Gesetz über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes verordnen, mit Zustimmung beider Umfang der Monarchie, was folgt:
. 1. (Bestimmung und Errichtung der Handelskammern.) Die
Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen der
Handel⸗ und Gewerbetreibeuden ihres Bezirkes wahrzunehmen, ins⸗ besondere die Behörden in der Förderung des Handels und der Gewerbe urch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von Gut⸗ chten zu unterstützen.
Gnaden König von Preußen ꝛc.
Häuser des Landtages,
§. 2. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Geneh⸗ V
nigung des Handels⸗Ministers.
Bei Ertheilung dieser Genehmigung wird zugleich über die ahl der Mitglieder und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte ich erstreckenden Bezirk erfolgt, über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen.
8— (Wahlberechtigung und Wählbarkeit.) Zur Theilnahme an
der Wahl der Mitglieder sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen.
Mit Genehmigung des Handels⸗Ministers kann jedoch für ein⸗ zelne Handelskammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt wer⸗
den, daß das Wahlrecht außerdem durch die Veranlagung in einer be⸗ stimmten Klasse oder zu einem bestimmten Satze der Gewerbesteuer
vom Handel bedingt sein soll.
§. 4. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner
berechtigt die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden
Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerkes, Gewerkschaften und in anderer Form organisirten Gesellschaften — einschließlich derjeni⸗ gen, welche innerhalb der in den 8 210, 211 des Allgemeinen Berg⸗ gesetzes vom 24. Juni 1865 (G. S. S. 749), im §. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1869 (G. S. S. 401) und im Artikel XII. der Ver⸗ ordnung vom 8. Mai 1867 (G. S. S. 603) bezeichneten Landestheile Eisenerz⸗, beziehungsweise Stein⸗ oder Braunkohlen⸗Bergbau betreiben, — insoweit die Jahresproduktion einen von dem Handels⸗Minister nach den örtlichen Verhältnissen für die einzelnen Handelskammern zu bestimmenden Werth oder Umfang erreicht
Die fiskalischen Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
für den
missarius (§. 12) den Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebilden Zu demselben gehören, außer dem Vorsitzenden, ein Stimmensammla und ein Schriftführer, welche von den anwesenden Wahlberechtiglen aus ihrer Mitte gewählt werden. §. 14. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit durc geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel, welche, außer den im §. 5 erwähnten Fällen, von den Stimmberechtigten persönlich ab v geben sind. Bei Stimmengleichbeit entscheidet das Loos. Ergiebt t bei einer Wahl in der ersten Abstimmung weder eine absolute Stim. menmehrheit, noch Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der gu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. Falls mehr Personet als die doppelte Anzahl der zu Wählenden, die relativ meisten Stimmen erhalten, entscheidet bei Feststellung der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden unter denen, welche gleichviele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wahlvor⸗ nhand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu untn.
zeichnen. §. 15. Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffent⸗ Wahl sind binnen zehntägiger Frist bei
lich bekannt zu machen. der Handelskammer anzubringen und von der Regierung endgültig zu
§. 5. Die Wahlstimme einer Aktiengesellschaft oder einer Ge⸗ nossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen persönlich haftenden Gesell⸗ schafter, die einer Gewerkschaft oder anderen im §. 4 bezeichneten Gesellschaft nur durch den Repräsentanten oder ein Vorstandsmitglied, die einer Person weiblichen Geschlechts, oder einer unter Vormund⸗ schaft oder Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.
