anderen vorbehalten, als die in dem vorgelesenen Schreiben angedeute⸗ en. Sie hat wesentlich nur den Nutzen des Handelsstandes und di Erleichterung der Rentenablösung im Auge gehabt. Man hat weiter bemerkt, es sei von Niemandem bestritten, daß as Verfahren der Regierung als ein illoyales zu bezeichnen. Ich laube, daß nach den heutigen Darlegungen diese Anschauung wohl ine Modifikation erleiden werde. Es ist dargelegt, wegen Errichtung der Bank bereits seit mehr als Jahr und Tag an⸗ geknüpft worden. Dieselben wurden nicht abgebrochen, nur zeitweilig mterbrochen. Das Abkommen ist schließlich, der Hauptsache nach, auf derselben Grundlage erfolgt, auf welchen die früheren Verhand⸗ ungen basirten. Es bestand auch bereits ein Einverständniß über die Grundzüge der Konzession für das jetzige Konsortium zu einer Zeit, bevor die Vorlage des Herrn Bundeskanzlers an den Bundes⸗ rath gebracht war. Der formelle Abschluß hat sich verzögert, und daraus allein scheint die Illoyalität abgeleitet werden zu sollen. Allein die Regierung hatte auch üͤber den Finanzleuten, mit welchen sie handlungen eingelassen. 1 Was die gerügte Konzessionirung zur Ausgabe von Einthalernoten anlangt, so 68 auch hierin durchaus kein unerhörtes Verhältniß ge⸗ schaffen; auch andere Banken haben ähnliche Reste, z. B. die Geraer, zur Emission von einer halben Million Einthalernoten. Ob davon Gebrauch gemacht worden ist, ob hierin durch spätere Bedingungen modifizirt worden, ist mir zwar nicht bekannt. In den Statuten ist die Bestimmung enthalten. Was endlich die Bezeichnung „werthlose Pa⸗ piere«, »unfundirte Papiere⸗ betrifft, so bemerke ich, daß für das Pa⸗ piergeld der neukonzessionirten Bank dieselben Garantien gefordert worden sind, welche für alle ähnliche Bank⸗Institute bestehen. — Nach dem Abg. v. Hennig erklärte derselbe Bundes⸗ Kommissar: 1 Meine Herren! Ich habe mich weiter nicht an der Diskusston betheiligt, da ich voraussah, daß ich damit die Verhandlungen blos in die Länge ziehen würde, ohne ein anderes Resultat herbeizuführen. Gegen eine Aeußerung des letzten Herrn Redners muß ich mich jedoch im Namen der Fürstlich reußischen Regierung auf das Ernstlichste verwahren: das formelle Recht stand bei der Bankkonzessionirung un⸗ bestritten derselben zur Seite. Was deren Verhalten gegen den Bund anlangt, so haben darüber die Stimmen sich genügend vernehmen lassen. Wenn aber die Regierung imputirt werden will, sie könne durch Zurückdatirung der Banknoten die Beschlüsse oder Gesetze des Bundes unwirksam zu machen versuchen, so ist das eine unbegrün⸗ dete, ungerechtfertigte und im hohen Grade beleidigende Auslassung — ich will nicht einen stärkeren Ausdruck gebrauchen — die ich mit allem Ernste zurückweisen muß. Uebrigens würde nicht die Fürstliche Regierung die Noten ausgeben, sondern die Bank.
— Vor Eintritt in die Tagesordnung hatte der Groß⸗ herzoglich hessische Bevollmächtigte zum Bundesrath, Geheime Legations⸗Rath Hofmann, gegenüber dem Abg. Dr. Blum (Sachsen), welcher seine in der Sitzung vom 17. d. Mts. in Bezug auf die Stellung der »Darmstädter Zeitung« zur Groß⸗ herzoglich hessischen Regierung gemachten Aeußerungen erläuterte, folgende Erklärung abgegeben:
Der Herr Vorredner hat die Frage von der Hauptsache ab auf Nebendinge gelenkt. Die Hauptsache, meine Herren, ist die Frage, ob der hessische Soldat durch seinen Fahneneid der Gefahr ausgesetzt sei, durch die Treue gegen den Landesherrn zu einem Landesverrath gegen den Bund verleitet zu werden.
8 die Schwere der Frage nicht.
