1870 / 43 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Hopothekenrecht nebst Motiven. Herausgegeben vom Königlichen Justiz⸗

Moment zurücktrat. . Forderung war doch immer der Zweck,

waren, daß als Formen für beide Prinzipien entweder die Besitzübertragung oder die Auflassung vor Gericht und Ein⸗ schreibung in die öffentlichen Stadtbücher galten und daß der

der Sicherheit des Realkredits thekentheorie und Stadtrechten

Auch dieses hat eine Rengiarerchttiche Geltung nicht erlangt, und wo es partikularrechtli

fohlen, und diese haben in der im Wesentlichen noch jetzt gül⸗

ihrer Ausbildung erhalten. Auf Grund dieser materielle Hypothekenrecht im A. L. R. abgefaßt, und hier sind noch schärfer die beiden 1 ausgeprägt worden. Die Quellen waren also bereits vor⸗

Rechtsgrundsätze angeschlossen hatten. Die preußische Legislation bewahrt den testen das Hypothekenrecht materiell und formell auf jenen 5 wichtigen Prinzipien aufgebaut und durchgeführt zu aben. Deutschlands die Gesetzgebung Gebiete giebt, in denen das Anwendung kommt.

des Grundbesitzes und Kapitalbesitzes Rechnung zu tragen, sollen in Grundeigenthum Publizität und Spezialität noch konsequenter und ausnahms⸗ V loser als durchgeführt merhen aschae Ferh der Publizität hat in der gegenwärtig gültigen Gesetzgebung nicht genug ge- g8 7 b 2. 1—

leistet, weil der Inhalt des Hypothekenbuchs nicht die aus⸗ 1de neu eingeleitete

S .

—.

Aber Sicherung oder Erfüllung einer . die Verpfändung also immer von diesem außer ihr liegenden Zweck abhängig, und nachdem dieser erreicht war, konnte der Schuldner die Rückgabe des Grundstücks verlangen.

Die neuere Satzung findet sich hauptsächlich in den Stadt⸗

rechten und zwar auch in den für die Redaktion des preußischen

Rechts wichtigsten, dem lübischen, magdeburgischen und ham⸗ burgischen. Die öffentliche Bestellung war nöthig, Schuld und Verpfändung eines bestimmten Grundstücks wurde in das Stadtbuch eingetragen. Der Gläubiger war zunächst mit seiner Befriedigung an das gesetzte Pfand gewiesen und weder er durfte es umgehen und das übrige Vermögen des Schuldners angreifen, noch dieser jenen zunächst auf andere Vermögens⸗ stücke verweisen. Auch der dritte Pfandbesitzer hatte nicht die Wohlthat der Vorausklage. Das Pfand war Exekutionsobjekt und wurde gerichtlich in den Formen des Exekutionsverfahrens nach vorangegangener Verurtheilung verkauft.

Es ergiebt sich hiernach, daß im deutschen Recht die Prin⸗ zipien der Spezialität und Publizität durchaus in Geltung

Verkauf des Pfandes ein gerichtlicher gewesen ist, nach voran⸗ gegangener Verurtheilung des Schuldners.

b Diese Grundsätze haben sich freilich nach der Rezeption des römischen Rechts als gemeinrechtliche nicht erhalten, aber die Reaktion gegen das römische Recht mit seiner überaus gefährlichen Hypo⸗ war doch so stark, daß in vielen Land⸗ die alten Prinzipien theils festgehal⸗ ten, theils gesetzgeberisch weiter ausgebildet wurden. Na⸗ ürlich auch hier wieder mit vielfachen Modifikationen. Von besonderer Wichtigkeit wurde das Institut der Ingrossation.

.

