1870 / 55 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. 1““ ] Bekanntmachung. Das Domänen⸗Vorwerk Neubauhof im Kreise Franzburg, ½ Meile

von der Kreisstadt Franzburg, Meile von Richtenberg und 2 Meilen

von Stralsund entfernt, mit einem Areal vobshsn

3 1185 Morgen 73 Ruthen, 8 worunter 968 Morgen 19 Ruthen Acker und 130 Morgen 161 SRuthen Wiese, soll auf 20 Jahre, von Johannis 1870 bis dahin 1890, im Wege des öffentlichen Aufgebots anderweitig verpachtet werden. Das dem Auf⸗ gebote zum Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum beträgt 2800 Thaler preuß. Courant. Die zu bestellende Pachtkaution ist auf den Betrag der einjährigen Pacht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche Ver⸗ mögen auf Höhe von 25,000 Thlr. nachzuweisen. Zu dem auf den 28. März d. J., Vormittags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Regierung anberaumten Bietungstermine laden wir Pachtbewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach⸗ tungsbedingungen, die Regeln der Licitation und die Karte nebst Flur⸗ register mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage täglich während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden koͤnnen, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Verpachtungsbedin⸗ gungen und der Licitationsregeln gegen Erstattung der Kopialien zu

ertheilen. Strralsund, den 21. Februar 1870. Königliche Regierung.

Bekanntmachung.

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ͤabb Die Restauration auf dem Bahnhofe der Ostbahn zu Straußberg soll vom 23. April cr. ab auf unbestimmte Zeit für den jährlichen Betrag von 50 Thlr. verpachtet werden.

„Poachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung von Attesten über ihre Qualifikation und Führung bis zum 26. März cr., Mittags 12 Uhrk, franco, versiegelt und mit der Aufschrift: e11I““ »Offerte auf Pachtung der Bahnhofs⸗Restauration in Straußberg⸗ versehen an die unterzeichnete Direktion einreichen.

Die Submissions⸗Bedingungen liegen in unserem Central⸗Bureau zur Einsicht offen, werden auch auf portofreien, an unseren Bureau⸗ Vorsteher, Kanzlei⸗Rath Lakomi hierselbst, zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Kopialien mitgetheilt.

Bromberg, den 2. März 1870.

;KRönigliche Direktion der Ostbahn.

1ö1 „Es wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die nothwendige Reparatur der Woltersdorfer Schleuse in der Rüders⸗ dorfer Schiffahrtsstraße in der Zeit vom 7. bis spätestens den 26. März d. J. zur Ausführung gelangt, und daher diese Wasserstraße die wegen des auf den Seen befindlichen starken Eises noch längere Zeit geschlossen bleibt frühestens nach Beendigung dieser Reparatur dem Schiffahrtsverkehr eröffnet werden kann. Cöpenick, den 4. März 1870. Der Wasserbaumeister. (gez.) Natus.

Dienstag, den 8. d. M., Vormittags 11 Uhr, soll auf dem Hofe der Kaserne des 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiments bei Moabit

ein zum Militärdienst nicht geeignetes Remontepferd gegen sofortige

baare Bezahlung öffentlich meistbietend verkauft werden.

Berllin, den 4. März 1870.

