ihre Sitzungen aussetzen, so daß die Mitglieder derselben, welche zugleich Mitglieder des Zollparlaments sind, den Verhandlun⸗ gen des letzteren beiwohnen können; eine förmliche Vertagung des Landtages wird jedoch nicht eintreten.
— Der bisherige bayerische Gesandte in Florenz, Graf v. Paumgarten, ist von dort hier eingetroffen und wird sich demnächst nach Dresden begeben, um die dortige Königliche Gesandschaft zu übernehmen.
— Die »Bayer. Landesztg.« schreibt: Gestern war hier das Gerücht verbreitet, der Kriegs⸗Minister habe in Folge der Ausschußbeschlüsse über die Militärkredite sein Entlassungs⸗ gesuch eingereicht. Wir haben verlässige Erkundigung darüber bis jetzt noch nicht einziehen können, glauben aber, daß das Gerücht unbegründet ist; zweifelsohne würde der Minister, be⸗ vor er einen solchen Schritt thäte, erst die Beschlüsse beider Kammern abwarten; diese müssen ja erst vorliegen, bevor man ein Urtheil darüber fällen kann, ob mit den bewilligten Mit⸗ teln auszureichen ist. Dringen Kolb's Vorschläge durch, dann dürfte es freilich schwer halten, einen Offizier zu finden, der dann das Kriegs⸗Ministerium übernehmen möchte.
HOesterreich⸗Ungarn. Wien, 19. März. Das Ab⸗ geordnetenhaus hat gestern die Civilprozeßordnung erledigt Und in zweiter Lesung angenommen. 4
Der Resolutiosausschuß nahm den Antrag Rechbauers, nach welchem die Gesetzgebung über die Volksschulen, Gymnasien und Universitäten, insofern letztere vom Lande erhalten werden, dem galizischen Landtage zu überlassen sei, an. Weiter nahm der Ausschuß die Artilel III. und IV. des Rechbauerschen An⸗ trages an, wonach die Salzwerke in Galizien nur im Ein⸗ vernehmen des Landtages verkauft oder belastet werden können, und Galizien bei dem obersten Kassationshofe in Wien eine eigene selbständige Abtheilung erhalte. Die korrespondirenden Punkte V., VI. und VII. der galizischen Resolution wurden abgelehnt.
Pesth, 19. März. Ein Referat des Petitionskommission
des Unterhauses erklärt die vom jüdischen Kongresse be⸗ schlossenen Statuten als Eingriff in die Gewissensfreiheit, daher die Petitionen der Orthodoxen als gerechtfertigt. Die Kom⸗ mission beantragt, daß die Regierung die eingeleiteten Durch⸗ führungsmaßregeln sofort sistire. Auf Befürwortung Deaks wurde der Antrag der Kommission unter lebhaften Eljens gestern einstimmig angenommen. Die Finanzkommission beantragte die Erhöhung der Civilliste um 400,000 Fl. auf 10 Jahre. Bei der heut vor⸗ genommenen Abstimmung trat das Haus mit Ausnahme der äußersten Linken dem Kommissionsantrage bei.
Das Gesetz über gemeinsame Pensionen wurde bei na⸗ mentlicher Abstimmung mit 143 gegen 122 Stimmen ange⸗ nommen. 1
Prag, 19. März. (N. Fr. Pr.) Ein Kriegsministerial⸗ Erlaß fordert pensionirte Offiziere vom Hauptmann aufwärts zum allfälligen Wiedereintritt in die Armee auf. Man will durch diese Maßregel Ersparungen im Pensionsetat erzielen.
— Das 52. Infanterie⸗Regiment ist aus Cattaro hier an⸗ gekommen.
Triest, 19. März. Der Lloyddampfer »Hungaria« ist mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandspost aus Alexandrien hier eingetroffen. Die Posten reichen aus Bombay bis zum 20. Februar und a s8 Hongkong bis zum 8. Februarxr. b JW ““ “ 114“
—
Aus dem Wolff'
Karlsruhe, Montag, 21. März, Mittags. Der Groß⸗ herzog von Baden ist heute Morgen um 2 Uhr zum Geburts⸗ tage des Königs Wilhelm von Preußen nach Berlin abgereist, wo er drei Tage zu bleiben gedenkt.
Paris, Montag, 21. März, Vormittags. Dem Senate soll schon in nächster Zeit die Vorlage zugehen, durch welche gewisse Artikel aus der Verfassung ausgeschieden und dem Be⸗ reiche des gesetzgebenden Körpers überwiesen werden. 8
Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Beilage.