schließliche Erkenntnißquelle ist. Es kommt nach der dem All. gemeinen Landrecht eigenthümlichen Theorie der Schlechtgläubig. keit im Sachenrecht noch die anderweitige Wissenschaft oder Kenntniß des Erwerbers oder Gläubigers eines Grundstückes von dem Recht eines Dritten in Betracht, welches nicht aus dem Hypothekenrecht ersichtlich ist. Es kann daher eintreten, daß der Erwerber einer Person weichen muß, deren Recht, ob⸗ schon es nicht eingetragen, sich ihm gegenüber doch als stärker erweist, daß dem Gläubiger und dessen Cessionar bei der Gel⸗ tendmachung der Hypothek Einreden und Anstände entgegen⸗ treten, von denen das Hypothekenbuch keine Auskunft giebt, die dem persönlichen Schuldverhältnisse entlehnt sind. Das Prinzip der Spezialität leistet insofern nicht genug, als das bestehende Recht noch die unbestimmtem Betrage zuläßt, sichere Auskunft über die Größe des Pfandobjekts enthält, es vielmehr unbekannt bleibt, ob Substanztheile oder Zu⸗ behörungen des Grundstückes inzwischen, bei oder seit der Eintragung der Hypothek, abgetrennt oder ugeschla⸗ gen werden. Durch die bezeichneten Gesetzentwuͤrfe soll auch das dem preußischen Hypothekenrecht ei enthümliche Prinzip der Legalität, d. h. der obrigkeitlichen (gerichtlichen) Garantie der Gesetzmäßigkeit der Rechtshandlungen, welche die Veräußerung und Belastung der Grundstücke betreffen, wesent⸗ lich eingeschränkt werden. Nach diesem Prinzip ist nämlich der Richter verpflichtet, in die Augen fallende, d. h. ohne mäßi⸗ ges Versehen dem Sachverständigen erkennbare Mängel des In⸗ struments über das Rechtsverhaͤltniß, aus welchem die Einira⸗ gung oder Löschung nachgesucht wird, zu bemerken. Die hier⸗ durch erforderliche Prüfung des Instruments hat aber eine in steigendem Grade als belästigend angesehene Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Eintragungsverfahrens zur Folge gehabt, ohne den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger gegen Ein⸗ reden mancher Art zu sichern, und hat die Bildung der Instru⸗ mente zu einer so umständlichen gemacht, daß die letzteren die

und das Hypothekenbuch keine

ch stehen blieb oder neu eingeführt wurde, geschah es nicht ohne Einwirkungen des römischen Rechts. Ent⸗ weder war die Ingrossation nur als nützlich empfohlen für vertragsmäßige Verpfändungen, das System der gesetzlichen Pfandrechte mit ihren Privilegien blieb daneben unverändert; oder es war als nützlich u daß auch die gesetzlichen Pfandrechte eingetragen werden sollten; oder die Ingrossation war ein nothwendiges Erforderniß für die Enistehung des Pfanvrechts, bald nur für die vertragsmäßigen, bald für alle Hypotheken. Wo neuere Gesetzgebungen umfassend das Hypothekenrecht normirt haben, sind sie überall von dem Gesichtspunkt ausgegangen, daß ohne Einschreibung eine Hypothek nicht bestellt werden kann, und zwar ohne Unterscheidung der gesetzlichen und vertragsmäßigen, und zu diesem Zweck ist die Einrichtung der öffentlichen Bücher mit 8egec Sorgfalt ausgebildet worden. In Preußen war durch as Edikt vom 20. September 1704 die Einführung von allge⸗ meinen Lagerbüchern und Skrinien zur Eintragung der Besttz⸗ veränderungen und Hypotheken empfohlen worden. Dieses Edikt wurde aber durch das Patent vom 22. November des⸗ selben Jahres wieder suspendirt. Darauf wurde in der allge⸗ meinen Hypotheken⸗ und Konkursordnung vom 4. Februar 1722 die Einrichtung der Grund⸗ und ypothekenbücher be⸗

tigen Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 den Abschluß Ordnung ist das

Prinzipien der Spezialität und Publi⸗

andene preußische Einrichtungen, welche sich an ältere deutsche

Ruhm, zuerst am entschiedensten und konsequen⸗

Ihrem Beispiele ist in den meisten anderen Territorien gefolgt, so daß es nur wenige reine römische Hypothekenrecht zur

Um den veränderten sozialen und rechtlichen Verhältnissen

den dem Landtage vorgelegten Gesetzentwürfen

und Hypothekenrecht) die

zürfen über Prinzipien der

p *) Die Preußischen Gesetzentwürfe über Grundeigenthum und

6 pCt. mehr als 1866. waren 666,265 Bagatellsachen 52,194), 61,379 Injuriensachen (+ 3797 resp. 1206), 70,042 sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesene Sachen (+† 1299 resp. 39,428), andere gewöhnliche Prozeßsachen 201,158 (+ 711 resp. 12,017), Kon⸗ kurs⸗, Liquidations⸗ hastationssachen 28,557, (+ 3160 resp. 9561), Ehesachen 5387 resp 35), andere besondere Prozeßarten (Todeserklärungen ꝛc.) ((† 1311 resp. 2626). Civilprozessen (†+ 39,428 resp. 38,183)

gatellsachen 940,745 (—

Fähigkeit für einen raschen Umlauf verloren.

