1870 / 49 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gegenwaͤrtigen Anleihe zur Herstellung der Zweigbahn bis Rothe⸗ mühle wider Erwarten nicht ausreichen sollte, oder daß die im §. 4 des Bergisch⸗Märkischen Statutnachtrages vom 1. Oktober 1866 erwähnte Fortsetzung der Zweigbahn über Rothemühle hinaus nach irgend einem mehr oder minder entfernten Punkte in der Richtung nach Cöln oder zum Anschluß an eine nach Cöln gehende Eisenbahn ausgeführt werden sollte, bleibt der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahngesellschaft das Recht nehmigung der Staatsregierung die zu jenen Zwecken erforder⸗

lichen Kapitalien durch Emission einer weiteren Anleihe in Prioritäts-

obligationen III. Serie Littr. C. zu beschaffen und den Inhabern der letzteren in jeder Beziehung, insbesondere bezüglich Verzinsung und Amortisation, gleiche Rechte mit den Inhabern der durch gegenwär⸗ seits soll aber auch den letzteren, falls die Gesellschaft von diesem Rechte Gebrauch macht, die solchergestalt über Rothemühle hinaus

fortgesetzte Bahnstrecke mit gleichen Rechten, wie den Inhabern der 6 b

noch weiter zu emittirenden Obligationen Littr. C. und in gleicher Weise, wie die Strecke von Finnentrop nach Rothemühle haften. . §. 6. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maß⸗ gabe der im §. 4 enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschrifts⸗

mäßig präsentirte Zinskoupons durch Verschulden der Eisenbahnverwal-⸗

tung länger als drei Monate unberichtigt bleibt; b) wenn der Transport⸗

betrieb auf der Ruhr-⸗Sieg⸗Bahn und der neuen Zweigbahn aus Ver⸗

schulden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate gänzlich

eingestellt gewesen; c) wenn die in §. 4 festgesetzte Amortisation nicht V

innegehalten wird.

In den Fällen ad a und b bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a bis zur Einlösung

der betreffenden Zinskoupons, wozu die Gesellschaft auch nach Ablauf V

jener drei Monate berechtigt und verpflichtet bleibt, zu b bis zur

Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. In dem sub c V

gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von diesem Kündi⸗ gungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Gebrauch sollen, die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt

und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter

Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen nach⸗

träglich bewirkt. In den Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche IJypverzugversetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.

§. 7. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga⸗ tionen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen⸗ bahndirektion und eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher einmal zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine,

in welchem den Inhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist.

. SDite Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des gedachten Termins zweimal

öffentlich bekannt gemacht, die Auszahlung des Nominalbetrages der Obligationen erfolgt am 2. Januar des auf die Ausloosung folgenden Jahres bei der Königlichen Eisenbahn⸗Hauptkasse in Elberfeld und den⸗ jenigen Zahlstellen, welche die Königliche Eisenbahndirektion in öffent⸗ lichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffen⸗ den Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver⸗

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ insung jeder Prioritätsobligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, an welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffent⸗

lich bekannt gemacht worden ist.

3. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritätsobligatio⸗ nen werden in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen⸗ bahndirektion und eines protokollirenden Notars vernichtet. Eine Anzeige hierüber wird in den öffentlichen Blättern erlassen.

§. 8. Die ausgeloosten und gekündigten Prioritätsobligationen, welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rxechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn

ö“ der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal

flffentlich aufgerufen.

1 Gehen sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist

ach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt

jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obliga⸗ jionen von der Direktion einmal öffentlich bekannt gemacht wird.

