v“ 8 1“
.“ S— 1“ “ 6“ ““ v“ . Wartenberg Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wirkung unterworfen, so das aus den⸗ selben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution voll⸗
reckt werden kann. §. 47. Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder des erwaltungsrathes ist eine vierjährige. 1 8 Nach Ablauf der im §. 55 bestimmten fünfjährigen Amtsdauer des ersten Verwaltungsrathes scheiden jährlich drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. 1 Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. §. 48. Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austritt ist noth⸗ wendig, wenn die im §. 41 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein⸗ treten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn die⸗ ses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übri⸗ en Verwaltungsmitglieder oder der Revisoren in einer General⸗ Versammlung beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtlicher Mit⸗
glieder genehmigt, demnächst aber der General⸗Versammlung vorge⸗ V
egt werden. 8- Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung
durch einen von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten selben bis zur lung angeordnet werden, Falle de — interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu⸗
ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. .49. Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammt⸗ betrage durch die Generalversammlung festgesetzt wird. ie Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sitzungen, welchen die⸗ selben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitzen⸗ den das Doppelte angenommen. B. Revisoren. 6 §. 50. Wahl. Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebs⸗ jahr aus der Zahl der Aktionäre drei Revisoren.
§. 51. Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe auf⸗ zustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren baben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.
definitiven Entscheidung der nächsten General⸗Versamm⸗
Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied des-
in welchem Falle der Verwaltungsrath zur
Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge
u ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder shre etwaigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesetzten alles haben sie bei der nächsten Generalversammlung, welcher das tesultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheimzustellen. Den Revisoren werden die erforderlichen Rechnungs⸗ und Kanzleigehülfen zur Disposition Fegeg C. Beamte der Gesellschaft.
§. 52. Wahl der Beamten. Sollte der Betrieb der von der Ge⸗ sellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eige⸗ nen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 9 Nr. 1 subc. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon⸗ trakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienstinstruktionen zu erlassen.
§. 53. Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Instruk⸗ tion festgesetzt. 1
§. 54. Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwal⸗ tungsrathes und der übrigen Vertreter und der im §. 9 Nr. 1 sub c. bezeichneten Beamten der Gesellschaft eintretenden Veränderungen, so wie die Namen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.
§. 55. Vorübergehende Bestimmungen. Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft kraft dieses Statuts aus nachstehend genannten Personen, welche das Aktien⸗Unternehmen ins Leben gerufen haben, jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster Genehmigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berücksichiigung der im §. 40 vorgeschriebenen Nationalität auf neun zu erhöhen, nämlich 1) Prinz Biron von Kurland, Oberst⸗Schenk Sr. Mäajestät des Königs und freier Standesherr auf Polnisch⸗Wartenberg, 2) Freiherr von Laroche⸗Starkenfels, Major a. D. in Charlottenburg, 3) Ludwig Bernhard, Geheimer Rechnungsrath a. D. in Berlin, 4) Wilhelm Lauterbach, Gutsbesitzer auf Wilxen bei Obernigk.
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf V
Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 29). In dieser scheiden dann drei Mitglieder nach L§. 47 aus.
Sollten bis zum Ablauf der Bauzeit Vakanzen in dem vor⸗ gedachten Verwaltungsrathe eintreten, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beachtung der Bestimmung im §. 41 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt erwählten Mitglieder bleiben zebenfalls bis zu der oben bezeichneten General ng in Funktion. 8 W1 F 1 [
V
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, ac durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Voli. macht vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig übernehmen.
§. 56. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersatz der bei Ausübung ihrer Funktionen ent. stehenden baaren Auslagen.
§. 57. Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit den von dem Gründungskomite (§. 55) verlaut⸗ barten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Ko. mite als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als fuͤr verbindlich an. : . . . 58. Die Staatsregierung ist zu spezieller technischer Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kom⸗ missarius zu bestellen, welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats, ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet scheinen⸗ den Weise von der borschristsmaͤßigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Köͤnigliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten ver. bunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbständig, sonst aber mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde, die Aufführung eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwach· senden Kosten hat die Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschuß⸗ weise zu berichtigen resp. zu erstatten.
