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lone bis zu einer Maximalstärke von 150 Köpfen per Ba⸗ taillon, ferner bei dem Garde⸗Jäger⸗ und Garde⸗Schützen⸗ Bataillon je 50, bei jedem der Provinzial⸗Jäger⸗Bataillone Nr. 1 bis 7 dagegen 100 Mann aus dem Beurlaubtenstande wäbhrend eines Zeitraums von vier Wochen zur Uebung einzuziehen. Endlich haben bei den Truppentheilen der Feld⸗ und Festungs⸗Artillerie, sowie bei den Pionier⸗ und Train⸗Bataillonen des 3., 4., 5. und 6. Armee⸗ Corps, während eines Zeitraums von 14 Tagen Einziehungen von Reserven zu Uebungszwecken bis zur Stärke von 30 Köpfen per Fuß⸗ batterie, 20 Köpfen per reitende Batterie und Festungs⸗Compagnie und 160 Köpfen per Pionier⸗ und Train⸗Bataillon stattzufinden. Der Zeitpunkt dieser Uebungen, sowie die näheren Modalitäten derselben, sind von der General⸗Inspektion der Alrtillerie resp. des Ingenieur⸗ Corps und der Festungen, sowie von der Train⸗Inspektion, zu be⸗ immen. 7) Die Bataillone des 1. und 2. Garde⸗Landwehr⸗Regiments, sowie die Provinzial⸗Landwehr⸗Bataillone des 1. und 2. Armee⸗ Corps haben auf die Dauer von acht Tagen in den Landwehr⸗ Bataillons⸗Stabsquartieren Uebungen abzuhalten. Zu diesen, nach dem Ermessen der General⸗Kommandos im Monat Mai oder Juni, in je zwei Compagnien abzuhaltenden Uebungen sind pro Bataillon 250 Köpfe exclusive Stamm heranzuzieben. 8) Beim 1., 2., 5. und 6. Armee⸗Corps haben Uebungen der im Krankenträger⸗Dienst ausgebildeten Reserve⸗Mannschaften in der Stärke von einem Sanitäts⸗Detachement per Armee⸗Corps auf die Dauer von 16 Tagen stattzufinden. Diese Uebungen sollen 6 Tage vor Beginn der alljährlich beim Train⸗Bataillon abzuhaltenden zehn· tägigen praktischen Uebung der Mannschaften des Dienststandes ihren Anfang nehmen.
9) Offiziere und Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes sind nach Maßgabe der bezüglichen Festsetzungen der Verordnung, betreffend die Verhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868 ꝛu Uebungen bei Truppentheilen der Linie heranzuziehen. Eine An⸗ rechnung auf den Etat hat jedoch nicht stattzufinden.
Berlin, den 3. März 1870. 1““
An das Kriegs⸗Ministerium.
1 Berlin, den 14. März 1870. Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch zur Kennt⸗ niß der Armee gebracht und gleichzeitig bemerkt, resp. bestimmt:
I. ad 2) Die Vorschläge über Zeit und Ort der großen Herbst⸗
übungen sind dem Kriegs⸗Ministerium bis zum 10. Mai d. J. ein⸗
zureichen.
8 Die zur Deckung des Ausfalls an der Etatsstärke der an den qu. Uebungen theilnehmenden Truppentheile einzuziehenden Reservisten
find derart einzubeordern, daß sie sechs Tage vor dem Beginn des
Regimentsexerzirens, resp. vor dem Ausmarsch der Truppen zu den
größeren Uebungen aus ihren Garnisonen eintreffen.
. Bezüglich der Bezirke, aus denen die bezeichneten Truppen zu
kompletiren sind, wird an die betreffenden Generalkommandos beson⸗
ders verfügt werden.
ad 3) Von den Train⸗Bataillonen ist nicht mehr als die Haͤlfte
des etatsmäßigen Pferdebestandes und eine entsprechende Anzahl von
Mannschaften zu den Divisionsübungen heranzuziehen. ad 6) Hinsichtlich Auswahl 2ꝛc. der zur Uebung zu beordernden Reservisten wird auf die §§. 50 und 52 bis 54 der Verordnung, be⸗ treffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhält⸗ nisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867, Bezug genommen.