111““ 1 S.
Reichstags⸗Angelegenheiten. 82
Berlin, 21. März. In der Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes am Sonnabend, 19. d. Mts., erklärte bei der Berathung des Gesetzentwurfs über die Ausgabe von Banknoten der Präsident des Bundeskanzer Amts, Staats⸗ Minister Delbrück nach dem Abg. Dr. Becker (Dortmund): Meine Herren! Ich ergreife nur das Wort, um zu konstatiren, daß mir bis zu dem Augendlicke, wo der Herr Abgeordnete für Dort⸗ mund das Wort ergriff, von der von ihm erwähnten Bank im Fürstenthum Reuß ältere Linie nichts bekannt war, und daß mich allerdings die Nachricht, wie er sie gelesen hat, wenn sie begründet sein sollte, insofern überascht, als der hier vorliegende Gesetzentwurf
am 21. Februar in den Bundesrath eingebracht ist und am 10. Maᷓ von dem zuständigen Ausschusse des Bundesrathes dem Bundesrath zur Annahme empfeohlen ist.
— Sodann nahm derselbe in dieser Diskussion noch einmal das Wort nach dem Abg. Dr. Löwe zu folgender Erklärung:
Meine Herren! Ich erlaube mir zunächst auf die Frage zu ant. worten, welche der Herr Abgeordnete für Osnabrück in Beziehun auf die Auslegung des §. 3 des Gesetzentwurfes gestellt hat. 1 Der §. 3 des Entwurfs sagt, daß, wenn eine Banknoten⸗Kon⸗ zession an einem bestimmten Tage von selbst abläuft, alsdann ihre Verlängerung nur durch ein Bundesgesetz erfolgen soll, sofern nicht der zur Ausgabe Berechtigte sich eine Kündigung von Jahr zu Jahr gefallen lassen will. Der Herr Abgeordnete für Osnabrück hat in dieser Bestimmung die Bezeichnung derjenigen Instanz vermißt, von welcher alsdann die Kündigung auszugehen haben würde.
Ich glaube nicht, daß der Entwurf in dieser Beziehung eine Lücke enthält. Es kam dem Entwurf darauf an, dafür Sorge zu tragen, daß, so lange das Gesetz, welches er beabsichtigt, in Kraft ist, nicht Banknoten⸗Konzessionen, welche während der Dauer des Gesetzes ab⸗ laufen sollten, auf eine lange Zeit hinaus verlängert werden können, daß — mit andern Worten — nicht wohlerworbene Rechte begründet werden können, deren Beseitigung oder Einschränkung bei dem dem⸗ nächstigen Erlaß der definitiven Bestimmungen über das Bankwesen Schwierigkeiten bereiten würde. Zu diesem Zweck hat der Entwurf es für nöthig und auch für genügend. gehalten, die Konzessionen, welche während der Dauer des Gesees ablaufen, nur unter der Voraussetzung ohne Bundesgesetz für verlän⸗ gerungsfähig zu erklären, daß eine einjährige Kündigung vor⸗ behalten wird. Er hat es für genügend gehalten deshalb, weil, wenn demnächst die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen ergehen, die Gesetzgebung nicht gehindert ist, dann für diese Banknoten⸗P ivilegien dieselbe Bestimmung zu treffen, wie sie in §. 4 getroffen ist, daß nämlich diese Kündigung, die ja als⸗ dann in jedem Jahre stattfinden kann, kraft Gesetzes eintritt, wenn nicht der Berechtigte sich denjenigen Bestimmungen unterwerfen sollte, die das demnächst zu erlassende allgemeine Gesetz enthalten wird. Ich glaube, daß mit Rücksicht hierauf es in der That überflüssig ist, eine Instanz zu bezeichnen, welche die Kündigung ausspricht, überflüssig, weil demnächst die Gesetzgebung es ganz in der Hand hat, sich selbst zu dieser Instanz zu machen und durch das Gesetz die Kündigung auszusprechen, wie es wie gesagt, im §. 4 geschehen ist.