§. 59. Schlußbestimmung. Falls die Eisenbahhn von der Landes⸗ grenze bei Podzamcze auf Kaiserlich russischen Gebiet nach Lod⸗ weiter geführt wird, so unterwirft sich die Gesellschaft allen Bestim⸗ mungen des zwischen der Königlich preußischen und der Kaiserlich russischen Regierung wegen der Verhältnisse des Anschlusses u. s. w. abzuschließenden Staatsvertrages. Wird die Gesellschaft zum Bau kund Betriebe dieser Bahnstrecke von der Kaiserlich russischen Regierung
ronzessionirt, so ist sie auf Verlangen der Königlich preußischen Regie-
kung verpflichtet, zur Leitung des so erweiterten Unternehmens eine ollegialisch organisirte Direktion einzusetzen, in welche, außer einer entsprechenden Zahl unbesoldeter, mindestens drei besoldete, im Eisen⸗ bahnfach erfahrene Mitglieder, von denen zwei die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs⸗ oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben müssen, zu wählen sind. Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, die hierdurch bedingten Abänderungen dieses Statuts nach der Weisung der Königlich preußi⸗ schen Regierung vorzunehmen und in urkundlicher Form mit ver⸗ bindlicher Kraft für alle Aktionäre der Gesellschaft zu vollziehen.
Betlagen. A
ellsch
Einhundert Thaler Preußisch Co rant. 6 Laut Allerhöchster Ketisgessisess und emecss sape⸗Ugtiecd⸗ vom ..ten. 1 Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der⸗ selben an dem gesammten Eigenthume der preußischen Abtheilung der Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt. 8 „den . .ten 18.. Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Fünf faesimilirte Unterschriften.) “ Eingetragen Fol. des Aktienbuches. (Unterschrift des Rendanten.)
Stamm⸗Prioritätsaktie
4 er Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesel
(Preußische Abtheilung) weihundert Thaler Preußisch Courant. Laut Allerhöchster LT“ und ebeeeeeee vom
. ten 70.
Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der⸗ selben an dem gesammten Eigenthume der preußischen Abtheilung der Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nach dem Gesellschaftsstatute den Inhabern der Stamm⸗Prioritätsaktien zustehen, insbesondere also mik dem prioritätischen Anspruche auf Ge⸗ währung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eene dendenzahlung 19 die Inhaber der 8Iê stattfinden darf.
qEdeon .. “ 1
Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. des (Fünf faestmilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Rendanten.)
8
zwenn der darauf zu erhebende Betrag inner⸗ ab vier Jahren nach dem öffentlich bekannt
ovidendenscheine für die Jahre
Divi⸗
Aktienbuches.
.
Coupon zur Stamm⸗Prioritäts⸗ zur Stamm⸗
slich
.. nicht erhoben ist.
Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft
1 (Preußische Abtheilung) während der Bauzeit, 2½ 8& vheilung,
Der Inhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung
5 ¾ 1 desselben 9 Falch Preußisch Courantgeschrieben — 1 Thaler
Preußisch Courant, als Zinsen vorgedachten Aktie für das
gültig, wenn einschlie
pon wird un dbetrag bis
halbe Jahr vom. den.. ten V Der Verwaltungsrath der Breslau⸗ gesellschaft. (L. S.) Faesimile von zwei Unterschriften. Dividendenschein
zur Stamm⸗Aktie Breslau⸗-W sch ü- s . 5 Warschauer Eisenbahngesell . Der Inhaber di dec Teubilfche Abtzeilung). “ — ese eines empfängt gegen Einli 3 im die auf obige Aktie fallende Dividende slröbas 3. gerung desfen. hetrag vom 1“ efhe gemacht werden wird. „den .ten. 18.. der Verwaltungsrath der Breslau⸗Warschauer Eisenbahn L Facsimile von zwei Aneercriscena chäglebafe Eingetragen in ba. Dividendenschein⸗Register
“ 1 1 (Unterschrift Dieser Dividend enschein wird üemcösgirn
Dieser Cou essen Gel
d
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des Beamten
smachten Fälligkeitstermin nicht erhoben ist.
