1870 / 57 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

An Grundstück-

1 An Cassa-Conto:

G An Assekuranz-

3 )

An Cambio-Cto.:

An dlverse

Privatbank zu Gotha.

Die dreizehnte Generalversammlung wird auf Montag, den 11. April 1870 berufen. 1

Dieselbe wird im Saale der kaufmännischen Innungshalle zu Gotha stattfinden und Vormittags 11 Uh; eröffnet werden.

Die nach Art. 62 des Statuts zur Theilnahme berechtigten Aktionäre können von 9 bis 10 ½ Uhr Vormittags des ge- nannten Tages, oder Tages vorher Vormittags von 10 bis 12 Uhr, gegen Vorzeigung ihrer Aktien und der über deren Einschreibung vor dem 11. Februar d. J. ihnen ertheilten Re- cognition, ihre Eintrittskarte im Geschäftslokale der Direktion in Empfang nehmen.

In dieser Generalversammlung findet die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes statt und trifft die Reihenfolge des Austritts:

Herrn Geheimen Kommerzien-Rath A. Hansemann in Berlin, Bankdirektor Adolph Matthäi in Gotha.

Die Austretenden können wieder gewählt werden.

Gotha, den 4. März 1870.

Die Direktion der Privatbank zu Gotha.

NMeokmeoeht. 11.“ 1114“ Vom 1. Februarc. ab ist der direkte ostdeutsch⸗ russische Gütertarif hinsichtlich der Beförderung von Flachs, Hanf, Heede und Werg in Quantitäten von 100 Ctr. und darüber auf die Gebirgsbahnstationen Landeshut und Liebau erweitert worden. 2 Vollständige Tarifexemplare sind bei den genannten st zum Preise von 3 Sgr. pro Stück käuflich zu haben. Berlin, den 4. März 1870.

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Privatbank zu Gotha. Monats⸗Uebersicht für Februar 1870. Aktiva. Geprägtes Geld p“ Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten » Wechsel⸗Bestände. 8 Lombard⸗Bestände. Staatspapiere und Effekten Guthaben in Rechnung und verschiedene Aktiva a S81V a. Eingezahltes Aktien⸗Kapitl.l.l T Noten im Umlaulkl . Depositen⸗Kapitalien Guthaben in Rechnung. Gotha, den 28. Februar Direktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

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AnnA SIen.

Ostpreußische Suͤdbahn. Februar cr.:

Einnahmen im Monat

1) Personenverk . . 2) Güterverkeh .I 3) Extraordinarium..

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Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

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Berlin-Neuendorfer Aktien-Spinne

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Bilanz-Conto ultimo Dezember 1869.

35,251.

Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.

sertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.

Alle post-Anstalten des In⸗ und

Auslandes nehmen Bestellung an,

für Berlin die Expedition des Königl.

preußischen Staats-Anzeigers: b

Behren⸗Straße Nr. fa, 8 Ecke der Wilhelmsstraße.

Maͤr z

ge. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten a. D. von Mechow, bisherigen Comman⸗ beur des Westfälischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 7, den Kothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreis⸗ gerchts⸗Sekretär, Kanzlei⸗Rath von Tessen⸗Wensierski, zuBerent in Westpreußen, und dem Rentier Ernst Friedrich Udolph Becker zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse owie dem Zoll⸗Einnehmer Matschoß zu Neudeck, im Kreise Reustadt O. S., und dem Chaussee⸗Aufseher Diefenbach zu fimbach im Untertaunus⸗Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen; wwie h Dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität zu Göttingen, Hofrath Dr. Wilhelm Theodor

Debet. 8

An Gründungs- Conto:

für Vortrag de 1867

ab Abschreibung d.

Gewinnes de 1868

6,951

m. Gebände- Conto: für Grundstück- werth g. Gebäudewerth An Maschinen- Conto: für Maschinenwerth

232,275 2

Per Actien-Capital-Conto: 1 für 2500 Stück Actien à 200 Thlr. ..... W“

Per Kranken-Unterstützungs-Kasse: für Guthaben

Per diverse Creditores: incl. Banquier-Credit ...

Per Gewinn- u. Verlust-Conto: für Uebertrag des Gewinns

Credit.

» Ausgang 1869.. An Utensillen- Conto: für diverse Inven- tarien An Fuührwerks- Conto: für Inventar

174

Conto: Bestand vorausbe- zahlter Prämien. An Materialien- Conto: für diverse Materia- lien-Bestände ... General- Woll-u. Garn Conto: für Bestände: a) rohe, sortirte Wolle u. Käüämm- linge. fertiger Zug u. Vorgespinnst.,. c) Garne

*

97,893

47,318 24,175

für Baarbestand.. 4,215

15,450

96,150 mM,27 1869. 8 I 1

f. Wechselbestände De-

8

bitores

mber 111 1““

Ed. Schoppe.

Gründungs-Conto: rür Abschreibung des Saldo

Grundstück- u. Gebäude-Conto: für Abschreibung de Thlr. 154,245.25.—.

Maschinen-Conto: für Abschreibung de Thlr. 232,101. 27. 9.

Utensilien-Conto: für Abschreibung de Thlr.

Fuhrwerks-Conto 1 für Abschreibung

1 Davon:

Statutenmässige Tantiéme an den Auf- sichtsrath und die Direction

Extra-Gratification an Comptoir- u. Fa- brik-Personal 5

Reservefonds-Conto : für Reserve 15 pCt.

Dividenden-Conto: fürDividende de Thlr. 500,000 Actien à 6pCt.

Vorzutragen auf Gewinn- und Verlust-Conto pro 1870.

