1870 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Stelle einschließlich etwaiger Emolumente und deren Geldwerth er⸗ sichtlich macht.

2) Die Kommunal⸗ ꝛc. Behörden haben sowohl von jeder Ver⸗ änderung in dem Einkommen einer Forststelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgesetzten Königlichen Re⸗ gierung (Landdrostei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen.

3) Gleiche Anzeige ist von jeder Personalveränderung bei den ommunal⸗ und Instituten⸗Forststellen zu leisten, also ebensowohl on jeder eintretenden Vacanz, als von der Wiederbesetzung, und zwar

von der letzteren, unter Angabe des dem künftigen Stelleninhaber be⸗ willigten Diensteinkommens, nicht etwa erst dann, wenn der Neu⸗ berufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist.

4) Die Königliche Regierung (Landdrostei) ist ebenso befugt als

verpflichtet, solchen Veränderungen des mit Kommunal⸗ und Insti⸗ uten⸗Forststellen verbundenen Einkeommens, welche lediglich auf eine mgehung der Vorschriften sub II. und III. abzielen, entgegen zu reten.

85) Uebrigens aber sind rücksichtlich der Befugnisse der Aufsichts⸗

behörden in Betreff der Besoldung der Kommunal⸗ und Instituten⸗

Forstbeamten lediglich die allgemeinen gesetzlichen und die etwa be⸗

stehenden ortsverfassungsmäßigen Vorschriften maßgebend.

II. Bei der Besetzung der Kommunal⸗ und Instituten⸗Forftstellen ind rücksichtlich der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsätze u beobachten:

1) Für diejenigen Stellen, mit denen ein Jahreseinkommen von nehr als 370 Thlr. einschließlich des Werths der Emolumente ver⸗ zunden ist oder für welche nach dem Anerkenntnisse der Königlichen Regierung (Landdrostei) nachstehend sub 3) trotz eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkommens eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich ist, haben die Forstversor⸗

ungsberechtigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Berück⸗ sichtigung, wenn sie die für die Stelle erforderliche Befähigung in gleichem Maße besitzen, als die übrigen Bewerber um dieselbe.

2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von weniger als 120 Thlr. einschließlich des Werths eiwaiger Emolu⸗ nente gewähren, haben die Anwärter des Jäger⸗Corps keinen aus⸗ schließlichen Anspruch. Die Inhaber des Forstversorgungsscheins kön⸗

nen aber bei Besetzung dieser Stellen mit den Inhabern des Civil⸗ versorgungsscheins konkurriren und berücksichtigt werden, wenn sie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als rloschen betrachten zu wollen.

Sofern sich zu solchen Stellen qualifizirte Forstversorgungsberech⸗

tigte oder Reservejäger der Klasse A. melden, empfiehlt es sich, auf diese vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besitzen, auf das Holzdiebstahlsgesetz vereidigt zu werden und die Befugniß um Waffengebrauch zu erlangen.

3) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen

von 120 bis 370 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolu⸗ mente gewähren, steht den Militär⸗Anwärtern des Jäger⸗Corps ein aus g sger Anspruch zu 1 des Regulativs vom 1. Dezem⸗ er 1864).

Ausnahmen in der Richtung, daß Forststellen mit einem Ein⸗ kommen von nicht über 370 Thlr. als solche zu betrachten sind, deren Inhaber eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters haben müssen und die daher den Forsiversorgungsberechtigten nicht ausschließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter ganz besonderen Umständen gestatten, hat dann aber auch ebenso wie bei einer über 370 Thlr. hinausgehenden Dotation darauf zu halten, daß dergleichen Stellen wirklich mit höher qualifizirten Forstbeamten be⸗ setzt werden.

III. Für die Besetzung der sub II. 3 bezeichneten, den Anwärtern des Jäger⸗Corps zustehenden Stellen sind folgende Bestimmungen maßgebend:

1) diese Stellen zerfallen in 3 Klassen, je nachdem sie a) minde⸗ stens 270 Thlr. oder b) von 180 270 Thlr. oder c) unter 180 Thlr. Jahreseinkommen gewähren.

a) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen von min⸗ destens 270 Thlr. inkl. des Werths etwaiger Emolumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: *) zunächst die Inhaber des unbe⸗ schränkten Forstversorgungsscheins (welcher bis 1864 auf weißem,

von da ab auf grünlichem Papier ausgefertigt wird), §. 26 des Re⸗

gulativs vom 1. Dezember 1864, und 68) nur in dem Falle, daß Anwärter dieser Klasse nicht vorhanden sind, die schon länger als 10 Jahre im Militär dienenden Reservejäger der Klasse A. I. und die Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins (welcher auf röthlichem Papier ausgefertigt wird (§. 43 des Regulatios vom 1. De⸗ zember 1864).

