Vorlage ganz direkt und naturnothwendig zu einer Mindereinnahme ührt.
ch komme sodann auf die Frage weglichen und unbeweglichen Eigenthums, welches sich im Besitz der auf den Bund übergegangenen Verwaltungen befindet. Ich bemerke vorweg, das dies eine Frage ist, deren Erört⸗ zelnen Details theoretisch ganz ungemein interessant werden kann, weil sie theoretisch zu einem Reichthum verwickelter Rechtsfragen führt, der nicht schöner gedacht werden kann.
Wenn man nun aber praktisch politisch die Sache auffaßt, so wird man sich doch sagen müssen, daß diese feinen Fragen, die in reicher Fülle daraus emporwachsen, in der That nur eine Bedeutung erlangen könnten unter einer Unterstellung, die der Hr. Abg. für Osnabrück am allerwenigsten machen wird, nämlich, wenn es einmal darauf ankäme, bei einer Auflösung des Bundes eine Vermögens⸗ auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Betheiligten herbei⸗
uführen. 1b . hein will ich durch diese Bemerkung nicht im Entferntesten mich der Aufgabe entziehen, die Frage, die der Herr Abg. für Osnabrück gestellt hat, zu beantworten. Was das unbewegliche Eigenthum an⸗ langt und zwar sowohl der Militärverwaltung, als der Marine⸗ verwaltung, als der Postverwaltung, als der Telegraphenverwaltung,
so wird davon ausgegangen, daß dieses unbewegliche Eigenthum, wie
war, im Eigenthum derjenigen Staaten verblieben ist, welchen dieses
hat, welche 1— so versteht es sich von selbst, daß diese neuen Erwerbungen, daß diese
auf den Bund zustand. Ich
Eigenthum zur Zeit des Uebergangs Wenn,
sage, in dem Umfange, in welchem es damals vorhanden war.
wie der Hr.
in allen bisher vorgelegten eine Erwerbung von dazu bestimmt sind,
vorkommen, involviren, errichten,
Etats Positionen Grundeigentbum
welche neue Gebäude
zu
neuen Gebäude, daß die Verbesserungen, die auch an bestehenden Ge⸗ bäuden vorgenommen werden, nicht Eigenthum der einzelnen Staaten,
ndern Eigenthum des Bundes sind. 1 1 1 Ich kann in dieser Beziehung noch hinzufügen — es ist das eine rage, die gerade jetzt in der Erörterung ist —, daß für den Rechnungs⸗
8 21 9 rechnungsmäßig festzustellen ist ein Inventarium des Immobiliars
es Norddeutschen Bundes, dessen Feststellung, wenn sie auch, wie gesagt, nur eine theoretische Bedeutung hat, doch immer im Interesse der Ordnung von Werth ist. Was dagegen das bewegliche Eigen⸗
thum anlangt, so ist man von der Auffassung ausgegangen, daß das auf den Bund übergegangen sei.
Wenn der Herr Abgeordnete für Osnabrück mich nun fragen
wollte: worauf beruht der Rechtsgrund, aus dem man hierbei unter⸗
chieden hat? und wenn er ferner darauf hinweisen wollte, daß die nzelnen Verwaltungen hinsichtlich dieses Rechtsgrundes nicht in gleicher Lage dem Bunde gegenüber stehen, so würde ich ihm das
Letztere zugeben und auf das Erstere zu antworten haben, daß bei einer Frage wie diese, es nicht die Aufgabe sein konnte, die juristischen onsequenzen aus der Bundesverfassung und den bestehenden Ver⸗
ältnissen bis auf ihre äußerste Spitze zu treiben, sondern dasjenige zu thun, was sachlich und politisch zweckmäßig war, und man hat für das sachlich und politisch Zweckmäßige diese Unterscheidung gehalten,
also — ohne zu fragen, ob aus der Bundesverfassung nöthigenfalls etwas Anderes deduzirt werden könnte — davon auszugehen: Das Im⸗
mobiliar ist bei dem bisherigen Besitzer geblieben, und das Mobiliar ist auf den Bund übergegangen.
