1870 / 69 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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glaube daher, daß es bedenklich sein würde, hier das Wort: „zustän⸗ dig« hinzuzufügen, während es unbedenklich ist, den vielleicht zu allge⸗ meinen Ausdruck »einem« durch den bestimmteren »dem« zu ersetzen.

Zu §. 115 erklärte derselbe nach dem Abg. Becker (Olden⸗

burg):

Zuvörderst muß ich mit dem beschämenden Bekenntniß beginnen, daß mir allerdings die eigenthümlichen Forst⸗ und Jagdverhältnisse in Birkenfeld nicht bekannt sind und ich daher auch nicht weiß, ob irgend

ein Servitut⸗ oder Jagdberechtigter in jenem Fürstenthum entweder

diesen Paragraphen gar nicht begreifen wird, oder wenn er ihn be⸗ iehcn Fehen sich dadurch unangenehm berührt fühlen dürfte. Das ist möglich, aber meine Herren, wenn der Herr Abgeordnete daraus fol⸗ gert, er begreife überhaupt nicht, wie der Paragraph richtig ausgelegt und gehandhabt werden könnte, so darf ich doch wohl daran erinnern, daß derselbe nun 34 Jahre hindurch in einem sehr großen Theil des Norddeutschen Gebiets gehandhabt und ausgelegt worden ist; ohne daß, so viel ich wüßte, andere Mißstände, als die, daß die von dem Paragraphen Betroffenen allerdings mit sehr schweren Strafen heimgesucht worden sind, davon zu Tage getreten wären. Wenn weiter gefragt wird, wie man dazu kommt, gerade für die Widersetzlichkeit gegen Forst⸗ und Jagdbeamte, abweichend von den sonst gebräuchlichen Anschauungen, so schwere Strafe anzudrohen, so muß ich daran erinnern, daß die Vergehen gegen Forst⸗ und Jagd⸗ beamte eine durchaus abweichende Natur haben, und daß man diese Verbrechen im Sinne der Gesetzgebung konpentionelle nennen darf. Es liegt eben in der Natur des Dienstes der Jagd⸗ und Forstbeamten,

daß diese Personen, die fern vom Schutz der geordneten Obrigkeiten

den Angriffen der Holz⸗ und Wilddiebe ausgesetzt sind, Personen, von denen die letzteren von Todtschlägern und Mördern oft nicht gar weit entfernt sind, daß diese Personen mit einem exceptionellen Schutz um⸗ geben werden müssen. Das ist der Gedanke des Paragraphen. Weil wir jene Personen nicht preisgeben wollen den Frevlern in den Forsten und den Frevlern gegen die Jagdgesetze, darum schlägt der Gesetz⸗ entwurf Ihnen allerdings exceptionell harte Strafe vor, und ich kann nur bitten, diese Strafe anzunehmen, auch wenn in einzelnen Gebie⸗ ten Norddeutschlands die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Strenge dieser Gesetze bisher noch nicht durchgedrungen sein sollte.

Schließlich nahm der Bundeskommissar Präsident Dr. Friedberg noch einmal das Wort, bei der Berathung des §. 129 nach dem Abg. Lasker, zu folgenden Ausführungen:

Der Herr Abgeordnete für Meiningen hat aus der Thatsache, daß bei der Feststellung der Bundesverfassungsurkunde im Art. 74 ursprünglich die Worte:

