ierun In bis.
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gabe in der Zeit vom . ten. und späterhin die Zinsen
vom .. ten bis der vorbenannten Kreis⸗Obligation 8 das Halbjahr vom bis „mit (in Buchstaben) 3 Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Schroda. Schhroda, den . ten . 18.. Die ständische Kommission für Chaussee⸗ und Eisenbahnbauten im Schrodaer Kreise. — Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier sahen. nach de Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalender⸗ jahres an gerechnet, erhoben wird. 8
Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen.
Talon W zur Kreis⸗Obligation des Schrodaer Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt geten dessen Rückgabe zu
der Obligation des Schrodaer Kreises, II. Emission, Littr. M.
über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons
Er, die 5 Jahre 18., bis 18., bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu roda. 1e“*“”
Schroda, den ten. h11 Die ständische Kommission für Chaussee⸗ und Eisenbahnbauten im vͥ44*“
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Minnisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche 8 s 81 Arbeiten.
Der Königliche Bau⸗Inspektor Wernicke zu Stargard i. Pom. ist in gleicher Eigenschaft nach Torgau versetzt worden.
Der bei der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Hannover beschäftigte Regierungs⸗Assessor Gemberg ist zur Koöͤniglichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, und der bei letzterer beschäftigte Regierungs⸗Assessor Hirche zur Königlichen Eisenbahn⸗Direktion in Hannover versetzt worden.
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Dem Rechtsanwalt und Notar Löser zu Schwarzenfels, im Regierungsbezirk Cassel, ist die Verlegung seines Wohnsitzes nach Hanau gestattet worden.
Der frühere Amts⸗Accessist Carl Gail in Hachenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Dillenburg und den in dessen Bezirke belegenen Amtsgerichten, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hachenburg, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt Dr. Puellen zu Grevenbroich
3
.
Kreis⸗Physikus des Kreises Grevenbroich ernannt worden. †s Am Wilhelms⸗Gymnasium in Berlin ist der ordentliche Lehrer Robert Pilger zum Oberlehrer befördert worden.
Evangelischer Ober⸗Kirchenrath.
Der frühere Superintendent, Pastor Bauerfeind in Biere, ist zum Superintendenten der Diöces Atzendorf, Regie⸗ rungsbezirk Magdeburg, ernannt worden.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Fe. ntmachung wegen Einlösung der am 15. März
J. fälligen Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes.
Die auf Grund des Bundesgesetzes vom 9. November 1867 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 157) ausgegebenen, am 15. März d. Js. fälligen Bundes⸗Schatzanweisungen vom 15. Juni 1869 werden in Berlin von der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse, und außerhalb Berlins von den Bundes⸗Ober⸗ Postkassen eingelöst.
Die Einlösung erfolgt bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse vom 14. März d. J. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisionstage, in den Dienst⸗ stunden, dagegen bei den Bundes⸗Ober⸗Postkassen vom Fällig⸗ keitstage, den 15. März d. J., ab.
Da die Bundes⸗Schatzanweisungen, deren Einlösung außer⸗ alb Berlins erfolgen soll, vor derselben von der Staats⸗ chulden⸗Tilgungskasse hierselbst verificirt, und deshalb unächst an dieselbe eingesendet werden müssen, so bleibt den
esitzern solcher Papiere, welche den Betrag bei einer Bundes⸗ Ober⸗Postkasse in Empfang zu nehmen wünschen, überlassen, die Papiere der betrefsenden Ober⸗Postkasse schon vor dem 15. März d. J. einzureichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich auf einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Bundes⸗
Schatzan weisungen wegen Einlösung derselben nicht
8EI1 I 11“ Bei Einreichung dieser Bundes⸗Scha ein Verzeichniß derselben in 2 Exemplaren abzugeben, in welchem sie nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzu⸗ führen sind, und welches aufgerechnet und vom Inhaber unter Angabe seines Wohnorts unterschrieben sein muß.
Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit eine
Empfangsbescheinigung versehen, sofort wieder ausgehändigt
und ist beim Empfange des baaren Geldes zurückzugeben. Die für die Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst be⸗
erngh sansenpdungen 88 Ir Sone direkt
an diese Kasse, ni an die Hauptverwaltung der
Staatsschulden. 1 8 Berlin, den 26. Februar 1870.
Königlich Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
Bekann tmachung wegen Einlösung der am 15. Mär 1870 fälligen preußischen Schatzanweisungen.
