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WEE“
1076
Fonds und 8
taats-Papiere.
Fonds und Staats-Papiere.
Bank- und Industrie-Aktien.
*—
Freiwillige Anleihe. Staats-Anl. von 1859 do. v. 1854, 55
do. von 1857
von 1859
von 1856
von 1864
do. von 1867
do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52
do. von 1853
do. von 1862
do. von 1868 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855à 100 Th. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. Kur-u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.- Oblig. Berlin. “
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Danziger do. Schldv. d. Berl. Kaufm. Berliner 00b 0 Kur-u. Neumärk.
do Ostpreussische.
do.
de. Pommersche .
do.
do. Posensche, neue. Süchsischee Schlesische
do. Lit. ÄA..
8 do. neue. Westpr., rittschftl. do. do. do. do. do. II. Serie do. neue 3do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche . Posenschee Preussischhe Rhein. u. Westph. Sächsische
2 ₰
Pe *n
Rentenbriefe.
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1/4 u. 10 1/1 u. 7
verschieden 1/1 u. 7
4/4 u. 10 1/¹1 n. 7 do.
74 ½ G . 681 6 772 ½ bz
91½8 81 ½ 6
4 u. 10 85 ½ bz
85 ⅞ bz [84 bzç 85 ¼½ 6 91 5 bz 90 G
85 ½ bz
Russ. Pr.-Anl. de 1864 do. do. de 1866
do. 6 do. 9 do. do. Holl. ⸗- do. fundirte Anl.. do. Bodenkredit. de. Nicolai-Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. do. Li uid. do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. 2500 Fl. Türk. Anleihe 1865. do. do.
SüEEEFEREREEGEG
111. n. 177. 1/3. u. 1/9. 1/4. u. 1/10. do. do. do.
1/5. u. 1/11. 1/4. u. 1/10. do.
22/6. u. 22/12 1/1. u. 1/7.
do. do. do.
118 ½ bz 116 bz
13/1. u. 13/7. 8
69 G 69 bz 7
166. u. 112. 56 ¾
82 ⅞[¶ b2z
Ezadische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig... do. St.-Eisenb.-Anl.
Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl.,
Braunsch. Anl. de1866 do. 20 Thlr.-Loose
Dess. St.-Präm.-Anl.
Gothaer St.-Anl..
Hamb. Pr.-A. de 1866
Lübecker Präm.-Anl.
ManheimerStadt-Anl.
Meininger Loose..
Sächs. Anl. de 1866
Schwed. 10 Rthl. Pr. A.
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1/1. u. 1/7.92 ⅞ B 1/2. u. 1/9. 106 ½ bz pr. Stück 33 ¼ G 1/3. u. 1/9. 99 ½ 3 1/6. 1 1/12.91 ⅛ G
76. 1/1. u. 1/7. pr. Stück
14.
163. 1/4. p. Stek. 1/1. u. 1/1.
31/12. u. 30/6 pr. Stück
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Amerik. rückz. 1882 do do. 1885 Oesterr. Papier-Rente do. Silber-Rente... do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. 1864 Italienische Rente...
PEE E O. —’
1/5. u. 1/11.196 ½ à96 %¶ bz do. 95 ½8à 95 ⅛ bz verschieden 50 ½ bz G /4. 73 ⅞ bz G pr. Stück 89 ⅛ bz G 1/5. u. 1/11. 80 bz pr. Stück 66 bz G
S ꝙ.
do. Tabaks-Oblig. do. Tab. Reg. Akt.
Rumän. Eisenb Rumänier.
Finn. 10 Rl.-LL... Neapol. Pr.-A. . Russ. Egl. Anl. de 1822 do. o. de 1862 do. do. de 1870 do. Egl. Stücke 1864 do. Holl. ⸗-
do. Engl. Anleihe.
