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em Verwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der “ aufgerufen. Die Akrtien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten zffentlices e , Elesane en verden, sind werthlos, was unter Anga b ge- .H. aledann von dem Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher 8 Prioritätsaktien keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie 18. gänzliche oder theilweise “ Beschlusses der mmlung aus Billigkeitsgründen . 1 Benekalwersamneeinsh der Gesellschaft zum Staate. Die der Fcuschaf zum Staate werden, außer durch die bestehenden 8 noch zu erlassenden Gesetze im Allgemeinen durch die zu ertheilen e landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut 8E Insbesondere aber bleibt 1) dem Staate vorbehalten: a) die A. nehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für 8 Güͤter⸗, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abänderung der Tarife. Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagen⸗ klassen bewirken und ist auf Verlangen des Staats verpflichtet, aaf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport ven 26 Koaks und event. der übrigen im Art. 45 der Verfassung 9* 95 deutschen Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen. Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: b) die Genchmigung, ncsd genns ants die Abänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl de obersten Betriebsbeamten (Betriebsdirektor), welcher die formelle Qua⸗ lifikation zum Bau⸗Inspektor besitzen muß, und des Syndikus, 8 zum Richteramte oder zum höheren Verwaltungs⸗Staatsdienste e⸗ fähigt, die juridischen Angelegenheiten bearbeitet und, soweit erforder⸗ lich, zugleich zur Bearbeitung administrativer Geschäfte herangezogen wird, sowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu erthei⸗ lenden Geschäftsinstruktionen. Auch die Qualifikation des b— Bau⸗ Ausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Han⸗ dels⸗Ministers. 2) Zur Ausführung der W“ über die Be⸗ nutzung der Eisenbahn zu militärischen Zwecken (Ge et⸗Samml. für 1843 S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Reglement e- 1. Mai 1861 beziehungsweise dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868 für die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsver⸗ waltung stehenden Privat⸗Eisenbahnen nebst den hierzu ergangenen und etwa noch zu erlassenden ergänzenden un erläuternden Vorschriften, ferner den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans⸗ ports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der Instruk⸗ tion von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armee⸗Materials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abände⸗ rungen und Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen. 3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürsnissen der Postverwaltung n bringen. Sie ist insbesondere verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post⸗ verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben a) Briefe, Zet⸗ tungen, Gelder ꝛc., ungemünztes Gold und Silber, Juwelen un,
jed des Gewichts, ferner solche nicht in die 88 Unferschjed e achen gehörigen Packete, welche
nzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, b) die zur Begleitun der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterweges Postbeamten, auch wenn dieselben geschäfts⸗ los zurückkehren, c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Be⸗ amten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver⸗ ständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst⸗ kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post⸗ beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein⸗ zuräumen ist, oder die unentgeltliche Befoͤrderung von Brief⸗ und Zeitungs⸗Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden. Für ordi⸗ naire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post⸗ wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen zwei Stationen beförderten zahlungspflichti en Packete be⸗ rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell⸗ schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Post⸗ sendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforder⸗ lichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersten Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere, als die oben vorge⸗ sechene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postver⸗ waltung außer der e für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen, pro Coupé und Meile sunh 1. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transportvergütung.
Die Gefellscheft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Rei⸗ nigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc. der Eisenbahn⸗ postwagen, so wie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ fällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer⸗ den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postifreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf dessisecötan, einen anderen Theil aber mit ge⸗
nlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 93 I Uaßerngene⸗ hat dis Benutzung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so weit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen ꝛc. benutzt wird, zur
unlichst entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine ein.
ö dc. Fnt Stangenreihe auf der einen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Gesellschaft zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenutzt werden darf. Zur An⸗ lage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel derjenige Theil des Bahnterrains benutzt werden, welcher von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. Der erste Trakt der Bundes⸗Telegraphenlinien wird von der Bundes⸗Telegraphenverwal⸗ tung und der Gesellschaft gemeinschaftlich festgesetzt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfol⸗ gen auf Kosten der Bundes.⸗Telegraphenverwaltung resp. der Eisen⸗ bahn; die Kosten werden nach Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Dräthe repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung des⸗ jenigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind.