Die auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1869 (Gesetz⸗Sammlung Seite 217) ausgegebenen, am 15. März d. J. fälligen preußischen Schatzanweisungen vom 15. März 1869 werden vom 15. k. Mts. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisions⸗ lage⸗ in den Dienststunden von der Staatsschulden⸗Tilgungs. kasse hierselbst, den Regierungs⸗Hauptkassen und den Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück eingelöst.
Da diese Schatzanweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse verificirt, und deshalb die bei den Provinzialkassen eingehenden an dieselbe eingesandt werden müssen, so bleibt den Besitzern solcher Papiere, welche den Betrag bei einer Provinzialkasse in Empfang zu nehmen wünschen, überlassen, diese Papiere einige Tage vor dem Fälligkeitstermine an eine der oben genannten Provinzial⸗ kassen einzureichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich auf
einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schatz⸗ anweisungen wegen Einlösung der Letztern nicht
einlassen. Bei Einlieferung der Werthpapiere ist zugleich ein doppel⸗ tes Verzeichniß derselben, in welchem sie nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind und welches auf⸗ gerechnet und unterschrieben sein muß, abzugeben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit einer Empfangsbeschei⸗ nigung versehen, sofort wieder ausgehändigt und ist beim Em⸗ pfange des baaren Betrages zurückzugeben. Beerlin, den 24. Februar 1870. vhX““ Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 20. Division, von Bose, von Hannover.
Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 44. Infanterie⸗Brigade, von Schkopp, nach Cassel.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 28. Februar. Ihre Majestäͤt die Königin war vorgestern in der 8. Vorlesung des Wissen⸗ schaftlichen Vereins anwesend und wohnte gestern dem Gottes⸗ dienste in der Garnisonkirche bei. Das Familiendiner fand in Monbijou bei Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Louise statt. — Nachmittags erschien Ihre Majestät die Königin in der Vorstandssitzung des Vaterländischen Frauenvereins.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend einer Vorlesung in der Kriegs⸗Akademie und Abends der Vorlesung in dem Rathhause, sowie der des Professors Curtius in der Sing⸗Akademie bei. Höchstderselbe begleitete den Erbprinzen und die Erbprinzessin von Hohenzollern in das Aquarium, und nachdem dieselben im Kronprinzlichen Palais dinirt hatten, in die Oper. Abends war Se. Königl. Hoheit bei Ihren Majestäten zum Thee.
Gestern Morgen besuchten Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin mit der Prinzessin Charlotte den Gottesdienst in der Garnisonkirche, nach Be⸗ endigung dessen Se. Königl. Hoheit der Kronprinz den Grafen Rantzau, Hauptmann im 1. Garde⸗Regiment z. F., den Pastor Düsselhoff aus Kaiserswerth und Herrn von Saucken⸗Julien⸗ felde empfing. Nach einer Spazierfahrt mit der Erbprinzessin von Hohenzollern nahmen die Höchsten Herrschaften an dem
amiliendiner bei Ihrer Königl. Hoheit der Frau Prinzessin kouise Theil. Abends erschien Se. Koͤnigl. Hoheit in der Oper⸗
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ezirks.
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Gegenstand erledigt.
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für Zoll⸗ und Steuerwesen hielt heute eine Sitzing ab.
— In der am vergangenen Sonnabend stattgehabten (Sten) Sitzung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes führte der Staats⸗Minister Delbrück auf Grund einer Sub⸗
itution des Bundeskanzlers den Vorsitz. Der von Oldenburg, bee und Hamburg eingebrachte Entwurf einer Seemanns⸗ Ordnung für den Norddeutschen Bund und der vom Präsi⸗ dium vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867 wegen des außerordentlichen Geldbedarfs des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Er⸗ weiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung wurden den betreffenden Ausschüssen über⸗ wiesen. Es folgten Ausschußberichte über a) die Nachweisung der in dem Haushaltsetat für 1871 angesetzten verschiedenen Einnahmen; b) die Berechnung der für 1871 aufzubringenden Matrikularbeiträge; c) den Gesetzentwurf, betreffend die Fest⸗ ellung des Haushaltsetats für 1871;, d) die Vorlage des Prä⸗ idiums, betreffend die Abänderung des Haushaltsetats für 1870; e) die Vorlage des Präsidiums, betreffend den Gesetz⸗ entwurf wegen der Kontrole des Bundeshaushalts für 1870/ f) den Etat der Telegraphenverwaltung für 1871; g) den Ent⸗
wurf eines Gesetzes wegen Abänderung der Maß⸗ und Gewichts⸗
Ordnung; h)) eine Petition.