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IAnagnnRnen G
1/1. u. 1/7.155 5 bz do
. 89 ½ bz 10, 1.blsetvbe 1/1. u. 1/7. [72 ⅛ bz G 95 bz 7 ½ oG 34 ¼ G 85 B 85 ½ bz G 84 bz3
1/5. u. 1/11.
1,2.
1⁄4. u. 1/*40. do
1/5. u. 1/11.
Eisenbahn-Stamm-Aktien. 3
Div. pro1868 Aachen-Mastr.. Altona-Kieler.. Berg.-Märk. Berfen Anbait 7 Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue Brieg-Neisser. Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb.. do. St.-Pr. Mirk.-Posener.. do. St.-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz. do. Lit. B.· Münst. Hamm. Niedschl. Märk.. Ndschl. Zweigb..C Nordh. Erfurter. do. St.-Pr. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B.. Ostpr. Südbahn. do. St.-Pr... R. Oder-Ufer-B. do. St.-Pr.. Rheinische do. St.-Pr.. do. Lit-B. (gar.) Rhein-Nahe... Starg.-Posener.. Thüringer. do. 70 %. do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. 40 %. Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr.. do. do.
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39 ½ bz 106 G 126 bz 182 ½ bz 70 ½ bz 91 bz
135 G bz 108 ⅔ bz 99 ½ bz 90 ⅞ bz G
97 ⅞ bz G 64 bz 843 b2z
V 1S.7 86x B
86 ½ bz 87 bz
1/1. u. 7. 75 G
bz
89 ½ bz 96
23 bz 93 G
79 bz 87 G
151 etwb B 194 ½ bz B
168 % bz 154 ¾ G 47 bz G 74 bz G
vbz 6 114 ½ bz
81 bz
133 bz 127 etw bz G
109 ½ bz G 109 ½ bz G 109 ½ bz G
124 ½à „bz G
Div. pro Berl. Abfuhr.. do. Aquarium.O do. Br. 8 ., do. Kassen-V. do. Hand.-G. do. Immobilien do. Pferdeb.. Braunschweig.. BremerV. Coburg. Kredit. Danz. Privat-B. Darmstädter. do. Zettel Dess. Kredit-B. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Effekt. Liz. Eichb. Eiscnbahnbed... do. Görlitzer do. Nordd. Genf. Kred. in Liq. Geraer Dtsch. Gen.-Bk.. B. G. Schust. u. C. Goth. Privatbank Gothaer Zettel.. do. Grd.-Pr.-Pf. Hannöversche.. Henrichshütte.. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). 92 Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. do. do. do. Pomm. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Lüb. Comm.-B.
Mgd. F.-Ver.-G. Nagdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank.
do. volle Neu-Schottland. Norddeutsche..
[Oesterr.
Kredit p. St. à 160 FI A. B. Omnibus-G.
[Brl. Passage-Ges.
[Phönix Bergw.
Brl. Centralstr. G.
do. do. B. Portl.-F. Jord. H.
[Posener Prov... [Preussische B..
pr. Bodenkr.-B..
[Renaissancee.
Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb.. Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Oest. Nordwestb. Reichenb.-Pard. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz.v. St. g Warschau-Ter..
do. Wien.
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82⁷ 1/1. u. 7 1/1. u. 7.
1/5 u. 11
1/1.u.7. 1,/4.u10/89 B
95 8 bz 99 bz
70 ½ bz 170 G
76 ˖ bz B 68 bz G
111 %˖ bz 93 ⅞ bz
57 ⅔ G 79 B
56 ⅔ bz
102 bz
133 ½ bz
213 1à13ྠ75 ½à bz G 134à3 53 bz
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Rittersch. Priv..
Säch. Hyp. Pfdbr. Schles. B.-V... Sechles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer. Vereinsb. Hbg.- B. Wasserwerke do. neue 1—
Luxemb. Kredit —
1868 1 11
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do. 1/1 u. 7. do. 1/1. 1/1 u. 7. 2/1. 2/4 u. 10 1/1. 1/1 u. 7.