Obgleich also aus dergleichen Prioritäts⸗Obligationen keinerlei Ver⸗

pflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden

können, so steht doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder

theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 88 §. 9 Für die Mortifikation angeblich verlorner oder vernichteter

Pvrioritäts-⸗Obligationen findet das im §. 30 des Statuts der Bergisch⸗

Märkischen Eisenbahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 9 Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinscoupons ist nicht statthaft. 94 §. 10. Die in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staats⸗Anzeiger, ine Berliner, eine Cölner und eine Elberfelder Zeitung. §. 11. Den Inhabern von Prioritätsobligationen steht der Zu⸗

tritt zu den Generalversammlungen offen haben sie als olche

vorbebalten, mit Ge⸗

tiges Privilegium genehmigten Obligationen zu gewähren. Anderer⸗ 8

machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden

22 Silbergroschen

nicht das Recht, betheiligen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatir⸗ nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine größere, als die im 8. 5 bezeichnete Sicherstellung zu gewähren, oder den Rechten D präjudiziren. 1“

Gegeben Berlin, den 14. Februar 1870.

(L. S.) gez. W

ggz. Graf von Itzenplitz. Dr. Leonhardt.

sich an den Verhandlungen oder Abstimmungen zu

elm. Camphausen.

Schema A. Prioritätsobligation 1 1 III. Serie Littr. C.

der 5

Bergisch⸗Märkischen Eisenbahngesellschast

Bergisch⸗Märkische 1““ 111A1“ 8

Prioritätsobligation. übes8 8

b Einhundert Thaler Preußisch Courant. Serie II. Littr. C. Mo...

Inhaber dieser Obligation hat einen abgegeben am... Aniheil von Einhundert Thalern an dem an .anach den Bestimmungen des umstehenden,

von Seiner

Majestät dem Könige von Preußen be⸗ stätigten Planes emittirten Kapitale von 3,600,000 Thalern in Prioritätsobliga⸗ tionen der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ gesellschaft III. Serie, Littr. C. Ellberfeld, den Koönigliche Eisenbahndirektion. Dieser Obligation sind beigegeben worden.

20 Zinscoupons der Serie I. für die

188

Beigegeben 20 Zins⸗Cou⸗ pons der Serie I. pro

Schema B.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahngesellschaft.

Anweisung

zu der Prioritätsobligation III. Serie Littr. C. N. gehörig. Inhaber empfängt gegen diese Anweisung gemäß §. 1 des Plancs zur Emission eines Kapitals von 3,600,000 Thalern Preußisch Courant in Prioritätsobligationen an den durch öffentliche Befanntmachung bezeichneten Stellen die folgende Serie von zwanzig Stück Zinscoupon zur vorbezeichneten Prioritätsobligation. 88

Elberfeld, den e““ Königliche Eisenbahndirektion. Ausgefertigt.

Bergisch⸗Märkische Eisenbahngesellschaft. Serie Zinscoupon zu der Prioritätsobligation III. Serie Littr. C. o gehörig. Inhaber empfängt aum gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen 1 Thaler FPlennige Preußisch Courant als Zinsen vom Elberfeld, den 8 8 Königliche Eisenbahndirektion. Ausgefertigtgt. Zinsen von Prioritätsobligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungs⸗ termine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

W

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 26 Februar. In der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes leitete der Minister Delbrück die Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend den Unterstützungswohnsitz, durch nachstehenden Vortrag ein:

Meine Herren, der Gegenstand, mit dem sich der vorliegende Ge⸗ setzentwurf beschäftigt, steht im Grunde genommen schon seit der ersten

Session des Reichstages auf der Tagesordnung. Als im Oktober 1867 die verbündeten Regierungen Ihnen das Gesetz über die Freizügigkeit vorlegten das erste in der Reihe der wirthschaftlichen Gesetze, die seitdem von Session zu Session hier beschlossen worden sind wurde in den Motiven zu diesem Gesetze bereits ausgesprochen, daß es sehr wünschenswerth gewesen wäre, mit dem Gesetz über die Freizügigkeit zugleich eine durchgreifende Ordnung der Heimathsverhältnisse zu ver⸗ binden, daß indessen die Schwierigkeiten einer gleichmäßigen gesetzlichen Regelung dieser Materie zur Zeit eine Vorlage in diesem erweiterten Sinne nicht zugelassen hätten. Bei der Diskussion des Gesetzes in diesem Hause wurde von mehreren Seiten in sehr lebhafter Weise dieser Gedanke weiter betont. Es war damals der Herr Abgeordnete von Osnabrück, welcher der Meinung war, daß das Freizügigkeitsgesetz kein Jahr bestehen könne, wegen der heillosen Verwirrung, die es in die Verhältnisse der Armenpflege und des Heimathswesens hineintragen würde. Der Gedanke fand ferner

