1870 / 63 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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S. 141) hinzutretenden, auf 1,800,000 Thlr. veranschlagten Mehr⸗ erträge der Postverwaltung werden nach dem in der Anlage B. fest⸗

gesetzten Maßstabe auf die einzelnen Bundesstaaten vert

heilt und auf

die zu zahlenden Matrikularbeiträge in Anrechnung gebracht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

gedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 10. März 1870.

(L. S.)

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

6 f 5

Zweiter Nachtrag zuu Bundes für das Jahr 1870.

aushalts⸗Etat des Norddeulschen

Für 1870 treten hinzu

im

Thlr.

(Einzelnen.

im Ganzen. Thlr.

I. Fortdauernde Ausgaben.

Auswärtiges Amt. Besoldungen Bundes⸗Konsulate. [Besoldungen, Lokalzulagen und Remu⸗ nerationen. 1) General⸗Konsulate Rechnungshof des Norddeutschen Bundes.

(Eeceancen ““

Summe I. Fortdauernde Ausgaben

II. Einmalige und außer⸗ oöordentliche Ausgaben.

Oberster Gerichtshof für Han⸗ delssachen. 1 Zum Ankauf eines Grundstücks für das

Bundes⸗Oberhandelsgericht in Leipzig

Summe II. Einmalige und außerordent⸗ liche Ausgaben

85,338 19,700

Dazu Summe IJ. Fortdauernde Ausgaben Summe der Ausgabe

Nachweisung des Verhältnisses, setzes, betreffend die Portofreiheiten Bundes, vom 5. Bundes im Jahre 1870 hinzutretenden,

[-5,058

Anlage B.

—— in welchem die in Folge des Ge⸗ im Gebiete des Norddeutschen Juni 1869 den Einnahmen des Norddeutschen auf 1,800,000 Thaler veran⸗

schlagten Mehrerträge der Postverwaltung auf die einzelnen Bundes⸗

staaten zu vertheilen sind.

—ꝛꝛꝛ————C—C—C————B—¶u -ᷣ— o-oÿ̊ D —-———-ee

Prozent des Ertrages.

Preußen Lauenburg.. Sachsen

HSb

Mecklenburg⸗Schwerin

Mecklenburg⸗Strelitz

Oldenburg

Braunschweig

Sachsen⸗Meiningen .Sachsen⸗Altenbug .. .Sachsen⸗Coburg⸗Gotha

.[Anhalt Schwarzburg⸗Rudolstat. . [Schwarzburg⸗Sondershausen

Waldeck

Reuß ältere Linie

Reuß [Schaumburg⸗Lippe [Lippe

[Lübeck

[Bremen

Hamburg

Sgo:aꝓ9ꝙ

Gesetz, wegen Ergänzung der Maß⸗ Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Wir Wilhelm, von Gottes verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes,

Hessen (rücksichtlich der zum Norddeutschen Bunde ge⸗ hörigen Gebietstheileh)F C1113“

Sachsen⸗Weimarkr.. X““ 1“

jüngere Linnie . . .

91,5431 0,0677 2,6609

18 0,68 32 0,75 20

0,5 800

0,0990 0,4635 0,6773 0,3955 0,0909 0,4550 0,5 051 0,1525 0,1531 0,1277 0,0287

...1 0,1200

0,0331 0,1077 0,0198 0,0415 0,2427

100.

und Gewichtsordnung für den Vom 10. März 1870. Gnaden König von Preußen ꝛc. nach erfolgter Zu⸗

stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Der Bundesrath ist befugt, nach Vernehmung

der Norma

desgesetzb

Eichungskommission zu bestimmen, daß Maße, Gewichte und Meß⸗

werkzeuge, welche von der Eichungsstelle eines nicht zum Norddeut⸗ schen Bunde gebörenden Deutschen Staates, dessen Maß⸗ und Ge⸗ wichtswesen in Uebereinstimmung mit demjenigen des Norddeutschen Bundes geordnet ist, geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempel⸗ zeichen beglaubigt worden sind, im Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewendet werden dürfen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel. 8

Gegeben Berlin, den 10. März 1870.

8 (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhaufen.

Bekar

zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des deutschen Zollvereins.

Vom 2. März 1870.