§. 6. Wer nach vorstehenden Bestimmungen (§§. 3 — 5) in dem⸗ selhen Hemgelstammpacgbczirke mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleich⸗ wohl nur eine Wa lstimme abgeben Und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammer⸗Bezirks (§. 10) stimm⸗ berechtigt ist, vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählerliste
bestimmten Frist (§. 11) zu erklären, in welchem 2 Stimme ausüben will. 1 chem Wahlkreise er seine
§. 7. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt er V wer 1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt da — 2) 68 8 V Bezirk der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, — 3) a. in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister V entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als b
itglied des Vorstandes einer Aktien⸗Gesellschaft oder Genossenschaft
eingetragen steht, b) oder bei einer der im §. 4 bezeichneten Bergbau⸗ V
V
Unternehmungen im Bezirke der Handelskammer als Allein⸗Eigen⸗ b Repräsentant oder Vorstandsmitglied betheiligt ist. derse ben Beschrere Sesenschafter oder Vorstandsmitglieder einer und ese itgli elb Sanbebtanmer daf Mitglieder derselben „H. 9. iejenigen, über deren Vermögen der Konkurs allime eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, Nns (de ech ac welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zah⸗ lungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar. Wahlverfahren.) it Genehmigung des Handels⸗ — 1 zum Zwecke der W ngere Bezirke eingetheilt werden, insofern sich a Füttgissen Vergein Bedürfniß ergiebt. den Wahlbezirk ist bei Einrichtung einer H — kammer von der Regierung, sonst von der andelskammer osndels. Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. S. Hans wird zehn Tage lang ffentlich ausgelegt, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegung in den letzten zehn Tagen vorher öffentlich bekannt gemacht sind. „ „Finwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erfor⸗ derlichen Bescheinigung bis zum Ablauf des zehnten Tages nach beendigter Auslegung wenn die Handelskammer eingerichtet werden soll, bei der Regierung, sonst bei der Handelskammer selhst I. “ gegen 23 Fntscheidung der Handelskam⸗ er ist innerhalb zehn Tagen bei der Regierung ein 8 g 18 18 endgultig K 1 Ee 1 ach erfolgter Feststellun Wahlbezirk bei Einri dn rung, sonst ein von der Handelskammer aus der der zu ernennender Kommissarius und öffentlich zeg zu machen.
Wahlversammlung führt der ernannte Kom⸗
dürfen nicht gleichzeitig
hat für jeden on der Regie⸗ ihrer Mitglie⸗ zu bestimmen
Zahl den Wahltermin
Einsprüche gegen die entscheiden.
. 16. (Dauer der Funktion und Wechsel der Mitglieder.) Dire Mitglieder der Handelskammern versehen ihre Stellen in der Regel drei Jahre lang. Am Schlusse jeden Jahres werden durch Neuwahl zunächst die durch den Tod oder sonstiges Ausscheiden vor Ablauf der gesetzlichen Zeit erledigten Stellen wieder besetzt. Im Uebrigen scheiden von den Mitgliedern am Schlusse jeden Jahres so viele auzs, daß im Ganzen der dritte Theil sämmtlicher Stellen zur Wieder⸗ besetzung gelangt. Die Ausscheidenden bestimmt das höhere Dienst⸗ alter und bei gleichem Alter das Loos.
Geht die normale Gesammtzahl der Mitglieder einer Handels. kammer bei einer Theilung durch drei nicht voll auf, so wird die nächst höhere Zahl, welche eine solche Theilung zuläßt, der Berechnung des ausscheidenden Drittheils zu Grunde gelegt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
§. 17. Jeder in der Person eines Mitgliedes eintretende Umstand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wãre von der Wählbarkeit ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.
—. 18. Die Handelskammer kann ein Mitglied, welches nach ihrem Urtheile durch seine Handlungsweise die öffentliche Achtung verloren hat, nach Anhörung desselben durch einen mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mitglieder abzufassenden Be⸗ schluß aus ihrer Mitte entfernen, es steht jedoch dem Betheiligten gegen einen solchen Beschluß der Returs an die Regierung offen.
H. 19. In derselben Art (§. 18) kann die Handelskammer ein Mitglied, gegen welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Abschluß desselben, von seinen Funktionen vorläufig
entheben. §. 20. (Kostenaufwand.) Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Kosten⸗ aufwand und ordnet ihr Kassen⸗ und Rechnungswesen hendhh Sie nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeits räͤfte an, setzt die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthigen Räumlichkeiten.
21. Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte unentgeltlich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden ihnen erstattet.
Etat aufzu⸗
§. 22. Die Handelskammer hat alljährlich einen der Regierung mitzutheilen.
stellen, öffentlich bekannt zu machen und
§. 23. Die etatsmäßigen Kosten werden auf die sämmtlichen Wahlberichtigten nach dem Fuße der Gewerbesteuer vom Handel ver⸗ anlagt und als Zuschlag zu dieser erhoben.