1/1. do. do. do. do. do. 1/1 u. 7. 1/1. do.
1/7. 1/1. 1/1.,80 p v. 1/7. 177. 1/1 u. 7. do. 1/7.
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1/1. 1/1 u. 7. do. do. 1/1. 1/1 u. 7.
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108 bz G 135 31 z 6 170 G 138 ½ G
do. 80 G
89 B 115B 112 ⅞ 6 97 G 85 B
31 ⅞bz 104 zetwh 6 ⅔ G 159 etwhr 104 1bz 136 bz 98 bz 146 bz 109 ½ bz B 978
23 ⅛ bz
1/1 u. 7. 99 ½ 6
111½ 0 110 6G
102 bz 98 ½ z 97 ½ G 106 ½ b G 116 bz G 105 ¾ 95 G 94 G 92 B 106 G 117 ¼ b:z G 104 ⅔ G 123 bz G 890 B 94 ½ B 122 ⅞bz 80 bz 24 ⅞ B 73 ⅔ B 114 B 136 B 155 ½à542⁄ bl
60 G
185 B 300 G 103 bz 134 bz 100 bz 92 5 bz 113 G 126 bz G 48 bz 120 ¾ 98 bz 98 ⅞bz 91½ bz 113 G
Geld-Sorten und Banknoten.
Louisd'or. 11 Ducaten p. St.
Sovereigns..
Imperials.. Dollars.
6 Napoleonsd'or5 12 ⅛ bz 5 27 ½ bz 1 12 ⅔⅜G
(Süber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. S Zinsfuss d. P. Bank für Wechsel 4, f. Lombard 5 pb’
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Friedrichsd'or114 G Gold-Kronen. 9 9 ½ G
2 ½ bz 25 G
do. Leipziger. Fremde klein Oest. Bankn. Russ. Bankn.
Imperials p. Pf. 467 6 Fremd. Bankn. 99 % b2 einlösb.
.99 7br e — — 82 7b 74 b2
—
Redaction und Rendantur: Schwieger.
R. v. Deck
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
1077
“
Beilage zum Koͤniglich Preußischen S
Reichstags⸗Angelegenheiten. 1“ 1“
Berlin, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags des Norddeutschen Bundes erklärte der Bundes⸗Kommissar Präsident Dr. Friedberg über die zu §. 81 des Strafgesetz⸗ zuchs gestellten Amendements, nach dem Abgeordneten Bürger:
Die verbündeten Regierungen werden es für die zweite Lesung als etwas Feststehendes anerkennen müssen, daß aus Ihrem Beschluß zu den §§. 78 und 79, nach welchem Sie den Hochverrath nicht mit der primären Strafe des Zuchthauses, sondern mit der wahlweisen Strafe wischen Zuchthaus und Festungshaft ahnden wollen, in konsequenter Weise die SFase. 81, 82, 83 formulirt werden müssen. Ich betone ausdrücklich für die zweite Lesung, weil zunächst nur in dieser davon aus⸗ gegangen werden muß, daß es ein endgültiger Beschluß ist. Aber ich verwahre schon an dieser Stelle die verbündeten Regierungen dagegen, als ob aus Ihrem über den Hochverrath gefaßten Beschluß nun die Konsequenz für den Landesverrath gezogen werden müßte, daß auch dieser mit der alternativen Strafe bedroht werden könne. Dem Wesen nach besteht aber zwischen dem Verbrechen des Hochverraths und des Landesverraths ein tiefer innerlicher Unterschied, und wenn gestern hier anerkannt wurde, daß man sich den Hochverrath unter Umständen begangen denken könne, die ausnahmsweise dazu führen, nicht dieschwersten Strafen, die das Gesetz kennt, auf ihn anzuwenden, so kann das für die schweren Fälle des Landesverraths nicht zugegeben werden. Ich darf nicht auf die gestrige Debatte zurückgreifen, und will auch darum nicht daran erinnern, daß Ihr gestriger Beschluß ein Prinzip in das Strafrecht eingeführt hat, welches meines Dafürhaltens sich entfernt von dem Grundsatz, den Sie früher in Ihrer Verfassungsurkunde an⸗ genommen haben, daß Sie einen Grundsatz eingeführt haben, der sich nicht nur entfernt von allen norddeutschen Gesetzgebungen, sondern, ich füge hinzu, einen Grundsatz, der sich entfernt von allen mir sonst bekannten Gesetzgebungen. Denn nicht nur die deutsche, sondern auch die französische, die neueste belgische Gesetzgebung geht von der Prä⸗ misse aus, daß für den Hochverrath die schwerste Strafart die regu⸗ läre Strafe sein müsse. Aber, meine Herren, diesen Beschluß darf ich nicht anfechten, und ich werde darum auch diejenigen, die da meinen, damit einen richtigen Fortschritt in der Gesetzgebung gemacht zu haben, nicht bekämpfen, wenngleich ich wiederhole, daß ich nicht glaube, die öffentliche Meinung werde sich in Uebereinstimmung mit diesem Fort⸗ schritt befinden.
