Ein Unterstützungswohnsitz kann im Heimathsstaate auf Grund dieses Gesetzes nicht erworben werden.
§. 3. Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung der örtlich abzugrenzenden Verbände zum Zwecke der öffentlichen Armenunterstützung, über die Art und das Maß der Ver⸗ sorgung im Falle der Hülfsbedürftigkeit und über die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel.
. 4. Mehrere zu einem Armenverbande vereinigte Orte gelten in Bezug auf den Erwerb und den Verlust des Unterstützungswohn⸗ sitzes im Sinne dieses Gesetzes als eine Einheit.
§. 5. Armenvperbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im
Sinne dieses Gesetzes.
§. 6. Der Unterstützungswohnsitz im Sinne dieses Gesetzes wird erworben durch: a) Aufenthalt, b) Verehelichung, c) Abstammung.
§. 7. Hat ein Norddeutscher außerhalb seines Heimathsstaates in
inem Armenverbande nach zurückgeletem 24. Lebensjahre fünf Jahre ang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so hat er dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz erworben. §. 8. Die fünfjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem er Aufenthalt begonnen ist.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirth⸗ schaftsbeamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohn⸗ ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen fest⸗ gesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als An⸗
ang des Aufenthaltes, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als sieben⸗ tägiger Zeitraum gelegen hat.
§. 9. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der fünf⸗ jährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände auf⸗ gehört haben.
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünfjährigen Frist.
§. 10. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt oder aus der Kürze ihrer Dauer die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.
§. 11. Der von einem Armenverbande auf Grund der Bestim⸗ mung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes⸗Gesetzblatt S. 55) gestellte Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen durch einen
—cöqgövbN. 424e
8 — s 2 Verband unterbricht, vom Tage des Abgangs des Antrages an, den Lauf der fün fjährigen Frist, wenn ein anderer Verband zur Ueber⸗ nahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der erhobene An⸗ spruch auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen nicht innerhalb zweier Monate, vom Tage des Abgangs des Antrages an, weiter ver⸗ IL 1
§. 12. Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschli den Unterstützungswohnsitz des Manne “
§. 13. Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis sie entweder nach den Vorschriften der §§. 7——12 einen neuen Unterstützungswohnsitz erworben oder den bisherigen nach den Vor⸗ schriften der §§ 19 — 22 durch Abwesenheit verloren haben.
§. 14. Eine Ehefrau, welche sich innerhalb eines anderen Armen⸗
verbandes als der Ehemann aufhält, gilt in Bezug auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes als selbstständig, wenn und so lange der Ehemann ihr den Unterhalt nicht gewährt oder sie bös⸗ lich verlassen hat, oder sich in Haft befindet, ingleichen, wenn und so lange sie mit Bewilligung des Ehemannes, uimn sich selbstständig zu 11 deig letzteren getrennt lebt. 15 heliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinde theilen den Unterstützungswohnsitz des Balürz bis derseltse dee eigenen Aufenthaltsverhältnisse erlischt, oder bis sie selbstständig, be⸗ ziehungsweise die Töchter durch ihre Verheirathung (§. 12.), einen nt⸗csüzungewobncs erworben haben 1 ie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tod des Vaters zu dem vorstehe Zei efünuiune be ö gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der b 16. Im Falle des §. 14, oder wenn nach dem T s Vaters die Mutter nach Maßgabe des §. 13. öö Falzungswohnst erwirbt, erwerben die Kinder, wenn sie der Mutter kazectan une Hausstand gefolgt sind, den Unterstützungswohnsitz der V 1 . 17. Bei Scheidung der Ehe folgen die Kinder dem Unter- nheheecnn der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder 18. Uneheliche Kinder theilen in dem im § ei Umfange den Unterstützungswohnsitz der Mutter. “ 19 Der Verlust des nach diesem Gesetze erworbenen Unter⸗ stützungswohnsitzes tritt ein durch fünfjährige ununterbrochene Ab⸗ keheögcga 2 Lebensjahre. J. 20. Die fünfjährige Frist läuft von dem T die Abwesenheit begonnen hat. 8 - .“ Wo für länd liches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirth⸗ schaftsbeamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohn⸗ ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen fest⸗ gesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als An⸗ fang der Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat. §. 21. Ist d Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch
welche die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus eschlossen, oder die Ergreifung eines dauernden Aufenthalts an
einem anderen Orte des Bundesgebietes unmöglich gemacht wird, so beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünfjährigen Frist.
