BVerschiedene Bekanntmachungen.
28322 Offene Schuldirektor⸗Stelle. “ In unserer aufblühenden und industriereichen Stadt von nahezu 9000 Einwohnern, welche 4 verschiedene Schulen hat, soll an der 1. ind 2. Bürgerschule mit 466 Kindern, ein Direktor mit einem Jahres⸗ gehalte von 800 Thlr. angestellt werden. Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sich unter Einreichung hrer Atteste bis inkl. den 31. d. M. bei uns zu melden. Staßfurth, den 11. März 1870. v11““ Der Magistrat.
F.
8 “ Schlesischer Bank⸗Verein.
In Gemäßheit des §. 20 unseres Gesellschaftsvertrages laden wir hierdurch unsere stillen Gesellschafter zu der dreizehnten ordent⸗ lichen Versammlung aller Betheiligten auf
Mittwoch, den 20. April d. J., präcise 3 Uhr Nachmit⸗ tags, im kleinen Saal der neuen Börse, ergebenst ein.
Zur Ausübung des Stimmrechts (§. 19 des Gesellschaftsvertrages) haben die Betheiligten ihre Antheilscheine spätestens drei Tage vor obigem Termine in den Vormittagsstunden von 10—12 Uhr in unserem Wechsel⸗Comtoir zu deponiren, oder deren Besitz glaubhaft nachzuweisen und dagegen die Einlaßkarten in Empfang zu nehmen.
Breslau, den 18. März 1870.
Schlesischer Bank⸗Verein. Graf Hoverden. Fromberg.
Alstaden, 8 Aktiengesellschaft für Bergbau.
Die auf Montag, den 21. März a. c., nach Düsseldorf be⸗ ufene Generalversammlung ist bis zu einem demnächst neu anzube⸗ raumenden Termine vertagt, wovon ich die Herren Aktionäre hiermit in Kenntniß zu setzen mich beehre. G
Ruhrort, den 15. März 1870. 1 Der Bevollmächtigte. “ Albert de Gruyter.
[873] 2
Steinkohlen⸗Bergbau⸗Aktiengesell Vollmonld in Bochum.
Außerordentliche Generalversammlung am
1 Mittwoch, den 20. April c.,
Morgens 10 Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum. G Tagesordnung: Beschlußfassung über den Verkauf des Schachtes
Caroline mit circa 1 ½¼ Grubenfeld.
Die Aktien sind Tages vorher im Versammlungslokale, woselbst
zu diesem Zwecke ein Buͤreau eingerichtet sein wird, zu deponiren. Bochum, den 15. März 1870. Der Verwaltungsrath.
Victor de Ball. Grevpe.
8. H— 68
Bekanntmachung. Mitt Genehmigung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden die in den zusätzlichen Bestimmungen zum §. 3 des Betriebsreglements B. für die Staats⸗ und unter Staats⸗ verwaltung stehenden Eisenbahnen vom 3. September 1865 festgesetzten Beschränkungen der Transportzeit für solche Güter, welche zu den nur bedingungsweise zur Beförderung Ge.e her Gegenständen gehören und in Quantitäten von weniger als 40 Ctr. aufgegeben werden, für den Lokalverkehr der unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen allgemein und für den Verbandverkehr insofern außer Kraft gesetz:, als die dabei betheiligten Privat⸗ und außerpreußischen Staatsbahnen zu der gleichen Maßregel sich verstehen. “
Breslau, den 13. März 1870.
Koönigliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.
“
Privat-Bank zu Gotha.
t-Resultate der Bilanz am 31. Dezember 1869.
Baarbestände Thlr. 690,210 4. 6.
Wechselbestände, Wechsel in Thalern, bzüglich der vom 1. Jan. 1870 laufende Zinsen Thlr. Wechsel in fremmm- den Valuten, abzüglich der Rveeetgs f s A. 3Z eee1*“*“ v““ Mnsen .. 2,314,033. 11. —. 31,027. 18. 6. 287,440. —. —. 1,054,018. 3. —.
8
Lombard-Darlehn
Debitoren in laufender Rechnung.