- An Uebungsmunition werden 15 Zündnadel⸗Patronen und
10 Zündnadel⸗Platzpatronen, an Scheibengeldern zwei Silbergroschen pro Kopf der eingezogenen Infanterie⸗ und Pionier⸗Reserven gewährt.
ad 7) Die Spezialbestimmungen hinsichtlich der Uebungen der Landwehr⸗Infanterie sind im Sinne der §§. 52 bis 55 der vorallegirten Verordnung zu treffen.
Wegen Ueberweisung des Bedarfs an Waffen haben sich die Land⸗ wehr⸗Bezirks⸗Kommandos mit den betreffenden Artillerie⸗Depots in Verbindung zu setzen, welchen bezügliche Weisung zugehen wird.
An Uebungs⸗Munition und Scheibengeldern werden der Land⸗ wehr dieselben Sätze bewilligt, wie solche ad 6 für die Uebungen der Reserven festgesetzt worden sind.
. Die vorgeschriebenen Entwürfe zu den diesjährigen Herbst⸗ Uebungen, einschließlich derjenigen zu den großen Herbst⸗Uebungen, sind — womöglich in Verbindung mit den bezüglichen Kosten⸗An⸗ schlägen, von deren Fertigstellung die Absendung der Manöver⸗Ent⸗ würfe event. jedoch nicht abhängig zu machen ist — bis spätestens zum 15. Juni an das Kriegs⸗Ministerium einzureichen.
In den Kostenanschlägen sind diejenigen Manöverkosten besonders ersichtlich zu machen, welche entstehen würden, wenn den Truppen, wie in den letzten Jahren geschehen, ausnahmsweise wieder auf die ganze Dauer der Divisionsübungen die große Viktualienportion be⸗ willigt werden sollte. b
Bei Aufstellung der Entwürfe ist, insoweit nicht besondere Gründe dies nothwendig erscheinen lassen, von der Ansetzung eines Ruhetages nach beendetem Manöͤver abzusehen.
III. Die General⸗Kommandos derjenigen Armee⸗Corps, bei welchen Uebungen von Reserve⸗ und Landwehrmannschaften angeordnet sind, haben bis zum 15. Oktober zu berichten, ob, resp. zu welchen Bemerkungen jene Uebungen Veranlassung gegeben haben. 8
Kriegs⸗Ministeriuum. v. Roon. üamahg, mr.
SHaupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
8.. Bekanntmachung, . betreffend die 33. Verloosung der Staats⸗Anleihe vom Jahre 18G
In der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich k wirkten Verloosung von Schuldverschreibungen der 42 prozent gen preußischen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1848 sind die ’ der Anlage (a) verzeichneten Nummern gezogen worden.
Dieselben werden den Besitzern mit dem Bemerken gekün digt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Ko pitalbeträge vom 1. Oktober 1870 ab täglich, mit Ausschluß da Sonn⸗ und Festtage und der zu den Kassenrevisionen nöthige Zeit, von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags bei de Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 98 gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen mi den dazu gehörigen, erst nach dem 1. Oktober 1870 fälligen Zinscoupons Serie VI. Nr. 5 bis 8 nebst Talons baar ig Empfang zu nehmen sind.
Die Einlösung der Schuldverschreibungen kann auch bei den Königlichen Regierungs⸗Hauptkassen, sowie bei der Kreiskase in Frankfurt a. M. und den Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover Osnabrück und Lüneburg bewirkt werden. Zu diesem Zwech sind die Schuldverschreibungen nebst Coupons und Talons einer dieser Kassen einzureichen, welche sie der Staatsschulden⸗Tilgungz kasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung zu besorgen hat.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mit gl⸗ zuliefernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapitale zurückbehalten.
Formulare zu den Quittungen werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabreicht.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuld⸗ verschreibungen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.
Zugleich werden die Inhaber der in der Anlage bezeichneten, nicht mehr verzinslichen Schuldverschreibungen der vor⸗ bezeichneten Anleihe, sowie der Anleihen aus den Jahren 185¹ 1857 und 2ten 1859er, welche in den früheren Verloosungen (mit Ausschluß der am 15. September v. J. stattgehabten, der Staats⸗Anleihe von 1848) gezogen aber bis jetzt noch nich realisirt sind, an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert.