8 Stamm⸗Aktie NM...
88 der Warschaue
888
Breslau⸗
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r Eifenbahngesell (Preußische Aolheltunch Der Inhaber dieses Talons empfängt im Jahre.
iirung desselben die zu
der vorbezeichneten Aktie auszu ertigenden inklusive. en ten “ der Breslau⸗Warschauer
Facsimile von zwei Unterschriften.
1 d der Verwaltungsrath (I. S.)
F. Dividendenschein Stamm⸗Prioritäts⸗Aktie ℳ
Eisenbahngesellschaft.
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der
Breslau⸗Warschauer⸗Eisenbahngesell aft LEW““ sPr st g⸗ Nec geilung.. CCö 1“ . eses Dividendenscheines hat gegen Einlieferun 36 an dem laut Bilanz sich ergebenden ehes wimn 18 896 aft für das Jahr ..“ einen Prioritätsanspruch bis zu 10 Tha⸗ I Preuß. Cour, geschrieben: zehn Thaler Preußisch Courant. Außer⸗ wird der Ueberschuß des vertheilungsfähigen Reingewinnes, der 8. Auszahlung dieser fünf Prozent, sowie demnächst fernerer 1— und zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm⸗Aktien und Zahlung einer Quote dieses Ueberschusses zum Amortisations⸗
”s herausstellt, pro rata unter die Stam iori l1, Ne⸗ 1 S n⸗ und . „ Attien vertheilt. u Stamm⸗Priori -öüö., den ten. 18 Verwaltungsrath der Breslau⸗Warschauer
Eisenbahngesellschaft. (C. S.) Faecsimile von zwei Unterschliften⸗ efegha
]
der LZ Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft de (Preußische Abtheilung) buns Fisozer 9 vhbass empfangt im Jahre 1 elben die zu der obengenannten Aktie auszufertt dendenscheine für die Jahre bis.. intlusive⸗
den. ten 18.. „Warschauer Eisenbahngesellschaft.
Kaltungsrath der Breslau L(. S.) Faestmile von zwei Unterschriften.
8 “ H. 8 Ouittungsbogen T
gegen Ein⸗
mm. 742 b ⸗Prioritäts⸗
2
Aktie von Sinhundert 1 Thalern Preußisch Cou⸗
Aktie voll eingezahlt isitt. 1
Verwaltungsratbe
bogens geschieht, nachdem der Betrag der 88 „ den . ten
(L. S.) (Drei facsimilirte Unterschriften.)
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8 1. 3 8
“ vA1A““ u“
Gesetz vom 7. März 1870, betreffend die Deckun 1870 erforderlichen Ausgaben zur weiteren daeen mn besseren Ausrüstung von Staats⸗Eisenbahnen.
u ien
1 verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, was folgt 1 Der Minister für Handel, Fts 86 fnrkat he 8 Bestreitung der
usgaben für weitere Vervollständi Staatseisenbahnen: “
“ . Westfälische Eise
1) für die Erweiterung der Wert⸗ hübvren staͤtten zu Paderborn
2) für die Anlage eines zweiten po⸗ lygonalen Lokomotivschuppens auf dem Bahnhofe Paderborn
3) zur Vermehrung der Betriebs⸗
mittel um 73 bedeckte und 150
offene Güterwagen, sowie 12 Per⸗
sonenwagen 267,5998 „ 2
Der Verwaltungsrath der Breslau⸗Warschauer Eisenbahngesellschaft.