Wer zur Erregung von Haß oder Verachtung gegen Einrichtungen des Bundes oder Anordnungen der Bundesbehörden durch öffent⸗ liche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter That⸗ sachen oder durch oͤffentliche Schmähungen auffordert daß, sage ich, bei der Feststellung der Verfassungsurkunde diese Worte dem Antrage des Abg. Twesten gemäß gestrichen wurden, die Folge⸗ rung hergeleitet, daß der konstituirende Reichstag damit ein Präjudiz dahin geschaffen habe, diese Worte sollten überhaupt nicht in die Ge⸗ setzgebung übergehen. Diese Folgerung muß ich als eine durchaus nicht zutreffende bekämpfen. Ich darf wohl daran erinnern, daß, als ich zur Darlegung der Gründe, weshalb der Gesetzentwurf die Todesstrafe Ihnen vorschlagen zu dürfen glaube, auf den Art. 74 Bezug nahm, indem die Todesstrafe vom Reichstage damals noch sanktionirt worden wäre, Sie mir den Einwurf machten, ich könne doch nicht aus einem Artikel, der nur eine provi⸗ sorische Bestimmung aufgenommen, folgern, daß die Verfassungs⸗ urkunde jene Strafen definitiv sanktionirt habe. Meine Herren, was mir damals recht sein mußte, darf Ihnen wohl heute billig sein. Wenn die Verfassungsurkunde damals es ablehnte, jene Bestimmung als Staatsgrundgesetz des Norddeutschen Bundes zu konstituiren, so ist damit keineswegs ausgesprochen worden, daß demnächst in der ordent⸗ lichen Strafgesetzgebung, die ja nach der Verfassungsurkunde ausdrücklich vorbehalten war, diese Bestimmung nicht vorkommen dürfe. Ein Präjudiz hat die Eliminirung der Worte aus der Verfassung für die

künftige Strafgesetzgebung in keiner Weise geschaffen, und es handelt V

sich also heute blos darum, zu untersuchen: sind die Worte an sich

acceptabel, oder dürfen sie, weil sie aus der Verfassung hinausgewiesen

sind, auch in dem Strafgesetzbuch nicht vorkommen. Nun glaube ich mich wohl darauf berufen zu dürfen, daß, wenn irgend bei Aufstel⸗ lung des Entwurfes ein Paragraph mit der unbefangensten Objek⸗ tivität erörtert worden, gerade dieser §. 129 es ist. Dean wenn Sie es nicht verschmähen, einen Blick auf die Motive zu werfen, so finden Sie darin einen eigenen und ziemlich umfassenden Anhang von S. 221 36 an, der lediglich dieser Frage gewidmet ist. Auf Grund der dort gegebenen historischen Untersuchung kam der Gesetz⸗ entwurf zu dem Ergebnisse, Ihnen diesen Paragraphen dennoch vor⸗ zuschlagen, obgleich der konstituirende Reichstag in das Grundgesetz der Verfassung ihn dem Gedanken nach nicht hat aufnehmen wollen. Er ist Ihnen aber vorgeschlagen worden in einer unendlich milderen als er damals bei der Gründung der Verfassungsurkunde in Frage war.

Der Abg. Lasker hat anerkannt, daß der §. 129 nicht mehr

eine absolute Verwandtschaft mit dem korrespondirenden früheren

§. 101 des preußischen Strafgesetzbuchs hat, sondern daß er in außer⸗ ordentlicher Weise gemildert worden ist. Wie sehr dies der Fall,

leuchtet ein, wenn ich einfach den Paragraphen aus dem preußischen

Strafgesetzbuch vorlese. Der Paragraph des preußischen Strafgesetz⸗ buchs lautet:

Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter

oder entstellter Thatsachen oder durch öffentliche Schmähung oder

Verhöhnung der Einrichtungen des Staates oder die Anordnungen

der Obrigkeit dem Haß oder der Verachtung aussetzt, wird so und

so bestraft; IIZ

während der Paragraph unseres Entwurfs sagt: 1I

»Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behaupte

oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird bestraft.«

Derselbe hat also den wie ich zugeben muß sehr vagen Begrif des »dem Haß und der Verachtung aussetzen« aufgegeben, und hat dafür die viel konkretere und greifbarere Bestimmung gesetzt: verächt⸗ lich machen.« Nun ist gegen diesen Paragraphen eingewendet wor⸗ den, daß die frühere Jurisprudenz Preußens gegen die Wiederholung solcher Bestimmungen vorsichtig machen sollte, und es ist dabei wieder⸗ holt namentlich auf die Jurisprudenz des höchsten preußischen Gerichts. hofes zurückgegriffen worden. Meine Herren, diesem Argument gegen⸗ über möchte ich an dieser Stelle und ein⸗ für allemal doch darauf aufmerksam machen, wie wenig gerathen es ist, bei der Berathung eines Gesetzes, das für den Norddeutschen Bund bestimmt ist, bei einem Gesetzbuche, das demnächst als ein ganz neues; lediglich aus sich heraus selbständig zu erklärendes Werk in die Welt treten solg, auf die Jurisprudenz irgend eines einzelnen Staates im Norddeutschen Bunde Bezug zu nehmen. Ich darf vielleicht hier erwähnen, daß bei der ersten Aufstellung des Entwurfs mir vielfach die Meinung ent⸗ gegengetragen wurde, es müßte dabei diese und jene Kontroverse der Gerichtshöfe, diese und jene Auslegung des preußischen Ober⸗Tribunals berichtigt oder beseitigt werden; ich habe eine solche Auffassung immer absolut zurückgewiesen, weil ich davon ausging, daß das Gesetz, welches wir für den Norddeutschen Bund schaffen, ein Gesetz sein müsse, welches seine Erklärung aus sich selbst ermög⸗ lichen und dereinst durch die Jurisprudenz der dasselbe anwendenden Ge⸗ richte finden müsse und werde. Wenn ich auch anerkenne, daß der neue Entwurf, weil er sich dem alten preußischen Strafgesetzbuch an— schließt, wohl für solche Richter, die entweder nicht gern selbständig denken wollen, oder die sonst geneigt sind, in den alten breitgetretenen Bahnen zu gehen, die Verführung sehr nahe legt, auf die Jurispru⸗ denz des Ober⸗Tribunals zurückzugreifen, so meine ich doch, meine

erren, daß es in diesem Hause, wo Gesetzgeber das Gesetz für die

ukunft schaffen, nicht wohlgethan ist, auf eine Jurisprudenz zurück⸗ zugehen, die, wenn der Entwurf Geltung bekommt, in einem beseitig⸗ ten Partikulargesetzbuch wurzelte. In dem Anhang zu den Movtiven, auf den ich mir hinzuweisen erlaubt habe, ist dargelegt, daß kaum eine Gesetzgebung besteht, in der nicht eine ähnliche Bestimmung sich findet, wie sie der §. 129 Ihnen vorschlägt ich sage: ähnliche, weil alle, die ich angeführt habe und sie sind Ihrer eigenen Prüfung im Abdruck hingegeben meistentheils um vieles strenger sind.

Der §. 101 des preußischen Strafgesetzbuches, den ich nicht da⸗ durch vor Ihnen legitimiren will, daß er eigentlich mehr aus der Initiative der Landesvertretung als der der Regierung hervorgegangen ist denn er war ja nicht dem Strafgesetze, vielmehr dem Preßgesete vorbehalten, und ist erst durch die Kammern in das Strafgesetzbuch hineingebracht worden ist dem Gedanken nach, glaube ich, ein vol⸗ kommen richtiger, wenn er auch im Ausdrucke irrend und fehlgreifend war. Darum will auch der neue Strafgesetzentwurf das, worin die frühere Gesetzgebung gefehlt hat, verbessern, und der Gesetzentwurf hat Ihnen demnächst einen neuen Thatbestand konstruirt. Ich darf daran erinnern, daß die so viel angefochtenen Paragraphen 100 und 101 des preußischen Strafgesetzbuches nicht eine Nachahmung der französischen Gesetzgebung sind, sondern daß die französische Gesetzgebung sie erst der englischen Gesetzgebung entlehnte und daß wenn Sie auf diese eigentliche Quelle jener Paragraphen zurückgehen, Sie die Quelle im englischen Rechte aus dem Jahre 1795, wenn ich nicht irre, finden werden. Dieses noch heute zur Stunde in England bestehende Statut bestimmt: »wenn jemand in Schrift, Druck, Predigt oder sonstiger mündlicher Aeußerung in böswilliger Absicht Worte oder Sätze gebrauchen sollte, um das Volk zum Hasse gegen den König, dessen Erben oder Nachfolger, oder die Regierung und die Konstitution des Reiches aufzureizen, so soll er die schwere Strafe des Prangers, des Gefängnisses ꝛc. dafür erleiden.⸗