In Betreff der am 15. September v. J. ausgeloosten und zum 1. April d. J. gekündigten Schuldverschreibungen wird auf das an den ersteren Tagen bekannt gemachte Verzeichniß Bezug genommen, welches bei den Regierungs⸗Hauptkassen, den Kreis⸗, den Steuer⸗ und den Forstkassen, den Kämmerei⸗ und anderen größeren Kommunal-Kassen, sowie auf den Bureaus der Landräthe und Magistrate zur Einsicht offen liegt.
Schließlich wird noch bemerkt, daß von den Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1848 die Appoints Lit. F. à 10 Thlr. nunmehr sämmtlich ausgeloost und zur Rückzahlung der Kapitalien ge⸗ kündigt sind. Die gekündigten Obligationen treten vom Tage des betreffenden, nach jeder Verloosung bekannt gemachten Kündigungstermines ab außer Verzinsung. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
8
Telanntmachung wegen Einlösung der am 1. April 1870 fälligen preußischen Schatzanweisungen.
Die auf Grund des Gesetzes vom 1. Februar 1869 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 217) ausgegebenen, am 1. April d. J. fäl⸗ ligen preußischen Schatzanweisungen vom 1. April 1869 werden vom 1. k. M. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisionstage, in den Dienststunden von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, den Regierungs⸗Hauptkassen und den Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück eingelöst.
Da diese Schatzanweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse verifizirt und deshalb die bei den Provinzialkassen eingehenden an dieselbe eingesandt werden müssen, so bleibt den Besitzern solcher Papiere, welche den Be⸗ trag bei einer Provinzialkasse in Empfang zu nehmen wün⸗ schen, überlassen, dieselben einige Tage vor dem Fälligkeits⸗ termine an eine der oben genannten Provinzialkassen einzu⸗ reichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich auf einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schat⸗
anweisungen wegen Einlösung derselben nicht ein⸗
en. laster. Einlieferung der Werthpapiere ist zugleich ein doppeltes
Verzeichniß derselben, in welchem sie nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind, und welches auf⸗ gerechnet und unterschrieben sein muß, abzugeben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit einer Empfangsbeschei⸗ nigung versehen, sofort wieder ausgehändigt und ist beim Em⸗ pfange des baaren Betrages zurückzugeben. Berlin, den 16. März 1870. 1111“ Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
1 Meinecke. Eck.
vpon Wedell. Löwe.
“ ——
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 16. März. Se. Majestät der König empfingen heute den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen und nahmen hierauf die Vorträge der Hof⸗ marschälle und des Civilkabinets entgegen.
— Bei Ihrer Majestät der Königin übernchmen den Kammerherrendienst bis zum 3lsten d. Mts. die Königlichen Kammerherren Freiherr von Morawski und Graf Schulenburg⸗ ilehne. 1 88 Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen, dinirte bei Sr. Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern im Königlichen Schlosse und erschien Abends im französischen Theater mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, bei Höchst⸗ welcher Ihre Majestät die Königin und die Erbprinzessin von Hohenzollern dinirt hatten.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeut⸗ schen Bundes für Zoll⸗ und Steuerwesen trat heute zu einer Sitzung zusammen. 1
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Justizwesen hielt heute eine Sitzung ab.
— Der Reichstag des Norddeutschen Bundes setzte in seiner gestrigen Sitzung die zweite Berathung des Straf⸗ gesetbuchs für den Norddeutschen Bund fort. Ueber die gestern bereits mitgetheilten Amendements der Abgg. Dr. Meyer (Thorn) und Genossen sprachen noch außer dem Antragsteller die Abgg. D;. Windthorst und Dr. Friedenthal. Der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen griff gleichfalls in die Diskussion ein.
Bei der Abstimmung wurde zunächst der erste Theil des Antrages angenommen, der zweite Theil dagegen, bei Namens⸗ aufruf, mit 134 gegen 80 Stimmen abgelehnt.
