Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzei er. 11“ 10
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Donnerstag den 17. Februark—
Eisenbahn-Stamm-Aktien.
. Alsenzb. v. St. g. 1/1. u. 7.!] — — Amsterdam 250 Fl. Kurz. [143 ⅞ bz do do. 1885 do. zb Amst.-Rotterd.. do. 94 zetwbz do. 250 Fl. 2 Mt. [142 ⅞8bz Oesterr. Papier-Rente verschieden 49 ½ G Böhm. Westb.. do. [93 bz Hamburg. 300 Mk. Kurz. 1515 bz do. Silber-Rente.. do. 57 hetwbz G [Gal. (Carl-L.-B.) do. 96 bz H do. 300 Mk. 2 Mt. [151 ⅓ bz do. 250 Fl. 1854.. 1/4. 73 ½ bz G Löbau-Zittau... 1/1. 65 bz London 1 L. Strl. 3 Mt. 6 23 %52 do. Kredit. 100.1858 pr. Stück 88 53 bz Ludwigsh.-Bexb 1/1. u. 71170 ½ G Wien, österr. do. do. 1864 pr. Stück 67 bz B Mecklenburger. 1/1. 75 bz G Wien, österr. do. Tabaks-Oblig. do 87 ¾ bz G Oest. Franz. St. 1/1. u. 7. 207 à à8bz
3 Augsburg, südd. g Anmäün. Eizenb.. do. 71 ¾02 8 93 &K zbz des Autors hervorgegangen sind, also nicht der Photographien, rück⸗
8 ihr. 100 Fl. 2 Mt. 56 22 G do. do. leine. — E 71 ⁄˖bz Südöst. (Lomb.). 1/5u. 14 133 7 bz sichtlich welcher ein besonderes Gesetz vorgelegt ist. I. Hinsichtlich der 1 0.
Fonds und Staats-Papiere.
Weehsel. DTmerik. rückz. 1882 6 [1/5. u. M1.edb⸗ 93 ⅞ bz
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dramatische und dramatisch⸗musikalische Werke auch nach dem Druck ohne Genehmigung des Autors nicht öffentlich aufgeführt werden düͤrfen, wohl aber musikalische Werke, welche durch den Druck ver⸗ öffentlicht sind.
„V. Die Werke der bildenden Künste (§§. 59 bis 67) sind,
mit Ausnahme derjenigen der Baukunst, gegen Nachbildung ebenso geschützt worden, wie die Schriftwerke gegen Nachdruck, auch wenn die Nachbildung durch ein anderes Verfahren bewerkstelligt ist, und wenn ein Werk der zeichnenden oder malenden Kunst auf mechanischem Wege in plastischer Form wiedergegeben wird, und umgekehrt. Nach⸗ bildungen von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, dürfen nachgebildet wer⸗ den, jedoch nicht in plastischer Form (§. 61). Aus den Allgemeinen Bestimmungen (VI. §§. 68 bis 74) ist hervorzuheben, daß das Gesetz mit dem 1. Januar 1871 in Kraft treten soll (§. 68). §§. 69 und 70 ordnen die rückwirkende Kraft desselben. §. 71 verbietet die Ertheilung von Privilegien zum Schutz des Urheberrechts. §§. 72 bis 74 disponiren über das internationale Verlagsrecht.
Der Schluß der Motive lautet: Wenn man zum Schluß einen Blick auf den Entwurf im Ganzen richtet, so wird man sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß durch denselben ein erheb⸗ licher Fortschritt auf dem Gebiete des Autorenrechtes angebahnt wird. Abgesehen davon, daß der vorliegende Gesetzentwurf die lange erstrebte Rechtseinheit in dieser Materie zu verwirklichen bestimmt ist, zielt der⸗ selbe auch in seinen Einzelbestimmungen auf wesentliche Verbesserun- gen der bisherigen Landesgesetzgebungen ab. Es würde zu weit füh⸗ ren, hier alle Punkte zu rekapituliren, in denen der Entwurf neue Grundsätze aufstellt; es mögen aber als solche Gegenstände, welche durch den Entwurf eine wesentlich veränderte Gestalt erfahren haben, 1 hervorgehoben werden: die Bestimmungen über den Schutz der Zei⸗ tungsartikel; der Schutz der Sammelwerke und der darin enthaltenen einzelnen Beiträge; das Uebersetzungsrecht; die Lehre von dem Vor⸗ satze und der Fahrlässigkeit beim Nachdruck; die Lehre von der Kon⸗ fiskation; die freie Beweistheorie in Nachdruckssachen; die Verjährung; die Eintragsrolle; die Erlaubniß der Benutzung musikalischer Kompo⸗ sitionen; die Entschädigung des Verletzten bei unbefugten Aufführun⸗- gen; endlich die Grenzlinien zwischen erlaubter und unerlaubter Nach⸗ bildung der Werke der bildenden Künste.
wurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab⸗ bildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste behandelt den Schutz olcher Werke, welche aus einer eigenen individuellen geistigen Thätigkeit
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Frankfurt a. M., 95 etwbz Warsch.-Bromb. 1/1. 56 8 8. Schriftwerke spricht §. 1 den Grundsatz aus, daß der Urheber der⸗ 8 Finn. 10 Rl.-L 8
südd. Währ. 100 Fl. 2 Mt. [56 24 G pr. Stück [7 ½ bz B Wsch. L dz.v. St. g 1,/1.u. 7. 78 6 selben allein das Recht der mechanischen Vervielfältigung des Werkes Leipzig, 14 Thlr. Neapol. Pr.-A. do. 34 ½ G Warschau-Ter., 1/4.u11085 G besitzt. §. 2 stellt den Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, Russ. Egl. Anl. de 1822
. 100 Thv S Tage. 99 ¾˖ G6. 1/3. u. 1/0. 85 bz b 88. Wi 1+. 55 ½ bz G welches durch Beiträge Mehrerer gebildet wird und zugleich in sich Lei zig, 1Flir. 9 do. 0o. de 1862 1S. u. 144 84 ⅞ G 1 6 Hhne ein Ganzes ausmacht, dem Autor gleich. Ebenso genießen die Aka⸗
uss 1orhgh. Ne. 9826 do. Pel8tueke 18513 isd. . 1ℳ10. — — Petersburg 100 S.R. 3 Wceh. 82 bz do. Holl. * 0. 8 8 “
“ 1,9 8ℳ 3 ee Biz0 do. Pneir Anjeiie 3 15,n. 18 Bank- und Industrie-Aktien. Warschau.. 0 S. R. 8 Tage. [74 ½ bz do. Pr.-Anl. de 1864 1. 1 .“ — — 1007 G.,8Tase. [11 5 bz — — 4o. do. de 1866 5 /3. u. 1/9. 111e“4““ 1I . 8 do. 5. Anl. Stiegl., 5 1/4. u. 1/10. erl. Abfuhr. — — Fonds und Staats-Papiere. do. Aquarium.
Frege Anseine - ☚ 1/1 u. 10 9576b2 do. 9. Anl. Engl. St 8 5 Gn Staats-Anl. von 1859 1/1 u. 7 [101 ½ bz do. do. Holl.- da. do. v. 1854, 55 1¼4 u. 10 93½ ( do. Bodenkredit... 88 vil do. von 1857 93 ½ 36 sdöo. Nicolai- bligat. gs. Prerd 8 en do. von 1859 do. 93 ⅔ G sauss.-Poln. Schatz.. 1 0. 18 eb... do. von 1856 45 1/ü u. 7 93 ¼ bz 8 do. do. Heine a. welg.. do. von 1864 1⁄4 u. 10 [93 ¾ G Hsfpoln. Pfandb. III. Em. Sgfrnte üredt do. von 1867 do. 93 ⁄1 bz do. Liquid. b⸗ urg eee do. v. 1868 Lit. B. 93 bz do. Cert. A. à 300 Fl. ee 8 —B. do. v. 1850, 52 83 1 bz G sdo. Part. Ob. à500 Fl. 2 le⸗ 2 do. von 1853 83 ½ G Türk. Anleihe 1865. de 91 5 do. von 1862 83 ⅞ bz G 8 ess. Kredit-B. fdo. von 1868 837 b2z G “ 1 Ftaats-Schuldscheine do. [78 5bz Pr.-Anl. 1855à 100 Th. 1/4. [115 bz 1 Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. pr. Stück [57 ¾ G Eisenbahn-Stamm-Aktien. Kur-u. Neum. Schldv. 3 ⅓˖ verschieden 80 bz Oder-Deichb.-Oblig. 4 ½ 11 u. 7 — — Berlin. Stadt-Obligat. 1¼4 u. 10 [101 ⅞ bz do. do.