Aehnliche Bestimmungen sind in allen deutschen Ländern Rechtens und ich will einige der allerneusten Gesetzgebungen nur darum hier anführen, weil es gerade Gesetzgebungen republikanischer Staaten im Norddeutschen Bunde und Gesetzgebungen allerneusten Datums sind. Die Republik Hamburg hat bekanntlich erst im vorigen Jahre ein Strafgesetzbuch erlassen, und in dem findet sich §. 89 die Bestimmung: »wer öffentlich durch Rede oder Schrift, durch Anführung unwahrer oder entstellter Thatsachen oder durch Schmähung gegen die Thätigkeit oder die Anordnungen der öffentlichen Behörden Haß oder Miß⸗ trauen gegen dieselben zu erregen sucht, wird so und so bestraft.«

Eine ähnliche Bestimmung hat das Gesetzbuch von Lübeck, eine ähnliche Bestimmung hat der Entwurf, der für Bremen aufgestellt worden ist, ein Entwurf, der, glaube ich, an Bedeutung von keinem gesetzgeberischen Werke Deutschlands oder irgend eines anderen Staa⸗ tes übertroffen wird. So viel wird doch, glaube ich, aus der That⸗ sache, daß keine Gesetzgebung Deutschlands, noch die Gesetzgebungen, Frankreichs und Englands einer ähnlichen Bestimmung entbehren zu können glaubten, wohl gefolgert werden dürfen, daß man vielleicht Ursache hat, sich zu besinnen, wenn man einfach mit dem Antrag kommt, diesen Paragraphen aus dem Strafgesetzbuche zu streichen!

Meine Herren, die darin liegende Resolutheit des Gesetzgebers er⸗ kenne ich vollkommen an, aber es fragt sich doch, ob die gesetzgeberische Resolutheit immer diejenige Eigenschaft ist, welche als die beste Eigen⸗ schaft gesetzgeberischer Versammlungen bezeichnet werden darf. Die verbündeten Regierungen wenigstens glaubten nicht, sich zu dieser Entschiedenheit erheben zu sollen, und ich bitte Sie, Ihrerseits wohl zu erwägen, ob Sie einen so durchgreifenden Antrag, der dahin geht, eine Bestimmung, die seit so vielen Jahren in den Gesetzgebungen

Urkundlich ꝛc.

Berli

83

Wei

insen

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aller Länder des Norddeutschen Bundes auf diese will ich mich

eschränken bestanden hat, zu beseitigen, ohne weiteres dur re beütimmung zum Beschluß erheben wollen. . 8

Ein dem Reichstage vorgelegter Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweite⸗ rung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. In dem Gesetze vom 9. November 1867, betreffend den außer⸗ ordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küsten⸗ vertheidigung (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 157) werden die §§. 3, 4 und 5 in der Weise geändert, daß an ihre Stelle die nachstehenden, mit den⸗ selben Nummern bezeichneten Paragraphen treten.

§. 3. Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Bundeshaushalts⸗Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen ver⸗ wendet werden.

§. 4. Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen.

Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs⸗ recht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.

§. 5. Die zur Verzinsung des Schuldkapitals erforderlichen Mit⸗ tel müssen der Bundesschulden⸗Verwaltung aus den bereitesten Ein⸗ künften des Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung ge⸗ stellt werden.