Ich komme endlich auf die letzte, unmittelbar auf den Etat be⸗ zügliche Frage, mit der sich der Herr Abgeordnete für Osnabrück be⸗ schäftigt hat, nämlich auf den Betriebsfonds, und ich bin ihm da lebhaft dankbar, — wie ich das auch in Beziehung auf eine frühere Anregung des Herrn Abg. für Wanzleben sagen kann, — daß er seinerseits einen Punkt zur Sprache gebracht hat, der mir, das läugne ich gar nicht, wiederholt schon sehr viel Sorgen gemacht hat. Das kann ich ihm sagen, daß, nachdem schon vor längerer Zeit ein Vorschuß, welchen die Postverwaltung aus der preußischen Ver⸗ waltung mit herüber genommen hat, der preußischen Verwaltung
zurückerstattet ist, daß seitdem Vorschüsse aus der preußischen Staats⸗
sse für die Bundeskasse nicht verlangt sind. Daß es überhaupt mög⸗ lich gewesen ist, ohne einen Betriebsfonds auszukommen, das beruht im Wesentlichen darauf, daß für die hauptsächlichsten Ausgaben, die der Bund zu leisten hat, nämlich die Militärausgaben, unächst in Anspruch genommen werden, und zwar von sämmtlichen Bundesstaaten die Zölle und gemeinschaftlichen Steuern, wenn sie bei ihnen fällig werden. Ich sage ausdrücklich: »fällig werden«, denn es ist ein Unterschied zwischen dem »Fälligwer den« und dem Eingehen⸗. Diese Zölle und gemeinschaftlichen Steuern, die in den nzelnen Bundesstaaten fällig werden, werden von den einzelnen Bundesstaaten monatlich den Militärzahlungsstellen zur Disposition gestellt, und es wird dadurch dafür gesorgt, daß die Militärverwaltung, welche den bei weitem größten Theil des ganzen Budgets in Anspruch
nimmt, ihr Geld hat.
für
Es reicht die Einnahme an Zöllen und gemeinschaftlichen Steuern diese Zwecke nicht vollständig aus; das Fehlende muß die Centralkasse zuschießen, und es werden die Mittel in der Weise dazu geschafft, daß von den einzelnen Bundesstaaten pränumerando eine gewisse Rate ihrer Matrikularbeiträge monatlich an die Bundeskasse abgeführt wird. Auf diese Weise ist es, allerdings unter der Gunst der Verhältnisse, die außerordentliche Conjuncturen nicht herbeigeführt haben, möglich geworden, bisher ohne einen Betriebsfond auszukommen. Ob das für die Zukunft möglich sein wird, will ich dahin gestellt sein lassen. Ich kann meinerseits, der ich zunächst mit dieser Verwaltung mich zu be⸗ seefalgen habe, ich kann, wie gesaat, dem Herrn Abgeordneten nur ehr dankbar sein, daß er aus der Mitte des Hauses heraus die Frage angeregt hat.
Erörterung in allen ihren ein-
über das Verhältniß des be⸗
es bei dem Uebergang dieser Verwaltungen auf den Bund vorhanden
Abg. für Osnabrück bemerkt hat und mit Recht bemerkt
Ich erlaube mir nun noch einige Worte zu den Bemerkungen, die der Herr Abgeordnete für Wanzleben an seinen, für den vorliegenden Etat sehr wohlwollenden Vortrag geknüpft hat. Sie betreffen zunächst die Frage des Münzwesens. Der Herr Abgeordnete für Wanzleben ist nicht einverstanden mit dem Wege, den die verbündeten Regierun⸗ gen für die Vorbereitung dieser Frage einschlagen zu müssen geglaubt haben; er ist der Meinung, daß die Münzfrage in der Theorie ge⸗ nügend durchgearbeitet sei, um auch ohne eine solche Enquete einer Lösung zugeführt zu werden. Ich möchte ihm da doch nicht ganz bei⸗ stimmen, ich glaube, daß über einen der wichtigsten Punkte dieser Frage sowohl unter den Theoretikern, als unter den Praktikern noch die größte Meinungsverschiedenheit herrscht. Ich will daran erinnern, daß in Frankreich, wo man sich mit Vorliebe seit einer langen Reihe von Jahren mit der Frage beschäftigt hat, wo man speziell durch die französische Gesetzgebung zu dieser Frage hingedrängt war, wo man ferner darauf hingedrängt war durch die Initiative, die man unter⸗ nommen hatte in Beziehung auf die Herstellung eines internationalen Münzsystems, daß in Frankreich noch die allergrößten Meinungsverschie⸗ denheiten darüber herrschen, ob die Doppelwährung zulässig ist oder nicht, — daß bei uns selbst, wo man lange Jahre hindurch, wie ich glaube, in der Theorie ziemlich einstimmig die Doppelwährung absolut ver⸗ dammt hat, sehr beachtenswerthe Stimmen sich dafür aus. sprechen, daß, wie die Verhältnisse heute einmal liegen, jeden⸗ falls für lange Zeit eine andere Methode nicht gefunden werden könnte. Wenn die verbündeten Regierungen sich über eine Enquete schlüssig gemacht haben, so ist, glaube ich, nicht das geringste Motiv für sie das gewesen, über diese gerade so sehr bestrittene Frage die Ansichten von Männern zu hören, die im Nord. deutschen Bunde durch Theorie und Praxis einen Namen haben und deren Aeußerung daher dazu beitragen wird, auch im weiteren Kreise die Ueberzeugung von der Zweckmäßigkeit des einen oder des anderen Weges zu befestigen. -
In Betreff des Bankwesens möoͤchte ich darauf aufmerksam machen daß, wie mir scheint, eine Lösung der Bankfrage in der That vor der Lösung der Münzfrage nicht wohl möglich ist.