Immobilien 8,000. —. —.
Inmnventar . ͤK 2ö., Rückständige L0 2,305. 12. —.
Passirvaua.
... » 1,626,610. —. —. 1,.018,283. 22. —. 118,430. —. —.
Aktien-Kapital. Noten un UWImlan..... Creditoren in laufender Rechnung. — Depositen Rückständige Depositen-Zinsen 2,518. 8. „ YVerwaltungskosten. — 2,121. 28. Reserve laut Artikel 35 des Statuts 59,717. 11. —.
(ées kommen am 1. Jan. 1870 hinzu 9084
Thaler 13 Sgr. siehe unten. Spezial-Reserve für zweifelhafte Forde- Vertheilung des Gewinns:
7 ¼ pCt. Dividende
gleich zu erheben Thlr. 101,500. —. —. zur statutenma 8
gen Reserve
7I“ desgleichen laut Be-
schluss der 12ten
Generalversamm-
lun 8 Tantiémen laut Art.
42 u. 60 Abgabe an
34,206. 11. 125,385. 13.
2,158. 13. —.
6,926. —. —. Staat Art. 32. „772875. —. —.
ThIr. 125,385. 13.—
2v 0 % ⏑9 9ↄh 2 2 29222à2⸗ 2„
ThIr. 1.380,037. 25.—
eeee
8 Gotha, den, 14. März. 1870. Direction der Privatbank zu Gotha.
Kühn. Jockusch.
Vierzehn und einem halben Thaler
in Gotha bei der Kasse der Privatbank,
bei unserer Agentur von heute ab eingelöst.ß
„» Berliens bei der Direction der Disconto-Gesellschaft und den Herren Breest & Gelpecke 8
6
Gotha, den 14. März 1870.
Direction der Privatbank zu Gotha.
Kühn. Jockusch.
Hier folgt die besondere
anhalts⸗Verzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. (II.) — Das Berliner Rathhaus. (II.) — Zur Statistik der Seeunfälle.
e“
6s W
8 1— 21* 8b 8 8— Ein noch unvollendetes, aber in den ersten Theilen bereits
(S. Nr. 10 der Bes. Beilage.
Iin zweiter Auflage erschienenes Werk hat, wie die eingehende
Kritik von Göppert (in Pözl und Bekkers krit. Vierteljahrs⸗ scrift, Bd. 8.) bemerkt, den Stand der preußischrechtlichen Lite⸗ tatur im Ganzen gehoben. Es ist dies die Theorie und praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat⸗ techts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts⸗ *) von Dr. Franz Förster, einem preußischen Praktiker, welchem in dem gegenwärtig angebahnten großen Verschmelzungsprozesse hreier Rechtsgebiete eine bedeutsame produktive Mitwirkung zugefallen ist. Die wissenschaftliche Tendenz des Werkes weist auf das gleiche Ziel, die Schöpfung eines neuen wahrhaft gemeinen deutschen Rechts. Der Verf. bezeichnet als seine lufgabe, »das heutige preußische Recht von dem Stand⸗ hunkte der heutigen Wissenschaft zu erörtern«, und selbst ine in manchen Punkten abweichende Rezension (in Schletters Jjahrbüchern Bd. XI. S. 69 ff.) muß anerkennen, daß es ihm elungen sei, »die Resultate der neueren gemeinrechtlichen Wissen⸗ saft in einer eleganten und gewandten Form mit den ent⸗ brechenden Grundsätzen des preußischen Rechts in Verbindung zu setzen und dadurch seine Darstellung dieses Rechts zu be⸗ seben.V In der That aber ist das preußische Recht auf der Grundlage des gemeinen Rechts, in organischem Zusammenhange mit diesem dargestellt, und der Verf. hat Resem Zwecke seine genaue Kenntniß der neueren und neue⸗ sten gemeinrechtlichen Literatur dienstbar gemacht. Bei solcher Behandlung verlieren die Rechtssätze des Allg. Landrechts allen isolirten und axiomatischen Charakter und erscheinen viel⸗ mehr als vorübergehende, entwickelungsfähige Gestaltungen ge⸗ meinsamer Rechtsgedanken. Die