Es soll daher durch die in Aussicht genommene Gesetz⸗ gebung die Hypothek als dingliches Recht von dem persönlichen Schuldverhältniß losgelöst werden, zu dessen Sicherung sie be⸗ stellt worden. Man hofft hierdurch zu erreichen: die Freiheit von allen Einreden aus der Obligation gegen die Hypotzek, deren Verwirklichung und Verkehrsfähigkeit damit völlig ge⸗ sichert wird; die größere Leichtigkeit und Einfachheit der Hypothekenurkunde, welche namentlich für die weitere Ueber⸗ tragung der Hypothek von größter Wichtigkeit ist; die Mög⸗ lichkeit, daß der Eigenthümer für sich selbst Hypotheken auf sei⸗ nem Grundstücke eintragen läßt und von den Hypotheken⸗ Gläubigern erwirbt; sowie die Beschränkung des die Rechts⸗ beständigkeit der Schuld prüfenden Legalitätsprinzips auf die Eintragungs⸗ und Löschungshandlung.

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Statistische Mittheilungen über die Geschäftsverwaltung .

der Justi behörden in den

G“

d ltpreußischen Provinzen im Jahre 1868.*) 1

Das Justizbeamtenpersonal belief sich in den alten Pro— vinzen Preußens Ende 1868 auf 23,582 Beamte, 808 mehr als Ende 1866. Davon waren: etatsmäßige Richter 3473 (+ 82), Beamte der Staatsanwaltschaft 234 (*2), diätarisch beschäftigte Assessoren 137 (+ 15), unbesoldete Assessoren 325 (— 290), Referendarien 680 (+ 73), Subalternbeamte 7992 (+ 568), Lohnschreiber 4013 (+† 166), Unter⸗ beamte 4400 (+ 143), Rechtsanwalte, Notare, Advokaten und Ad⸗ vokatanwalte 1860 (+ 20). Eine Verminderung und zwar um bei⸗ nahe 90 pCt., hat daher seit 1866 nur in der Zahl der unbesoldeten Assessoren stattgefunden.

Was den Umfang der Geschäfte anbelangt, so waren bei den Gerichten I. Instanz in den alten Provinzen (ohne die Rhein⸗ provinz) im J. 1868 1) 2,117,150 Civilprozesse und Mandats⸗ sachen anhängig, 54,072 oder 2,6 pCt. mehr als 1867, 134,442 oder Von den 1868 anhängigen Civilprozessen (gegen 1867 resp. 1866 + 4270 resp.

und Prioritätssachen 7,278 (— 246 resp. 28), Sub⸗ (+ 115 15,123 vorstehend aufgeführten 1,055,189 waren 227,103 überjährige und (+ 7466 resp. 7766)0. An Mandaten, gegen velche kein Widerspruch erhoben wurde, sind im Jahre 1868 erlassen vorden: in Mandatssachen 121,216 (+ 41,455 resp. 46,623), in Ba⸗ 800 resp. + 48,636). Die Bagatellsachen be⸗

Von

den

nisterium. Berlin, 1869. pag. 24. ss.

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*²) Nach dem Justiz⸗Ministerial⸗Blatt 1870 Nr. 4.

resp. 1866 +† 6864 resp. 33,412). Darunter waren: wegen Verbrechen,

Eintragung von Forderungen mit

trugen in den Jahren 1868 und 1867 mehr als 63 pCt., im J. 1866 mehr als 60 pCt. sämmtlicher Prozesse. A 8 2) An Untersuchungen waren 718,949 anhängig (gegen 1867

Kompetenz der Schwurgerichte gehören 5812 (+ 740 resp. dnen wegen die zur Kompetenz der kollegialischen Ge⸗ richtsabtheilungen gehören 9053 (+ 981 resp. 2154), wegen derartiger Vergehen 102,691 (+ 7496 resp. 14,873), Vergehen, die zur Kompetenz der Einzelrichter gehören, 25,649 (— 345 resp. + 1620), Ueber. tretungen 89,441 (+ 2339 resp. 7390), Holzdiebstähle 429,328 ([(— 1944 resp. + 4813). Von diesen 661,974 Untersuchungen

9267 resp. 32,108) waren 86,963 überjährige und 575,011 + 16,244 resp. 32,572) neu eingeleitet. Außerdem wurden 44,651 Strafmandate erlassen, gegen welche keine Einwendungen erhoben wurden (— 2413 resp. + 328); 1778 Obduktionen fanden statt und 10,546 Voruntersuchungen, in welchen die förmliche Untersuchung nicht eingeleitet wurde (+ 411 resp. 1182). Die Holzdiebstahlssachen bildeten 1868 65, 1867 66, 1866 68 Prozent der Untersuchungen.