Aber, meine Herren, vollends glaube ich, würde es weit über das Ziel hinausgehen, wenn Sie nun die Grundsätze, die Sie für den Hochverrath bereits angenommen haben, nun auch als absolut maßgebend für den Landesverrath anerkennen wollten. Vielleicht läge darin eine Folgerichtigkeit des Gedankens; aber wenn ich die Wahl habe zwischen einer logischen Konsequenz und zwischen dem, was gesetgeberisch⸗politisch richtig ist, dann will ich mich lieber einer In⸗ konsequenz der Logik schuldig machen, als daß ich dieser Logik zu Liebe breche mit Traditionen, die bisher, ich sage dreist, in allen Gesetz⸗ gebungen der Kulturländer, als Axiome gegolten haben Denn als ein Axiom hat es gegolten, daß der Landesverrath mit der schwersten Strafe heimgesucht werde. Darum bitte ich, aus dem Stillschweigen der Regierungen bei den folgenden Paragraphen 80—85 nicht den Schluß ziehen zu wollen, als ob sie diese Konsequenzen auch da an⸗ ekkennen, wo der Gesetzentwurf sich zu dem Verbrechen des Landes⸗ verraths hinwendet.
— Ferner nach dem Abgeordneten Laskerr: 8 Wenn meine Ausführungen von gestern und heute aus dem rt. 74 der Bundesverfassung so haben gedeutet werden können, als s6 ich Ihrem gestrigen Beschluß den Vorwurf einer Verfassungsver⸗ ihung gemacht hätte, dann muß ich mich allerdings einer schweren ndeutlichkeit schuldig gemacht haben. Meines Erinnerns habe ich q 8 weder gestern noch heute den Ausdruck einer Verfassungsverletzung gebraucht und durfte ihn nicht brauchen. Denn es wäre wider die ausdrückliche Bestimmung des §. 74 und wider Ihr Recht, hier ein dtgeiaes Strafgesetzbuch zu schaffen, wenn ich derartiges gesagt 1 6 Was ich gesagt habe, war Folgendes: Um zu erläutern, wie Verb esetzentwurf dazu kommen konnte und kommen mußte, für die sie e“ auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes und namentlich an as Verbrechen des Hochverraths den Tod, beziehungsweise die Luchthausstrafs anzudrohen, bezog ich mich auf die Bestimmung der verfasungsurkunde, die allerdings nur bis zu dem Augenblicke, wo 8 ein umfassendes Strafgesetzbuch schafft, dies als die adäquate vnafe für jene Verbrechen anerkennt, und wie wenig ich gemeint sein das feh in Ihrem Beschlusse eine Verfassungs⸗Verletzung zu erkennen, ordd gt wohl am besten daraus, daß ich dem Argumente aus der dinzu zeutschen Verfassung noch die Argumentation aus andern Gesetzen Vors dügte, „um darzulegen, wie der Gesetzentwurf historisch zu dem und age in den §§. 