Es giebt eine große Menge von für die Bankfrage entscheidenden Momenten, welche anders beantwortet werden müssen, wenn man von der Goldwährung — ich will nicht einmal von einer ausschließ⸗ lichen reden, aber von einer legalen — auszugehen hat, oder wem man, wie es jetzt bei uns der Fall ist, von der ausschließlichen Silber⸗ währung ausgeht. I6pp
Der Herr Abgeordnete hat ferner auf die Nothwendigkeit hin⸗ gewiesen, die Frage der Prämienanleihe gesetzlich zu reguliren. Es sind unzweifelhaft Momente vorhanden, welche eine solche Regulirung aus mehr als einer Rücksicht wünschenswerth erscheinen lassen; ich bin aber nicht in der Lage, eine Vorlage hierüber für die laufende Session in Aussicht zu stellen.
Er hat endlich die Eisenbahnfrage berührt. Ich kann dabei thatsächlich bemerken, daß das Bundeskanzleramt im Begriff steht, denjenigen Artikel der Bundesverfassung, der sich auf den Erlaß über⸗ einstimmender Polizei⸗ und Betriebsreglements bezieht, zur Ausfüh⸗ zu bringen, und zu diesem Zwecke dem Bundesrathe eine Vorlage zu machen.
Was das Konzessionswesen anlangt, so weiß ich nicht, ob der Herr Abgeordnete bei seinen Bemerkungen hat hinweisen wollen auf eine wünschenswerthe Veränderung der Verfassung, oder blos auf die Ausführung dessen, was in der Verfassung darüber enthalten ist Wäre das letztere der Fall, so würde ich ihm darauf zu antworten haben, daß in dieser Beziehung das Bundeskanzler⸗Amt in der Lage ge⸗ wesen ist, seine Einwirkung eintreten zu lassen. Es sind das Fragen,
die nicht immer ins große Publtkum kommen, die nicht immer nahg
allen Seiten hin bekannt werden, aber darum nicht weniger ihre Lösung finden, oder deren Lösung wenigstens ungemein erleichtert wird durch die in der Bundesverfassung darüber getroffenen Be⸗
stimmungen. — Nach dem Abgeordneten v. Hennig fügte der Minister für Graudenz sehr dankbar
hinzu:
Ich bin dem Herrn Abgeordneten daß er mich darauf aufmerksam gemacht hat, daß ich bei meiner vorigen Aeußerung es übersehen habe, diesen Punkt, welchen schon der Herr Abgeordnete für Osnabrück in seinen Bemerkungen relevit hatte, zu beantworten. Mit den Schatzanweisungen ist in folgender Weise verfahren worden. Das Bundeskanzleramt hat an das Marine⸗Ministerium und an das Kriegs⸗Ministerium, was ja be der Anleihe bisher auch betheiligt war, geschrieben und sich eine Aeußerung darüber erbeten, zu welchem Termine von denselben die in dem laufenden Jahre etatsmäßig bewilligte und aus der Anleit⸗ zu bestreitende Summe verlangt werde; nach Maaßgabe der darauh ertheilten Antworten sind die Dispositionen über die Schatzanweilun gen getroffen worden. Nun bekenne ich ohne Weiteres, das Geld welches aus den Schatzanweisungen erlöst ist, ist nicht in einen beson deren Kasten geschlossen worden, um nur dann, wenn die Maꝛz⸗ darauf Anweisungen ertbeilte, gezahlt zu werden. Es ist ferner ü tig, daß die Marine nicht immer genau an denselben Tagen, die - angegeben hat, das Geld erhoben hat und es ist also richtig, wie dg bei einer jeden Verwaltung unabweislich ist, daß zuweilen ein Fonon in der Bundeskasse gewesen ist, der im Augenblick keine Die posit hatte. Was die jetzt vor Kurzem verkauften Schatzanweisungen trifft, so habe ich zu bemerken, daß diese dazu bestimmt sind, 2n anweisungen aus dem vorigen Jahre, die jetzt fällig werden, einzule⸗
— Das »Amtsblatt der Norddeutschen Postverwa⸗ tung« Nr. 16 enthäft General⸗Verfügungen vom 8. g k. treffend; vom 10. März: Die Portofreiheit in Militär⸗ und Mar Angelegenheiten betreffend. “
getragen:
— —
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Der Schlossergeselle Carl August Juliu
Rente und der Tuchmachergeselle Karl Paul gp ehg horn aus Sommerfeld sind wegen unerlaubter Auswanderung be⸗ hufs Entziehung der Militärpflicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe von je funfzig Thalern, im Unvermögensfalle zu einer je einmonat⸗ chen LETX verurtheilt. Ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Bir oder an die nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß ge⸗ ben wolle, abzuliefern. Sorau, den 10. März 1870.
