1 S. Fchreder Heige öhe rt der Niederlassung: Hildeshein, Inhaber: Kaufleute Wilhelm Heine und Wilhelm Eduard Schröder in Hildesheim,
Tage
“
Firma: Gebrüder Tischbein, “ ““ Ort der Niederlassung: Sarsted ö“ Inhaber: Kaufleute Johann Conrad Heinrich Louis Tischbein und Conrad Heinrich Friedrich August Tischbein in Sarstedt, Rechtsverhältnisse: Offene Handelsgesellschaft seit I. Januar 1870. Hildesheim, den 8. Januar 1870. 1 1b Königlich Preußisches Amtsgericht. Abtheilung V.
In das hiesige Handelsregister ist eingetragen: Fol.
»Die Firma Ries & Gennerich zu Scharmbeck ist nach Aufhebung der unter den Inhabern bestandenen Handels⸗
gesellschaft erloschen.« Fol. 57.
Firma: Gebrüder Feist, Ort der Niederlassung: Scharmbeck, Inhaber: Semmi Feist zu Scharmbeck, Prokurist: Meinhard Feist daselbst. Osterholz, den 13. Januar 1870. Königliches Amtsgericht.
v.“
Königliches Kreisgericht zu Dortmund.
Zum Zandels⸗ Register ist unter Nr. 301 der Name
»D. Lehmann« als die Firma des zu Dortmund befindlichen Ge⸗
schäfts des Kaufmanns David Lehmann daselbst am 3. Januar 1870
eingetragen worden. 8 G G
Königliches Kreisgericht zu Dortmund. ““ Zum Fandels⸗ (Gesellschafts⸗) Register ist unter Nr. 120 die unter der Firma »Aplerbeckerhütte Brügmann Weyland & Comp.« II Aplerbeck errichtete Handelsgesellschaft am 30. Dezember 1869 einge⸗ n worden. 886 Die Gesellschaft ist eine Commanditgesellschaft auf Aktien und ist ihr Statut vom 3. August 1869 in dem notariellen Akte vom 20. Oktober ej. anerkannt. 8 Die persönlich haftenden Gesellschafter sind:
1) der Kaufmann Louis Brügmann zu Dortmund,
2) der Ieöö 1““ übrigen Gesellschafter sind Commanditisten.
üch Das Geesnhert der Gesellschaft beträgt 750,000 Thaler, aus⸗
gegeben in 1500 Aktien à 500 Thaler. Die Aktien sind untheilbar
und lauten auf den Namen des ersten Besitzers, können jedoch über⸗
G weefrls ft wird vertreten ie Gesellschaft wir reten: 1 durch die Generalversammlung, deren Beschlüsse bei ordnungs⸗
ißiger Einberufung auch für die ausgebliebenen Gesellschafter mäͤßigerg sind 1 in denen namentlich ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter der Commanditisten zu wählen ist, welcher nur allein deren Rechte gegen 80 Sealacthis S8 n Gesellschafter, bie gegen den Aufsichtsrath verfolgen kann; 8 8 nss 8 Aeffichesücht bestehend aus 6 Commanditisten und einem Stellvertreter, erwählt in der Generalversammlung, welcher die Gesammtheit der Gesellschaft den Geranten Z tritt und die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung rwoliren hat; 1 . Sagned sac Geranten, welche die alleinigen Vertreter dhe Gesellschaft nach Außen sind und dieselbe in allen Rechts⸗ un Geschäftsverhältnissen den Behörden und sonstigen Personen
üj ten, namentlich die Firma der Gesellschaft allein vehstee opeh Aice persönlicher Verantwortlichkeit durch Pro⸗
Rechtsverhältnisse: Offene Handelsgesellschaft seit 1. .“
ber 1869;
eichnen lassen. “ bichntung zu den Generalversammlungen, sowie jede 8 1 8 v“
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