§. 78 lautet: »Wer es unternimmt, einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, wird wegen Hochverrathks mit dem Tode bestraft.« Die Abgeordneten Dr. Meyer (Thorn) und Genossen beantragten: a) statt der Worte »mit dem Tode« zu setzen; »mit lebensläng⸗ lihem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungsstrafe«; ) zwei neue Absätze hinzuzufügen: »Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 5 Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öͤffentlichen Aemter, so wie der aus öffentlichen Wahlen her⸗ vorgegangenen Rechte erkannt werden.« Hierzu stellte der Abg. Frhr. von Hoverbeck den Unterantrag: die Worte »lebensläng⸗ lchem Zuchthaus« in »lebenslänglichem Gefängniß« umzu⸗ wandeln. — Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Anträge und mit denselben §. 78 der Regierungsvorlage abgelehnt. — Die Sitzung wurde hierauf vertagt. Schluß 32 Uhr.
— Die heutige (21.) Plenar⸗Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten r. Simson um 11 ¾ Uhr eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an⸗ wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen,
fügungen mitgetheilt, welche sie zur Ausführung
der Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, der Staats⸗ inister und Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Delbrück, der inisterial⸗Direktor, Wirkliche Geheime Legations⸗Nath von Phi ipsborn, der Staats⸗Minister der Finanzen und der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten Freiherr von Friesen, der außerordent⸗ liche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legations⸗ Nath Hofmann, der Staats⸗Minister, Wirkliche Geheime Rath r. von Watzdorff, der Ministerresident Geheimrath von Liebe, und die Bundes⸗Kommissare Geheimer Regierungs⸗Rath Dr.
lichaelis und Präsident Dr. Friedberg.
Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete folgende
Interpellation des Abg. Dr. Hirsch: Der Unterzeichnete richtet an den Herrn Bundeskanzler folgende
nfragen: 1) Wird noch in dieser Session, gemäß der Resolution des Geichstags zu §. 141 der Gewerbe⸗Ordnung, der Entwurf eines
esetzes, welches die Normativ⸗Bedingungen für die Errichtung von
ranken⸗, Hülfs⸗ und Sterbekassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrik⸗
1 v“ öi“ 8
1 anordnet, dem Reichstage vorgelegt werden? 2) Hat der Herr Bundeskanzler gemäß dem Beschlusse des Reichstages vom 29. Mai 1869, eine amtliche Untersuchung über den Einfluß der Zuchthaus⸗ arbeit auf die Lage der freien Arbeiter im Norddeutschen Bunde an⸗ geordnet, und wird das Resultat derselben dem Reichstage noch in dieser Session mitgetheilt werden? 3) Wird ein Gesetzentwurf über die Haftpflicht der Unternehmer für Leben und Gesundheit der Arbeiter in Bergwerken u. s. w. noch in dieser Session dem Reichstage G werden? 4) Wann wird die Bestimmung des §. 155 Alinea 2 der Gewerbe⸗Ordnung, betreffend die Bezeichnung der höheren und unteren Verwaltungsbehörden, Gemeindebehörden u. s. w. in den einzelnen Bundesstaaten, zur Ausführung gelangen?
Nachdem der Abg. Dr. Hirsch diese Interpellation näher begründet hatte, erklärte der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Staats⸗Minister Delbrück:
Meine Herren, in Beziehung auf den ersten Punkt der Inter⸗ pellation kann ich auf die Thatsachen, auf welche der Herr Inter⸗ pellant bei der Begründung seiner Interpellation hingewiesen hat, nicht antworten, sie sind mir nicht bekannt und ich kann nur konsta⸗ tiren, daß in Beziehung auf die von ihm hervorgehobenen Punkte irgend eine Beschwerde oder Anfrage an das Bundeskanzleramt nicht gerichtet worden ist. Was die Sache selbst anläangt, so hat der Bundesrath auf die vom Reichstag beschlossene auf Erlaß eines Gesetzes über die Errichtung von Kranken⸗, Hülfs⸗ und Sterbekassen bezügliche Resolution seinerseits beschlossen, zunächst die sämmtlichen Bundesregierungen um eine Mittheilung über die bei ihnen bestehenden Verhältnisse, über die bei ihnen bestehenden Kassen, über die Gesetze, die die Materie regeln, zu ersuchen. Diese Mittheilungen sind erfolgt und es ist, nachdem sie erfolgt waren, der Entiwurf eines Gesetzes über diesen Gegenstand ausgearbeitet wor⸗ den, welcher, wie ich voraussetzen darf, in kurzer Zeit dem Bundes⸗ rathe vorgelegt werden wird.