3) Vormundschaften wurden 1,045,540 (davon 222,550 mit Vermögensverwaltung) bearbeitet, darunter 90,691 neu eingeleitete

13,392 resp. 11,578). v 23,794 (— 2108 resp.

4) Nachlaßregulirungen 790) vor. vS. II 8 8) 9 ypothekenfolien waren 2,440,038 ( 25,880 resp. 51,873) angelegt; Journalnummern wurden 1,610,664 (+ 135,170 resp. 246,787) in Hypothekensachen bearbeitet. 8

6) Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurden 366,526 (+† 62,350 resp. 73,916) vorgenommen. Die Zunahme ist wesentlich durch die Aufnahme der Obligationen für die aus Staats⸗ fonds bewilligten Darlehne in der Provinz Preußen veranlaßt worden.

7) Im Handelsregister erfolgten 4980 Eintragungen (— 147 resp. +† 340) und 3082 Löschungen (— 35 resp. + 119).

Beendigt wurden von den Prozessen 79 pCt. (1837 und 1866 78 pCt.), und zwar durch Agnition oder Kontumazialverfahren 18 pCt. (18 resp. 19 pCt.), durch Entsagung 23 pCt. (22 resp. 22 pCt.), durch Vergleich 10 pCt. (10 resp. 10 pCt.), durch Erkenntniß 28 pCt. (28 resp. 27 pCt.); von den Untersuchungen: durch richterliche Ent⸗ scheidung 83 pCt. (83 resp. 82 pCt.), durch den Tod des Angeschuldig⸗ ten oder in anderer Weise 3 pCt. (3 resp. 3 pCt); von Vormund⸗ schaften 8pCt. (8 resp. 8pCt.), von Nachlaßsachen 57 pCt. (58 resp. 52 pCt.),

Bei den Appellationsgerichten in den alten Provinzen (ohne die Rheinprovinz) waren 37,377 Civilprozesse anhängig (+ 2060 resp. 2234) und 30 Prozesse erster Instanz gegen ehemals Reichs⸗ unmittelbare (+ 5 resp. 1); ferner 16,451 Untersuchungen 663 resp. 65), 933 Lehns⸗, 434 Fideikommiß⸗ und 319 Stiftungssachen. Von den Prozessen wurden 27,960 beendigt, 9417 blieben unbeendigt; von den Untersuchungen sind 14,075 beendigt worden, 2376 unbeendigt geblieben.

Bei den Gerichten im Bezirkdes Appellationsgerichts⸗ Hofes zu Cöln waren in erster Instanz (Land⸗, Friedens⸗ und Handelsgerichte) 236,208 Civilprozesse anhängig (+. 12,159 resp. 23,212), von denen 98 pCt. beendet wurden (98 resp. 98 pCt.) An Raths⸗ kammersachen kamen bei den Landgerichten 5854, an Vergleichssachen bei den Friedensgerichten 4065 vor; Vormundschaften schwebten 150,921, von den 7 pCt. beendet wurden. Familienraths⸗Versammlungen kamen 19,857 vor. Untersuchungen waren 160,218 anhängig (+ 15,546 resp. 24,971), von welchen 99 pCt. (wie in den beiden Vorjahren) beendet wurden. Im Handelsregister erfolgten 1498 Eintragungen (+ 27 resp. 34) und 747 Löschungen (— 32 resp. + 68).

In zweiter Instanz waren bei den Landgerichten 1115 ge⸗ wöhnliche Civilprozesse und 1124 Zuchtpolizeisachen anhängig. Bei dem Appellationsgerichtshof zu Cöln schwebten 1264 Civil⸗ prozesse, 143 Rathskammersachen, 10 Oppositionen gegen Subhastatio⸗ nen, 2 Ehescheidungssachen. Es ergingen 1117 Urtheile in Civil⸗ sachen; 912 Untersuchungen kamen beim Anklagesenat vor, 953 Ent⸗

kamen

fällig waren 19,031 oder 12 pCt. 86 pCt, freigesprochen 18,580 oder 12 pCt., außer Verfolgung gesetzt 3231 oder 2 pCt.

scheidungen ergingen in Untersuchungs⸗, darunter 904 in Anklage⸗ V

achen. V s8 Bei dem Ober⸗Tribunal waren 6488 Referate zu bearbeiten,

davon 4630 bei den fünf Civilsenaten, 1858 bei den beiden Abthei⸗ Unerledigt blieben 906 Sachen. Im Durchschnitt kamen auf jeden der etatsmäßigen 48 Räthe 135 Spruch⸗ und 32 Beschwerde⸗

lungen des Senats für Strafsachen. U. An Beschwerden waren 1539 zu erledigen.

sachen.