§. 22. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr
nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. Die Absicht, den Aufenthalt dauernd fortzusetzen, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zurückgekehrte nach der Rückkehr einen Arbeitsverdienst oder sonstigen Nahrungserwerb an seinen bisherigen Aufenthaltsorte gehabt hat. §. 23. Die Anstellung oder Versetzung eines Bundes⸗, Staats⸗, Kommuual⸗ oder Korporationsbeamten, eines Geistlichen, Lehrers, Kirchen⸗ oder Schuldieners, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der Miillitärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes⸗Kriegsmarine die⸗ nenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung V a. Wahl des Anfenthaltsorts ausschließender Umstand (§§. 9. und 21.)
Diese Personen verlieren jedoch durch Abwesenheit ihren Unter⸗ stützungswohnsitz erst dann, wenn sie einen neuen Unterstützungswohnsitz durch Aufenthalt oder auf andere Weise erworben haben. §. 24. Hat ein Armenverbaud einen hülfsbedürftigen Nord⸗
deutschen unterstützt, so ist derjenige Armenverband, in welchem der Unterstützte nach den vorhergehenden Vorschriften einen Unterstützungs⸗
wohnsitz hat, zur Uebernahme der Fürsorge dann verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vor⸗ übergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867).
§. 25. Der Armenverband, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige
seinen Unterstützungswohnsitz hat (§ 24), ist zur Erstattung der durch dessen Unterstützung erwachsenen Kosten verpflichtet, wenn er sich einer unbegründeten Weigerung oder Säumniß bei der Uebernahme schuldig gemacht hat. Die Erstattungspflicht beginnt mit dem Tage, an welchem der Antrag auf Uebernahme abgegangen ist.
Die Höhe der hiernach zu erstattenden Kosten richtet sich nach den an dem Orte der Unterstützung über das Maß der öffentlichen Armen⸗
pflege geltenden Grundsätzen.
§. 26. Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen
den nach den §§. 24 und 25 verpflichteten Armenverband auf dem ch, irßte Gistp beortchneren Wege feltbstandtg und unmittelbar vor
den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Be⸗ hörden zu verfolgen.
EC111“ Hat ein Armenverband einen hülfsbedüftigen Norddeut⸗ schen, welcher in diesem Armenverbande einen Unterstützungswohnsitz im Sinne dieses Gesetzes nicht hat, unterstützt, und hält er den Fall
dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach
§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nopember 1867 zu versagen, so hat er zunächst eine vollständige Vernehmung desselben über seine Heimaths⸗, Familien⸗ und Aufenthaltsverhältnisse zu be⸗ wirken und sodann demjenigen Armenverbande, in welchem nach dem
Ergebnisse dieser Feststellungen der Unterstützte nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen Unterstützungswohnsitz hat, Kenntniß zu geben und den Antrag auf Uebernahme ausdrücklich zu stellen.
§. 28 Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen
nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in An- spruch genommenen Armenverbandes nicht ein, so gilt dies einer Ab⸗ keerang, hes uch⸗ gleich.
„ S. 29. Besitzt ein Norddeutscher zu gleicher Zeit einen Unter⸗ stützungswohnsitz nach den Vorschriften dieses Uecübrg 8 einen nach den Landesgesetzen, so sind die nach den §§. 24 und 25 stattfin⸗ denden Ansprüche gegen den nach den erstgedachten Vorschriften ver⸗ pflichteten Armenverband geltend zu machen.
.K§. 30. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die in den §§. 24 und 25 bezeichneten Verpflichtungen beziehungsweise B“ erden Weihes 1. sttettengen Theile einem und demselben
undesstaate angehören, auf dem durch die Landesges ie⸗ benen Wege entschieden. hhe .