78 und folgenden gekommen ist, kommen konnte wie ich glaube, kommen mußte. . Zu §. 85 nach dem Abg. v. Hennig: hn eine Herren! Es ist in der That mißlich zu streiten, wenn Sie, raausdrücklichen Wortlaute eines von Ihnen bereits angenommenen mamagraphen zuwider, behaupten, daß in diesem Paragraphen ein dabsnanderer Thatbestand enthalten sei, wie sie ihn selber anerkannt als n. Denn, meine Herren, der §. 79 ist von Ihnen ausdrücklich rathsin solcher bezeichnet worden, der das Verbrechen des »Hochver⸗ bon vorsieht, und ich glaube, es trifft seowohl den verehrten Herrn er, der eben gesprochen hat, als den früheren Redner, Ab⸗
geordneten Dr. Meyer (Thorn) der Vorwurf, daß er nunmehr den Paragraphen in anderer Weise interpretirt, als eine Interpretation nach Wortlaut und Absicht seiner eigenen Beschlüsse möglich ist. Denn ich kann doch unmöglich interpretiren: wenn der §. 79 sagt: »wer das oder das unternimmt, soll wegen Hochverraths so bestraft werden,« so heißt das: er soll bestraft werden wegen Landesver⸗ raths. Der Gesetzentwurf beginnt allerdings erst bei dem §. 85 das Verbrechen des Landesverraths zu behandeln, und es ist ein außerordent⸗ licher Unterschied zwischen dem Thatbestand des §. 79 und dem des §. 85. Den §. 85, Landesverrath, kann nur ein Norddeutscher be⸗ gehen, Hochverrath dagegen auch ein Fremder, denn von keinem Aus⸗ länder können Sie verlangen, daß er die Pflichten gegen den Nord⸗ deutschen Bund so übe, wie sie von dem Norddeutschen selber verlangt werden. Wenn unter den §. 79 der Franzose, der Italiener, kurzum jeder Nicht⸗Norddeutsche begriffen wird, der gegen den Norddeutschen Bund handelt, so kann den Thatbestand des §. 85 nur ein Nord⸗ deutscher begehen. Es ist also ein so durchgreifender juristischer Unter⸗ schied in dem Thatbestande der Verbrechen, daß ich in der That der Deduktion kaum folgen kann, die da meint, man könnte den §. 85 entbehren, weil wir den §. 79 haben. Ich glaube, meine Herren, mit dem Fehlen des §. 79 würde eine Lücke in das Gesetzbuch hinein⸗ gerissen werden, die gewiß kein einziges Mitglied dieses Hauses wollen wird.
