1870 / 51 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

22. eaümam

22 a,

r.

Aübcin

Weehsel.

Fonds

und Staats-Papiere.

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk.

Amsterdam. dolxl 2. Hamburg

300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Fl. 100 Fl.

Wien, österr. 8 Währ. 22 229 22 020 Wien, österr.

Augsburg, südd. 8 Wühr8.ve- Frankfurt a. M.,

südd. Währ. Leipzig, 14 Thlr.

Lei

uss. zig, 14 Thlr. Uss Petersburg. do. Warschau 90 S. R Bremen 100 T. G

100 S. R 100 S. R

1 L. Strl.

100 Thlr 8 Tage. 100 Thlr

143 ½bz 142 ⅛bz 151 bz 151 4 bz 6 24 bz 81 ½ bz

82 bz 81 bz 56 22 bz 56 24 bz 99 bz 2 Mt. 99 ½ bz 3 Wceh. 82 bz 3 Mt. [81Xbz

J8 Tage. 74¼ bz 8Tage. 110 bz

Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.

8 Tage. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

do do.

do. 250 Fl. 18 do. Kredit. 100. do. Lott.-Anl.

do. do.

do. do. do. do.

Finn. 10 Rl.-L. Neapol. Pr.-A

do. 0.

do. do.

8

Fonds und 8

taats-Papiere.

Freiwülige Anleihe 4 ¼ taats-Anl. von 1859/5 do. v. 1854, 55 4 ½

do. von 1859 4 ½

do. von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868

Staats-Schuldscheine

Pr.-Anl. 1855à 100 Th.

Hess. Pr.-Sch. à 40 Th.

Kur- u. Neum. Schldv.

Oder-Deichb.-Oblig.

Berlin. Stadt-Obligat.

do. do. do. do.

Danziger do.

Schldv. d. Berl. Kaufm.

Berliner

Kur--u. Neumärk.

do

Ostpreussische..

do. do.

Pommersche.

do. do.

Posensche, neue.

Sächsischee

Schlesische do. Lit. A.. do. neue..

Westpr., rittschfil. do. do. do. do. do. II. Serie do. neue do. do.

Kur- u. Neumärk.

Pommersche..

Posensche.

Preussische

Rhein. u. Westph.

Sächsische

(sSehlesische

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gn 85

α

ESWÖAS=ÖSÖgASÖSSSnS” EE—

Pfandbriefe.

S 2 L2 gF EEE

*—

SFEF=FFg=S

Rentenbriefe.

1⁄4 u. 10 [95 G 1/1 u. 7 1¼£ u. 10 do. do. 1/1 u. 7 1/4 u. 10 do. do. do. do. do. 1/1 u. 7 do. 1/4. pr. Stück verschieden 1/1 u. 7 1⁄¼4 u. 10 1/1 u. 7 do. do. do. do. do. do. 24/6 u. 12 do. do. do. do.

1/1 u. 7

do. 24/6 u. 12 do.

93 G

93 G

84 G 833, 0

83 1 bz 78 bz

58 ½ bz 80 G

102 bz 93 ½ bz 74 bz

975 bz 100 G 90 ½ bz 73 B

80 bz

81 bz 91 G

81 bz 81 ¼⅔ G

80 ½ bz

96 B 79 ½ bz

85 ½ bz 85 bz 83 ½ G 83 G 90 ½ bz 86 ½ bz 85 ½ bz

do. do.

101 bz 93 ½ 6 935 bz 93 ½ bz 93 8 bz 83 bz

115 ¾ bz

81 G 74 B

87 ½3 bz G 72 B

84 ½⅞ G 72 G 86 bz G

86 bz G

S 2

Fadische Tnl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig... do. St.-Eisenb.-Anl. Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl.. Braunsch. Anl. de1866 do. 20 Thlr.-Loose Dess. St.-Prüm.-Anl. Gothaer St.-Anl.. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl. anheimerStadt-Anl.