Die nicht zur Gewerbesteuer vom Handel veranlagten Wahl⸗ berechtigten werden von der Handelskammer alljährlich nach dem Umfange ihres Geschäftsbetriebes im vorhergehenden Jahre auf einen fingirten Satz der Gewerbesteuer vom Handel eingeschätzt und in diesem Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen herangezogen. Die Be⸗ theiligten werden Seitens der Handelsrammer von dieser Ein⸗ schätzung benachrichtigt. Beschwerden darüber sind binnen zehntägiger Frist bei der Handelskammer anzubringen und unterliegen der endgültigen Entscheidung der Regierung.
b Erhebung der Beiträge geschieht auf Anordnung der Re⸗ §. 24. Einer vorgängigen Genehmigung der Regierung bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert, oder wenn der vorgelegte Etat UÜberschritten werden soll. t Im ersteren Falle kann die Regierung die etatsmäßigen Kosten in der Gesammt⸗Summe soweit herabsetzen, daß der zu ihrer Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel beträgt.
§. 25. Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung der Re⸗ gierung auf Antrag der Handelskammer der Gemeindekasse oder der Staatssteuerkasse am Sitze der Handelskammer überwiesen werden. Die betreffende Kasse hat alsdann in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer die Zahlungen zu leisten und darüber Rechnung zu legen.
Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und
abgenommen. §. 26. (Geschäftsgang.) Zu Anfang jeden Jahres wählt die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell⸗
Handelskammer vertreter desselben. Im Falle des Aus cheidens des Vorsitzenden oder
1“
111“ “ 1111““ ines Stellvertreters vor der sar den Rest dieser Zeit. “
. 27. Die Handelskammern können die Oeffentlichkeit ihrer Situngen beschließen. Jedenfalls sind sie verpflichtet, den Handel⸗ und Gewerbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen aus den Berathungs⸗Protokfollen, ferner am Schlusse jeden Jahres in einer besonderen Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange des Handels und der Gewerbe, owie summarisch von ihren Einnahmen und Ausgaben durch die öffentlichen Blätter Kenntniß zu geben. 1u
Ausgenommen von der öffentlichen Berathung und Mittheilung bleiben diejenigen Gegenstände, welche in einzelnen Fällen den Han⸗ delskammern als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet von den Behör⸗ dm bezeichnet oder von ihnen selbst zur Veröffentlichung nicht geeignet
befunden werden. 8 8 §. 28. Die Beschlüsse der Handelskammern werden — außer den
in den §§. 18, 19 bestimmten Fällen — durch Stimmenmehrheit ge⸗ faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen findet das im ersten Absatze des §. 14 bestimmte Ver⸗ fahren statt. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mittheilung der Berathungsgegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler inthaltendes Siegel mit der Umschrift: »Handelskammer zu (für) .. «
Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen.
§. 30. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang werden von der Handelskammer in einer der Regierung mitzutheilen⸗ den Geschäftsordnung getroffen. 8
§. 31. (Geschäftskreis.) Der Geschäftskreis der Handelskammern wird im Allgemeinen durch ihre Bestimmung (§. 1) begrenzt.
§. 32. Alljährlich bis spätestens Ende Juni haben die Handels⸗ kammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Handels⸗Minister zu berichten.
Auch in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittel⸗ bar an die Central⸗Behörden zu erstatten. 1
In allen Fällen haben sie von den an die Centralbehörden er⸗ satteten Berichten derjenigen Provinzial⸗Behörde, in deren Geschäfts⸗ freis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu machen.
§. 33. An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Sitz haben, werden von diesen die Handelsmäkler — unter Vorbehalt der Bestätigung der Regierung — ernannt.