Gehöoͤren die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes⸗ staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften (§§. 31 bis 48) Anwendung. 8 1
§. 31. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen An⸗ spruch auf Uebernahme der Fürsorge oder Erstattung der Kosten in Betreff einer bestimmten Person oder Familie ab, so entscheidet auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die Armenpflege that⸗ sächlich zu besorgen genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch die obere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der in Anspruch genom⸗ “ F gehört.
§. 32. iese Entscheidung erfolgt durch einen schriftli en, mi Gründen versehenen Beschluß; sofern den ss 6 1 nommenen Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme der Fürsorge (§. 24) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrück⸗ lich ausgesprochen werden.
Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar und, soweit sie auf die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Bezug hat, nur durch Berufung an die Centralbehörde des Landes, in welchem der nach §. 31 in Anspruch genommene Armenverband ge⸗ anfechtbar, bei deren Entscheidung es sodann endgültig be⸗
§. 33. Im AUebrigen findet gegen die Entscheidung der oberen Perwaltungsbehörde im Verwaltungswege nur 68 an den
88 schuß des Bundesraths für das Heimathswesen statt.
Der Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen
besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei bei Abfassung einer endgültigen Entscheidung anwesend sein müssen. 3
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 88
§. 35. Die Berufung an den Ausschuß ist bei Verlust des Rechts⸗ mittels binnen 14 Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der oberen Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden.
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be⸗ rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde ein⸗ gereicht werden.
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben sind Duplikate beizufügen.
§. 36. Die eingegangenen Duplikate werden von der oberen Ver⸗ waltungsbehörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegen⸗ erklärung zugefertigt. 1
§. 37. Nach Ablauf dieser Frist legt die obere Verwaltungs⸗ behörde die sämmtlichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Aus⸗ schusse vor. 1 I1“]
§. 38. Erachtet der Ausschuß vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sach⸗ und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter Vermittelung der zuständigen oberen Verwaltungs⸗ behörde vorzunehmen.
§. 39. Die Entscheidung des Ausschusses erfolgt gebührenfrei durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß.
Sie wird den Parteien durch Vermittelung der oberen Verwal⸗ tungsbehörde (§. 35) zugefertigt. v11111““ “
F. 40. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. 8
§. 41. Die administrative Exekution findet statt: a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen Armen⸗ verbande ausgestellten Anerkenntnisses; b) auf Grund der Entscheidung der oberen Verwaltungsbehörde (§. 32), ece) auf Grund der Entschei⸗ dung des Ausschusses des Bundesraths. 1
Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bei der oberen Verwaltungsbehörde des verpflichteten Armenverbandes zu beantragen.
§. 42. Der Rechtsweg ist gegen die Entscheidung der oberen Ver⸗ waltungsbehörde an Stelle der Berufung an den Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen innerhalb dreier Monate von Behändigung jener Entscheidung an in so weit zulässig, als jene Ent⸗ scheidung nicht 5b 8 ctwa zu erstattenden Kosten der Armenpflege zum Gegenstande hat. “ SH
Sefesa z des kinen von beiden Wegen schließt die des ande⸗
en aus. ” 5 43. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der oberen Verwaltungsbehörde später durch richterliche Entscheidung oder durch I die Entscheidung des Ausschusses für das Heimathswesen wieder auf⸗ gehoben, so hat die obere Verwaltungsbehörde desjenigen Armenver⸗ bandes, welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die er- forderlichen Anordnungen zu SPäüg um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. Felge 44. Vor thatfachlicher Vollstreckung einer Ausweisung (§ 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November. 1807 kann unter Vermittelung der oberen Verwaltungsbehörden eine Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Personen oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von Seiten des verpflichteten Armenverbandes und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahmezusicherung versucht werden. Auf Grund einer deree gah S festzustellenden Einigung indet die administrative Exekution statt. 