In Verfolg der Bekanntmachungen vom 29. Januar d. J. (Bun⸗

I. S. 32) und beziehungsweise vom 8. Mai v. J. (Bundes⸗

gesetzbl. S. 133) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß

auf Grund der Artikel 6 und 7 der Verfassungsurkunde für den Nord⸗

deutschen Bund und des Artikels 8 §§. 1 und 2 des Vertrages zwischen

dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen

vom 8. Juli 1867 von Sr. Majestät dem Koͤnige von Preu⸗

ßen: an Stelle des Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rathes Wollny der Ge⸗

heime Ober-Regierungs⸗Rath Dr. von Nathusius zum Bevollmäch⸗

tigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum Bundes⸗

rathe des deutschen Zollvereins ernannt worden ist. Berlin, den 2. März 1870. . Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Das 5. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen

Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter

Nr. 433 das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebens⸗ länglichen Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklassen der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee, Sh an deren Wittwen und Waisen. Vom 3. März 1870; unter

Nr. 434 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Haus⸗ balts⸗Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870; unter

Nr. 435 das Gesetz wegen Ergänzung der Maß⸗ und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870; und unter

Nr. 436 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 2. März 1870.

Berlin, den 15. März 1870. I

Zeitungs⸗Comtoir.

Das 13. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, entbält unter

Nr. 7611 das Gesetz, betreffend die Gebühren und den Geschäftsbereich der Rechtsanwalte für die Bezirke der Appella⸗ tionsgerichte in Cassel, Kiel und Wiesbaden. Vom 2. März 1870; und unter

Nr. 7612 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: »Deutsche Bank, Aktien⸗ Gesellschafte, mit dem Sitze zu Berlin errichteten Aktien⸗ Gesellschaft. Vom 12. März 1870. Beerlin, den 15. März 1870. 6 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Chemiker Carl Friedrich Claus aus Marburg, Provinz Hessen⸗Nassau, zur Zeit in Middlesbroon Tees in England, ist unter dem 12. März 1870 ein Patent auf ein Verfahren, Fluorkalium und Fluornatrium fabrik⸗ mäßig darzustellen, in so weit dasselbe als neu und eigen⸗ thümlich erkannt worden ist,

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für

Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

1

*

Finanz⸗Ministeriumm.

fiel der Hauptgewinn von 15,00 Thalern auf Nr. 57,781. 1 Gewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 27,258. 2 Gewinne von 2000 Thlr. fielen Nr. 37,699 und 73,351. 2 Gewinne von 600 Thlr. auf Nr. 6037 und 94,281. 4 Gewinne von 300 Thlr. auf Nr. 21,256. 29 083. 69,337 und 88,661. 10 Gewinne von 100 Tblr. auf Nr. 17,981. 31,475. 54,768. 61,016. 62,419. 65,059. 66,056. 78,755. 79,954 und 92,008. Berlin, den 15. März 1870. * Königliche G neral⸗Lotterie⸗Direktion.

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ntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 1

v der heute angefangenen Ziehung der 3. Klasse 141ster Köntglicher Klassen⸗Loͤtterie

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Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 15. Kavallerie⸗Brigade, von Mirus, von Cöln.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 15. März. Se. Majestät der König nahmen heute militärische Meldungen und den Vortrag des Militärkabinets, sowie des Polizei⸗Präsidenten von Berlin entgegen und dinirten bei Sr. Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern im Königlichen Schloß.

Bei den Königlichen Majestäten fand gestern im Palais ein größeres Diner statt. Ihre Majestät die Königin hielt heute daselbst ein Capitel des Luisenordens, II. Abthei⸗

lung, ab.

18 Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen. Um 5 Uhr fand im Kronprinzlichen Palais ein größeres Herren⸗Diner, zu dem hauptsächlich Reichstags⸗Abgeordnete mit Einladungen beehrt waren, statt, nach welchem Se. Königliche Hoheit der Vorstellung im Cirkus Renz beiwohnte.

hre Königliche Hoheit die Kronprinzessin empfing Abends die Herzogin von Sagan zu einem längeren

Besuche.

In der gestrigen (11.) Sitzung des Bundesraths führte der Bundeskanzler den Vorsitz. Eine Mittheilung des Präsidenten des Reichstags über die Beschlüsse des Reichstags zu dem Gesetzentwurfe, betreffend die Kontrole des Bundes⸗ haushalts für 1870, wurde vorgelegt. Die Vorlagen des Prä⸗ sidiums, betreffend: a) die Feststellung von Grundsätzen bezüg⸗ lich der Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetrieb im Umherzi hen, b) den etwaigen Erlaß besonderer Bestimmungen für die nächste Volkszählung im Gebiete des Norddeutschen Bundes, c) den Entwurf eines Bahnpolizei⸗Reglements, wur⸗ den den betreffenden Ausschüssen überwiesen. Ueber den Gesetz⸗ entwurf wegen Ausgabe von Banknoten erfolgte die Erstattung des Ausschußberichts.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Justizwesen und für Rechnungs⸗ wesen traten heute zu einer Sitzung zusammen. cdDie heutige (20.) Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten Dr. Simson um 11 ¼½ Uhr eröͤffnet.

Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an⸗ wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen, der Staats⸗ und Finanz⸗Minister Camphausen, der Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, der Staats⸗Minister und

Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück, der Staats⸗Minister.

der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Freiherr von Friesen, der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath Schmalz, der Geheime Justiz⸗Rath Klemm, der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations⸗Rath Hof⸗ mann, der Staats⸗Rath Bucholtz, der Staats⸗Minister, Wirkliche Geheime Rath Dr. von Watzdorff, der Ministerresident Dr. Krüger, und der Bundes⸗Kommissar Präsident Dr. Friedberg.

Auf den Vorschlag des Präsidenten Dr. Simson wurde der Beschluß gefaßt, daß Sr. Majestät dem Könige auch in diesem Jahre die Glückwünsche des Reichstages durch das Prä⸗ sidium dargebracht werden sollen.

Der Abg. Niendorf begründete die folgende von ihm ein⸗

gebrachte Interpellation:

Der Unterzeichnete richtet an den Herrn Bundeskanzler die An⸗ frage: 1) ob derselbe gewillt sei, eine Gesetzvorlage wegen Einführung der fakultativen Fabrikatsteuer fuüͤr Spiritus in dieser Session des Reichstags wieder einzubringen? 2) oder was derselbe sonst für Schritte zu thun gedenkt, um, gegenüber den zahllosen beschwerden⸗ den Klagen, die wirthschaftlichen Unzuträglichkeiten der Raumsteuer, so wie deren höchst ungleiche Repartition zu beseitigen? 8—

Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister

Delbrück erklärte hierauf: „Mieine Herren! Die von dem Herrn Interpellanten gestellte Frage ist bereits anderweit zur Berathung im Bundesrath gelangt. Es hat eine der Bundesregierungen in einer der letzten Sitzungen des Bundes⸗ raths den Antrag gestellt, das vorjährige Gesetz über die Branntwein⸗ steuer, sei es in unveränderter, sei es in modifizirter Form, wieder aufzunehmen. Der Bundesrath hat diesen Antrag dem zuständigen Ausschuß überwiesen und ich zweifle nicht, daß die Ausschußberathung rasch genug erfolgen wird, um mich in den Stand zu setzen, in etwa zehn Tagen eine bestimmte Erklärung zu geben, wie der Beschluß des Bundesraths ausgefallen ist. Für heute, wo die Sache beim Bundes⸗ rathe noch liegt, bin ich nicht in der Lage, eine bestimmte Ansicht auszusprechen.

Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete die erste und zweite Berathung über den Auslieferungsvertrag zwischen dom Norddeutschen Bunde und Belgien vom 9. Februar 1870.

Der Bundesbevollmächtigte, Minister⸗Resident Dr. Krüger,

erläuterte den Vertrag und empfahl dessen Annahme. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Becker (Dortmund), Mende und Dr. Schleiden. Der Vertrag wurde hierauf mit sehr großer Majorität genehmigt. Die dritte Berathung über denselben wird seiner Zeit erfolgen.

Der Reichstag setzte nunmehr die zweite Berathung über den Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund fort und zwar über den zweiten Theil.

Abschnitt I. Hochverrath und Landesverrath (§§. 78 91.) Ddiie Abgg. Dr. Meyer (Thorn) und Genossen hatten folgen⸗

den Antrag eingebracht:

Vor dem §. 78 folgende zwei neue Paragraphen einzuschalten: §. —. Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungs⸗ haft gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehr⸗ losen Gesinnung entsprungen ist. §. —. Die Entscheidung über die in den §§. 78 bis 100 (einschließlich) mit Strafe bedrohten Verbrechen erfolgt in den Ländern, in welchen Schwurgerichte bestehen, durch diese in dem Verfahren, welches für die Aburtheilung von Verbrechen unter Zuziehung von Geschworenen maßgebend ist.

Es betheiligten sich an der Diskussion die Abgg. Lasker, von Kardorf, Wagener (Neu⸗Stettin). (Schluß des Blattes.)