&EE Gx

1/1. u. 1/7. 1/2. u. 1/8. 106 bz pr. Stück [33 B 1/3. u. 1/9. 99 bz 1/G. u. 1/12.91 ½¾ G 1/6. 1/⁄1. u. 1/7. 1100 G pr. Stück 59 99 99 bz

92 ½ bz

1/4. 1/3. 1/4. p. Stek.47 ¾ B 1/1. u. 1/7. 92 ½bz 31/12. u. 30/6 102 B pr. Stück [11 ¾⅞ G

43 zetwbz

do. 5. Anl. Sti do. 6. do. do. 9. Anl, Eng do. do. Ho

do. do.

do. do.

Tmeri. rückz. 1882

1885

Oesterr. Papier-Rente do. Silber-Rente...

1858 1860 1864

stalienische Rente.. Tabaks-Oblig. Tabaks-Akt.ü. Rumän. Eisenb. kleine. Rumänier

Russ. Egl. Anl. de 1822 de 1862 do. Egl. Stücke 1864 do. Holl. ⸗. do. Engl. Anleihe. do. Pr.-Anl. de 1864 de 1866

egl. 1. St.

do. Bodenkredit... do. Nicolai-Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. O b. à500 Fl. Türk. Anleihe 1865.

1/5. u. 1/11. do. verschieden do. 1/4. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/1. u. 1/7. do. do. do.

do. pr. Stück do. 1/3. u. 1/9. 1/5. u. 1/11.

8=S8 ESS

A

do. 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/7. 1/3. u. 1/9. 1/4. u. 1/10.

do.

do.

do. 13/1. u. 13/7. 1/5. u. 1/11. 1/4. s. 1/10.

0. 22/6. u. 22/12 1/6. u. 1/12. 1/1. u. 1/7.

do. do. do.

SüFEFEEESUUGEnERxRʒ 8

96 à6 à „bz 95 ½ à à Sbz 50 ½ bz

58 bb

8

89 bz 4 79 ¾ bz G Verloosung

89 ⅞¶bz

1⁄4. u. 1¼0. 89 ½

66 ½etw bz G 81 B

89 ½ G 83 bz 69 B 69 etwbz

Bremer

69 ¼ ’G 57 ½ bz 92 etwbz G 97 ½ G 44 ½ bz

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55 ½ bz G Hest. Franz. St. Russ. Staatsb.

Warsch.-Bromb. WMsch. Ldz. v. St. Warschau-Ter.

89 E 9. cae. Missen V.

1

*excl. Coup.

Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb.. Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... h.-Bexb ainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g.

Reichenb.-Pard.

Südöst. (Lomb.).

do. Wien.

PPPFPaneesn

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1/5 u. 11

1 4.u1088 B

o. 2 G do. 95 b2z do. 96 bz 1/1. 69 zbz

1/1. u. 71170 ¼ bz G do. 134 bz 1/1. 76, 8b2z2

do. 68 B

1/1. u. 7. 207 à 9à883bz do. 71 etwbz G do. 93 bz

131 à2 bz 1/1.

1/1. u. 7. 78etwha G

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1/1. 57 ½ bz -ab

Bank- und Industrie-Aktien.

Div. pro Berl. Abfuhr.. do. Aquarium. do. Br. (Tivoli)

do. Hand.-G.

do. Immobilien do. Pferdeb... Braunschweig..

Coburg. Kredit. Danz. P ivat -B. Darmstädter. do. Zettel Dess. Kredit-B. do. Gas... do. Landes-B. Diskonto-Kom..

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Effekt. Liz. Eichb. Eisenbahnbed...

Div. pro Aachen-Mastr.. Altona-Kieler.. Berg.-Märk... Berfin-Anhalt.. Berlin-Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue Brieg-Neisser.. Cöln-Mindener. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb... do. St.-Pr. Märk.-Posener., do. St.-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedschl. Märk.. Ndschl. Zweigb.. Nordh. Erfurter. do. St.-Pr. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B... Ostpr. Südbahn. do. St.-Pr...

R. Oder-Ufer-B.

do. St.-Pr...

8 sRheinische.....

. St.-Pr. do. LitB. (gar.) ein-Nahe..

Sstarg.-Posener. 8 1 hüringer

do. 70 ℳ.

do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. 40 %.