Das Kommondo des 2. Garde⸗Ulanen⸗Regimen

Bekanntmachung. Die Lieferung des Bedarfs an nachbezeichneten Materialien die Bureaus und die metallographische Pre des General⸗Post⸗Amts, nämlich: 300 Pfund Bindfaden in 2 Sorten, 26 Stück Wachs⸗ leinewand zum Verpacken von Packeten, 8 Schock Pappen zum Ver⸗ acken von Packeten, 20 Rieß Löschpapier in 2 Sorten, 70 Pfund einen Siegellack, 300 Pfund ordinären Siegellack, 3 Pfund Oblaten, 4 Dutzend Schachteln Oblaten, 120 Quart schwarze Tinte, 4 Quart blaue Tinte, 5 Quart rothe Tinte, 2 Quart Alizarintinte, 70 Fläschchen Umdrucktinte, 900 Stück Federposen in 2 Sorten, 30 Gros Stahl⸗ federn, 7 Dutzend Federhalter, 14 Dutzend Bleistifte in 2 Sorten, 30 Dutzend Roͤthel in 2 Sorten, 8 Dutzend Blaustifte, 6 Dutzend Grünstifte, 34 Briefe Heftnadeln, 40 Gebinde Heftzwirn, 1 ½ Pfund Heftseide, 200 Pfund Stearinlichte, 6 Stück und 8 Stück pro Pfund, 50 Pfund Toilettenfeife, 40 Ellen mittelfeine Leinewand, 1 Pfund Schwämme, 30 Pfund gummi arabicum, 45 Pfund Salzsäure, 2 Centner Bimstein in Stücken und pulverisirt, soll vom 1. Juli d. J. ab im Wege der Submission vergeben werden. Die Bedin⸗ ungen können in der Geheimen Kanzlei des General⸗Post⸗Amts, im Postgebäude, Spandauerstraße Nr. 19 drei Treppen hoch, bis zum 1. Mai cr. in den Vormittagsstunden eingesehen werden. Lieferungslustige haben ihre 92 nebst Proben in versiegelten Adressen mit der Bezeichnung »Submission wegen Lieferung von Materialien für die Bureaus des General⸗Post⸗Amts« an die Ge⸗ heime Kanzlei des General⸗Post⸗Amts bis zum 1. Mai cr., an welchem Tage das Submissionsverfahren geschlossen wird, abzugeben. Berlin, den 22. Februar 1870.

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88 884¼ gief döaeg Far den Behlh de ie Lieferung eines für den Betrieb der unterzeichneten vorliegenden Bedarfs von anh „ceirca 40,000 Kubikfuß Teakholz (Moulmain Teak), soll in öffentlicher Submission vergeben werden. Zur Vergebung dieser Lieferung ist ein 16. März cr., Mittags 12 Uhr, im diesseitigen Dienstlokale anberaumt worden, bis zu welchem Offerten mit der Bezeichnung: „»Submission auf Lieferung von Teakholzea;

Die näheren Lieferungsbedingungen liegen in der Regi ratur de Königlichen Marine⸗Intendantur zu Berlin während der icratur da zur Einsicht aus, auch können dieselben auf Wunsch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden.

Kiel, den 22. Februar 1870.

üünt AHI Königliche Werft. IIr, .

[654]1 Bekanntmachung. 8 „Für den Werkstattsbetrieb der unterzeichneten Werft sollen W

circa 1600 Fuß diverse lederne Treib⸗, Vorlege⸗ und Betriebs⸗ „Riemen von 1 ¾ bis 12 Zoll Breite und ¼ bis ½ Zoll Dicke im Wege der öffentlichen Submission beschafft werden und ist hierzu ein Termin auf den 15. März cr., Vormittags 12 Uhr, an⸗ beraget ktant llen daher spätest b

eflektanten wollen daher spätestens bis dahin ihre Offerten n

Riemen⸗Proben mit der Aufschrift»Submission auf sis ofl Erribebs— Riemen« versehen, unter Angabe der kürzesten Lieferzeit, portofrei hierher einsenden.

Die näheren Bedingungen nebst einer Spezifikation der zu lie⸗ fernden Riemen liegen während der Dienststunden in der Registratur zur Einsicht aus, event. können dieselben auf portofreie Anfragen gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden. Kiel, den 23. Februar 1870. L66““ [720]0 1 Bekanntmachung. „Die Ausführung der gesammten Erdarbeiten zur Herstellung eines Marine⸗Etablissements an der Kieler Bucht, welche den Trans⸗ port ꝛc. von ca. 300,000 Schachtruthen Boden auf durchschnittlich Meile Entfernung, vermittelst einer zu diesem Behufe herzustellenden Transport⸗Eisenbahn, umfaßt, soll am 6 26. Märzd. J., Vormittags 11 Uhr, .“ im W E1“ xxx und vergeben werden.

nternehmungslustige werden veranla ihre desfallsige nüt der Aussgrist a, auf Erdar 1“ 965Submission auf Erdarbeiten zur Herstellung eines ine⸗ Etablissements an der Kieler Buc n B t Veäela versehenen Offerten der unterzeichneten Direktion bis spätestens zu dem oben angegebenen Termine verschlossen und portofrei einzusenden.