) Die Gefellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes⸗Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Betreten der Bahn unter Beachtung der bahn⸗ polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzng eines Schaffnersitzes oder Dienstceupés auf allen Zü⸗ gen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fabrbillets der III. Wagenklasse. c) Die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes⸗Telegraphenlinien beauftragten und hierzu' legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungsmaterial die Benutzung von Bahn⸗ meisterwagen unter bahnpolizeilicher Aussicht gegen eine Ver⸗ gütung von 5 Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aufsicht zu gestatten. d) Die Gesellschaft hat die Bundes⸗Telegraphenanlagen an der Bahn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschaͤdi⸗ ung nach Anleitung der von der Bundes⸗Telegraphenverwaltung er· assenen Instruktion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgenemmenen Störung der Linien der nächsten Bundes Telegra. phenstation Anzeige zu machen. e) Die Gesellschaft hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linie erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen. f) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Stö⸗ rungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes⸗Telegraphen⸗ verwaltung mittelst ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn⸗Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befoͤrdern, wofür die Bundes⸗Telegraphenverwalung in der Beförde⸗ rung von Eisenbahn⸗Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. g) Die Gesellschaft hat ibren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Vundeskanzler⸗Amts dem Privat⸗Depeschenverkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der I die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 8 18. die Ausführung der Bestimmungen unter a. bis einschließlich f. muer das Nähere zwischen der Bundes⸗Telegrapbenverwaltung und der Ge⸗ sellschaft schriftlich vereinbart. 5) Die Gesellschaft hat den Anordnun⸗ en, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau deschaͤftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗ Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßbeit des Gesetzes vom 21. De⸗ zember 1846 (Gesetz⸗Samml. für 1847. S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Ge⸗ sellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genü⸗ gung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Be⸗ amten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions⸗, Wittwenverpflegungs⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer füh nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil⸗ Anstellungsberechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgeleg aben, zu wählen.
10. Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Ge⸗ sellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der ih näre in der Generalversammlung (§§. 28 ff.) 2) durch den Verwal. tungsrath, bestehend aus neun Mitgliedern, und 3) durch drei Revi⸗
. 11. Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären wegen rückständig gc bliebener Einzahlungen auf die Aktien (§. 17) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. durch den 8 werb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statu unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegen⸗ heiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, desgleichen mie den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jederzeit Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheiten einen
mann wählen. . Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechts
mittel zulässig. b 1 2 ichts find die zur Zeit desselben Für das Verfahren des Schiedsgerichts fi a Se⸗ einer der
Anlage von oberirdischen und unterirdischen Vundes⸗Telegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien
geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. streitenden Theile,
auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich in⸗
smuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklässung eines Be⸗ vollmächtigten, durch die im §. 13 genannten Zeitungen zu veröffent⸗ lichende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Polnisch⸗Wartenberg den zweiten Schiedsrichter.
.12. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Ob⸗ manns nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Polnisch⸗Wartenberg ernannt.
Das also “ Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen⸗ eteit, bitbet ich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob⸗ manns allein.
§. 13. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statute ecforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zuschlagsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffent⸗ lichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Schlesischen Zeitung, 4) der Breslauer Zeitung, 5) der Posener Zeitung, 6) den Amtsblättern der Königlichen Regie⸗ ungen in Breslau und Posen abzudrucken.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus⸗ rücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt⸗ nachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind⸗ scher Publikation.
Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste Generalversammlung über die Wahl eines anderen Blattes an Stelle s eingegangenen Beschluß gefaßt hat.
§. 14. Abänderungen des Statuts. Abänderungen des gegen- wärtigen Statuts sind mit Ausnahme des in § 59 vorgesehenen falles nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 29 bis 32 gefaßten beschlusses der Generalversammlung unter landesherrlicher Genehmi⸗
sung zuläͤssigz
.15. Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch der Verkauf der Bahn und die Aufloͤsung der Gesellschaft, ingleichen e Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn⸗ Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten,
undesherrlich bestätigten Beschlusses der Generalversammlung ge⸗
shehen (§. 32). - B. Besondere Bestimmungen. JI. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
§. 16. Aktien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im §. 5 dachten Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien der Gesellschaft wer⸗ im, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und zwar ie Stammattien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm⸗ srioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei aus⸗ ffertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag jeselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.
Jede Aktie wird mit mindestens fünf Faesimile⸗Unterschriften des berwaltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft interschrieben.
§. 17. Einzahlung des Aktienkapitals. Vom Aktienkapital, und srar sowohl von dem Stamm⸗ als von dem Stammprioritäts⸗ llienkapitale müssen innerhalb vier Wochen nach erfolgter Aller⸗ bchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels⸗ gister zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres wenigstens infßzig Prozent der einzelnen Aktienzeichnungen eingezahlt werden.