— Die heutige (11.) Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten Dr. Simson um 12 ¼ Uhr mit der Anzeige von dem am 23sten d. M. zu Kiel erfolgten Tode des Abgeordneten des 9. schles⸗ wig⸗holsteinschen Wahlbezirks, Dr. Franke, eröffnet. Die Mit⸗ glieder des Reichstages erhoben sich zum Zeichen ehrenden An⸗ denkens von ihren Sitzen.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an⸗ wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen, der Staats⸗ und Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Roon, der Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt,
der Staats⸗Minister und Präsident des Bundeskanzler⸗Amts
Delbrück, der Königlich sächsische Gesandte Freiherr von Könneritz, der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath Schmalz, der Ge⸗ heime Justiz⸗Rath Klemm, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations⸗Rath Hofmann, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staats⸗Minister von Bülow, der Staats⸗Rath Bucholtz, der Staats⸗Minister, Wirkliche Geheime Rath Freiherr von Seebach, der Ministerresident Dr. Krüger und die Bundes⸗Kommissare Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Friedberg und Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath von Puttkammer.
Den alleinigen Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildete die zweite Berathung über den Entwurf eines Straf⸗ gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund. Einleitende Bestim⸗ mungen. (§. 1 bis §. 10). 1
Der §. 1 lautet: Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung ist eine Uebertretung. “ Hierzu lagen vor die Abänderungsantäge: 1) der Abgg. von Kirchmann und Genossen: 1 Der Reichstag wolle beschließen: im §. 1: a) im Absatz 1 die Worte: »mit dem Tode« in Wegfall zu bringen; b) im Absatz 2 hin⸗ ter den Worten: „mit Gefängniß« einzuschalten: »mit Haft von mehr als 6 Wochen«; c) im Absatz 3 hinter den Worten: »mit Haft« ein⸗ zuschalten: »bis zu sechs Wochen⸗. 3 ba. 1 2) der Abgg. Fries und Genossen: Der Reichstag wolle folgende Abänderungen beschließen
1) zum J§. 1: in der ersten Zeile die Worte »mit dem Tode⸗ zu
reichen: 2) zum §. 1: a) im ersten Absatz Zeile 1 hinter den Worten 88 nr2) sum d. en2) Craeastr oder; b) im zweiten Absatz Zeile 1 hinter den Worten »Eine mit« einzuschalten: »Gefängniß oder« und die 882” folgenden Worte »mit Gefängniß« zu streichen.
An der Debatte betheiligten sich zunächst die Abgeordneten Reichensperger, Dr. Schwartze. b
Der Köhniglich sächsische Bevollmächtigte zum Bundesrathe Geh. Justiz⸗Rath Klemm und der Justiz⸗Minister Dr. Leon⸗ hardt ergriffen im Laufe der Debatte gleichfalls das Wort.
(Schluß des Blattes.)
— cDie Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung für den Norddeutschen Bund hat im Februar in 15 Plenarsizungen die Berathungen über die Zwangsvol’streckung fortgesetzt und außerdem einen mit dem Bundes⸗Genossenschaftsgesetze in Verbindung stehenden
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Zollvereins
— Der Präsident der Central⸗Direktion der Gesellschaft für
ältere Deutsche Geschichtskunde, Geheimer Regierun s⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar Dr. Pertz zu Berlin, hat unter
Bibliothek ezugnahme auf die für die Monumenta Germaniae historica von den Regierungen des vormaligen Deutschen Bundes gewährte Unterstützung, die fortdauernde Gewährung einer angemessenen Beihülfe für die weitere Bearbeitung und Herausgabe des ge⸗ dachten nationglen Geschichtswerkes durch den Norddeutschen Bund beantragt. In gleichem Sinne ist diese Angelegenheit auch im Reichstage durch den Abgeordneten Dr. Bernhardi wiederholt zur Sprache gebracht worden.