Der Vors

7,658.27.

bleiben zur Vertheilung

6

8

1¹9 5

bleiben

Fraut, den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Seine Majestät der König haben im Namen des Norddeutschen Bundes den früheren Legations⸗Sekretär bei der Fesandtschaft in München, Legations⸗Rath von Radowitz, zum General⸗Konsul des Norddeutschen Bundes zu Bukarest zu

imnennen geruht.

betreffend die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen be⸗ Theilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums in dem Kreise Rinteln des Regierungsbezirks Caossell. Vom 21. Februar 1870. 1“ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. nrordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon⸗ uchie, was folgt: 1. Die auf

Gesetz, üglich der

G die Meiergüter in sger ftg sren Grafschaft Schaumburg) bezüglichen besonderen Vorschriften der 8 27 rafschaft⸗ Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 über sie Auseinandersetzung der Lehns⸗, Meier⸗ und anderen gutsherrlichen Perhältnisse (GesetzSammlung für Kurhessen von 1848 S. 67) werden, leweit sie Beschräukungen der Besitzer der Meiergüter in Hinsicht auf WMheilung und Vereinigung meierstättischen Eigenthums enthalten, für Lerfügungen unter Lebenden und von Todeswegen aufgehoben. In Ansehung der Intestaterbfolge bleiben aber die bestehenden Be⸗ immungen in Kraft. §. 28 Wenn aft; einem Meiergute Ablösungs⸗ und Entschädi⸗ zungsbeträge für abgelöste oder durch das Gesetz vom 26. August 1848. aufgehobene Reallasten oder zu deren Berichtigung gewährte Darlehne uhen oder unablösliche Leistungen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien oder Schulen (§. 2 des Kurhessischen Ablösungsgesetzes vom 23. Juni 882 unter 2) haften, so muß dem Gerichte vor der Bestätigung der Verträge über Abtrennung einzelner Theile nachgewiesen werden, daß intweder eine Einigung mit den Berechtigten über die Vertheilung der Schuldigkeiten auf die einzelnen Trennstücke erfolgt ist, oder die Be⸗ vchtigten wegen der Fortentrichtung der Leistungen sichergestellt sind. Der nämliche Nachweis muß bei Abtrennungen vermöge letztwilliger Verfügung dem Gerichte vor der Eintragung des Erwerbs in das General⸗Währschaftsbuch geführt werden. Urkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhändigen Unter chffte Eint, Kase 1““

gedrucktem Königlichen Insiegel. 8

Gegeben Berlin, den 21. Februar 1870. 1““

[ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz.

v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.

Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegen⸗ ständen an Korporationen und andere juristische Personen.

Vom 23. Februar 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛr.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den lesammten Umfang der Monarchie, was folgt:

114 ½

§. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Koöͤnigs: 1) insoweit dadurch im Inlande eine neue juristische Person ins Leben gerufen werden soll, 2) insoweit sie einer im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristischen Person zu anderen als ihren bisher ge⸗ nehmigten Zwecken gewidmet werden sollen.

2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische oder ausländische Korporationen und andere juristische Personen be⸗ dürfen zu ihrer Gültigkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmi⸗ gung des Königs oder der durch Königliche Verordnung ein für alle Mal zu bestimmenden Behörde, wenn ihr Werth die Summe von Eintausend Thalern übersteigt. Fortlaufende Leistungen werden hier⸗ bei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet.

§. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder letztwilligen Zu⸗ wendung in den Fällen der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet aller Rechte dritter Personen.

Mit dieser Maßgabe ist, wenn die Genehmigung ertheilt wird, die Schenkung oder letztwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu betrachten, dergestalt, daß mit der geschenkten oder letztwillig zu⸗ gewendeten Sache auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind. .

Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder letzt⸗ willigen Zuwendung beschränkt werden. .

§. 4. Die besonderen gesetzlichen Vorschriften, wonach es zur Er⸗ werbung von unbeweglichen Gegenständen durch inländische oder aus⸗ ländische Korporationen und andere juristische Personen überhaupt der Genehmigung des Staats bedarf, werden durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen nicht berührt. Soweit es jedoch zu einer solchen Erwer⸗ bung nach gegenwärtig geltenden Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können statt dessen durch König⸗ liche Verordnung die Behörden, denen die Genehmigung fortan zu⸗ stehen soll, anderweitig bestimmt werden. 1

§. 5. Einer Geldstrafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1) Vorsteher von inlaͤndi⸗ schen Korporationen und anderen juristischen Personen, welche für die⸗ selben Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazu erforderliche Genehmigung innerhalb vier Wochen nach⸗ zusuchen; 2) diejenigen, welche einer ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu erforderliche Genehmigung ertheilt ist.

§. 6. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Familien⸗Stiftungen und Familien⸗Fideikommisse keine Anwendung.

§. 7. Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 13. Mai 1833 (Gesetz⸗Samml. S. 49), die Allerhöchste Ordre vom 22. Mai 1836 (Gesetz⸗Samml. S. 195), die Verordnung vom 21. Juli 1843 (Gesetz⸗ Samml. S. 322), die in einem Theile der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden §§. 197 bis 216 Theil II. Titel 11 des Allge⸗ meinen Landrechts nebst dem §. 125 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht, werden aufgehoben. FI

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 9

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1870.

Wilhelm. 8

11“ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Camphausen. 8

Gesetz über die Schonzeiten des Wildes. Vom 26. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind: 1) das Elchwild in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August, 2) männliches Roth⸗ und Dammwild in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni, 3) weib⸗ liches Rothwild, weibliches Dammwild und Wildkälber in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober, 4) der Rehbock in der Zeit vom 1. Marz bis Ende April, 5) weibliches Rehwild in der Zeit vom

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