Rechtsreform zum Zwecke der gründung einer neuen preußischen und bald einer norddeutschen KRechtseinheit ist so durch das Förstersche Werk wissenschaftlich vorbereitet und gefördert worden. Der Verfasser verkennt darum nicht das bleibende nationale Verdienst der Redaktoren des bandrechts und des Landrechts selbst, indem er hervorhebt, daß dasselbe in denjenigen Gebieten, die am meisten der na⸗ jionalen Sitte angehören, und deren Verletzung durch das Ein⸗ sringen des fremden Rechts am schwersten empfunden worden, im Familien⸗ und Erbrechte und in der Auffassung der ding⸗ lihen Rechte, wieder mehr zur deutschen Rechtsanschauung sch zurückgewandt habe. Mit anderen Worten, das Allg. Land⸗ ncht ist ihm ein Vorläufer derjenigen Kodifikation, nach welcher
die Gegenwart drängt, ein nothwendiges Glied in der Ent⸗
wickelungsgeschichte eines gemeinsamen deutschen Rechts. Da⸗ mit gewinnt dasselbe eine Bedeutung noch über die Unifika⸗ ion Preußens hinaus, ein Punkt, welchen Förster weniger gewürdigt hat. Unter Beseitigung auch der neueren Versuche iiner ökonomisirenden Systematik adoptirt Förster im Wesent⸗ ichen das hergebrachte Pandektensystem, freilich nicht ohne erheb⸗ lche Aenderungen. Nach einer vorzugsweise geschichtlichen Einleitung« folgt der allgemeine Theil (»Die Grundbegriffe«) als erstes Buch in 2 Theilen, von denen der erste »das Recht⸗« in objektivem Sinne), der zweite »die Berechtigung« (allgemeine Grundsätze von den Rechten in subjektivem Sinne) behandelt. dieser zweite Theil umfaßt namentlich die Lehren vom Rechts⸗ fubfekt, Rechtsobjekt, von dem Unterschied des dinglichen und hersönlichen Rechts, vom guten Glauben, von den Handlungen, insbesondere den Rechtsgeschäften mit ihren Elementen, von der Verjährung (Rechtsänderung durch Zeitablauf), endlich dem Schutze der Berechtigung (Actionenrecht). Das zweite Buch „Die besonderen Privatrechte«) zerfällt in 5 Theile. Voran⸗ gestellt ist, abweichend von der gebräuchlichen Reihefolge, mit Rücksicht darauf, daß das A. L. R. die Obligation als Vorstufe sum dinglichen Rechte behandelt, und wegen des Zusammen⸗ hangs mit der Lehre von den Rechtsgeschäften, die Lehre von
*) Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat⸗ nechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts von Franz öͤrster, Dr. d. R., Geheimer Justiz⸗Rath und vortragender Rath im usiiz Ministeriu m. II. Auflage. 1870
den Schuldverhältnissen, deren allgemeiner Theil den ersten Band des ganzen Werkes abschließt, während die einzelnen Schuldverhältnisse den zweiten Band füllen. Im dritten Band folgt als zweiter Theil des zweiten Buchs das Sachenrecht, enthaltend den Besitz, das Eigenthum und die dinglichen Rechte auf eine fremde Sache, ferner als dritter Theil das Familien⸗ recht einschließlich der Lehren von der Vormundschaft, vom Gesindeverhältnisse, der Alimentationspflicht, der Familienstif⸗ tung und dem Familienfideikommiß. Etwas Weiteres ist bis⸗ her nicht erschienen. Der vierte Theil soll das Erbrecht ent⸗ halten. In einer fünften Gruppe (»Gesellschaftsrechte) gedenkt der Verfasser die »Lehre vom Privatrecht der Gesellschaft, der Korporation, der wirthschaftlichen Stände« zu vereinigen, bezüglich