Dem Herrn Abgeordneten für Bochum habe ich zu erwidern, daß die Hauptsumme des in dem Norddeutschen Bunde umlaufenden Staatspapiergeldes in den Motiven zu dem vorliegenden Gesetz an⸗ gegeben ist, daß ich indessen in der Lage bin und keinen Anstand neh⸗ men werde, auch die Subrepartition dieser Hauptsumme auf die ein⸗ zelnen betheiligten Staaten, wie sie gegen Ende des vorigen Jahres festgestellt worden ist, mitzutheilen und vorzulegen. Ich kann bei dieser Gelegenheit aber doch nicht unterlassen, obgleich ein Amende⸗ ment bisher nur angekündigt und nicht gestellt ist, doch schon jetzt dar⸗ auf aufmerksam zu machen, daß rücksichtlich des Staatspapiergeldes doch andere Gesichtspunkte obwalten, als rücksichtlich der Bank⸗ noten. Es ist die Frage des Staatspapiergeldes aus Veran⸗ lassung einer von dem Reichstage in seiner letzten Session beschlossenen Resolution im Bundesrath zur Erwägung ge⸗ kommen, und diese Erwägung hat dahin geführt, daß man die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die allgemeinen Bestimmungen über unfundirtes Papiergeld, wie sie die Bundesverfassung vorbehält,
Jfüglich erst getroffen werden können, wenn nicht blos erstens die Münz⸗
frage, sondern auch zweitens die Bankfrage ihre Erledigung gefunden
hat. Es ist nicht zu verkennen, daß das Staats⸗Papiergeld, wie es im Norddeutschen Bunde umläuft, einen doppelten Charakter hat. Es ist ja zunächst hervorgegangen aus einem finanziellen Bedürfniß es ist zunächst eine Finanzmaßregel; wie aber die Dinge bei uns lie⸗ gen mit Rücksicht auf unsere Währungsverhältnisse, befriedigt zugleich das Staats⸗Papiergeld, weil es in kleinen Abschnitten cirkulirt, ein sehr wesentliches Verkehrsbedürfniß. Es ist ja fast allen bestehenden Banken und zwar sehr richtiger und nützlicher Weise eine Beschrän⸗ kung in Bezug auf die Höhe ihrer Appoints nach unten hin auf⸗ erlegt. Die meisten bestehenden Banken — es giebt allerdings Aus⸗ nahmen — können Banknoten nur in hoͤheren Appoints emittiren. Mit Rücksicht darauf — und ich glaube, es wird das in allen in⸗ dustriellen Kreisen bestätigt werden, — ist es in der That ein Bedürf⸗ niß des Verkehrs, neben unseren schwerfälligen Silberthalern auch noch ein etwas handlicheres Cirkulationsmittel zu besitzen. Diesem Verkehrsbedürfniß verdankt unzweifelhaft das ausgegebene Staats⸗ Papiergeld einen großen Theil seines Cirkulationskreises, und so lange dieses Bedürfniß vorhanden ist, muß man schon aus diesem Grunde Anstand nehmen, mit einer Maßregel in Bezug auf das Staats⸗Papiergeld vorzugehen, wie sie Ihnen hier in Bezug auf die Banknoten vorge⸗ schlagen ist, einer Maßregel, die hinsichtlich der Banknoten aus Grün⸗ den, die die Motive entwickelt haben, und die auch von einigen der Herren Vorredner hervorgehoben sind, ganz unbedenklich ist, weil in der That Banknoten in für den Verkehr durchaus genügender Menge vorhanden sind.
— Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, nahm in derselben Sitzung bei der Fortsetzung der zweiten Berathung des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund über §. 108 das Wort nach dem. Abg. Frhr. von Unruhe⸗Bomst, indem er bemerkte:
Ich kann mich mit dem Herrn Vorredner im Allgemeinen ein⸗ verstanden erklären, insbesondere erachte ich auch mit ihm dafür, daß der Antrag, welcher jetzt zur Berathung steht, ein bedenklicher ist, — und zwar ein viel bedenklicherer als andere Anträge, welche gestellt
und angenommen worden sind. Nur in einem Punkte möchte ich
1105
dem Herrn Vorredner widersprechen; er hat nämlich gesagt, daß die qurisprudenz des Ober⸗Tribunals den Anlaß gegeben häite zu dem Antrage, wie er zu dem §. 103 gestellt ist. Ich nehme nun an, daß das ganz und gar nicht der Fall ist, auch gar nicht der Fall sein kann, weil nämlich eine Jurisprudenz des Ober⸗Tribunals zu dem 687 des preußischen Stra gesetzbuchs, entsprechend dem § 108 des Entwurfs, gar nicht existirt. Die Jurisprudenz des Ober⸗Tribunals, welche der Herr Vorredner im Auge hatte, bezieht sich auf einen anderen Paragraphen, nämlich auf den §. 89 des Strafgesetz⸗ buchs, beziehungsweise den §. 111 des Entwurfs. Meine Herren, das sind aber ganz verschiedene Dinge. Man kann annehmen, daß Jemand, gegen den unmittelbar und widerrechtlicher Weise pro⸗ zuzirt wird, verhältnißmäßig milder zu beurtheilen ist als derjenige, welcher nicht unmittelbar angegriffen wird, sondern nur für gut hält, zffentlich den Ungehorsam gegen die Anordnungen der Obrigkeit zu predigen. Auch darf hinzugefügt werden: der Fall der Widersetzlichkeit verhält sich auch ganz anders als der dritte Fall, welchen Sie unter ühnliche Grundsätze bringen wollen. Wenn nämlich Jemand An⸗ schläge abreißt, besudelt oder beschmutzt, so kann es nicht darauf an⸗ ommen, ob die in denselben enthaltenen Verfügungen oder Anord⸗ nungen der Obrigkeit gesetzlich erlassen sind oder nicht. Das Besudeln oder Beschmutzen von Anschlägen ist stets eine Handlung, die an sich nicht erlaubt, jedenfalls nicht angemessen ist.