Wunp.(Cos.0db.)

do. do.

St.-Pr.. do.

1 6 8

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1868

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1869 1/1. do. do.

do. do. do. do. do. 1/1. do.

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do. 1/1.

1/1. 1/4. 1/1. do.

do. do. do.

1/1. u. 7.

1/1. u.7. 62 ½ 5

1/4.n10 814 bz G 1/1. u. 7.

105 ½ ,G 128 bz 182 bz G 69 ½ bz 90 bz G 153 G 193 bz 138 bz G 110 bz 99 B

89 bz

212 97 ⅔˖ bz

84 b2z 61 ½4 B 82 ½ B 55 bz

156 bz 41 G bz G 68 ½ bz G

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93 G 133 bz 127 ½ 3 87 G

87 G

110 bz 110 bz

41 bz G 1 do. 8 Genf. Kred. in Liq.

B. G. Schust. u. C.

UHannöversche..

[Hoerd. Hütt.-V. 122 ⅜bz I 8

[Leipziger Kredit [Luxemb. do. Mgd. F.-Ver.-G. eininger Kred. Ioldauer Neu-Schottland. Norddeutsche.. soesterr.

8 1 A. B. Omnibus-G.

[Pr. Bodenkr.-B..

Vereinsb. Hbg.. 8 B. Wasserwerke

[Weimarische..

do. Görlitzer Nordd.

Geraer

Dtsch. Gen.-Bk..

Gothaer Zettel.. do. Grd.-Pr.-Pf.

Henrichshütte..

Hyp. (Hübner).

0. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B.

Magdeb. Privat.

[Minerva Bg.-A. ank.

do. volle

Kredit p. St. à 160 Fl.

Brl. Passage-Ges. Phönix Bergw. do. do. B. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B...

Renaissanee.. Rittersch. Priv.. Rostocker Sächsische. Säch. Hyp. PfAdbr. Schles. B.-V... Schles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer.

do. neue

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1868

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1/1 u. 7.

fr. Zins 1/1 u. 7.

1/1 u. 7.

1/1 u. 7. 2/4 u. 10

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do.

1/1 u. 11/88

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4 II2 etwbz 130 bz 105 1 bz B 6 ½ G 158 G

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1/1. do. do. [100 ctwbz G 98 bz G I12bz 105 ½ bz G 95B3 92 G 105 G 116 b 118 bz 890 B 96 bz 123 bz G 60 ½ bz G 25 G 73 ½etwbz 114 bz G 135 ½ B 150 ¾ à 50 à 3b

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179 etw bꝛ 300 B

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do.

1/1. 2/1.

137 bz 88 B 114 G excl. 49 ½ B 120 B 97 5 bz 9letw bz 1/1. 14 bz

100 bz 126 bz

97 ½ bz 112 bz B 94 ½ bz G

Redaction und Rendantur:

Sych wieger.

Berlin, Druck und Verlag

de

(R. v. Decker).

r Königlichen Geh

eimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

Beilage

I

tags des Norddeutschen B

der Nation hinstellen.

wann und wodurch denn der deutsche Juristenstand sich einen

sie doch 8 ganzen deutschen

schlossen ziehen

Ganze,

* überzeugung zum Gegenstande Volksüberzeugung ist

hörte,

niglich

reußischen S Dienstag den 1. Maͤrz

nzeiger.

88

Reichstags⸗Angelegenheiten. 1.

Berlin, 1. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ undes nahm bei der Dis⸗ kussion über den Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Nord⸗ deutschen Bund der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz⸗ Minister Dr. Leonhardt in Betreff der Todesstrafe nach dem

Abg. Dr. Schwarze das Wort:

Meine Herren! Ich bitte auf eine verhältnißmäßig kurze Zeit um Ihre Aufmerksamkeit. . In der Anlage zu den Motiven des Entwurfs ist Ihnen eine Denkschrift mitgetheilt worden, in welcher der Versuch gemacht wor⸗ den ist und zwar, wie ich meine, mit bestem Erfolg, die Gesetzgebungs⸗ frage, betreffend die Todesstrafe rein objektiv darzustellen. In dieser Denkschrift ist entwickelt, welche Stellung die Todesstrafe in den Strafsystemen der europäischen und außereuropäischen Kulturstaaten hat, und ist damit die Geschichte der Bestrebungen verbunden, welche auf die Beseitigung der Todesstrafe gerichtet worden sind. Sie finden in dieser Denkschrift ein reichhaltiges statistisches Material und eine kurze Darlegung der Gründe, welche von der Wissenschaft für und gegen die Todesstrafe aufgestellt worden sind. .