3 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Steckbrief. In der Untersuchung wider Wittenberg et Con ist der Schachtmeister Carl Koehn, am 12. April 1844 18 Sestnn. Kreis Naugard, geboren, durch unser Erkenntniß vom 14. April 1869 wegen Mißhandlung eines Beamten während Ausübung seines Be⸗ rufes zu vier Wochen Gefängniß rechtskräftig verurtheilt. Da der jetige Aufenthaltsort des p. Koehn unbekannt ist, so werden alle Civil- und Militärbehörden hierdurch ergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und der nächsten Gerichtsbehörde zu überliefern, welche wir um Strafvollstreckung und Nachricht von dem Antritt und Verbüßung der Strafe ersuchen. Das Signalement des p. Koehn kann nicht angegeben werden. Greifen⸗ hagen, den 10. Marz 1870. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Behufs Fortführung der Untersuchung gegen den Schneidergesellen
1* Nowak aus Radischau, Kreis Cosel, 31 Jahr aiges auf
rund des §. 190 des Strafgesetzbuches, werden die betreffenden Be⸗
hörden ersucht, den Paß oder das Wanderbuch des Nowak mit Be⸗
schlag zu belegen, oder wenn er diese nicht besitzt, denselben mit
Zwangspaß in die Heimath zu weisen und uns hiervon Nachricht zu geben. Landeshut i. Schl., den 10. März 1870. ö Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
“
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Levi Schönemann zu
Padberg, Kreis Brilon, ist der kaufmännische “ eröffnet S
die Verhaftung desselben beschlossen. Derselbe hat sich von seinem
bisherigen Wohnorte entfernt und ist dessen jetziger Aufenthaltsort
unbekannt.
Sämmtliche Polizeibehoͤrden werden daher ersucht, auf den Levi
Bhemnemann zu vigiliren und im Betretungsfalle uns zuführen zu
assen.
Brilon, den 10. März 1870.
Königliches Kreisgericht.
11“
Erste Abtheilunn.
Handels⸗Register.
Wir ersuchen, sie behuss der Strafvollstreckung an uns
Unter Nr. 5873 des der Kaufmann Handlung, F
Firmenregisters ist heut Marcus Metenberg zu Berlin als
irma: “ „M. Metzenberg, jetziges Geschäftslokal: Spandauerstraße 56,
eingetragen.
lung, Firma: Dennhardt & Schultze und als deren Inhaber der Kaufmann Emil Wilhelm Gustav vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfü⸗ h Snb Das Handelsgeschäft in 1“ Kaufleute Anton Moritz Hofer und Emil zu Berlin, übergegangen. Die Firma ist nach Nr. 2847 des V Die dem nunmehrigen Gesellschafter Kaufmann Seber für be erge acht⸗ oschen und unter Nr. 1302 des Prokurenregisters he Die Gesellschafter der hierselbst unter Ee 3 Dennhardt & Schultze, “ 8 zjetziges Geschäftslokal: Neue Königsstraße 42, am 10. März 1870 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann Anton Moritz Hofer, 2) der Kaufmann Emil Carl Robert Hoff, Dies ist 11ds Becin. ftsregist net ies ist in da esellschaftsregister h unter Nr. 2847 eingetragen. 8 de eeinecen
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Lubszynski, Wagner & Krachmer, Geschäftslokal: Stralauerstraße 57, am 1. Januar 1870 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1) der Kaufmann Gustav Gabriel Lubszynski, 3 der Fausenang Eanf Albert Wagner, “ ) der Kaufmann Carl Gottlieb Ernst Kraehmer sämmtlich zu Berlin. ü
unter Nr. 2848 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Berlin hat für
Der Kaufmann Michael Flato zu Levin's Wwe. & Co.
unter der Firma:
bestehende, unter Nr. 5872 des seiner Ehefrau Clara Flato,
Prokura ertheilt.