Ausdruck in einem Amendement, welches damals von dem Herrn

Abgeordneten für Potsdam gestellt wurde und welches auf gerichtet war, durch eine kleine Aenderung eines Paragraphen in dem Freizügigkeitsgesetz im Großen und Ganzen die Frage über den Unterstützungswohnsitz zu erledigen. Dieses Amendement mußte damals von hieraus aus denselben Gründen bekämpft werden, welche

4 dar⸗

8 E er Materie in der damaligen Vorlage unmöglich ge⸗

779

macht hatten, und wurde in Folge dessen abgelehnt. Indessen beschloß

der Reichstag auf den Antrag des Herrn Abg. für Celle eine Resolu⸗ tion, durch welche der Herr Bundeskanzler aufgefordert wurde, dem

V V

Reichstag in seiner nächsten Session ein Gesetz über das Heimathsrecht

und die Verpflichtung der Gemeinden zur Unterstützung resp. Ver⸗ pflegung Nichteinheimischer vorzulegen.

In der nächsten Session des Reichstags im März 1868 kam der Gegenstand von Neuem zur Sprache. Als damals die verbündeten Regierungen das zweite dieser wirthschaftlichen Gesetze, das Gesetz über

die Eheschließungen, vorlegten, bemerkten sie wieder in den Motiven dieses Gesetzes, daß die Ausführung desselben noch mehr als bisher

das Bedürfniß nach der Regelung des Unterstützungswohnsitzes, des FFüneeegiee hervortreten lassen werde. Gleichzeitig war auch im undesrathe selbst von einer Bundesregierung die Frage angeregt,

es war darauf hingewiesen, wie ungleichmäßig das Freizügigkeitsgesetz

auf die einzelnen Bundesstaaten wirke, je nachdem nach der Gesetz⸗ gebung dieser Staaten der Unterstützungswohnsitz durch

ablauf nicht wohl erworben werden kann.

Eheschließungen von neuem eine Resolution beschlossen, durch welche wiederum der Herr Bundeskanzler ersucht wurde, in der nächsten

Session des Reichstags den Entwurf eines allgemeinen Heimathgesetzes für den Norddeutschen Bund vorzulegen. Es begannen demgemäß die Vorarbeiten für ein solches Gesetz und ich erlaube mir mit einigen Worten auf die Verschiedenheit der Gesetzgebungen hinzuweisen, welche

dabei zu berücksichtigen waren.

Es handelte sich zunächst um das voraus zu schicken nach⸗ dem das Gesetz über die Feecg gean angenommen war, nachdem das und nachdem die

esetz über das so⸗ genannte Heimathwesen in der That nur noch um einen einzigen In Beziehung auf diese Frage stehen in dem Bundesgebiete zwei Systeme einander gegen⸗

Gesetz über die Eheschließungen angenommen war Gewerbe⸗Ordnung angenommen war, für ein G

Punkt, nämlich um die Frage der Unterstützung.