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demien, Universitäten, sonstigen juristischen Personen, oͤffentlichen Unterrichtsanstalten, sowie die gelehrten und andern erlaubten Gesell⸗ schaften für die von ihnen (in der Regel ohne Nennung des eigent⸗ lichen Autors) herausgegebenen Werke die Rechte der Urheber. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen verbleibt unter allen Um⸗ . ständen dem Urheber der Beiträge. §. 3 erkennt die Vererblich⸗ 1/1. xne keit und Veräußerlichkeit des Urheberrechts an. Die Paragraphen e 4 bis 7 handeln vom Nachdruck, der im §. 4 als die Ver⸗ 1/1. 88 lezung und Negation des Autorenrechts definirt ist. §. 4 lautet: 3 8 Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Ge⸗ 0. 78 nehmigung des ausschließlich Berechtigten (§§. 1, 2, 3) veranstaltet 1/1u 11 848 wird, heißt Nachdruck und ist verboten. Hinsichtlich dieses Verbots 1/1. Si macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theil⸗ do. 1126 weise vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das 8 “ Aöschreiben anzusehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 1ℳ 2⸗7 1287bz §. 5 schützt auch nicht veröffentlichte Schriftwerke und mündliche Vor⸗ 11338 1 88 träge gegen Nachdruck und erklärt es für einen solchen, wenn der 8 8—8 88 Urheber, nachdem er sein Recht auf einen Anderen übertragen hat, 1ℳ 159 b Pöoohne dessen Zustimmung einen neuen Abdruck veranstaltet oder wenn 11. 1042 3 der Verleger unberechtigt neue Auflagen oder mehr Exemplare, als 8s 1317 vereinbart, drucken läßt. Dagegen nimmt §. 6 vom Nachdruck aus: do- 1eee- b G das Citiren einzelner Stellen aus einem bereits veröffentlichten Werk, 188 “ die Aufnahme kleinerer bereits veröffentlichter Schriftwerke in selb⸗ 15 89 “] ändigen Werken unter deutlicher Angabe der Quelle, den Abdruck von 8 90 8 “ 1 Leitartikeln, Korrespondenzartikeln aus öffentlichen
tr. Zins 202 G lättern unter deutlicher Angabe der Quelle, den Abdruck von 9 88 967 8 amtlichen und nichtamtlichen öffentlichen Anzeigen, von publi⸗ 1 88 ö zirten Gesetzen und Erlassen, amtlichen Denkschriften u. dergl., 1 109* 5 bei letztern sofern die kompetente Behörde oder der Verfasser sich nicht 89 99 b: das Recht zur ausschließlichen Verbreitung vorbehalten hat, die Be⸗ 111 u.7 923b nutzung des Titels einer Druckschrift und den Abdruck von Reden, 2 10 . 988 6 welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Bundes⸗, Landes⸗ 11 105 9 u. s. w. Vertretungen und bei politischen Versammlungen gehalten — 8 werden. Uebersetzungen veröͤffentlichter Werke werden nach §. 7
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do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Effekt. Liz. Eichb. 3 Eisenbahnbed... enetass 11 8 — 1 8 1 do. Nordd. * Altona-Kieler... 0. 5 ¼ Genf. Kred. in Liq. 1/1 18 7 88 Berg.-Märk.. 8 do. 2 Geraer . 1 89 8. B Serfin-Anhalt 13 + 1/1. u. 7. 1t Dtsch. Gen.-Bk..
106 G Berlin-Görlitz 0 1/1. 4 B. G. Schust. u. C.
90 b do. Stamm-Pr. 5 0. Gothaer Zettel.. 72 B Berün-Hamburß. 9 do. do. Grd.-Pr.-Pf. 86 „, b 8 Brl.-Ptsd.-Mgdb. 1 do. 190 bz Hannöversche.. b, e Berlin-Stettiner. 8 ¾ 1/1. u. 7. 132 ˖ bz G Feurichshütte .. Hoerd. Hütt.-V.
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Kunst und Wissenschaft. Berlin, 17. Februar. Von dem Verein deutscher Zeichen⸗ lehrer, welcher für das laufende Jahr seinen Vorort in Berlin hat, wird für die Zeit vom 10. bis zum 24. April, d. J. hierselbst eine Ausstellung veranstaltet werden, welche den Zweck hat, dem Streben, die Beschäftigung mit den zeichnenden Künsten zu verallgemeinern und
Damziger do.
Schldv. d. Berl. Kaufm.
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Kur -u. Neumärk. do
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ManheimerStadt-Anl.
Ostpreussische Pommersche.. do. do.
8 / Posensche, neue. Sächsische Schlesische
do. Lit. A. do.
(Westpr., rittschftl. do. do.
II. Serie neue do.
Kur- u. Neumärk. Pommersche Posenschoee Preussischoe Rhein. u. Westph. Sächsische
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Rentenbriefe.