— Nach dem Abgeordneten Grafen von der Schulenburg⸗ Beetzendorf zu §. 86: „Nach den Ausführungen des geehrten Herrn Redners ist diesseits eigentlich nur noch Weniges hinzuzufügen, um den Paragraphen dem Amendement von Mallinckrodt gegenüber zu vertheidigen. Der Herr Abg. von Mallinckrodt sucht die ganze Frage auf die so zu sagen civilrechtliche Seite der Heimathsangehörigkeit zurückzuführen. Auf diesem Boden steht aber die Frage nicht. Der ganze Abschnitt behan⸗ delt diejenigen strafbaren Handlungen, die gegen die Existenz des Nord⸗ deutschen Bundes gerichtet sind und darüber ist ja kein Zweifel, daß Sie dem Staat die strafrechtlichen Mittel geben wollen, um sich gegen den Angriff gegen seine Existenz zu schützen. Wenn nun ein Nord⸗ deutscher mit Erlaubniß seiner Regierung fremde Kriegsdienste ge⸗ nommen hat und das Unglück für ihn will, daß Norddeutschland mit diesem Staate in Krieg geräth, dann steht dieser Mann vor einem schweren Konflikt, vor dem inneren Konflikt, ob er höher halten soll seinen Fahneneid oder die Treue gegen sein angestammtes Vaterland. Wenn er in diesem Konflikt die Pflicht gegen die Fahnentreue höher hält, so ist mit ihm menschlich darüber nicht zu rechten; aber dem Staat dürfen Sie nicht zumuthen, daß er diese subjektiven Erwägungen für sein Gesetz soll maßgebend sein lassen. Er hat nur die Sicherheit seiner Existenz in erster Stelle ins Auge zu fassen, und wenn der Norddeutsche bei der fremden Fahne bleibt und unter dieser fremden Fahne sein eigenes Vaterland bekämpft, dann glaube ich, muß er auch die Folgen tragen, die das sich gegen ihn ver⸗ theidigende Vaterland, das ihn in seine Gewalt bekommt, gegen ihn ergehen läßt. Zu dem Beispiele des Herrn Abg. v. Mallinckrodt, der von einem Norddeutschen sprach, welcher in der italienischen Armee die Schlacht von Custozza mitzumachen gezwungen war, zu diesem Beispiele könnte ich näher liegende Fälle anführen. Es ist ja vor nicht langer Zeit der Fall vorgekommen, daß Norddeutsche in der österreichischen Armee Dienste genommen hatten und unmittelbar gegen preußische Truppen fechtend gefunden wurden. Ich glaube, daß in dem Konflikt solcher Pflichten für uns als Gesetzgeber allein das Interesse des Staoats maßgebend sein kann und maßgebend sein muß. Die menschliche Seite und ihre Würdigung sieht überdies der Gesetzentwurf auch vor, indem er die Möglichkeit der mildernden Umstände annimmt and in einem solchen Falle nicht die schwere Strafe des Zuchthauses ange⸗ wendet wissen will, sondern es zuläßt, die custodia honesta der Festungsstrafe gegen einen solchen Mann auszusprechen. Darüber aber hinaus darf, glaube ich, das Gesetz nicht gehen, und ich bitte Sie darum, den Paragraphen anzunehmen, wie er vorliegt.
. 1 Statistische Nachrichten. — Der in der gestrigen Nummer d. Bl. abgedruckte Entwurf
eines Gesetzes über die Ausgaben von Banknoten bezweckt, im
Interesse der bald zu erwartenden Regelung des Bankwesens im Ge⸗ biete des Norddeutschen Bundes, die bestehenden Besugnisse zur Aus⸗ gabe von Banknoten auf ihren gegenwärtigen Bestand zu beschränken. Die Motive ergeben über die im Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Zeit bestehenden Vefugnisse zur Emission von Banknoten Nach⸗ stehendes: Die Preußische Bank darf Noten nach Bedürfniß aus⸗ geben, jedoch muß der im Umlauf befindliche Betrag zu mindestens einem Drittel durch baares Geld „der Silberbarren, im Uebrigen durch diskontirte Wechsel, an deren Stelle bis auf Höhe von 6 ¾ Millio⸗ nen Staatspapiere und Lombardforderungen treten köoͤnnen, gedeckt sein. Dieses Notenprivilegium in zum 1. Januar 1871 kündbar. Die neuen Privatzettelbanken in den alten Provinzen Preußens sind zur Emission je 1 Million Thaler Noten befugt; die Konzessionen werden auf je 10 Jahre ertheilt; mit der Bankordnung können aber auch die Statuten dieser Privatbanken abgeändert werden. In den neuen Provinzen sind die Privpatzettelbanken zu Frankfurt bis 1879 zur Notenausgabe von 30 Mill. G., Hannover bis 1906 von 4 Mill. Thalern, Homburg bis 1906 von 1 Mill. G., zusamwen von 21,714 285 Thaler befugt. Im Königreich Sachsen sind die Leipziger Bank bis
135 ½