Dies ist zufolge heutiger Verfügun kurenregisters eingetragen. 3 Efggrans
„Die Kommanditgesellschaft Moritz Loewe & Co. für ihre hierselbst unter der Firma: “ Moritz Loewe & Co.
““
geborenen Levin zu Berlin,
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.
Die unter Nr. 4025 des Firmenregisters eingetragene Firma:M:.
Louis Reinach,
Uahaber Kaufmann Louis Reinach, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht.
Die unter Nr. 5205 des Firmenregisters eingetragene Firma: Rudolf Selle & Co., Webe Kaufmann Georg Wilhelm Lasarzewski, ist erloschen und zu⸗ olge heutiger Verfügung im Register gelöscht. Unter Nr. 135 lung, Firma:
1 v . “ und als deren Inhaber die Frau Wittwe Levin, Lea, geborene Salo⸗
ünseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand“
bestehende, unter Nr. 2560 des Gesellschaftsregisters e manditgesellschaft dem Moritz Elsner zu Berlin Prokura ertheilt. 1“““ Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter N kurenregisters eingetragen. .“ Berlin, den 11. März 1870. J“ Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
——Oℳꝛ—ÿ—ÿ—ÿů˖⁊Sñʒqs—
1“]
In unser Prokurenregister ist heute zufolge Verfügung vom heu tigen Tage unter Nr. 23 eingetragen: Prinzipal: Wittwe Helene Beermann, bei Berlin. Firma, welche der Prokurist zeichnet: Carl Beermann.
geborene Cracow, zu Treptow
8
ae Berlin, vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung ein⸗ en: Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kaufmann Michael Flato zu Berlin übergegangen. Vergleiche Nr. 5872 des Firmenregisters.
Die dem Kaufmann Michael Flato zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Prokura ist hierdurch erloschen und unter Nr. 64 des Prokurenregisters gelöscht. h“
Unter Nr. 5872 des Firmenregisters ist heitt
der Kaufmann Michael Flato zu Berlin als Inhaber der Ha Levin's Wwe. & Co., jetziges Geschäftslokal: Neue Friedrichsstraße 26, iingetragen.
8
nd⸗
8
Unter Nr. 277 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: M. Metzenberg,
und als deren Gesellschafter die Kaufleute Marcus Metzenberg und oriß Gattel vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung ein⸗
Der Kaufmann Moritz Gattel ist durch Tod aus der Handelsgesell⸗
schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Marcus Metzenberg zu Berlin
setzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 5873 des Firmenregisters.
lassung in Berlin. birmn. Firma ist eingetragen unter Nr. 113 des Firmen⸗ registers. v “ Prokurist: Rudolph Schöͤneberg zu Berlin. Beerlin, den 4. März 1870.
Käönigliches Kreisgericht.
8 1.
IJ. (Civil⸗) Abtheilung.
Eintragung sub Nr. 116 Kol. Bemerkungen: Die Firma F. A. Bechh ist durch Vertrag auf den Kaufmann Friedrich Beckh zu Luckau übergegangen, v
bewirkt und ebendaselbst sub Nr. 142 Folgendes: “ 1) Laufende Nr. 142, 2) Bezeichnung des Firmeninhabers: der Kaufmann Otto Friedrich Beckh zu Luckau, 3) Ort der Nieder⸗ lassung: Luckau, 4) Bezeichnung der Firma: F. A. Beckh, 5) Zeit der Eintragung: Eingetragen zufolge Verfügung vom 10. März 1870 am 10. März 1870,
eingetragen worden.
Unter Nr. 5357 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand⸗
lt
mit dem Firmenrechte durch Kauf auf die Carl Robert Hoff, beide
Gesellschaftsregisters übertragen. 1 Anton Moritz Handlung ertheilte Prokura ist hierdurch er⸗
Gerichts
14“
Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts
sein hierselbst Firmenregisters eingetragene Handlung
unter Nr. 1516 des Pro⸗
2
Ort der Niederlassung: Treptow bei Berlin, mit einer Zweignieder⸗
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist nachstehende
* 1
Otto
8
Die dem Kaufmann Friedrich Otto Beckh zu Luckau ertheilte
Prokura für die Firma F. A. Beckh ist register sub Nr. 10 gelöscht wordben. Luckau, den 10. März 1877. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
als erloschen im Prokuren-