Die im Direktorial⸗Bureau zu Wilhelminenhöhe zur Einsicht ausgelegten bezüglichen Bedingungen werden auf Verlangen und gegen Erstattung der Kopialien auch durch die Post übersandt.

Kiel, den 2. März 1870. ““ 8*“

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afenbau⸗Direktion.

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v“ 1 8— 6.“ Berlin⸗Goörlitzer Eisenbahn. Die Lieferung von 3 19 6000 Stück kiefernen und 2000 Stück eichenen Bahnschwellen soll im Wege der Submission verdungen wer hiezu auf Montag, den 21. März d. Js., Vormittags 11 Uhr, im Ober⸗Betriebs⸗Inspektions⸗Bureau, Bahnhof Berlin, Hauptgebäude 1 Treppe, anberaumt.

Desfallsige Offerten sind frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift: »Submission auf Schwellenlieferunng;g;g; versehen, an den Unterzeichneten einzureichen. Iris22 181,9 e2 „Die Submissions⸗ und Lieferungsbedingungen sind hier im Bureau einzusehen, auch gegen 5 Sgr. Kopialien pro Exemplar abschriftlich von hier zu beziehen. Berlin, den 28. Februar 1870. ““ 111X“ Ober⸗Betriebs⸗Inspektoo, 8 Kessel. 8 11191 Jss [704] Oberschlefische Eisenbahn. Die Lieferung von b 8 E“ oder 277,200 laufende Fuß 8 seezadn soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen liegen in unserem

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Bureau Teichstraße 18 hierselbst zur Einsicht offen und können auch von dort gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.

81s vüind ortofee, verstegel und 5 gnh Aufschrift »Su ion auf die Lieferung von Eisenbahnschienen für die Breslau⸗Mittelwalder Enbahn⸗ Uihsche

bis zu dem auf „I1 Donnerstag, den 24. März c., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Submissionstermin an uns einzureichen, wo dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden.

Breslau, den 2. März 1870.

General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

Hier folgt die besond

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Termin auf den

portofrei eingesandt werden können.

Besonder

des Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

* e Beilage

er99 vom 5. März 1870.

alts⸗Verzeichniß: 1— 8 siatistischen Publikationen in Frankreich. (II.)

Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeuts

chen Bund. (II.)

Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund.

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Wenn das neue Gesetzeswerk für Preußen nu sion des bestehenden Rechtes bedeutet, so mußte diese Revision dennoch einen außergewöhnlichen Charakter und Umfang an⸗ nehmen. Es bot sich derselben eine dreifache Aufgabe: Zunächst war das preußische Gesetz vom Gesichtspunkte deutscher Rechts⸗ anschauung, wie sie sich in den andern deutschen Gesetzbüchern und den Ergebnissen der Strafrechtswissenschaft widerspiegelt, erneut zu pruͤfen; sodann waren die besonderen, in der Rechts⸗ pflege hervorgetretenen oder von der Wissenschaft gerügten Mängel und Härten des preußischen Strafgesetzbuchs zu beseiti⸗ gen; endlich und darin lag die tiefeingreifendste Anforde⸗ rung war das für einen Staat gegebene Strafgesetzbuch in ein für eine Mehrheit von Staaten gemeinschaftliches umzu⸗ vandeln. 1 8 Vergleicht man nach diesen drei Richtungen das preu⸗ ßische Strafgesetzbuch mit dem vorliegenden Entwurf, so wird man die erfolgte Durcharbeitung als eine gewissenhafte und gründliche, die Resultate aber, die Möglichkeit abweichender Auffassung in einzelnen Punkten zugegeben, als durchaus be · friedigende bezeichnen müssen. 1