1 §. 45 Wenn mit ders Ausweisung Gefahr für Leben oder Ge⸗ sundheit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden, faün würde, oder wenn die Ursache der Erwerbs⸗ oder Fer eits inise sg des Auszuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste 8 . Ge⸗ legenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene GE“ dung oder Krankheit herbeigeführt ist, kann auch bei nicht Fs chgt Einigung das Verbleiben der auszuweisenden. Person oder Familie an dem bisherigen Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages durch die obere Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsortes ange⸗ ordn rden. 1 18 Generr viese Anordnung, welche wegen Mißverhaltens, oder wenn die Voraussetzungen fortfallen, unter welchen sie, erlassen ist, sebergeit zurückgenommen werden kann, steht innerhalb vier Wochen Wich her Zustellung beiden Theilen die Berufung an den Ausschuß des 2 raths für das Heimathswesen zu, bei dessen Entscheidung es endgültig bewendet. ““ we deff 1. findet statt, wenn die obere Verwaltungsbehörde den Antrag des verpflichteten Armenverbandes auf Erlaß einer solchen A urückweist. b 1 nec Iü die Me weisung mittelst Transports bewerkstelligt und entsteht über die Nothwendigkeit oder die Art der Ausführung 8* Transports Streit, so entscheidet über diesen Streit endgültig die obere Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsorts. 1u
Die Pflicht zur Uebernahme der Transportkosten Feegs sich n dem Falle, wenn der Transport nur in einem und demselben 9 5 staate erfolgt, nach den Gesetzen des letzteren; beim Transport dur h mehrere Bundesstaaten werden die Kosten von jedem derselben inner⸗
alb seines Gebietes getragen. 8 h“ eige 2g zur Uebernahme der Fürsorge endgültig fr ver⸗ pflichtet erachtete Armenverband ist berechtigt, die Anwesenheit bee Unterstützenden innerhalb seines Bezirks zu verlangen, es sei denn, daß
1
“ “ mit der Ueberführung Gefahr für Leben und Gesundheit des letzteren oder seiner Angehörigen verbunden ist.
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
§. 48. Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig äauferlegten Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten oberen Verwaltungsbehörde ganz oder theilweise außer Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen.
§. 49. In Ermangelung eines nach §. 2 zur Versorgung ver⸗ pflichteten Armenverbandes hat der Bundesstaat, in welchem der ihm nicht angehörige hülfsbedürftige Norddeutsche beim Eintritt der Hülfs⸗ bedürftigkeit sich befindet und seit fünf Jahren ununterbrochen aufge⸗ halten hat, entweder unmittelbar oder durch besondere Verbände für die Gewährung der öffentlichen Armenpflege zu sorgen.
§. 50. Landarmen⸗Verbände und sonstige für einzelne Zweige oder einzelne Fälle der öffentlichen Armenpflege eingerichtete größere Verbände stehen in Bezug auf die Verfolgung ihrer Rechte den Armen⸗ Verbänden (§. 2) gleich; ebenso die Staatskasse, wenn der Staat im Falle des §. 49 die Versorgung unmittelbar übernommen hat.
§. 51. Die in den §§. 12—18 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die im §. 49 vorgesehenen Fälle. Ebenso finden die in den §§. 8— I1 enthaltenen Vorschriften auf den Beginn, den Lauf und die Vollendung der in §. 49 bezeichneten fünfjährigen Frist Anwendung.
§. 52. Ist im Falle des §. 49 zwar kein nach §. 2 verpflichteter Armenverband, aber ein nach den Landesgesetzen zur Versorgung ver⸗ pflichteter Armenverband innerhalb desselben Bundesstaates vorhanden, so entscheiden die Landesgesetze darüber, ob letzterem oder dem Staate, beziehungsweise dem Landarmen⸗Verbande die Erfüllung der Für⸗- sorgepflicht obliegt. ““ b sie d' 18 Ebenso steht den Landesgesetzen die Entscheidung darüber zu, ob im Falle der Unterstützung des einem anderen Bundesstaate angehörigen Norddeutschen, welcher einen Unterstützungswohnsitz weder nach den Vorschriften dieses Gesetzes, noch nach den Landesgesetzen hat, demjenigen Armenverbande, welcher die vorläufige Fürsorge zu über⸗ nehmen genoͤthigt gewesen ist, außer den in §. 25 bezeichneten Kosten noch andere Kosten von dem Staate, beziehungsweise Landarmen⸗ Verbande zu erstatten sind. “ Serfatcreiafn zwischen verschiedenen Armenverbänden oder zwischen Armenverbänden und dem Staate, beziehungsweise Land⸗ armen⸗Verbänden in den Fällen der §§. 49—53 werden nach den landesgesetzlichen Vorschriften entschieden.