§. 34. Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende öffentliche Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer estellt werden. 1 §. 35. (Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.) Die Verfassungen und Einrichtungen der bestehenden Handelskammern sind mit diesem Gesetze in Uebereinstimmung zu bringen. Der Handels⸗Minister hat die hierzu erforderlichen Anordnungen, insbesondere auch über den Sitz, die Bezirke und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Handels⸗ kammern zu treffen. Bis zu den in Verbindung mit diesen Anord⸗ nungen zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die bestehenden Handelskammern die über ihre Verfassungen und Einrichtungen irgangenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen in Kraft. “
§. 36. Auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königs⸗ berg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden kaufmännischen Kor⸗ porationen und auf das Kommerzkollegium zu Altona, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§. 37. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Funktionen werden von den Bezirksregierungen „ und wo diese nicht bestehen, von den ihnen entsprechenden Landespolizeibehörden ausgeübt.
.38. Unbeschadet der Bestimmung des §. 35 treten außer Kraft:
die Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom ll. Februar 1848 (G. S. für die Königlich preußischen Staaten S. 63) — die Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom 7. April 1866 (G. S. für das Königreich Hannover S. 99) — die
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gesetlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl/ Verordnung vom
17. Oktober 1863 (Verordnungsblatt des Herzog⸗ thums Nassau S. 307) — die Verordnung über die Fa— er. der Handelskammer der freien Stadt Frankfurt vom 20. Mai 1817 (Ges. und Stat. Samml. 1. S. 113) — so wie die sämmtlichen, zur Voll⸗ ziehung und Ausführung dieser Verordnungen ergangenen Bestim⸗ mungen, — endlich alle allgemeinen und besonderen, den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Gesetze und Verord⸗ nungen. 8 — Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift gedrucktem Königlichen Insiegel. EEE“ Gegeben Berlin, den 24. Februar 1870. 1I1 (L. S.) Wilhelm 8 Gr. v. Bismarck. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
1
2 E Telegraphische Witterungsberichte v. 9. März.
St. Bar. Abw Temp. Abw Mg Ort. p. I. v. M. R. v. M. 8 Constantin. 336,0% — 4,0 — N., stark. 10. März. “ — 4,6 — 3,1 N., stil. ttrübe. ¹) — 3,9 — 2,4 NW., stark. trübe, Schnee — 5,0 —5,2 WNW., mässig. wolkig. 2) 332,6 — 2,6 — 2,5 — 2,5 N., mässig. bedeckt. 333,8 — 2,3 — 2,9 — 3,4 NW., mässig. trübe, gst. Schn. 331,4 — 2,3 — 1,3 — 1,6 NW., schwach. bezogen. -he 332,8 — 2,27 — 2,0 — 2,9 W., schwach. bedeckt..) 331,7 — 2,7— 4,6 — 4,4 W., schwach. heiter.); 325,3 — 3,5 — 6,5 — 5,s8 W., lebhaft. heiter. Breslau . 328,8 — 2,5 — 6,6 —6,8 W., schwach. heit., gest. Schn. Torgau 331,0 — 2,3 — 1,6 — 2,4 W., mässig. bedeckt. ³) Münster 333,4 — 0,s8 1,1 —0,7 SW., schwach. trübe, Schnee. Celn ... 334,6 1,6 — 0,6 W. mässig. schneeig. 329,8 — 1, s 1,0— 0,2 W., mässig. bew., Schnee. Flensburg. 334,4 0,4 NW., s. schw. bedeckt. Wiesbaden 331,9 0,8 NO., lebhaft. bed., lcht. Schn. Kieler Haf. 334,8 1,5 N., schwach. leicht bezogen. Wilhelmsh. 334,5 0,3 W., schwach. trübe. 8) — Bremen 334,2 1,2 NW., leicht. ttrübe. Paris 338,6 1,9 N., schwach. sbedeckt. Brüssel 336,6 3,0 SW., schwach. bewölkt. Haparanda 328,4 7,7 N., mässig. fast heiter. Petersburg 326,5 9,4 W., lebhaft. bedeckt. ²) Riga 329,9 5,3 NW., schwach. bedeckt, Schn. Moskau 332, 6 9,9 SW., schwach. heiter. Stockholm. 332,2 WNW., schw. heiter. ³) Skudesnäs 335,2 NNW., mässig. halb heiter. Gröningen 335,1 NW., schwach. bedeckt. Helder. 336,0 WNW. mässig. Hörnesand 331,4 N., schwach. heiter. ²) Christians. 334,2 NW., lebh. bed., Schnee. Oxoe 334,6 NNW., mässig. wolkig. Constantin. 335,4 Winqdstille. bewölkt. Havre 339,1 SSO., stark. bedeckt. „ Cherbourg 335,1 NNO., lebh. wenig bedeckt. „ St. Mathieu 339,1 NO., schwach. trübe. — F. schwach. — 1¹0)
„ Helsingör. — N., schwach. — 1¹1)
„ Frederikshav.. —
¹) Nachts Schnee. ²) Nachts Schnee. ³) Gestern Abend Sechnee. ³) Gestern Nachm. Schnee. ³) Gest. Schnee und Regen. ³⁶³) Nachts etwas Schnee. ⁷) Schneetreiben. ³) Gestern Abend Nordlicht. 5) Gestern Abend Nordlicht. ²⁰) Strom N. Gestern Nachmittag 3 Uhr WNW. mässig. Strom N. *¹¹) Gestern Nachmittag 3 Uhr
„a Allgemeine Wind. Himmelsansicht bedeckt, Regen.