Was den zweiten Punkt betrifft, so ist, ebenfalls auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes, das Ersuchen an sämmtliche Re⸗ gierungen gerichtet worden, sich über die Einrichtungen, welche bei ihnen hinsichtlich der Zuchthausarbeit bestehen, gegen das Bundes⸗ kanzler⸗Amt zu äußern. Diese Aeußerungen sind erfolgt, ihr Inhalt hat nicht Veranlassung gegeben, von Seiten des Bundeskanzler⸗Amtes eine Initiative in der Sache zu ergreifen. Die Mittheilung der ein⸗ gegangenen Nachrichten an den Reichstag wird, wenn es gewünscht wird, erfolgen.
Was die Frage der Haftpflicht der Unternehmer für Leben und Gesundheit der Arbeiter bei Bergwerken u. s. w. anlangt, so hat sich der Bundesrath mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Auf den von seinem Ausschuß für Justizwesen erstatteten Bericht hat der Bundes⸗ rath beschlossen, den Herrn Bundeskanzler um Ausarbeitung eines bezüglichen Gesetzes zu ersuchen.
Die Königl. preußischen Herren Minister für Handel und Justiz haben die Ausarbeitung eines solchen Entwurfes übernommen und nach den von mir eingezogenen Nachrichten steht die Mittheilung dieses Entwurfes in den nächsten Tagen bevor.
Was endlich den vierten Punkt betrifft, so muß ich annehmen, daß der vollständig erledigt ist; die sämmtlichen Bundesregierungen haben auf Ersuchen des Bundeskanzleramtes ihm diejenigen Ver⸗ ¹ b der Gewerbeordnung erlassen haben, Verfügungen, welche, soweit mir erinnerlich, ohne Ausnahme, sei es in den Gesetzbläͤttern der betreffenden Staaten, sei es in den Amtsblättern, sei es in sonstigen amtlichen Organen publizirt sind. In diesen Ausführungsverfügungen zur Gewerbe⸗ Ordnung sind, soweit mein Gedächtniß reicht, überall diejenigen Be⸗ hörden bezeichnet, deren Bezeichnung in dem Schlußparagraphen der Gewerbe⸗Ordnung vorgesehen ist.
Es folgte der erste Bericht der Petitions⸗Kommission. Ueber die Petition des Buch⸗ und Steindruckereibesitzers Ed. Ahl in Rastenburg in Ostpreußen um Deklaration des §. 1 des Ge⸗ werbegesetzes für den Norddeutschen Bund entspann sich eine Diskussion, an welcher Theil nahmen die Abgg. Wiggers (Berlin), von Hennig, Frhr. von Hoverbeck, Dr. Braun (Wiesbaden), von Luck, der Referent, Abg. Albrecht und der Bundes⸗Kom⸗ missar, Geh. Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis. Der Antrag des Abg. von Luck, die Petition dem Bundeskanzler zur Kenntniß⸗ nahme und weiteren Veranlassung zu überweisen, wurde hier⸗
nächst angenommen.
Die zweite Petition, das Gesuch der Emma Markus z Drygellen, den Ankauf eines Geheimmittels gegen Tollwut betreffend, wurde nach einer Diskussion, in welcher auch der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen eingriff, gleich
falls demselben zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassun
überwiesen.
Einige andere Petitionen wurden nach den Anträgen der Kommission erledigt.
Der Reichstag trat hierauf wieder in die zweite Berathun über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund ein. n
Der §. 79 lautet: Wer es unternimmt, 1) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaates oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 2) das Gebiet des Norddeutschen Bundes ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen, oder 3) das Gebiet eines Bundesstaates ganz oder theilweise einem andern Bundes⸗ staͤate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom
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