8. 55 1 J. 2 verpflichteter Armenverband nicht vor⸗ vmnin on “ 8* Wmenxg ver 6 fälben tigkeit nicht fünf Jahre lang ununterbrochen in ih. und b 78 Bundesstaate aufgehalten, so findet der §. 7 des 8 ie Freizügigkeit vom 1. November 1867 mit der Maßgabe statt, 9 8 Stelle der im §. 12 des Vertrages vom 15. Juli 1851 erw hn 88 diplomatischen Verhandlungen und des gemg die Entscheidung des Ausschusses des Bundesraths für das Heimaths⸗
vbesen tritt. — “ G 8 68 56. Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten nur zwischen den in den §§. 2, 24, 49 und 50 1 bezeichneten Verbänden begründet. 1 .
§. 57. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
— Die Nr. 7 des »Pr. Hand. Archivs« enthält unter Gesetz⸗ gebun 9. Norddeutscher önn Hamburg: Ermächtigung des Venes zollamts I. zu Rothenburgsort zur Eingangsabfertigung von Zu g. — Niederlande: Befugnisse des Zollamts zu Gröningen. 8— reich, Großbritannien, Niederlande und Belgien: 2G 27. Dezember 1869 zu der Uebereinkunft, betreffend die 9 des Zuckers, vom 8. November 1864. — Großbritannien: 8 sct rung der Geltung des Zolltarifs füs erfafpe 8 8 Hafenreglement für Nikolajeff; — unter Statistit: Zollverein: hr. sicht der im ersten bis dritten Quartale 1869 zum eGef Pehis 1 oder zollfrei 6 vergtich . gnet nitichen ag ferti im ersten bis dritten Quarte .— 2 “ in 1868. — Sachsen: Auszug Nu Hi Jcres. bericht der Handelskammer zu Leipzig für 1867 und 1Sö Süse. reich: Jahresbericht des Konsulats zu Toulon für 1 1 8 Ihear Mittheilungen: Berlin. Memel. Altona. Düsseldocf (Setubal). — Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr.
— Die Nr. 7 der »Annalen der Landwirthschaft in F Zgcig lich Preußischen Staaten« enthält: Die Kartoffelkultur 28 8. Von Dr. Werner. Chemische und mitrostopische Untersu hung 8 schiedener Ahrweine. Von Dr. Neubauer. Mit Abb. (Sels. 8 bauversuche mit Grasarten in Eldena und Proskau. Meda 168 iüdeh von der Landwirthschafts⸗Schule des Großherzoglichen Po H Rits „. in Darmstadt. Berichte und JEE“ 2 Efang Februar. Aus den Reg. Bezirken T. . gen. Lätera⸗ Uerng hierärztliche Geburtsdülfe von Wilh. Baumeister⸗ eun- licher Bericht über die XXVII. Wander⸗Versammlung dentscher Ves. und Forstwirthe. Notizen: Delegirten⸗Versammlung der 8. eine im Bereiche des Norddeutschen Bundes. Dreenac h gsbice Regierungsbezirk Trier. “ Prhal. tung der Ahrregulirung. Nutzbarmachung der Eöö
tlantischen Oceans. Opiumgewinnung in g. 8 1 des t Eheland, eiage ehet n s geastishen Miai- äferfrage. Konkurrenz für da te 1 Vierssaget ga Sthut eiserner Brunnen gegen Frost. cupfhene landwirthschaftlicher Taxen und Bepfandbriefung pommer 18 1. güter. Stand der Rinderpest in dee Fserae en enn Femarche.
46 9 en. 7 8 1. Preis verzeichnisse. Personalien Marke 9 üs
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