„Die Mittel zur Herausgabe der Monumenta Germaniae historica wurden bisher aus den Zinsen des bei dem Bank⸗ hause M. A. von Rothschild und Söhne in Frankfurt a. M. hinterlegten sogenannten Unterstützungsfonds, welcher sich aus den Beiträgen der ersten Gründer und aus den Ueber⸗ schüssen späterer Jahreseinnahmen gebildet hatte, und aus den Unterstützungen, welche die Regierungen des vormaligen Deutschen Bundes dem Unternehmen ge⸗ währt Fneass gewonnen. Nach Auflösung des Deutschen Bundes hatte die zur Auseinandersetzung des bisherigen Bundes⸗ ö“ niedergesetzte Kommission in ihrer 38. Sitzung vom 29. Mai 1867 beschlossen, den sogenannten Unterstützungsfond der Central⸗Direktion der Gesellschaft für ältere deutsche Ge⸗ schichtskunde zu Händen des Dr. Pertz unter der Bedingung auszufolgen, daß dieselbe seiner Zeit gedruckte Rechenschafts⸗ berichte über die Verwendung dieser Gelder an sämmtliche vor⸗ maligen Bundesregierungen gelangen lasse. Dr. Pertz hat hierauf am 15. Juni 1867 den ihm im Betrage von 18,204 Fl. 37 Kr. von dem Hause Rothschild ausgehändigten Unter⸗ stützungsfond bei der preußischen Bank mit 2 Prozent ver⸗ zinslich hinterlegt. Aus dem unter dem 10. Juni vorigen Jahres von ihm erstatteten Rechenschaftsbericht ergiebt sich, daß der gedachte Fonds seitdem sich auf ein Guthaben von 9000 Thlrn. vermindert hat und daß auf dieses Guthaben außerdem noch für den 1. Juli v. J. ein Vorschuß von 1746 Thlrn. 18 Gr. 5 Pf. zur Deckung weiterer Ausgaben entnommen werden sollte. Die Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde ist nämlich zwar im Stande gewesen, das Werk auch nach Auflösung des deutschen Bundes in der be⸗ gonnegen Weise fortzusetzen, die Central⸗Direktion derselben hat ich jedoch genöthigt gesehen, da vom Jahre 1867 ab alle wei⸗ teren Einnahmen, mit Ausnahme der bis in die neueste Zeit fortentrichteten Beiträge Preußens und Bayerns fortfielen, den Bestand des Unterstützungsfonds selbst anzugreifen.
Die jährlichen Unterstützungen, welche die Regierungen des vormaligen Deutschen Bundes dem Unternehmen zu Theil wer⸗ den ließen, wurden von der Mehrzahl derselben, einem Beschluß vom 10. November 1853 zufolge, vom 1. Januar 1854 auf zehn Jahre »im Verhältnisse ihres matrikularmäßigen Antheils
an den Bundeslasten im Gesammtbetrage von jährlichen 6000
Gulden«- gewährt. Im Jahre 1865 wurde sodann weiter be⸗ schlossen, diese Unterstützungen in der gleichen Weise auf fernere zehn Jahre zu gewähren. Die diesen Beschlüssen zufolge dem Unternehmen zugesicherten Beiträge vertheilten sich auf die Staaten des vormaligen Deutschen Bundes in der Weise, daß von den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten 3164 Fl. 50 Kr., von den Süddeutschen Staaten 1076 Fl. 29 Kr., von Oesterreich 1886 Fl. 7 Kr., von Luxemburg und Limbur 50 Fl. 26 Kr., zusammen 6177 Fl. 52 Kr. oder rund 353 Thaler zu zahlen waren. Die dem Unternehmen etwa Seitens des Norddeutschen Bundes zu gewährende Unterstützung mußte jedoch bei der erschütterten sinanziellen Lage des Unternehmens so bemessen werden, daß die früheren Jahreseinnahmen für dasselbe gesichert, also die bisherigen Beiträge Oesterreichs, Luxemburgs und Limburgs zum Theil übernommen wurden. Die von den Staaten des Norddeutschen Bundes bis zum Jahre 1866 gezahlten Unterstützungsbeträge würden sich dadurch auf die Summe von rund 2800 Thlrn. erhöhen.
Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hat da⸗ her auf den desfallsigen Antrag des Bundeskanzlers in der Sitzung vom 14. d. Mts. beschlossen: 1) der Central⸗ direktion der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde für die weitere Bearbeitung und Herausgabe der Monu- menta Germaniae historica eine jährliche Unterstützung aus Bundesmitteln zu gewähren und zu diesem Zwecke den Betrag von 2,800 Thlrn. in den Bundeshaushalts⸗Etat für 1871 T. 2) diese Bewilligung an die Voraussetzung zu knüpfen, daß die gedachte Centraldirektion die Jahresrech⸗ nung über die Einnahmen und Ausgaben dem Bundeskanzler⸗ Amt zur Prüfung einreiche.
Waldeck. Arolsen, 26. Februar. Die heutige Nummer des »Waldeck. Anz.« publizirt die mit dem letzten Landtage der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vereinbarten Gesetze