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Braunschweig, 12. März. Die Landesversammlung ist auf Dienstag, den 15. d., zum Wiederbeginn der Verhandlun⸗ gen einberufen, da der neue Vertrag über den Verkauf der braunschweigschen Staatsbahnen von der Direktion der Darm⸗ städter Bank, als Vertreterin des für dieses Geschäft gemeinsam handelnden Konsortiums, von beiden Seiten endgültig vollzogen worden ist.

Sachsen. Meiningen, 12. März. Nach der heute ausgegebenen landesherrlichen Verordnung wird die demnächst einzuberufende Vorsynode aus 12 Mitgliedern, und zwar aus 6 weltlichen und 6 geistlichen, zusammengesetzt sein. Ein geistliches und ein weltliches Mitglied werden von dem Herzog ernannt, ein geistliches und ein weltliches Mitglied sind durch die Wahl des Landtags berufen; je ein geistliches und ein welt⸗ liches Mitglied werden in jedem der vier Kreise durch die Geist⸗ lichen und durch weltliche Wahlmänner gewählt. Bei der Wahl der Wahlmänner ist jeder männliche meiningische Staatsan- gehörige evangelischen Glaubens stimmberechtigt, wenn er das 21. und wählbar, wenn er das 30. Lebensjahr zur Zeit der Wahl zurückgelegt hat. Die Wahl wird in Person durch ver⸗ deckte Stimmzettel ohne Unterschrift vollzogen. Die Wahl der Abgeordneten geschieht in gleicher Weise und werden dieselben in jedem Kreise von den in demselben mit Verwaltung eines ordentlichen geistlichen Amtes definitiv oder vikarisch betrauten Geistlichen und von den darin gewählten Wahlmännern ge⸗ meinschaftlich gewählt. 1

Gotha, 13. März. Die Berathung über den Zuschuß zum Museumbau ist in gestriger Sitzung des Speziallandtags nicht erfolgt. Die ganze Angelegenheit ist noch einmal an die Kommission verwiesen worden, da die in letzterer aufgetauchte Idee, die vom Staate für diesen Bau zu bringenden Opfer durch die Domänenkasse restituiren zu lassen und mit der des⸗ fallsigen Summe eine dem ganzen Lande gehörende Stiftung zu gründen, von dem Ministerium als diskutirbar erklärt worden ist.

Hessen. Darmstadt, 14. März. Der Erzherzog Albrecht von Oesterreich traf gestern Abend um 7 Uhr 30 M. zum Besuche des Großherzoglichen Hauses hier ein. 8

Württemberg. Stuttgart, 14. März. Die Kammer der Abgeordneten hat den Gesetzentwurf, betreffend die Ein⸗ führung metrischen Maßes und Gewichtes, angenommen. Das Gesetz stellt den 1. Januar 1872 als obligatorischen Einfüh⸗ rungstermin fest und macht eine Ausnahme für das metrische Flächenmaß, welches erst von 1876 ab eingeführt werden soll. Der Großfürst Michael von Rußland ist hier eingetroffen.

Bayern. München, 13. März. Der jetzt veröffent⸗ lichte Gesetzentwurf, die Bürgerwehr betreffend, reproduzirt in wesentlichen Punkten die alte Landwehr. Der Gesetzentwurf zerfällt in 6 Abschnitte. Hiervon handelt der erste in Art. 1. bis 6 von der Bestimmung der Bürgerwehr, indem er die nach Art. 95 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Januar 1868 auf die Mitwirkung bei Erhaltung der inneren Sicher⸗ heit beschränkte Thaͤtigkeit derselben näher präzisirt und hier⸗- bei das Ueberschreiten des nöthigen Maßes ausschließt. Der zweite Abschnitt, welcher die Art. 7—14 umfaßt, regelt den Umfang der Bürgerwehrpflicht und hält hierbei im Allgemeinen den Satz fest, daß, wer Bürger in einer bayerischen Gemeinde ist, am Orte seines ständigen Wohnsitzes bürgerwehrpflichtig ist. Zugleich fordert er von dem Pflichtigen entweder persön⸗ liche Dienstleistung oder, sofern von letzterer auf Grund gesetz⸗ lich anerkannter Verhältnisse die Dispensation eintritt, Reluition der Dienstleistung durch Baarzahlung; doch gestattet er von dieser Reluition in den hierzu geeigneten Fällen Ausnahmen.