Aus dieser rein objektiven Haltung der Denkschrift wollen Sie nun aber, meine Herren, nicht entnehmen, daß die verbündeten Re⸗ gierungen der Frage, welche Sie beschäftigt, gegenüber eine mehr oder weniger indifferente Stellung einnehmen; ich glaube pielmehr behaup⸗ ten zu können, daß die verbündeten Regierungen auf die Erledigung dieser Frage ein sehr großes, um nicht zu sagen ein entscheidendes Gewicht legen. Meine Herren, wenn ich mir auch wie dies jedoch nicht der Fall ist Beredtsamkeit zutraute, so würde ich doch nicht glauben, daß es mir möglich sein würde, durch die Beleuchtung der Gründe und Gegengründe, welche von der Spekulation aufgestellt sind in Betreff der Todesstrafe, auf Ihre Ueberzeugung einzuwirken. Ich halte die nähere Beleuchtung der Gründe der Spekulation auch nicht für nothwendig, weil wir es zu thun haben mit ganz bestimmten realen Verhältnissen. Anders läge die Sache, wenn wir ein ideales Strafsystem aufstellen wollten; dann würden wir auch davon absehen können, daß in allen Kultur⸗ staaten des Alterthums und der Neuzeit, von geringsten Ausnahmen abgesehen, die Todesstrafe bestand und besteht. Man würde ferner davon absehen können, daß einzelne Staaten, welche die Todesstrafe beseitigt haben, sich später in der sehr bedenklichen Nothwendigkeit be⸗ funden haben, die Todesstrafe wieder einzuführen.

Ich habe mich auf einige allgemeine Gesichtspunkte zu beschränken, welche mehr äußerer Natur sind und, eben weil sie das sind, möglicher Weise den Einen oder Andern, welcher aus Gründen der Spekulation Gegner der Todesstrafe wäre, bestimmen könnte, der Regierungsvor⸗ lage nicht entgegenzutreten. .

Auch hier, meine Herren, kommt außerordentlich viel darauf an, wie man sich die Stellung des Gesetzgebers zum Recht und zur Rechts⸗ entwicklung denkt. Wenn man davon ausgeht und das dürfte doch wohl der einzig richtige Ausgangspunkt sein —, daß der Beruf des Gesetzgebers darin besteht, den im Volke lebenden Rechtsanschauungen Form und Ausdruck zu geben, Organ des Volksrechtes zu sein, so kann die Beseitigung der Todesstrafe nicht ausgesprochen werden, bevor nicht im Volke eine allgemeine oder ich will auch nur sagen, eine allgemeinere Rechtsüberzeugung von der Verwerflichkeit der To⸗ desstrafe vorhanden ist. Diese Voraussetzung ist aber nicht vorhanden, wie kaum zu bezweifeln ist. Es giebt Gegner der Todesstrafe, die auch auf ihrem spekulativen Standpunkte das praktische Gewicht dieses Punktes wohl

erkennen und dann das Gewicht derselben dadurch zu vermindern suchen, daß sie sagen,

es handle sich hier von unklaren Vorstellungen der Menge, indem sie neben diese Menge die Juristen und insonderheit die Strafrechtslehrer als die berufensten Träger des Rechtslebens In dieser Auffassung scheint mir viel Täu⸗ schung zu liegen, insonderheit viel Selbsttäuschung. Ich wüßte nüc n⸗