Die Zahlung des übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht ich Bedürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, goch nur in der Weise, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten uf die Stamm⸗Prioritätsaktien die auf die Stammaktien geleisteten nzahlungen nicht übersteigen. Die Aufforderungen zu Einzahlungen, nwie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in der §. 13 vor⸗
hriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens eimal öffentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten tkanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine min⸗ stens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen auf Famm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien, resp. die Ausgabe von solchen
volleingezahlten — Aktien sind gestattet, jedoch bezüglich der Kamm⸗Pr oritätsaktien nur in dem Maße, als solche auf die sammaktien bewirkt sind.
§ 18. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein
ionär, resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate
festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzah⸗ ng der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen, eine inventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesell⸗ jeftskasse zu entrichten, und wird hierzu vom Verwaltungsrathe ach dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenigstens er Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine beröffentlichen und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer
HOuittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.
Wird auch dieser Nusßorderung nicht Folge geleistet, so ist der
waltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen ioner im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an⸗ salten, oder die bis dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten ten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten sie durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe der Nummer
“ 8** 8b
„Husttungsbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst null und nichtig zu erklären. 8
„An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der immung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches scedenden Aktionäre können neue Aktienzeichner zugelassen wer⸗ denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen n Aktionäre anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Vadme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet
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zu erlangen, so bleibt G geschehenen Annullirung sei⸗ — eichnung — für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionär eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungsfonds (F. 7) zu.
§. 19. Quittungsbogen.
Nominalbetrages der betreffenden Aktien nicht doch der erste Zeichner — ungeachtet der ner Rechte aus der
Bis zur Berichtigung des vollen No⸗ minalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H. aus.“ ligt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach gest beaer Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden. Die Quittungsbogen werden mit drei Faecsimile⸗Unterschriften des Verwaltungsrathes versehen. §. 20. Aushändigung der Aktien. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin be⸗ nannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des Quittungs⸗ bogens die gemäß §. 16 ausgefertigte Aktie ausgehändigt. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. . 21. Verhaftung der Aktionäre. Kein Aktionär ist über den Betrag der öö Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind⸗ lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. §. 22. Zinsen der Einzahlungen. Die Stammaktien der Gesell⸗ schaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm⸗Prioritäaͤtsaktien, beziehungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Akrien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, welche mit den Aktien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Ter⸗ minen stattfindet.
§. 23. Dividenden und deren Feststellung. Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann — voll⸗ ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, bört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1 Juli resp. vom 1. Januar des auf die Be⸗ triebseröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen aufkom⸗ mende Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen ver⸗ theilt: 1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds vorweg genommen, und 3) der dem⸗
nächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folaender Weise unter die Aktionäre vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm⸗Prio⸗
ritätsaktien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien; b) was nach Deckung dieser fuͤnf Prozent noch übrig bleibt bis zur Höde von 6 ⅞ Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhält⸗ niß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von dem Ueber⸗ schusse über diese sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur erfolgten Tilgung der Stamm⸗Prioritätsaktien ein Drittel zum Amortisations⸗ fonds (§. 8) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritätsaktien pro rata vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei der im §. 8 vorbehaltenen Befugniß, von jenem Ueberschusse über 6¾ Prozent auch mehr als Ein Drittel zum Amortisationsfonds zu nehmen; c) sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm⸗ Prioritätsaktien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, und die Inhaber der Stammaktien er⸗ vͤlhfh eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich vier Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 27). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschafts⸗ vermögens haben die Inhaber der Stamm⸗Prioritätsaktien ein Prio⸗ ritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Inhabern der Stamm⸗ aktien befriedigt werden müssen.
§. 24. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stammaktien werden a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beilirgenden Schema D., und b) Talons nach dem beiliegenden Schema FE., und mit den Stamm⸗Prioritätsaktien a) Dividendenscheine nach dem bei liegenden Schema F., und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. 116“ und in gleicher Weise von fünf zu fünf Jahren er⸗ neuert. b Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver⸗ waltungsrathes und zwei faesimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen un Coupons ausgegebenen Talons an den Inhaber der letzteren ohn Prüfung seiner Legitimation.
§. 25. Zahlung der Dividende. Die Auszahlung der Divi denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der betref fenden Dividendenscheine nach geschehener Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres.
erpflichtung üa Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes
n diese ellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des 8 145 ½* 1 1
Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, di nicht binnen vier Jahren, von den in §§. 22 und 23 angegebenen