330,7 — 5,4 330,9 — 5,0 332,1 —- 4,1
Memel.. Königsbrg. Danzig.. Cöslin.. Stettin...
Putbus... Berlin
UÆ.8o.8S
Ratibor..
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, den 5. März 1870. An dem Tuchmachergesellen Karl hugo Laube aus Sommerfeld soll eine dreitäägige Gefängnißstrafe wegen Hausrechtsverletzung und Vermögensbeschädigung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, ihn behufs der Strafvollstreckung an uns oder an die nächste Gerichts⸗ ehörde, welche uns hiervon Kenntniß geben wolle, abzuliefern.
e Ediktalcitation. 1) Der Hugo Sommerfeld, geboren den 15. August 1840, 2) der Friedrich Ludwig Otto Fuß, geboren den 30. Dezember 1841, 3) der Ernst Paul Johannes Schalkenbach, geb. den 25. März 1846, 4) der Carl Christoph Gottlieb Schindler, geb. den 4. August 1846, 5) der Herrmann Albert Gründel, „geb. den 18. April 1842, 6) der Julius Nichard Antel, genannt Krämer, geb. den 30. Januar 1843, 7) der Carl Julius Siegwart Schulz, geb. den 2. Februar 1845, ad 1. bis 7. aus Grünberg, 8) der Carl Heinrich Robert Kube aus Saabor, geb. den 22. Dezember 1844, 9) der
oseph Kurzmann, geb. den 17. Februar 1844, 10) der Johann Fran Joseph Kußir geb. den 15. Dezember 1843, 11) der Johann Michael August Spottag, geb. den 22. Sept. 1843, ad 9. bis 11. aus Kleinitz/ 12) der Wilhelm Julius Otto Thiel, geboren den 15. Mai 1845, 13) der Heinrich Herrmann Joseph Reiser, geb. den 9. Oktober 1845, 14) der Carl Ludwig Habenstein aus Wyzegrud in Rußland, geb. den 19. März 1845, 15) der Carl Wilhelm Hugo Hübbe aus Lawaldau, geb. den 5. Oktober 1845, 16) der Carl Friedrich Eduard Halwers aus Kolzig, geb. den 5. Januar 1844, 17) der Carl Gottlieb Heinrich Klose aus Ober⸗Ochelhermsdorf, geb. den 14. Juni 1844, 18) der Julius Wolffsky aus Grünberg, geb. den 24. AÄpril 1845, 19 der Gotthard Heinrich Erdmann David aus Koutopp, geb. den 10. Juli 1845, 20) der Johann Carl August Franke aus Kleinitz, geb. den 19. Oktober 1845, 21) der Carl Joseph August Spät aus D. Warten⸗ berg, geb. den 15. Oktober 1846 sind von der Königlichen Staats⸗ Anwaltschaft hierselbst unter dem 25. Januar a. cr. angeklagt, ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen und sich dadurch dem Ein⸗
tritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen versucht zu haben. 1 Es ist deshalb gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten
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