über. Das eine gilt allein in den alten preußischen Provinzen, be⸗

ruhend auf dem Gesetze von 1842. Dieses System hat zu seiner

Grundlage einen durch eine kurze Zeitdauer begründeten Erwerb und durch eine eben so kurze Zeitdauer begründeten Verlust des Unter⸗ stützungswohnsitzes.

dem damaligen Freizügigkeitsgesetz ergangen, und

bloßen Zeitablauf erworben wird, oder wie das in der Mehrzahl der Bundesstaaten der Fall ist im Grunde genommen, durch Zeit⸗ Es wurde daran der An⸗ trag geknüpft, allgemeine bundesgesetzliche Bestimmungen über den Erwerb des Unterstüpungswohnsitzes durch Zeitablauf zu treffen. Im Reichstag wurde bei Gelegenheit der Diskussion des Gesetzes über die

Es ist dies Gesetz im Jahre 1842 gleichzeitig mit es beruht sein

charakteristischer Zug, eben diese kurze Dauer des Erwerbs und des Verlustes des Unterstützungswohnsitzes, auf der Erwägung, daß auf eine andere Weise in einem großen Gebiete die Freizügigkeit nicht wohl in ihrer Wirkung auf den Unterstützungswohnsitz geordnet werden könne. Die Konsequenz dieses Systems und die nicht

erwünschte Konsequenz dieses Systems, was sofort zugtgeben

werden kann hat der Herr Abgeordnete für Altona gelegentlich V vorhin schon erwähnt, das sind die sogenannten Landarmen, das sind

die Leute, die ihren Unterstützungswohnsitz verloren und einen neuen nicht erworben haben, die also einer bestimmten Gemeinde, einem

bestimmten lokalen Armenverbande nicht zugewiesen werden können, I deren Verpflegung vielmehr einem größeren Verbande übertragen

werden muß.

Diesem System gegenüber steht nun die Gesetzgebung sowohl in

allen übrigen Bundesstaaten, als auch in den neuen preußischen Pro⸗ vinzen. Die Gesetzgebung in diesen Staaten macht im Großen und

Ganzen den Unterstützungswohnsitz zu einem Theil des Heimathsrechts

und läßt das Heimathsrecht regelmäßig nur entstehen durch Geburt oder

durch eine besondere Verleihung, die auf formell sehr verschiedene Weise

erfolgt. Einzelne Gesetzgebungen kennen zwar auch den Erwerb des

Heimathsrechts durch Zeitablauf, indessen dies nur in sehr beschränkter

Weise, in einer beschränkten Weise theils durch die lange Dauer der erforderlichen Zeit, theils durch eine besondere Qualifikation. Alle aber

halten daran fest, daß eine einmal erworbene Heimath nicht wieder verloren geht, bis eine neue erworben ist, und die natürliche Konse-

quenz dieses Prinzips ist es, daß man Heimathlose, Landarmen in diesen andern Staaten als Regel nicht kennt, ich sage vals Regel«, denn in einzelnen Ausnahmefällen kommen sie ja auch vor.

Diesen beiden diametral entgegengesetzten Systemen gegenüber V

fragte es sich nun, wie die Materie für den Bund zu ordnen sei. Es konnten dabei zwei Wege eingeschlagen werden.

Man konnte davon

ausgehen, ein allgemeines Gesetz über den Erwerb und Verlust

des Unterstützungswohnsitzes für den ganzen Bund in dem Sinne zu erlassen, daß dieses Gesetz an die Stelle aller Territorialgesetze über

die Materie trete, daß dieses Gesetz Gültigkeit erlange für den Ange⸗ hörigen jedes einzelnen Staates auch innerhalb seines Heimathsstaates, mit andern Worten eine vollständig einheitliche Regelung der Materie Es konnte ein zweiter Weg eingeschlagen werden, ein Weg, der sich unmittelbar anschloß an den ersten äußeren Anstoß, welchen die gesetzliche Regelung der Materie erhalten hatte,

im ganzen Bundesgebiet.

nämlich an die ungleichmäßige Wirkung des Gesetzes über die Frei⸗ zügigkeit.

wohnsitz nicht zu berühren. vrig Session mit einer gründlichen Beratbung des ersten Weges beschäftigt