— Der Bundeskommissar, Präsident Dr. Friedberg, gab in Betreff desserben Paragraphen nach dem Abg. Unruh fol⸗ gende Ausführungen:
Meine Herren! Nach dem eben gehörten Vortrage des Herrn Ab⸗ geordneten von Unruh ist eine Besorgniß, es möchte über diesen Para⸗ graphen zwischen dem hohen Hause und den verbündeten Regierungen ein Einverständniß sehr schwer werden, erheblich verringert worden. Denn es scheint bei dem Wiederstande, der diesem Paragraphen ge⸗ listet wird, doch eine erhebliche Differenz über die Auslegung seiner Bestimmungen obznwalten. Wäre der Paragraph in der That so auszulegen, wie ihn der Herr Abgeordnete von Unruh versteht, dann, meine Herren, würde ich den Widerstand nicht nur auf dieser Seite des Hauses (links), sondern auf allen Seiten des Hauses verstehen. Denn, wenn ein Gesetz für Norddeutschland geschrieben werden sollte, das den Privatmann mit Strafen bedrohte, der einen andern Privat⸗ mann innerhalb seiner vier Pfähle oder in einem Privatbriefe auf⸗ forderte, er möchte dieser oder jener Anordnung irgend einer Behörde kine Folge leisten, dann, meine Herren, hätten Sie Recht, wenn Sie sagten: das ist der Gipfel aller Willkür, dem wir uns nicht fügen wollen. Aber ich dacf doch den Herrn Abgeordneten von Unruh bitten, den Paragraphen in seinem Zusammenhange zu übersehen, und ich glaube, wenn er das thut, wird er die Einwendungen nicht mehr machen, die von seiner Seite gemacht worden sind. Damit jener von ihm fingirte Gutsbesitzer oder wer sonst strafbar werde, müßte der Mann öffentlich vor einer Menschenmenge, oder er müßte iffentlich durch Schriften, die verbreitet und angeschlagen worden sind, seinem Freunde den Rath geben, schieße jene Raubpögel nieder, trotz des im Amtsblatte enthaltenen Verbotes.
Meine Herren! Ich glaube, daß, wenn man den Paragraphen in seiner Auslegung auf dasjenige zurückführt, was er wirklich will, ihn dann auch nicht der Vorwurf treffen darf: daß dadurch der Po⸗ lizeitaat begründet würde. Der Herr Abgeordnete hat zwar davor gewarnt, den Ausdruck »Polizeistaat« als eine bloße Phrase zu be⸗ seichnen; aber, meine Herren, wenn ich auch das nicht will, so glaube ich doch, in dem gemachten Gegensatz von Polizeistaat und Rechts⸗ staat haben Sie die Frage auf eine Höhe hinaufgeschroben, die sie in der That nicht verdient. Nicht das ist die Frage bei diesem Para⸗ graphen: ob Polizeistaat oder Rechtsstaat? sondern es ist die Frage, ob Staat überhaupt, oder subjektives Ermessen des einzelnen Staats⸗ angehörigen. So stellt sich die Frage, und nicht in der Weise, wie sie uns gestellt worden ist.