Die Zahl der Untersuchungen wegen Verbrechen und Ver⸗ gehen (ohne Holzdiebstähle und Uebertretungen) in sämmtlichen alten Provinzen belief sich im Jahre 1868 auf 136,578 (gegen 128,304 in 1867 und 115,556 in 1866) oder auf 145 Einwohner 1. Die zaͤhlreichsten Verbrechen und Vergehen waren: Diebstahl 57,589 oder 42 pCt. sämmtlicher Verbrechen und Vergehen (gegen 51/717, resp. 43,575 in 1867, resp. 1866), Vergehen gegen die oͤffentliche Ordnung 27,242 (27,190, resp. 25,440), Körperverietzung 10,161 (9760 resp. S vierter und fernerer Holzdiebstahl 5980 (5410 resp. 4444), Unterschlagung 5369 (4973 resp. 4602), strafbarer Eigennutz 5027 (4630 resp. 4171), Widerstand gegen die Staatsgewalt 4431 (4515 resp. 4535), Vermögensbeschädigung 3322 (3290 resp. 3339), Betrug 3021 (2805 resp. 2625) und Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit 2902 (2732 resp. 2588). Mittelst der Presse sind 153 Verbrechen und Vergehen begangen worden (193, 320).

Von der Gesammtzahl aller Untersuchungen in den alten Pro⸗ vinzen waren im Jahre 1868 57 pCt. Holzdiebstähle (1867 resp. 1866 59 resp. 63 pCt.), 24 pCt. Uebertretungen (23 resp. 20 pCt.), 8 pCt. Diebstähle (7 resp. 6 pCt.) und 11 pCt. (wie in beiden Vorjahren) andere Verbrechen und Vergehen.

Die Zahl der Angeschuldigten in den beendigten Untersuchun⸗ gen wegen Verbrechen und Vergehen betrug im J. 1868 172,600, und

zwar 18,456 wegen Verbrechen, 154,144 wegen Vergehen. 1867: 158,534 A., 15,833 wegen Verbr., 142,701 wegen Verg.; 1866: 147,555 A., (13,577 resp. 133,978). Es traf mithin auf 114 Einwohner 1 Angeschuldigter, auf 1069 Einwohner 1 wegen eines Verbrechens, auf 128 Einwohner 1 wegen eines Vergehens Angeschuldigter. B

Von den wegen Verbrechen Angeschuldigten waren 14,809 männ⸗ lichen, 3647 weiblichen Geschlechts. Auf 675 Einwohner männlichen und auf 2723 Einwohner weiblichen Geschlechts traf mithin 1 wegen Verbrechen Angeschuldigter. Von den Verbrechern waren 670 unter, 17,786 über 16 Jahr alt. Ihrem Religionsbekenntniß nach waren 18,278 Christen, 178 Juden; bei der christlichen Bevoölkerung traf also auf 1061 1 wegen Verbrechen Angeschuldigter, bei der jüdischen auf 1476. Rückfällig waren 8053 oder 43 pCt, der Angeschuldigten, Verurtheilt wurden 16,032 oder 88 pCt. der Angeschuldigten; 2114 (12 pCt.) wurden freigesprochen, 310 durch Tod außer Verfol⸗ gung gesetzt.

Von den wegen Vergehen Angeschuldigten gehörten 121,449 dem männlichen, 32,695 dem weiblichen Geschlechte an; es traf mithin auf 80 Einwohner männl. und auf 304 Einw. weibl. Geschlechts 1 wegen Vergehen Angeschuldigter. 5685 der wegen Vergehen Angeschuldigten waren unter, 148,549 über 16 Jahre alt. Der Religion nach waren 152,557 Christen, 1587 Juden; auf 127 christliche und auf 163 jüdische Einwohner kam mithin je 1 wegen Vergehen Angeschuldigter. Rück⸗ Verurtheilt wurden 132,333 oder