273 ⅛ G Brsl.-Schw.-Frb. 8 ½
Badische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig.. do. St.-Eisenb.-Anl. Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl.. Braunsch. Anl. de 1866 do. 20 Thlr.-Loose Dess. St.-Präm.-Anl. Gocthaer St.-Anl... Hamb. Pr.-A. de 18606 Lübecker Präm.-Anl.
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Sächs. Anl. de 1866 Schwed. 10Rthl. Pr.A.
1/6. u. 1/12.
1/4. p. Stek. 1/1. u. 1/7. 31/12. u. 30/6
pr. Stück 1/3. u. 1/9.
1/6. 1/⁄1. u. 1/7. pr. Stück
1/4.
1/3.
pr. Stück
do. neue — Brieg-Neisser. 5 ¼¾ Cöln-Mindener. 8 *⁄2 do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb.. do. St.-Pr. Märk.-Posener. do. St.-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedschl. Märk.. Ndschl. Zweigb.. Nordh. Erfurter. do. St.-Pr. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B... Ostpr. Südbahn. do. St.-Pr... R. Oder-Ufer-B. do. St.-Pr... Rheinische do. St.-Pr... do. LitB. (gar.) Rhein-Nahe... Starg.-Posener.. Thüringer. do. 70 ℳ%-
do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. 40 %. Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr..
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1/1. u. 7. do.
1/1. 108 ¼ 99 ⁄etwbz 90 bz B 117 ½ bz
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84 bz 60 ¼ G 82 ½ B
81 ½⅔ bz
87⅞ bz 86 ⅔ B 86 bz
36 bz 68 ⅜½ bz 85 ⅓ bz
80½⅔ G 22 ⅞ bz
7. 93 ½ bz 133 bz G 127 ¾ E
78 bz 87 B 87 B
55 ½ bz G
116 ⅛ bz 68 ½ bz B 188 etw bz
88etwbz B 88 bz 170 ½ bz G 155 ½ bz B
96 ½ bz G 112 ⅞ bz
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Hyp. (Hübner). do. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd.
Königsb. Pr.-B.
Leipziger Kredit
Luxemb. do.
Mgd. F.-Ver.-G.
Magdeb. Privat.
Meininger Kred.
Minerva Bg.-A.
Moldauer Bank.
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Neu-Schottland.
Norddeutsche..
Oesterr. Kredit. p. St. à 160 Fl.
A. B. Omnibus-G.
Phönix Bergw..
do. do. B.
Portl.-F. Jord. H.
Posener Prov...
Preussische B...
Pr. Bodenkr.-B..
Renaissanceeck..
Rittersch. Priv..
Rostocker
Sächsische..
Schles. B.-V...
Schles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr.
Thüringer
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57 B
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1/1 n. 7. 95 bz
Berichtigung.
Charkow-Krementschug Thl
Sächs. Rentenbr. vorgestern 85 ¾ Gld., r.-St. gestern 79 ⅞ bez. 8 89
8 8 8 8
Redaction
und Renbdantur:
Schwieger.
r Königlich (R
Decker)
en Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
177 etw bz
nur ausnahmsweise als Nachdruck behandelt, nämlich Uebersetzungen aus einer todten Sprache in eine lebende; bei Werken, die gleichzeitig in mehreren lebenden Sprachen erscheinen, die Uebersetzung in eine dieser Sprachen; endlich wenn der Urheber sich die Uebersetzung in einer oder mehrere bestimmte Sprachen vorbehalten hat, und deren Veröffentlichung ein Jahr nach dem Erscheinen des Originalwerkes begonnen hat und binnen 3 Jahren vollendet ist. Bei dramatischen Werken dauert dieser Schutz nur 6 Monat.
„Das ausschließliche Recht des Urhebers wird, wie in Preußen, während seiner Lebensdauer und 30 Jahr nach seinem Tode geschützt (§. 8); für einzelne Aufsätze, Abhandlungen ꝛc. dauert der Schutz aus⸗ nahmsweise nur 2 Jahr (§. 10); gegen neue Uebersetzungen 5 Jahr (§. 15). Die §§. 18 bis 33 handeln von den Strafen des Nachdrucks (bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Nachdruck außer der Entschädigung 50 bis 1000 Thalern eventuell entsprechende Freiheitsstrafe und Kon⸗ fiskation, wegen Unterlassens der Angabe der Quelle in den Fällen §. 6 nur 1 bis 20 Thlr. Geldbuße) und dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Im §. 31 ist die freie Beweistheorie anerkannt; in zweifelhaften Fällen kann sich der Richter an die Sachverständigen⸗ vereine wenden (§§. 32, 33), die auch als Schiedsgerichte endgültig ent⸗ scheiden können (§. 28). Die §§. 34 bis 39 bestimmen über die Ver⸗ jährung, die in 3 Jahren, bei den Uebertretungen §. 6 in 3 Monaten stattfinden, §§. 40 bis 43 von der Eintragungsrolle, die bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt wird und in welche der Beginn und die Vollendung vorbehaltener Uebersetzungen (§. 7), so wie bei anonymen Werken der Name des Autors (§. 11) eingetragen werden müssen. §. 44 entzieht das Autorrecht der gerichtlichen Exekution, falls nicht etwa der Urheber sich zur Uebertragung oder Ausübung des ausschließlichen Rechts durch besonderen Vertrag verpflichtet hat.