Wenn der Herr Abgeordnete von Unruh eine Aeußerung aus der gestrigen Sitzung mir zum Vorwurf gemacht hat, daß ich gemeint hätte, was für kleine Staaten passen möge, das sei nicht für große Staaten zulässig, wenn er daraus hergeleitet hat, als ob ich die Meinung hätte vertreten wollen: nur für kleine Staaten wollen wir den Rechtsstaat zugestehen, wollten ihn aber nicht zulassen für den großen Staat, so glaube ich, daß er doch auch darin meiner Ausfüh⸗ rung in der That Unrecht gethan hat. Zuvörderst erinnere ich daran, daß ich es nicht war, der den Unterschied zwischen kleinen und großen Staaten machte. Denn ich erkenne vor Allem an, daß in dem Nord⸗ deutschen Parlamente, wo eben gleichberechtigte Staaten durch ihre Vertreter zusammen berathen, man sich wohl hüten solle, diesen Unter⸗ schidd ohne Noth hervorzuheben. Ich glaube aber gestern provozirt worden zu sein, und zwar durch jene Aeußerung eines der Herren Abgeordneten, der mir die Auffassung eines Gerichtshofes in einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten als maßgebend da⸗ für hinstellen wollte, daß das, was dieser Gerichtshof für ausreichend in jenem Staate halte, auch für uns für ausreichend für ganz Nord⸗ deuischland gehalten werden müsse. ““
Meine Herren! Der Herr Abg. von Unruh hat mit Beispielen gegen mich deduzirt; er mag mir erlauben, dafür auch meinerseits ein Beispiel anzuführen. Wenn es sich um eine Polizei⸗Verordnung über
as Fahrwesen in Städten handelte und mir Jemand die Polizei⸗ straßen⸗Ordnung einer kleinen Residenz in einem kleinen Staate als
uster gäbe, damit wir danach eine Polizei⸗Verordnung über das Straßenwesen für Berlin erlassen möchten, so würde ich ihm antwor⸗ ten, Eure Straßenordnung ist gut für Eure friedliche kleine Residenz; aber sie paßt nicht für unsere große Stadt, wo vielleicht in einer Stunde gerade so viel Omnibus die Straßen passiren, als in Eurer Stadt en ganzen Tag Menschen auf der Straße einhergehen.
aufrecht und sich als Rechtsstaat zu erhalten, wenn sie sich an ein großes Staatswesen anlehnen, das ihnen die Möglichkeit giebt, bei diesem großen Staate in schweren Zeiten Hülfe finden zu können. Darum bitte ich nochmals, meine Herren, den Gedanken zu verban⸗ nen, als ob es sich hier um Rechtsstaat oder Polizeistaat handelte. Es handelt sich hier auch ferner nicht um die Lehre von dem unbedingten Gehorsam, der allerdings — worauf hingedeutet worden — in einem anderen Staate dereinst zu der schwersten Revolution und vielleicht auch zu der glorreichsten geführt hat, sondern es handelt sich einfach darum, ob wir durch das Gesetz zuvörderst den Gehorsam sollen ver- langen dürfen, damit die Obrigkeit überhaupt Autorität in dem Staats- und Gemeinwesen habe. Wenn der Herr Abg. v. Unruh das Bei⸗ spiel mit jenem Schlosser zurückweist, weil er ja einen Befehl des »Richters« habe ausführen sollen und der Richter nicht Obrigkeit sei, so weise ich auch diese Behauptung zurück: Der Richter ist eine Obrig⸗ keit im allereminentesten Sinne. Demgemäß möͤchte ich glauben, daß, nachdem wir uns über die Tragweite des Paragraphen auseinander⸗ gesetzt und, wie ich glaube, vielfach werden verständigt haben, es nicht so schwer werden wird, zu einer Uebereinstimmung in den Beschluß zu komthtch. .. — “ 8 11“ 116“
Prolog, von Friedrich Adami, Armide. Französischen
huber. Grossi. halb 7 Uhr. M.⸗Pr.
Im Schauspielhause.
Karlowa. Jahren. Sitten⸗Gemälde Anfang 7 Uhr. M.⸗Pr. Dienstag, den 22. März. lichen Schauspielhauses.
Dienstag, 22. März. Im Opernhause. (64. Vorst Feier des Allerhöchsten Geburtstages Sr. Majestät des Königs.
gesprochen von Herrn Robert.
Große heroische Oper in 5 Abtheilungen, nach dem des Quinault, übersetzt von J. v. Voß. Musik von Gluck. Ballet von Paul Taglioni. Armide: Fr. v. Voggen⸗ Die Furie des Hasses: Frl. Brandt. Hidraot: Hr. Betz. Rinald: Hr. Niemann.