Der damaligen Berathung des Bundesrathes unterlag ein Gesetzent⸗ V

wurf, welcher die Materie völlig übereinstimmend unter Aufhebung aller territorialen Gesetze regeln wollte. t ganz überwiegenden Mehrzahl der Bundesstaaten lebhafte Bedenken, welche darin wurzelten, daß die in Bezug auf die Materie in den einzelnen

8 8 11

Es konnte also auch der Weg eingeschlagen werden, einen allgemeinen interterritorialen Unterstützungswohnsitz durch Zeitablauf V gewinnen zu lassen, innerhalb der einzelnen Bundesstaaten aber für alle eignen Staatsangehörigen die Landesgesetze über den Unterstützungs- Der Bundesrath hat sich in seiner vorigen

Dieser Entwurf fand bei der

Staaten bestehende Gesetzgebung im engsten Zusammenhange steht mitan⸗ staaten vorzulegen«.., 11“ 1A1AA1AA“A*“ 983* b G“

deren wichtigen Zweigen der Gesetzgebung, namentlich mit der Gemeinde⸗ gesetzgebung, eine Abneigung, welche ferner darin wurzelte, daß man eine große Scheu davor hatte, durch die Regelung für den ganzen Bund auf Grundlage eines verhältnißmäßig kurzen Erwerbs und Verlustes des Unterstützungswohnsitzes durch Zeitablauf das Institut der Heimathlosen zu überkommen. Das Ergebniß war, daß man sich dahin verständigte, die Lösung der Frage auf einem anderen Wege zu ver⸗ suchen, nämlich auf dem zweiten von mir vorhin angedeuteten Wege, auf dem Wege, welchen der Ihnen jetzt vorgelegte Gesetzentwurf betreten hat. Ich habe diesen Weg vorhin schon kurz charakterisirt. Er be⸗ schränkt sich darauf, die Materie für das Verhältniß der einzelnen Bundesstaaten zu einander, für das Verhältniß zu regeln, welches entsteht, wenn der Angehörige eines Bundesstaats in einem andern hülfsbedürftig wird, und er soll alsdann in üͤbereinstimmender Weise regeln, welche Gemeinde, welcher Armenverband der einzelnen Bun⸗ desstaaten in diesem Falle den verarmten Hülfsbedürftigen zu ver⸗ pflegen hat. Soweit es sich um die Verpflichtung zur Unterstützung der in dem Heimathsstaat hilfsbedürftig werdenden Personen handelt, läßt der Gesetzentwurf die Landesgesetzgebung unberührt.

Deer Appareat, den der Gesetzentwurf zur Erreichung dieses Zweckes ins Auge gefaßt hat, ist allerdings nicht unerheblich. Es kam darauf an, an die Stelle des Verfahrens nach der Gothaer Konvention ein den Bundesverhältnissen entsprechenderes Verfahren zu setzen. Zu die⸗ sem Zwecke ist in Aussicht genommen die Einsetzung eines besonderen Ausschusses des Bundesrathes für das Heimathwesen, an welchen in der Hauptsache die Funktionen übergehen würden, welche nach der Gothaer Konvention die Ministerien der einzelnen Staaten, eventuell das Schiedsgericht hatten. Die Materie wird auch nach Annahme dieses Entwurfes schwerlich abgeschlossen sein; man kann sich nicht verbehlen, daß der Entwurf nur den dringendsten Uebelständen, die praktisch hervorgetreten sind, Abhülfe gewährt, und daß er der Zukunft es überläßt, auf dem einmal eingeschlagenen Wege weiter vorzu⸗ schreiten; die verbündeten Regierungen haben aber geglaubt, mit Rück⸗ sicht auf die thatsächlich bestehenden Verhältnisse sich mit der Beseiti⸗ gung der fühlbaͤrsten, augenblicklichen Uebelstände begnügen zu sollen, Und diese Aufgabe hat der vorliegende Entwurf.