Die Bewerber aus der Zahl der Reservejäger der Klasse A. I. müssen jedoch zurückstehen gegen solche Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins, welche fruͤher als sene in das Jäger⸗Corps eingetreten sind. (§. 26 ibidem.)

*

Dem Reservejäger der Klasse A. J., welcher eine solche Stelle er⸗

hält, wird nach Ablauf der 12jährigen Dienstzeit zwar noch der

unbeschränkte Forstversorgungsschein zuerkannt, dieser Schein darf jedoch, da der Versorgungsanspruch im Voraus erfüllt ist, nur der betreffenden Königlichen Regierung zur weiteren Benutzung als Rech⸗ nungsbelag nach §. 35 alinea 2 des Regulativs ausgehändigt werden.

b) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen von 180

bis 270 Thlr. inkl. des Werths etwaiger Emolumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch:

.) zunächst die Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsscheins, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben, durch

definitive Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrach-

ten zu wollen, nach diesen

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3) Die Inhaber des beschränkten Forst⸗Versorgungsscheins, sowie die länger als 10 Jahre dienenden Reservejäger der Klasse A. I., letztere jedoch nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklä⸗ rung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forst⸗Versorgungsscheins konkurri⸗ ren, welche früher als sie in das Jäger⸗Corps eingetreten sind. §§. 26, 43 und 45 des Regulativs vom 1. Dezember 1864.) Will

der Reservejäger der Klasse A. I. die Abfindungserklärung nicht ab⸗

geben, so ist seine Bewerbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Anstellung nicht führen. 1

Erfolgt die Anstellung eines Reservejägers der Klasse A. I., so ist derselbe nach der Bestimmung in dem §. 26. al. 2 des Regulativs und des zusätzlichen Erlasses zu derselben vom 10. Februar 1869 zu be⸗ handeln, resp. wird ihm der beschränkte Forstversorgungsschein mit der Maßgabe ertheilt, daß dieser Schein nach erfolgter lebenslänglicher

Anstellung der Regierung als Rechnungsbelag nach §. 47. al. 2 des

Regulativs zu übersenden ist.

c) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahreseinkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolumente ge⸗ währen, haben die Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins einen ausschließlichen Anspruch.

2) Den Kommunal⸗ und Institutenbehörden bleibt es jedoch auch unbenommen, ihre Wahl auf bereits anderwärts definitip angestellte Königliche, Kommunal⸗ oder Instituten⸗Forstbeamte zu richten, so weit dieselben nach denjenigen Versorgungsansprüchen, auf Grund deren sie ihre bisherige definitive Anstellung erlangten, als für die zu besetzende Stelle berechtigt anerkannt werden können.

3) Die Kommunal⸗ und Institutenbehörden können sowohl Fest⸗ stellung der Qualifikation der anzustellenden Anwärter, als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens einjährigen Probedienst beanspruchen, und zwar ganz nach denselben Vorschriften, welche in dieser Beziehung bei Anstellung ꝛc. der Anwärter des Jäger⸗ Corps im Königlichen Forstdienste bestehen. (§§. 24. 31. 32. 45 des Regulativs.)

Hinsichtlich der Entlassung eines auf Probe angestellten Anwärters sind die Bestimmungen des §. 33 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 maßgebend.

4) Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal⸗ und Instituten⸗ Forstdienste, auf welche nach Vorstehendem den Anwärtern des Jäger⸗ Corps ein ausschließlicher Anspruch zusteht, ist durch Bekanntmachung im öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung (Landdrostei) und den in dem betreffenden Bezirke am meisten gelesenen Zeitungen resp. Kommunal⸗ und Kreisblättern mit Angabe des Diensteinkommens und Stellung einer dreimonatlichen Frist, zur Fenntniß der Anwärter Behufs Bewerbung um dieselbe zu bringen. (§. 44 des Regulativs.) Eine Abschrift dieser Bekanntmachung ist von der betreffenden Kommunal⸗ resp. Institutenbehörde br. m. sowohl der Königlichen Regierung (Landdrostei) bei Erstattung der vorstehend unter J. 3 vorgeschriebenen Anzeige, als auch der Königlichen Inspec⸗ tion der Jäger und Schützen zur eventuellen weiteren Mittheilung an die berechtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum »Militär⸗ Dienstsache« zu übersenden.