Nicht erhobene Zinsen verjähren in vier Jahren, von der Verfall⸗ zeit an gerechnet, zum Vortheil der Bundeskasse.

Die Nr. 11 des »Justiz⸗Ministerial⸗Blattes« publizirt folgen⸗ des Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 9. Februar 1870: Der § 199 des Strafgesetzbuchs hat durch die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund seine Wirksamkeit verloren. Handlungen, welche vor Einführung der letzteren begangen worden, können jetzt nicht mehr nach jenem Paragraphen bestraft, und ebensowenig aus dem Gesichtspunkte einer Zuwiderhandlung gegen den §. 148 der ge⸗ dachten Gewerbe⸗Ordnung verfolgt werden; fowie ein Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Kon⸗ flikte vom 8. Januar 1870, wonach Streitigkeiten über die Verbind⸗ lichkeit zur Zahlung von Kirchen⸗ und Pfarrbaukosten im Rechtswege zu entscheiden sind.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 23. März. Im Opernhause. (65. Vorstellung.)

Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗phantastische Oper in 3 Akten, nach Shakespeare’'s gleichnamigem Lustspiele gedichtet von S. H. Mosenthal. Musik von O. Nicolai. Tanz von Hoguet. Frau Fluth: Fr. Lucca. Fallstaff: Hr. Bost. Herr Fluth: Hr. Betz. Anfang 7 Uhr. M.⸗Pr.

Wegen eingetretener Hindernisse kann die angekündigte Fhestellung der Oper »Die Hochzeit des Figaro« nicht statt⸗ nden.

Im Schauspielhause. (81. Ab.⸗Vorst.) Der Graf von herehetn. Historisches Schauspiel in 5 Akten von Adolf ilbrandt. Anfang halb 7 Uhr. M.⸗Pr.

Donnerstag, 24. März. Im Opernhause. (66. Vorstell.) Auf vielfaches Begehren: Flick und Flock. Komisches Zauber⸗ Ballet in 3 Akten und 6 Bildern von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. Topase: Frl. Girod. Eine Nereide: Frl. David. Flick: Hr. C. Müller. Flock: Hr. Ehrich. Anfang 7 Uhr. M.⸗Pr. M“

Im Schauspielhause. (82. Ab.⸗Vorst.) Die zärtlichen Ver⸗ wandten. Lustspiel in 3 Akten von R. Benedix. Vorher: Ein Ständchen. Dramatischer Scherz in 1 Akt von G. zu Putlitz. Anf. 7 Uhr. M. Pr. Donnerstag, den 24. März. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Achtundvierzigste Vorstellung der bünzöͤsischen Schauspieler⸗Gesellschaft: Les démoiselles de aint-Cyr.

E

* Produkten- und Waaren-Börse.

n, 22. März. (Marktpr. nach Ermitt. Von]] Bis Mittel

thr sg. pf. Ithr sg. pf. Isthr sg. Pf.

1 27 6

z. Schfl. V oggen 1 28.— gr. Gerste 1 7 6 zu L. Heu Centn. Stroh Schck. Erbsen Mtz.

Bohnen Mtz. Kartoffeln Rindfl. Pfd. Schweine- fleisch Hammelfl. Kalbfleisch Butter Pfd. SZEier Mandel

S=q ℛ—o*

8 2.„ matt und Preise gedrückt

Berlin, 22. März. (Nichtamticher Getreidebericht.) Weizen loco 51—64 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. April- Mai 57 56 ½ Thlr. bez., Mai-Juni 58 57 ¾ Thlr. bez., Juni- Juli 59 ¼ 58 Thlr. bez., Juli-August 60 ½ ¼ Thlr. bez. u. Br.