spruch darauf erworben hätte, der berufenste Träger des Rechtslebens

der deutschen Nation zu sein; ich wüßte insonderheit nicht, weshalb

die Staatsrechtslehrer sich in den Vordergrund drängen dürften, da dem Leben sehr fern stehen. Wenn man aber den uristenstand obwohl es ja bekannt ist, daß der⸗ selbe in Betreff der Todesstrafe nichts weniger als einig ist, einge⸗ die Strafrechtslehrer und die Rechtsphilosophen, ab⸗ wollte vom Volke, dann schiede vom Volke aus ein kleiner Bruchtheil, es bliebe aber immer ein organisches demgemäß ein Volk und nicht eine Menge. Eine Volksüberzeugung hat aber mit Vorstellungen, insonderheit mit unklaren Vorstellungen, gar nichts zu thun; Vorstellungen, seien es klare oder unklare, kommen erst in Betracht, wenn eine Volks⸗ der Spekulation gemacht wird. Eine ein unmittelbarer Ausfluß des Rechtsgefühls, des Gewissens eines Volkes; sie bedarf weder der Begründung, noch ist sie der Begründung empfänglich. 8 Meine Herren! Das blutige Drama, was sich vor wenigen Wochen auf den Feldern von Pantin bei Paris ereignete, ist eben nicht günstig den Gegnern der Todesstrafe. Als ich, mitten in der Vorbereitung zum Strafgesetzbuch begriffen, hiervon kam mir ganz unwillkürlich der Gedanke, daß die Vor⸗ sehung de rartige Blutthaten

bewußtsein zu klären. In Norddeutschland bedurfte es dessen nicht, denn es war noch nicht eine lange Zeit entschwunden, wo an der Eider Timm⸗Thode in einer Nacht eine achtfache Blutschuld auf sich nahm, als er den Vater, die Schwestern, die Brüder ermordete und selbst der mit heißem Flehn um ihr Leben ringenden Mutter nicht schonte. Sollte wohl in den Elbherzogthümern unter Hundert Einer sein, der nicht in dem Tode, der den Mörder ereilte, ich will nicht sagen eine Strafe oder eine Sühne, sondern die rechtlich⸗sittlich noth⸗ wendige Folge seiner That erblickte.

Die Ueberzeugung im Volke, das allgemeine Rechtsbewußtsein, ist in Betreff der Todesstrafe bereits sehr lebendig gewesen. Die stets fortschreitende allmähliche Verringerung des Kreises der todeswürdigen Verbrechen, die Beseitigung aller qualifizirten Todesstrafen ist durch das allgemeine Rechtsbewußtsein getragen gewesen. Und so meine Herren, will ich denn auch keineswegs bezweifeln oder in Abrede stellen, sage ich richtiger, daß das allgemeine Rechtsbewußtsein im Laufe der Zeit sich auch für die Beseitigung der Todesstrafe überhaupt aussprechen könne. Dann wird die Zeit gekommen sein, die Todes⸗ strafe zu beseitigen. 8

Es giebt gewisse äußere Gründe, welche der Beseitigung der Todesstrafe theils günstig, theils ungünstig sind. Es ist eine große Reihe von Justiz⸗Ministern bekannt in und außerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes, welche lebhafte Vertheidiger der Besei⸗ tigung der Todesstrafe sind. Das ist mir von meinem Standpunkte so sehr erklärlich, daß ich mich vielleicht wundern könnte, daß über⸗ haupt noch ein Justiz⸗Minister anders dächte.

Aber weit schwerer, drückender und peinlicher, meine Herren, ist doch die Lage des Monarchen, wenn es sich darum handelt, von dem höchstpersönlichen Recht der Gnade in Kapitalsachen Gebrauch zu machen. Eins der höchsten Majestätsrechte enthält zugleich die schwerste Regentenpflicht; ein Monarch, der gegen die Beseitigung der Todes⸗ strafe sich erklärt, bringt als Mensch dem Regenten ein großes, schweres Opfer. Andererseits, meine Herren, ist die Frage, ob die Todesstrafe überhaupt zu beseitigen, keine solche, welche den Gegen⸗ stand eines Kompromisses zwischen den gesetzgebenden Faktoren bildet. Es ist in dieser Richtung nicht allein Einverständniß erforderlich, son⸗ dern auch Einverständniß aus Ueberzeugung das lehrt die Ge⸗ schichte der Gesetzgebung. Jedenfalls, meine Herren, können knappe Majoritäten keinen bestimmenden Einfluß äußern. 8