Dieselben Bestimmungen wie bei Bildwerken gelten nach §§. 45, 46 im Allgemeinen auch II. für geographische, topographische, naturwissenschaftliche, technische und ähnliche Abbildun⸗ gen, sowie III. für musikalische Kompositionen (§§. 47 bis 51), jedoch sind bei diesen nur unselbständige Reproduktionen, nicht jede Benutzung der Melodie, verboten. §. 50 gestattet auch den Ab⸗ druck von Texten zugleich mit der Komposttion, sofern der Text nicht seinem Wesen nach für den Zweck der Komposition Bedeutung hat, wie Operntexte u. dgl.
IV. Die Bestimmungen über die Aufführungen dramati⸗ scher, musikalischer oder dramatisch⸗musikalischer Werke sind in den §§. 52 bis 58 nach dem Grundsatz geregelt worden, daß
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den Unterricht im Zeichnen zu heben, dadurch entgegenzukommen, daß man den Zeichenlehrern, sowie dem gesammten Publikum eine Ueber⸗ sicht darüber verschafft, was in dem Gebiete des Zeichnens momentan geleistet wird, und was geschieht, noch höhere Leistungen zu erzielen. Die Ausstellung wird drei Hauptgruppen umfassen: 1) Modelle und Vorlagen, 2) Arbeiten von Schülern aller Art, 3) Utensilien und Materialien. Jeder Gegenstand muß mit einer mehr oder weniger detaillirten Beschreibung (resp. Verzeichniß) versehen sein, aus welcher das Publikum den Namen des Verfertigers resp. den Zweck, Preis ꝛc. des Gegenstandes ersehen kann. Bei Schülerzeichnungen ist außer dem Namen des Schülers auch das Alter, die auf die Arbeit verwendete Zeit und die Art und Weise der Darstellung (beispielsweise ob Kopie oder nach der Natur) anzugeben. Die Vorbereitungen der Ausstellung übernimmt ein vom Verein ernanntes Komite.
— Zu den Motiven des dem Reichstage vorliegenden Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund ist ein Band mit Anlagen von besonderem wissenschaftlichen Werth ausge-⸗ geben worden. Die erste Anlage enthält eine synoptische verglei⸗ chende Zusammenstellung strafrechtlicher Bestimmungen aus deutschen und außerdeutschen Gesetzgebungen (Preußen und fast sämmtliche Staaten des Norddeutschen Bundes, Hessen, Bayern, Württemberg, Baden, Oesterreich, Frankreich, Belgien, Kan⸗ tons der Schweiz, Italien, Dänemark, Schweden, Rußland, England, Nordamerika) über folgende Materien: Allgemeiner Theil: Einthei⸗ lung der strafbaren Handlungen, Bestrafung der im Auslande begangenen Handlungen, Strafensystem, höchste und niedrigste Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe, Verlust von Ehrenrechten al Folge strafrechtlicher Verurtheilung, Versuch, Theilnahme, Einfluß des jugendlichen Alters auf die Strafverfolgung und Strafbarkeit, An⸗ rechnung der Untersuchungshaft, Verjährung der Strafverfolgung und der erkannten Strafe, Zusammentreffen mehrerer strafbaren Hand⸗ lungen (reale Konkurrenzz, Rückfall. Besonderer Theil: Meineid, Gotteslästerung, Doppelehe, Ehebruch, Blutschande und ähnliche Ver⸗ brechen, Nothzucht und Schändung, Kuppelei, falsche Anschuldigung und Verleumdung, Mord und Todtschlag (s. Anlage 2), Arten der vorsätzlichen Körperverletzung, Begriffsbestimmung des Diebstahls, Unterschlagung, Raub, Nöthigung und Erpressung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Bankerutt. JI “
Die zweite Anlage ist eine Denkschrift über die Todesstrafe. Sie enthaͤlt in 8 Abschnitten: den historischen Gang der Gesetzgebung in den Ländern des Norddeutschen Bundes, den gegenwärtigen Rechts⸗
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