Abtheilung) betheiligt und auf diesen Betrag die hierunter von dem
1 der Gesellschaft zu I. Raten 4— — Die Aushändigung der Aktie gegen Rückgabe dieses Quiitungs⸗ Ne von eingezahlt ist.
* 1 8 8
Vervollständigung und
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., — Gewerbe und öffentliche Ar⸗ im Jahre 1870 erforderlichen und bessere Ausrüstung von
Summa 1 = 369,598 Thlr.
II. Saarbrücker 4 1) für Erweiterung Eisenbahn:
des Bahnhofes zu St. Johann 1 2) für Erweiterung der Station .“ Louisenthal . 17,500 „ 3) zur Vermehrung der Betriebs⸗ mittel um 50 osfene Güterwagen,
20 Personenwagen und 2 Loko⸗ motiven
bol“
2 Sgr. 9 Pf.
8
Summa I. —= 228,950 Thürx. — S Ff . gr. — Pf. y) III. Hannoversche Eisenbahn: 8 2) für Beschaffung von Centesimal⸗ waagen und zur Erweiterung der Gasanstalt auf dem Bahnhofe zu „Hannover. ““ 20,000 3) für weitere Ausrüstung der Werk⸗ stätten —.. 14,000 g von Bahnhöfen 301 5) 1 ermnedgeläng der Wehegen 88 e
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III.
1
Summa
% 5890,160 Thlr. — r. — 228990 „ — .
369,598 „ 2 „ 9 „
G zusammen = 1,187/708 Tolir. 2 Sgr. 9 Pf. a) den Restbestand des durch das Gesetz vom 25. Mä 1 gelosten Garantiefonds für das Breslau 1““ 18 Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn⸗Unternehmen; b) die Ersparnisse 8 den durch das Gesetz vom 26. Mai 1865 für den Bau der Eisen⸗ ahn von Danzig nach Neufahrwasser, von Heppens nach Oldenburg sowie zur Bestreitung der Kosten des Grunderwerbs für die Berlin⸗ “ zur Verfügung gestellten Fonds; “ Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. sich beziffernden Restbetrag des auf Grund des Vertrages zwischen der früheren Kurfürstlich hessischen Regierung und der Kurfürst⸗Friedrich⸗Wilhelms.Nordbahn⸗ Nordbahn⸗) Gesellschaft vom 13. Dezember 1861 von der letzteren für ihr unwiderruflich eingeräumte Recht der Mitbenutzung der zur ain⸗ Weser⸗Bahn gehörigen Baͤhnstrecke Cassel⸗Guntershausen zu zahlenden Antheils an den Anlagetosten dieser Strecke; d) die von dem Bremischen Staat als Miteigenthümer der Wunstorf⸗Bremer und ö 1n F8. E Seits in den Jahren beziehungsweise in Aussicht ⸗ mehrung des Betriebsmaterials der Fenegeernse EE zu erstattende Summe von 327 319 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. im Ge⸗ sammtbetrage von 1,187,708 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. zu verwenden.
§. 2. Jede Verfügung der Staatsregi 7 1 — 1 gierung über d t ⸗ Heneegeg gehe Geldmittel hergestellten Vehmatagan vutch er. Pfr. 9 Pan dassel ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser §. 3. Der Minister und der Finanz⸗Minister
bsau eag 8 Urkundlich unter Unserer Hͤchsteigenhändi 1 beigedrucktem Köͤniglichen hargs Kethfeggcröichen Amntearschrift uig Gegeben Berlin, den 7. März 1870. V 1
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck. von Roon. Graf von Itze 9 8 von Mühler. von Selchow. Graf zu ..“ 1
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes
bei ii der Breslau Warschauer Eisenbahngesellschaft (Preußische
Dr. Leonhardt. Camphausen
für den Umbau hölzerner Brücken 101,160 Thlr. — Sgr. — Pf.,
.1
88
—
8
c) den auf
(Hessischen