Und dann: welches ist denn eigentlich die Bedeutung der Frage, welche Sie beschäftigt? Die Frage, ob die Todesstrafe zu beseitigen sei, war vor einem Jahrhundert ein Gegenstand von eminent praktischster Bedeutung. Diese praktische Bedeutung ist allmählich fast gänzlich weggefallen und die Frage ist wesentlich herabgesunken zu einer Frage der Spekulation. Vor einem Jahrhundert war die Todesstrafe man kann sagen die Normalstrafe; in einer großen Reihbe von Verbrechen, von wichtigen häufig vorkommenden Verbrechen war sie angedroht; es hestanden damals Qualifikationen der Todesstrafe mannigfachster Art; es bestand damals ein geheimee Brrsahren mit Folter. Und wie liegt die Sache jetzt? Der Kreis der todeswür⸗ digen Verbrechen ist auf ein Minimum reduzirt; alle Onalifika⸗ tionen der Todesstrafe sind geschwunden; wir haben jetzt ein Verfahren, welches die möglichsten Garantien dem Angeklagten darbietet. Und dann meine Herren, erwägen Sie noch: wie hat denn in den einzelnen Ländern die Begnadigung sich gegenuͤber den Tode strafen, auf welche erkannt worden ist, gestellt? fast in allen Ländern, ich kann sagen in allen, wird die Todesstrafe nur in Fällen großer schwerer Blutthat vollstreckt, in Fällen, wo das öffentliche Rechts⸗ bewußtsein die Vollstreckung fordert. Wie man aber auch über die Bedeutung der Frage denken möge, soviel dürfte doch wohl gewiß sein, daß 2 der Aufgabe gegenüber, welche wir zu erstreben haben, für den Norddeutschen Bund ein einheitliches Strafrecht herzustellen, doch nur eine sehr untergeordnete ist. 1“

Einer der Königlich sächsischen Herren Bevollmächtigten zum Bun⸗ desrathe hat hervorgehoben, in welche unangenehme Lage das König⸗ reich Sachsen gerathen würde, wenn die Todesstrafe in dem Entwurfe aufrecht erhalten werden sollte.

Dagegen ist nur zu bemerken, daß das Königlich sächsische Gesetz vom Anfange des Jahres 1868 herrührt, die Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes aber schon zwei Jahre vorher als ihre Aufgabe hinstellte, das Strafrecht des Norddeutschen Bundes zu regeln. Keine Landesgesetzgebung ist durch eine solche Vorschrift gehindert, in ihrem Lande Recht zu schaffen, wie sie es für gut hält, aber das Bundes⸗ recht kann sich unmöglich durch die Landesgesetzgebung Präjudize

lassen. 8 Ie vorstehend in Bezug genommene Erklärung des

Königl. sächsischen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ge heimen Justiz⸗Rath Klemm, hatte folgenden Wortlaut: 8

Meine Herren! Der Beschluß des Bundesraths über Auf—⸗ nahme der Todesstrafe in den Ihnen vorliegenden Entwurf ist kein einstimmiger; die Regierungen von Sachsen und von Oldenburg haben gegen diese Aufnahme gestimmt, und wenn ich mir erlauben will, Ihnen den Standpunkt der sächsischen Regierung bei diesem ab⸗ weichenden Votum kurz vorzuführen, so ist es nicht meine Absicht, in das Einzelne, in das ganze Für und Wider dieser großen Frage ein⸗ zugehen. In dem Augenblicke, wo der Reichstag des Norddeutschen Bundes an diese wichtigste Frage des Strafrechtes herantritt, ist mit

zuweilen zuließe, um das getrübte Rechts⸗ 102 ½

scherheit zu erwarten, daß Ihnen das ganze Material vollständig Sccherhor wird) so vollständig, als die fast erdrückende Menge des⸗