Bei der Staatsanwaltschaft (mit Ausschluß der Departe⸗ ments von Cöln) waren im hhr; 1868 256,008 Sachen anhängig (1867: 238,098, 1866: 220,070). Davon wurden 90 pCt. erledigt, und zwar 12 pECt. durch sofortige Zurückweisung der Denunziation, 7 pCt. durch Abgabe der Akten an andere Behörden, 30 pCt. durch Abstandnahme von weiterer Verfolgung, 41 pECt. durch Erhebung der Anklage. Für die Jahre 1867 und 1866 ergeben sich fast dieselben Prozentsätze. Von den Gerichten wurden 391 Anklagen zurückge⸗ wiesen. Die Zahl der bearbeiteten Ehesachen betrug 3669.

Bei den Ober⸗Staatsanwalten (mit Ausschluß von Cöln) waren im Jahre 1868 18,911 Sachen anhängig; die Zahl der Anklagesachen betrug 5494, von denen 196 abgelehnt wurden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Ober⸗Tribunal bearbeitete 2620 Sachen, darunter 1933 Untersuchungen, 39 Disziplinarsachen, 92 Ehe⸗ scheidungssachen, 103 rheinische Civilsachen, 453 Beschwerdesachen.

n, 103 111“; 8

Derkünstlerische Nachlaß Johann Wilhelm Schirmers.

Im Lokale der permanenten Kunstausstellung von L. Sachse, in Berlin, Jägerstraße 30, findet am 11. März und während der nächstfolgenden Tage die öffentliche Versteigerung einer, in mehr als einer Hinsicht interessanten, Sammlung von Kunstwerken statt. Es ist ein zweiter Cyklus von Gemälden und Studien aus dem Nachlaß des am 11. September 1863 zu Karlsruhe verstor⸗ benen Direktors der dortigen Kunstschule, des berühmten Land⸗ schaftsmalers Professor Johann Wilhelm Schirmer. Ein erster Cyklus von 22 Gemälden in Oel und Aquarell, gezeichne⸗ ten Studien und Skizzen, welche dieser Künstler hinterlassen, wurde durch die genannte Kunsthandlung bereits im ver⸗ gangenen Jahre zum Verkauf gebracht. Der zu versteigernde zweite Cyclus umfaßt 44 Arbeiten von Schirmers Hand und 19 Oelgemälde von andern Künstlern aus seinem Privat⸗ besitz. Außer der künstlerischen Bedeutung der gedachten Werke, ist es die sich daran knüpfende Erinnerung eines der bedeutendsten preußischen Künstler, welche sie den Verehrern desselben werth macht. Nur während der letzten Periode seines Lebens gehörte er Süddeutschland an; durch Geburt, Er⸗ ziehung, Entwickelung, sowie während der Zeit seiner großen produktiven Thätigkeit, aber dem deutschen Norden, speziell dem preußischen Staat. Der Sohn eines aus Schlesien in die Rheinprovinzeingewanderten Buchbindermeisters, wurde Schirmer am 5. September 1807 zu Jülich geboren. In den einfachsten Ver⸗ hältnissen eines elterlichen Hauses aufgewachsen, das für ihn eine Schule strengen Fleißes und gewissenhafter Redlichkeit war, trat er, trotz der früh erwachten Lust zum Zeichnen und Malen, nach der Konfirmation bei dem Vater regelrecht und zunftgemäß in die Lehre. Nach Zjähriger Lehrzeit als Ge⸗ selle absolvirt, wanderte er 1825 als solcher nach Düsseldorf, wohin er für ein Buchbindergeschäft engagirt worden war. Hier fanden indeß seine künstlerischen Neigungen die ersehnte Befriedigung. Anfangs nur neben seiner eigentlichen Berufs⸗ arbeit auf der Akademie in allen Mußestunden zeichnend und malend, reifte in ihm der Entschluß, jenen Beruf gänzlich mit der Kunst zu vertauschen. Nach Cornelius Uebersiedelung nach München fand er durch Wilhelm Schadow, den nach Düssel⸗ dorf berufenen neuen Direktor, und seine von ihm aus Berlin mit herüber gebrachten Schüler, Hübner, Sohn, Lessing und Th. Hildebrandt, freundliche Anregung, Pflege und Ermunterung seines Talents. Von der anfäng⸗ lichen Richtung auf die Historienmalerei wurde er durch Lessings Beispiel abgelenkt und erkannte rechtzeitig seinen wahren

Beruf: zur Landschaft. Er leistete schon nach den ersten mit