Betrifft die Bekanntmachung eine Stelle mit einem jährlichen Diensteinkommen von mindestens 270 Thlrn. inkl. des Werths der Emolumente, so hat die Königliche Regierung (beziehungsweise Land⸗ drostei durch Vermittelung der Finanz⸗Direktion) von den ältesten auf Ihrer Anwärterliste verzeichneten Inhabern des unbeschränkten Forstversorgungsscheins, welche für die Stelle geeignet zu erachten sind, vier Anwärter aufzufordern, sich um die Stelle zu bewerben. (§. 29 des Regulativs). Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so ist diese Unterlassung als Ablehnung einer offerirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Absetzung von der Forstversor⸗ gungsliste das Erforderliche von der Königlichen Regierung (Finanz⸗ Direktion) zu veranlassen. (§§. 30 und 34 des Regulativs).

Uebrigens hat auch von jeder Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines Forstversorgungsberechtigten die betrefeende Kommunal⸗ und Institutenbehörde der Koͤniglichen Regierung (Landdrostei) Anzeige zu machen und letztere darauf wegen der Absetzung von der Forst⸗ versorgungsliste das Erforderliche wahrzunehmen (§§. 30 und 34 des Regulativs).

5) Unter den sich meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Qualifikation kein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal⸗ und Instituten⸗Behörden die freie Wahl dergestalt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forstversorgungsscheins Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins und Reserve⸗Jäger der Klasse A. I. von zehn⸗ und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus derjenigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter Ia. und b. nach a. und 6. als die näher berechtigte bezeichnet ist.

6) Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal⸗ und Instituten⸗ Behörde der Königlichen Regierung (Landdrostei), wie sub I. 3 vor⸗ stehend angeordnet ist, sofort Anzeige zu machen, das Wahl⸗ Protokoll beizufügen und dabei zugleich anzugeben, welche Anwärter jeder der vorbezeichneten 3 Klassen überhaupt sich beworben haben. Diejenigen Bewerber, aus deren Attesten resp. den etwa hinsichtlich derselben angestellten weiteren Recherchen eine mangel⸗ hafte dienstliche oder moralische Führung oder entschiedener Mangel an der erforderlichen forsttechnischen Qualifikation sich ergiebt, und gegen deren Anstellung deshalb gegründete Bedenken gel⸗ tend gemacht werden können, sind von der Kommunal⸗ und Instituͤtenbehörde unter ausfuüͤhrlicher Darlegung der zur Kennt⸗ niß gekommenen Thatsachen und unter Beifügung des Forst⸗ versorgungsscheins der Königlichen Regierung (Landdrostei) beson⸗ ders namhaft zu machen (§. 45 des Regulativs).

7) Sollte der Fall einireten, daß sich berechtigte Anwärter mit der

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erforderlichen Geschäftsbildung auf die vorschriftsmäßig erfolgte Be⸗ kanntmachung innerhalb der auf mindestens drei Monate nach Publi⸗ kation derselben zu stellenden Frist nicht melden, und auch von der

Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanz⸗Direktion) oder der

nspektion der Jäger und Schützen nicht zur Wahl gestellt werden, so

nd etwaige Bewerbungen jüngerer, auf Forstversorgung dienen⸗

des Regulativs).

Die lebenslängliche Anstellung eines Reservejägers der Klasse A. I. darf jedoch nur dann erfolgen, wenn er die Erklärung bei der Be⸗ werbung um die Stelle abgiebt, durch diese Anstellung seine An⸗ sprüche als erloschen betrachten zu wollen. Ein solcher Jäger ist dann in die Klasse A. II. zu versetzen. Giebt er diese Erklärung nicht ab, so kann die Stelle, wenn nicht in anderer zulässiger Weise ihre Ver⸗ waltung sicher zu stellen, und die Kommunal⸗ oder Institutenbehörde damit einverstanden ist, demselben zwar einstweilen übertragen wer⸗ den, sie muß aber spätestens nach Ablauf eines Jahres von Neuem nach der Vorschrift gegenwärtigen Erlasses ausgeboten werden.

Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu 7. definitiv angestellten, der Klasse A. II. angehörigen Reservejäger werden nach Ablauf der 10jährigen summarischen Dienstzeit zum beschrankten Forst⸗ versorgungsschein anerkannt, obwohl ihr Versorgungsanspruch durch die stattgehabte Anstellung im Voraus erfüllt ist, der betreffende Schein ist aber der Königlichen Regierung zur Benutzung als Rechnungsbelag nach §. 47 al. 2 des Regulativs zu übersenden.

Die Besetzung einer Kommunal⸗ oder Instituten „Forststelle mit einem Bewerber, welcher nicht zu den vorstehend unter 1. Und 2. als berechtigt bezeichneten Anwärtern gehört, ist bezüglich der Stellen c. unter 180 Thlr. nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung (Landdrostei), bezüglich der Stellen a. und b. von 180 und mehr nur mit, durch die Königliche Regierung (Landdrostei) einzuholender Ge⸗ nehmigung des Kriegs⸗Ministeriums und des betreffenden Ressort⸗ Ministeriums zulässin.

8) Wegen der uͤber die erfolgte Anstellung im Kommunal⸗ resp. Instituten⸗Forstdienste der Inspektion der Jäger und Schützen von der Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion) einzureichen⸗ den Jahresnachweisungen ꝛc. wird auf die desfallsigen Vorschriften des Regulativs vom 1. Dezember 1864, insbesondere auf den Inhalt der §§. 52 und 54 zur pünktlichen Nachachtung verwiesen.

Die Königliche Regierung hat hiernach unter Publikation der vor⸗ stehenden Verfügung durch das Amtsblatt die betreffenden Unter⸗ behörden Ihres Bezirks mit Anweisung zu versehen, und denselben die genaueste Befolgung der ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu machen. Zu diesem Behufe ist ein Abdruck der das vorstehende Reskript enthaltenden und publizirenden Amtsblatt⸗Bekanntmachung auch noch jeder Kommune und Institute Ihres Bezirks, bei welcher resp. welchem Kommunal⸗Forststeklen bestehen, in einem besonderen Exemplare zuzufertigen. Berlin, den 4. Februar 1870.

Der Kriegs⸗Minister. Der Minister für die landwirthschaftlichen

von Roon. Angelegenheiten. . von Selchow.

Der Minister des Innern. Der Finanz-⸗Minister.

Graf Eulenburg. Camphausen.

An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Sigmaringen), Land⸗ drosteien und Finanz⸗Direktion in Hannover. Ministerium für die landwirthschaftlichen

h Angelegenheiten.

Dem Lehrer der Landwirthschaft an der staats⸗ und land⸗ wirthschaftlichen Akademie zu Eldena bei Greifswald, Oekonomie⸗ Rath Dr. Rohde, ist der Titel »Professor« beigelegt worden. Preußische Bank.

Vekannemachung.

Die diesjährige ordentliche General⸗Versammlung der Meistbetheiligten der Bank ist von mir auf Freitag, den 25. März d. J., Nachmittags 5 ½ Uhr, einberufen, um für das Jahr 1869 den Verwal⸗ tungs⸗Bericht und den Jahresabschluß nebst der Nach⸗ richt über die Dividende zu empfangen, I Central⸗Ausschuß nöthigen Wahlen vorzunehmen und über die vorgeschlagene Aenderung des §. 16 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗Samml. S. 435 ff.) und des §. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 342), sowie darüber Beschluß zu fassen, ob dem Central⸗Ausschuß der Bank die Voll⸗ macht ertheilt werden soll, die dem Landtage der Monarchie über diesen Gegenstand zu machende Gesetzes⸗Vorlage mit der Bank⸗Verwaltung selbstständig zu vereinbaren.

Die Versammlung findet im hiesigen Bankgebäude statt. Die Meistbetheiligten werden zu derselben durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben eingeladen werden.

Berlin, den 19. Februar 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

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Graf von Itzenplitz.

Tagesovrdnung. 9. Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes Donnerstag, den 24. Februar 1870, Mittags 12 Uhr. 1) Dritte Berathung uͤber den Vertrag zwischen dem Nord⸗ deutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden, wegen

der Fäger sowohl der Klasse A. I. als A. II. zu berücksichtigen (§. 45

wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. 2) Erste Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit. 3) Erste ö über den Gesetzentwurf, über den Unterstützungs⸗ wohnsitz.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 17ten Division, von Rosenberg⸗ Gruszcezynski, von Kiel.