Roggen poln. 45 ¼ 4 Thlr. ab Bahn bez., defekter 39 ½ Thlr. do., April- Mai 44 ½ 43 ½ 43 Thlr. bez., Mai-Juni 44 ½ 43 Thlr. bez., Juni-Juli 45 44 ½ Thlr. bez., Juli-August 46 ½ Thlr. bez.

Gerste, grosse und kleine à 31 44 Thlr. per 1750 Pfd.

Hafer loco 22 27 Thlr. pr. 1200 Pfd., pomm. 25 ¼ Thlr. 88 S bez., pr. April-Mai 24 ¼ Thlr. bez., Mai-Juni 25 ¼ Thlr.

ezahlt.

Erbsen, Kochwaare 50 56 Thlr., Futterwaare 40 47 Thlr.

Rüböl loco 14 Thlr. bez., pr. März 14 Thlr. bez., März- April 14 Thlr. Br., April-Mai 13 ¾ 2⁄2à⁊bs9⁄½¶ Thlr. bez., Mai-Ju 13¼— Thlr. bez., September-Oktbr. 13 12 ½, 13 ½⁄. 12 ¾ Thlr. bezahlt. 8

Petroleum Joco 8 ⁄2 Thlr., pr. März 8 Thlr. bez., März April 7 ½ Thlr. bez., April-Mai 7 7⁄2 Thlr. bez., September-Okto

Leinöl loco 12 Thlr. Br. b

Spiritus loco ohne Fass 155¼ X Thlr. bez., pr März-April 15 - Thlr. bez., April-Mai und Mai-Juni 15 ¼ ½ Thlr. bez., Juni-Juli 15 ⁄2 —- ½ —X Thr. bez., Juli-August 15 5 2⁄½. bis 1. Thlr. bez.

Weizenmehl No. 0 4 3 ¾ Thlr., No. 0 u. I. 3 ¼ 12 Thlr. Roggenmehl No. 0 3 ½ ½ Thlr., No. 0 u. I. 3 Thfr., diesen Monat 3 Thlr. 8 Sgr. bez., März-April 3 Thlr. 6 Sgr. bez., April-Mai u. Mai-Juni 3 Thlr. 5 Sgr. bez.

Weizen loco ohne Umsatz. Termine zu nachgebenden Preisen gehandelt. Roggen-Termine unterlagen heute vielsei- tigen Anerbietungen und hat hierzu wesentlich das eingetre- tene milde Wetter beigetragen. Käüufer waren vorsichtig und ermässigten ihre Gebote. Der Preisrückgang beträgt für alle Sichten ca. ½ Thlr. pr. Wspl. Effektive Waare fand nur schwer fälligen Absatz. Hafer loco schwer verkäuflich. Termine ge- drückt. Für Rüböl bestand eine ammirte Haltung. Unter dem Eindruck der hohen pariser Notirungen zeigte sich überwiegende Frage, die die Preise schnell um ca. ½ Thlr. pr. Ctr. steigerte. Spiritus eröffnete in matter Haltung mit vielen Offerten, nach- dem dieselben placirt waren, befestigte sich die Haltung und sind die Notizen schliesslich gegen gestern unverändert.

Berlin, 21. März. (Amtliche Preis-Feststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen pr. 2100 Pfd. loco 48 63 Thlr. nach Qualität, 57 ¾ à 57 à 57 bez., Mai-Juni 58 ¼ bez., Juni-uli

Dez. 8

Roggen pr. 2000 Pfd. loco 45 ½ 46 bez., pr. April-Mai 44 ½ à 44 ¼ bez., Mai-Juni 44 à 44 ¼ bez., Juni-Juli 45 à 45 ½ bez., Juli-August 46 à 45 bez.

Gerste pr. 1750 Pfd., grosse und kleine 30 44 Thlr. nach Qualität.