Zunächst fällt ein wesentlicher Unterschied in der Oekonomie des Entwurfes auf. Während das preußische Strafgesetzbuch in drei Theile zerfällt, enthält der Entwurf nur zwei Theile. Der dritte, den Uebertretungen gewidmete Theil des preußi⸗ schen Strafgesetzbuchs ist verschwunden. Die allgemeinen Be⸗ stimmungen über die Bestrafung der Uebertretungen sind mit den allgemeinen Bestimmungen über die Bestrafung der Ver⸗ brechen und Vergehen verbunden worden, und die einzelnen Ueber⸗ tretungen, soweit der Entwurf dieselben überhaupt erwähnt, in dem letzten Abschnitte behandelt. Durch diese Oekonomie wollte der Entwurf, wie S. 157 der Motive ausgeführt wird, dem Ge⸗ danken, daß es sich bei den Uebertretungen nicht um ein von dem übrigen Strafrechte generisch sich unterscheidendes Ge⸗ biet handele, einen scharfen und entschiedenen Ausdruck geben. Nur da, wo die Natur der Uebertretungen als der geringen strafbaren Handlungen Ausnahmen von den sonstigen allgemeinen Bestimmungen nöthig machte, ist dieses berücksich⸗ tigt worden, wie z. B. bei den Bestimmungen über die Bei⸗ hulfe, über den Versuch, über das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen. Durch diese Art der Behandlung sind die mannigfachen, über die Anwendbarkeit der allgemeinen Be⸗ stimmungen

auf die Uebertretungen in der preußischen Recht⸗ sprechung entstandenen Zweifel beseitigt. Aus dem gleichen, vorangegebenen Grunde ist

die bei den Uebertretun⸗ anwendbare Freiheitsstrafe

en statt als „polizeiliche Ge⸗ sän gnibstrafe⸗ mit dem Ausdrucke »Haft« bezeichnet und diese Bezeichnung deshalb gewählt, um anzudeuten, daß es sich hier um die einfachste Form der Freiheitsentziehung handele.

Wenn von einigen Seiten der Versuch gemacht wurde, die Kompetenz der Bundesgesetzgebung bezüglich der Uebertretun⸗ gen, als der sogenannten Polizeivergehen zu bestreiten, so darf dieser Zweifel durch den Wortlaut des Artikel 4 Nr. 13 der Verfassung und nach den neuesten hierüber laut gewordenen Stimmen namhafter v 86 verschiedensten politischen Stellungen für erledigt erachtet werden.

Anenefi begnügt sich der Entwurf mit der Aufstellung der für die Uebertretungen maßgebenden allgemeinen Grund⸗ sätze und derjenigen einzelnen Uebertretungen, welche ohne Rück⸗ sicht auf lokale Verschiedenheiten überall als strafbar zu erachten sind. Hierauf durfte und konnte der Entwurf, wollte er über⸗ haupt die Rechtseinheit verwirklichen, nicht verzichten. Davon aber abgesehen, greift der Entwurf der Autonomie weder der Einzelstaaten noch der Distrikts⸗ und Lokalbehörden vor, läßt denselben vielmehr genügende Freiheit, der mannichfaltigen Enr⸗ wickelung der Lebensverhältnisse zu folgen. ba

Um“ auf die Vergleichung des preußischen Strafgesetzbuchs mit dem Entwurf näher einzugehen, so war es ein oftmals gehörter Vorwurf, daß das erstere zu sehr von der nationalen Rechtsentwickelung abweiche und der Gesetzesform des fran⸗

nur eine Revi⸗

zösischen Rechts folge, welche zwar äußerlich scharf und klar ausgeprägt sei, aber auf Kosten der inneren Gerechtigkeit die Voraussetzungen, den Thatbestand und die Folgen der straf⸗