Ein Dämon: Frl. Anfang
80ͤste Abonnements⸗Vorstellung. Zur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs: Prolog von Friedrich Adami, gesprochen von Herrn Festmarsch von Ph Radecke. in
Vor hundert Akten E. Raupach.
Im Saal⸗Theater des König⸗
von
Siebenundvierzigste Vorstellung der französischen Schauspieler⸗Gesellschaft: Le testament de César Girodot. Le magasin de la graine de Lin.
“ 11“
Telegraphische Witterungsberichte v. 19. März.
Bar.
Mg P. L. v. M.] R.
Ort.
113“ v. M.
All gemeine
Wind. V Himmelsansicht
8 Constamtn. ,337,4 — 9,0 ... 344,5 †8,4,—1 Königsbrg. 344,0 ℳ*8,1 Danzig 344, 3 +8,1 Cöslin 343,7 + 8,5 Stettin 344, 5 +8, 4 Putbus 341, 8 + 8, 1 — Berlin 342,1 + 7,1 — 332,8 + 4,0 — 337,3 + 6,0 — 339,5 + 6,2 340,4 + 6,2 — 340,1 + 5,5 334,7 + 3, 1 Flensburg. 343,4 — Wiesbaden 337, 8 Kieler Haf. 344,4 Wilhelmsh. 342,9 Bremen 342,8 — — Paris. 342,3 Brüssel 341, s 2, Haparanda 336,0% — — 4,6 Helsingfrs. 342,9 — — 6,9 Petersburg 343,7 — — 13,8 Riga 344,0 — — 8,8 Moskau. 332, 8 — 12,1 Stockholm. 342, 3 2,4 Skudesnäs 339,0 1,6 Gröningen 343,1 0,2 Helder. 342,9 0, 8 Hörnesand 337,1 3,5 » Christians. 333, 9 4, 8 Oxoe..... 340,7 0,3 Havre.... 339,6 3,2 Cherbourg 342,7 4,0 Helsingör. — — Frederikshav..
Constantin. 338,4 -
— 10,8
1 SU⸗1o.
6,4 7,0
Ratibor... Breslau... Torgau... Münster ..
1,2 1,0 2,5 1,2 2,4 3,3
Iv v 2 2 „
— —M
g
—
’
vvx v S81
1,9
—
Die kleinen Staatswesen haben es freilich leicht, den Rechtsstaat
8 “ 5 1.“ 8
3 Uhr SO. schwach. Strom S.
— 12,2 - —9,2 — 7,3 — 6,7 080., mässig. — 7,5 — 6,8 Windstille. 7,3 — 7,3 0., schwach. 6,2—6,8 80. schwach. 4,6 — 4,9 O., schwach. 6,9 — 6,2 —5,0 — 6,5 NO., schwach. 3,5 — 3,9 SO., lebhaft. 0,5 — 1,3 N., schwach. 1,1 — 1,1NW., schwach. 0,2 — 1,2 NO., schwach. heiter, Reik.. 6
) Gestern Abend Nordlicht.
— O80., schwach. sehr bewölkt. 11““ v“
März. 1 11
101 8O. mässig. he
NO., schwach. heiter.
beit., Reif.
zieml. heiter.
heiter.
heiter.
eiter.
heiter.
heiter.
heiter.
heiter.
z. heit., nebl.
sehr heiter.
8
O., mässig. N., lebhaft.
8 8
bedeckt. v. ht., Nchts. Reiĩf- leicht bezogen.
— S80., schwach. — N., schwach. SO., mässig. SO., schwach. bewölkt. O., schwach. heiter. NNO., schwach fast bedeckt. NO., schwach. [wenig bewölkt. SW., mässig. bedeckt. ¹) — Windstille. heiter. Winqdstille. heiten NO., schwach. heiter. Windstille. bewölkt. 1 1 SSW., schwach. bewölktkt. SSO., stark. bedeckt, Rege WindFstille. bewölkt. ONO., s. schw. SW., schwach. fast heiter. SSW., lebhaft. bed., Regen. SW., stark. Schnee. — ONO., schwach. wenig bewölk
ONO., schwach. bede
SSW., schw.
SW., lebhaft. — NoO., schwach. bed. leicht. Schn.
2) Strom S. Gestern Nachmittag ³) Gest. Nachm. 3 Uhr S., schwach.