Die Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörig⸗ keit, leitete der Bundesbevollmächtigte, Geheimer Legations⸗Rath Hofmann, wie folgt ein:

Meine Herren! Die Vorschriften, welche jetzt in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit bestehen, weichen in wesentlichen Beziehungen von einander ab; die Zusammenstellung, die in den Motiven des Gesetzentwurfs enthalten ist, giebt Ihnen darüber näheren Aufschluß. In Preußen bestehen sogar für die verschiedenen Landestheile verschie⸗ dene Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan. Das preußische Gesetz vom Jahre 1842, welches diesen Gegenstand für den damaligen Umfang der preußischen Monarchie einheitlich regelte, wurde bei der Erwerbung der neuen Landestbeile im Jahre 1866 auf diese Landestheile nicht aus⸗ gedehnt, es blieben dort vielmehr die früheren landesgesetzlichen Be⸗ stimmungen in Kraft, welche von dem preußischen Gesetz von 1842 und auch unter einander ebenfalls bedeutende Abweichungen enthalten. Um diesen Mißstand einer verschiedenen Indigenatsgesetzgebung für den eigenen Staat zu beseitigen, hatte die Königlich preußische Staats⸗ regierung dem preußischen Landtage in der vorletzten Session einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher den Zweck hatte, das preußische In⸗ digenatsgesetz von 1842 auf den jetzigen Umfang der Monarchie aus⸗ zudehnen. Dieser Entwurf ist nicht zum Gesetz geworden; das preußi⸗ sche Abgeordnetenhaus hatte verschiedene Abänderungs⸗Anträge dazu angenommen, die von dem Herrenhause nicht genehmigt wurden, und die Session des preußischen Landtags wurde geschlossen, ehe eine Ver⸗ einbarung über das Gesetz zu Stande gekommen war. Bei der Vor⸗ lage des Gesetzes im preußischen Landtage aber und bei der Verhand⸗ lung darüber wurde sowohl von Seiten der preußischen Staatsregie⸗ rung, als Seitens des Landtags darauf hingewiesen, daß eine Bundes⸗ Indigenatsgesetzgebung über kurz oder lang in Aussicht stehe, und es ergaben sich auch bei der Berathung im preußischen Abgeordnetenhause erhebliche Momente dafür, daß der Erlaß eines Bundesgesetzes über das Indigenatswesen ein dringendes Bedürfniß sei.

Ich erlaube mir in dieser Beziehung folgende Punkte besonders hervorzuheben. 8 .

Es war im preußischen Entwurf hinsichtlich der Erwerbung des preußischen Indigenats kein Unterschied zwischen den Angehörigen anderer Bundesstaaten und Ausländern gemacht. Im preußischen Abgeordnetenhause wurden verschiedene Anträge gestellt, welche den Zweck hatten, den Angehörigen anderer Bundesstaaten die Erwerbung des preußischen Indigenats zu erleichtern; es war auch da⸗ mals große Neigung im Abgeordnetenhause vorhanden, diesen Anträgen zuzustimmen; aber man nahm schließlich Anstand, dies zu thun, weil man der Reciprocität der anderen Bundesstaaten nicht sicher war, und es wurde darauf hingewiesen, daß nur durch ein ge⸗ meinschaftliches Bundesgesetz über das Indigenat diese Reciprocität, die Gleichheit der Verhältnisse der Staaten unter einander, hergestellt werden könne. Nachdem der preußische Landtag im Frübjahr 1869 geschlossen war, ohne daß das Gesetz zu Stande gekommen, so stellten in der darauf folgenden Reichstags⸗Session die Abgeordneten von Puttkamer (Fraustadt) und Dr. Stephani folgenden Antrag:

Der Reichstag wolle beschließen: »Behufs Herbeiführung fester und gleichmäßiger Grundsätze über das Bundesindigenat (Art. 3 der Ver⸗ fassung des Norddeutschen Bundes) den Bundeskanzler aufzufordern, dem Reichstage in der nächsten Session einen Gesetzentwurf über den Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechts in den einzelnen Bundes⸗

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