Hafer pr. 1200 Pfd. loco 22 27 Thlr. nach Qualität, 23 25 ½1 bez., pr. April-Mai 25 bez., Mai-Juni 25 Br., Juni-Juli 26 ¼ bez. u. G., 26 Br., Juli-August 26 à 26 bez.

Erbsen pr. 2250 Pfd., Kochwaare 50 55 Thlr. nach Qua-

lität, Futterwaare 42 47 Thlr. nach Qualität.

Roggenmehl No. 0 u. 1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack r. diesen Monat 3 Thlr. 8 Sgr. bez., März-April 3 Thlr. Sgr. bez., April-Mai 3 Thlr. 6 Sgr. à 3 Thrr. 5 ½ Sgr. bez., Mai-

Juni 3 Thlr. 6 ¼ Sgr. Br., Juni- Juli 3 Thlr. 7 ¼ Sgr. Br.

Rüböl pr. Ctr. ohne Fass loco 13 Thlr., pr. diesen Monat 13 12 à 13 bez., März-April 13 ⁄4 à 13 bez., April- Mai 13 2 à 13 bez., Mai-Juni 13 ⁄2 à 13 bez., Juni-Juli 13 ¼ Thlr., Juli- August 13 Br., September-Oktober 12 ½2 à 12 bez.

Leinöl pr. Ctr. ohne Fass loco 12 Thlr. incl. Fass bez., Lieferung April-Mai 12 ⅔¼ Thlr. incl. Fass bez.

Petroleum raffinirtes (Standard white) pr. Ctr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 8 ½ Thlr., pr. diesen Monat 8 à 8 4X bez., März-April 7 ⁄. à 7 1 bez., April-Mai 7 ½¼. bez., September-Okober 7 Br.

Spiritus pr. 8000. pCt. mit Fass pr. diesen Monat 155⁄12 Br., 15 5 G., März-April 15 ¾ Br., 15 ½ G., April-Mai 15 2⁄à2 à 15 ¼ bez., Br. u. G., Mai-Juni 15 7⁄à2 à 15 bez., Br. u. G., Juni-Juli 15 % bez. bez. u. Br., 15 G., Juliü-August 16 à 15 8 bez., August-Septem- ber 16 ¶⁄% à 16 i bez.

Spiritus pr. 8000 pCt. ohne Fass loco 15 % bez.

Weizenmehl No. 0 4 à 3 ⅞, No. 0 u. 1 3 ¾ à 3 ⁄2. Roggen-

mehl No. 0 3 à 3 ¾6, No. 0 u. 1 3 à 3 pr. Ctr. unversteuert exkl. Sack.

Danzig, 21. März. (Westpr. Z.) Weizen blieb auch heute Durch Entgegenkommen der Ver- käufer konnten nur 100 Tonnen umgesetzt werden. Bezahlt wurde für: bunt 116-, 122pfd. 48 Thlr., 121 22-, 125pfd. 53 Thlr., hellbunt 122 23-, 124pfd. 55 Thlr., 126 27pfd. 55 6 Thlr., 129pfd. 57 Thlr., feinhellbunt 126 27pfd. 57 ½ Thlr., hochbunt glasig 128 29-, 129 130pfd. 59 Thlr., 131 32pfd. 60 Thlr. per Tonne. Termine: pr. Mat-Juni 126pfd. bunter Weizen 57 ½ Thlr. Br., 57 G. Roggen loco ziemlich unverändert, Preise wie Sonn- abend. Börseénumsatz 130 Tonnen. 120 pfd. 41 Thlr., 123 pfd. 43 Thlr., 124 25 pfd. 44 Thlr., 125pfd. 44 ½ Thlr., 125 26 pfd. 44 ½ Thlr., I 26fd. 45 Thlr. per Tonne. Gerste, kleine 106pfd. 35 Thlr. per Tonne. Hafer 34 Thlr. per Tonne. Erbsen

38 Thlr. per Tonne. Wicken 39 ¼, 40 ½ Thlr. per Tonne.

pr.