baren Handlungen bestimme. Nach dieser Richtung wird man

mehrfache Aenderungen willkommen heißen, welche der übrigen deutschen Stragesecgch ang entlehnt, der deutschen Strafrechtswissenschaft ein Genüge leisten. Wir rechnen hierher die verminderten Bestimmungen über den Ver⸗ such (§H. 41- 44), insbesondere, daß der Versuch stets milder als das vollendete Verbrechen oder Vergehen bestraft werden soll. In dem Abschnitte über die Theilnahme ist bestimmt, daß die Strafe des Gehülfen eine mildere sein soll, als die des Thäters, und hierdurch die zu den größten Zweifeln Anlaß gebende Unterscheidung zwischen der sogenannten wesent⸗ lichen und nicht wesentlichen Beihülfe beseitigt. Im §. 52 ist der unverschuldete Nothstand als ein Strafausschließungs⸗ grund anerkannt. Der §. 53 des Entwurfs sanktionir den in den meisten deutschen Gesetzgebungen anerkannten Grundsatz, daß Kinder vor vollendetem zwölften Lebens jahre überhaupt strafrechtlich nicht verfolgt werden sollen dabei ist es der Landesgesetzgebung überlassen, zu bestim men, welche Maßregeln gegen Kinder, deren Handlungen gegen die Strafgesetze verstoßen, zu ergreifen sind. Mag die Festsetzung eines bestimmten Zeittermins immer etwas Willkürliches haben, dieselbe ist nicht zu entbehren, wenn man den Grundsatz als wichtig anerkennt, daß es der Rechtspflege eines gesunden Volkes nicht ansteht, ihren ganzen formalen

Apparat gegen die unreife Jugend in Bewegung zu setzen. 9 Aus ähnlichen Gründen wird es gebilligt werden können, daß im §. 55 des Entwurfes nachgelassen ist, in leichtern Fällen

gegen jugendliche Angeschuldigte im Alter von 12 bis 18 Jahren auf einen Verweis zu erkennen. Eine Abweichung von dem französischen Recht und dem preu⸗ ßischen Strafgesetzbuch beruht auch darin, daß bei Ange⸗ schuldigten im Altev von 12 bis 18 Jahren immer untersucht und festgestellt werden muß, ob sie »die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht« besessen, während jene beiden Rechtssysteme schon bei Personen von 16 Jahren die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit annehmen und die Straflosigkeit jüngerer Personen von der Feststellung eines Mangels des »Unterscheidungsvermögens«abhängig machen, eines Begriffes, welcher in der Rechtsprechung zu den erheb⸗ lichsten Zweifeln Veranlassung gegeben hat. Auch in dem besonderen Theile, bei der Feststellung des Thatbestandes der einzelnen Verbrechen findet sich das Bestreben, den Eintritt der Strafe überhaupt oder einer schwereren Strafe ebensosehr von dem Vorhandensein einer bestimmten verbrecherischen Absicht, als von dem Vorhandensein eines gewissen Erfolges, auf welchen das französische Recht oft zu großen Nachdruck legt, abhängig zu machen. So z. B. belegt der §. 211 des Entwurfs die Töd⸗ tung eines Einwilligenden nicht mehr mit der Strafe des Mordes, sondern nur mit einer längeren Gefängnißstrafe, an⸗ dere Beispiele hierfür finden sich in dem Abschnitte über die Körperverletzungen. Von Einzelheiten ist zu erwähnen, daß die thätlichen Beleidigungen wieder von den Körperverletzungen getrennt behandelt sind. . 3

Darf man hiernach in vielen Bestimmungen des Entwurfs eine Rückkehr zu heimischen Rechtsanschauungen begrüßen, so reihen sich an diese Aenderungen viele andere, welche einerseits bezwecken, die in der Praxis und Theorie hervorgetretenen Mängel des preußischen Gesetzbuchs zu beseitigen, namentlich die oft getadelte Härte mancher Strafbestimmungen zu mil⸗ dern, andrerseits den Erfahrungen und Fortschritten der letzten Jahrzehnte auf dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft und vorzüglich der Gefängnißkunde gerecht werden wollen. Von diesen Abänderungen mögen einige der erheblichsten hier ervorgehoben werden. 5. dee ctrostrafe, welche das preußische Strafgesetzbuch auf 14 Verbrechen androht, beschränkt der Entwurf auf die vier Verbrechen: Mord (§. 206), vorsätzliche Tödtung bei Unterneh⸗ mung einer strafbaren Handlung (§. 209), Hochverrath gegen einen Bundesfürsten (§. 78) und schwere Thätlichkeit gegen den Landesherrn (§. 92). Die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe

auch den Anforderungen