deren zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag bereits im besonderen Theil des Obligationenrechts behandelt ist. Ausgeschlossen ist das Lehnrecht und — wie noch neuerlich Laband in Pözl's Krit. Vierteljahrsschrift XII., 1. (1870) be⸗ dauert — trotz gelegentlicher Verweisungen das Handels⸗ und Wechselrecht. Eine Kritik des bedeutenden Werks zu geben, ist hier nicht der Ort. Es mag in dieser Beziehung auf die bereits angeführten Rezensionen, auch auf die von Franklin (Krit. Vierteljahrsschr. VI. S. 148 ff.) und von Hinschius (Preuß. Anw. Zeitg. 1865 Nr. 24 ꝛc.), verwiesen werden. Von den Ober⸗Tribunals⸗Entscheidungen führt Förster nur die bedeutenderen an. Auch von den namentlich in den Zeitschriften zahlreich zerstreuten Abhandlungen über preußisches Recht hat Förster mit Recht nur einen eingeschränkten Gebrauch gemacht, indem er besonders alles Veraltete, wie es in Auszügen die älteren Ausgaben des Fünfmännerbuchs füllt, gänzlich ausscheidet, von den neueren Arbeiten wenigstens das offenbar Werthlose bei Seite läßt. Schließlich ist der großen Leichtigkeit und Eleganz der Darstellung zu gedenken, welche den Genuß des Studiums wesentlich erhöht. So haben wir denn die bedeutendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der preußischen Rechtsliteratur, obschon nur flüch⸗ tig, betrachtet. Bearbeitungen des Allgemeinen Landrechts hervorgehoben, weil sich in diesen vorzugsweise die gestaltende Kraft der Rechtswissenschaft zeigt. Eine Geringschätzung der Kommen- tare soll hierin keineswegs enthalten sein. Denn, welche wissen⸗: schaftlichen Mängel auch dieser zerstückelnden exegetischen Form der Bearbeitung anhaften mögen, dieselbe ist gerade bei dem Zustande der preußischen Rechtsbücher unentbehrlich und leistet fort und fort der Praxis unschätzbare Dienste. Es erübrigt, am Schlusse eine gedrängte Uebersicht der vorstehend nicht be⸗ sprochenen Lehrbücher des preußischen Civilrechts zu geben: 1) v. Eggers, Lehrbuch des Natur⸗ und allgemeinen Privat- rechts und gemeinen preußischen Rechts. 4 Bde. 8. Berlin, 1797. 2) Werdermann, Einleitung in das gemeine Recht der Kön. preuß. Staaten. 2 Bde. 8. Leipzig, 1797. 3) Gründler, System des preuß. Rechts. 8. 2 Lf. Bai⸗ reuth, 1798.²) 4) Madihn, Institutionen des in den preuß. Staaten gelten⸗ den Privatrechts. 8. Berlin, 1804. 5) Klein, System des preuß. Civilrechts. Halle, 1801. 8. MNeau bearbeitet von v. Rönne. Halle, 1830. 2 Bde. 2. Ausg. von v. Rönne. 1836. 6) EEE“ des Allg. Landrechts. 2 Bde. 8. Hildes⸗ heim, 1 7) Goßler, Handbuch gemeinnütziger Rechtswahrheiten nach Anl. des A. L. R. 1. Aufl. Berlin, 1794. Neu bear⸗ beitet von v. Strampff. 1. Ausg. 1826, 2. Ausg. Berlin, 1842. 8) Temme, Lehrb. des Preuß. Civilrechts. Leipzig, 1832. 2. Ausg. (2 Bde.) Leipzig, 1846. 8. 9) Schöne, Ausführl. system. Handbuch des Preuß. Privat⸗ rechts. Leipzig 1833 u. 1835. Bd. I. Auch unter dem Titel: »Fundamentallehren des Preuß. Privatrechts«. Bd. 1 u. 2
*) Von demselben rührt auch ein 1799 erschienener Versuch einer Einleitung in die preuß. Rechte her. Gleiche Anleitung zum Studium bezweckt Woltärs Einl. zum A. L. R. I. Th. 8. Halle, 1796.
Wir haben als solche die systematischen