Michtamtliches. Preußen. Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Staats⸗Ministers von Mühler und des Civil⸗Kabinets entgegen und empfingen in einer Audienz das Prästdium des Reichstags des Norddeutschen Bundes. Der Graf Theodor zu Solms⸗Sonnenwalde hatte die Chre, die Orden seines jüngst verstorbenen Bruders Sr. Majestät dem Könige zu überreichen. Die Erbprinzlichen Hohenzollernschen Herrschaf ten statteten Ihren Majestäten einen Besuch ab. 11I1I Königlichen Majestäten verabschiedeten sich gestern im Königlichen Palais der Erbprinz und die Erb⸗ prinzessin von Schwarzburg⸗Sondershausen. Heute empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch Ihrer Königlichen Ho⸗ heiten des Erbprinzen und der Erbprinzessin von Hohenzollern, Infantin von Portugal, welche bel den Königlichen Majestäten dinirten. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag militärische Meldungen entgegen und empfing um 2 Uhr den Oberst⸗Lieutenant von der Burg und um 44 Uhr den Präsidenten von Holtzendorf aus Gotha. Um 25 Uhr fand im Kronprinzlichen Palais ein Diner statt, zu dem Ihre Durchlauchten die Herzogin von Sagan, der Fürst und die Fürstin Pleß, der Fürst Putbus und Graf und Gräfin Saurma⸗Jeltsch Einladungen erhalten hatten. Um 8 Uhr begab sich Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in da Opernhaus.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutsche Bundes für Handel und Verkehr hielt heute eine Sitzung ab. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr, sowie für

Der Reichtag des Norddeutschen Bundes schloß im Verlaufe seiner gestrigen Sitzung die erste Berathung über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund. An der Diskussion über die geschäftliche Behandlung des Gesetzentwurfs betheiligten sich noch der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt und der Abgeordnete Albrecht.

Nach kurzen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Ewald, Miquél und Windthorst wurde der Antrag des Abg. Dr. Schwartze auf ungetheilte Verweisung des ganzen Gesetzentwurfs an eine Kommisston abgelehnt, der Antrag des Abg. Albrecht dagegen, sofort eine Kommission von 21 Mitgliedern zu wählen und die⸗ ser den Abschnitt 8 und einen Theil des zweiten Abschnitts des Entwurfs zur Vorberathung zu überweisen, die anderen Ab⸗ schnitte aber sofort im Plenum zu berathen, mit großer Majo⸗ rität angenommen. Schluß der Sitzung 3 Uhr.

Die Bundes⸗Schulkommission ist gegenwärtig hier zu Konferenzen versammelt.

Nach eingegangenen Nachrichten ist S. M. S. *Hertha⸗ am 23. Januar cr. in Point de Galle angekommen und be⸗ absichtigte, am 31. desselben Monats nach Singapore zu gehen.

S. M. Yacht »Grille« ist, nach eingegangener telegraphischer Nachricht, am 21. d. M. in Gibraltar angekommen.

Cöln, 23. Februar. Die Posten aus London vom 21. d. Abds. und 22. d. Morgens sind heute früh 5 Uhr hier eingegangen. Sachsen. Dresden, 22. Februar. Die Erste Kam⸗ mer hat gestern in einer Abendsitzung zunächst den Deputa⸗ tionsbericht uͤber das Königliche Dekret, die Reform des Steuer⸗ wesens betreffend, berathen und hierbei unter Ablehnung des von der Zweiten Kammer angenommenen Antrages auf eine Vorlage, welche auf dem Prinzipe der allgemeinen und direkten Einkommensteuer beruht, auf Anrathen der Deputation, bez. der Majorität derselben, folgenden Antrag an die Staatsregie⸗ rung beschlossen:

»Dieselbe wolle dem nächsten Landtage eine Vorlage machen, welche nach Maßgabe des §. 39 der Verfassungsurkunde die Gegen⸗ stände der direkten Besteuerung nach möglichst richtigem Verhältnisse

zur Mitleidenheit bringt und a) auf dem Prinzipe gegründet ist, daß nur der reine Ertrag aus den Grundstücken, Gewerbe, Handel oder jeder sonstigen Thätigkeit, Geldkapitalien und Zinsberechtigungen, Besoldungen, Pensionen und Leibrenten jedes Steuerpflichtigen versteuert wird, b) zur Bezeichnung und Quantifizirung des M2*

Justizwesen traten heute zu einer Sitzung zusammen. 8*

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