Meine Herren! Ich übertreibe Der Herr Abgeordnete Blum hatte bei der Berathung über den
Paragraphen 87 des Strafgesenbuches gesagt, man dürfe den Landes⸗ verrath nicht immer mit Zuchthaus bestrafen, weil die Ange⸗ hörigen des Großherzogthums Hessen auf diese allein bezog sich seine Anführung — durch einen doppelten Fahneneid in eine schwierige Lage gebracht seien, indem sie unter Umständen zwischen der Treue gegen den Landesherrn und dem Gehorsam gegen den Bundesfeldherrn wählen müßten, und weil man den hessischen Soldaten, der die Pflicht der Treue gegen den Landesherrn erfülle, nicht mit Zuchthaus bestrafen könne. Das ist die Hauptsache gewesen, und daß ich als Vertreter der hessischen Regierung solche Behauptun⸗ en nicht ruhig anhören mochte, das werden Sie begreiflich finden. enn ich also vor allen Dingen zu bestreiten gehabt habe, und auch, wie ich glaube, mit Erfolg bestritten irgendwie anders gestellt sei, als z. B. der Soldat im Königreich Sachsen — der Herr Abg. Blum hat zu meiner Befriedigung diesen Punkt nicht weiter relevirt — so darf ich unseren Streit in der Haupt⸗
schon längere Zeit sich in Ver⸗
sache als dahin erledigt ansehen, daß davon nicht mehr die Rede ist,
der hessische Soldat sei durch einen doppelten Fahneneid in eine schlimme Position gebracht. Alles Andere: die Darmstädter Zeitung, deren Redacteur, so wie die Stellung derselben zur hessischen Regierung — das sind Nebensachen. Es erscheint dies Alles, nachdem der Hauptpunkt in dem Sinne, wie ich bemerkt habe, erledigt ist, so sehr als Nebensache, daß ich im Zweifel bin, ob ich die Aufmerksamkeit des Hauses überhaupt in Anspruch nehmen darf, um auf diese Dinge näher einzugehen. Ich thue es nur deshalb, weil der Herr Abgeordnete Blum glaubt, daß ich Unrecht gethan hätte, seine Anführungen als nicht richtig zu bezeichnen. Was hat denn nun Blum eigentlich behauptet? Ee sagte, die Berichte der »Darm⸗ städter Zeitung« über die bayerischen Adreßverhandlungen seien derart gewesen, daß man daraus schließen müsse, die Zeitung sei mit derjenigen csegas der Bündnißverträge einverstanden, wonach der casus foederis jederzeit streitig werden könne. Ich erlaube mir nun, einen Augenblick vorzulesen. Der Abg. Blum sagte wörtlich: »Das offizielle Blatt der hessen⸗darmstädtischen Regierung hat seiner Zeit mit
8
die
daß Verhandlungen
jene Anführung
eine moralische Verpflichtung gegen-
Abg. Blum, wie es scheint, übersehen hat,
habe, daß der hessische Soldat
Herr
einem nommen von den
“ 8 ““ gewissen Wohlgefallen, wenigstens ohne jeden Beisatz, Akt e Erörterungen, die im bayerischen Landtage san gefunden haben, wo die Frage aufgestellt wurde, inwieweit diese Schuh und Trutzbündnisse denn eigentlich gültig seien« ꝛc.
Kun, meine Herren, habe ich die Berichte der Darmstädter ;. tung über die Landtagsverhandlungen in Bayern nachgesehen und i keinem etwas gefunden, was die Behauptung des Abg. Blum rt fertigte; im Gegentheil, ich habe nur die Rede des Fürsten von Hohe lohe ausführlich gefunden, sonst nichts, also war ich wohl berechti
für nicht richtig zu erklären. Nach meinen Begrif ist es eine Pflicht für jedes Mitglied dieses Hauses, wenn e fe sachen behauptet und daran so schwere Folgerungen knüpft, wie hier geschah, sich vorher zu überzeugen, ob die Thatsachen richtig em
Paß der Herr Abg. Blum irrte, wenn er die Berichte de »Darmst. Ztg.« über die Adreßverhandlungen in Baägyern e wie geschehen charakterisirte, hat er selbst damit zugegeben, daß er an diesen Punkt nicht wieder einging; statt dessen bringt er andere Artit Er sagt, die Darmst. Ztg. habe gewisse Artikel über die Bündni frage mitgetheilt. Das ist ganz richtig, sie hat in zwei verschiedene Nummern Arlikel aus der »Augsb. Allgem. Ztg.« mitgetheilt, welte die Frage behandeln, ob die Prüfung der Frage des casus foeder zulässig sei.
Es sind das Artikel, die mir damals entgangen waren, weil i nur die Berichte über die bayerischen Verhandlungen nachgesehen hatt Aber, wie der Herr Abgeordnete Blum selbst schon bemerkt hat, bei dem zweiten der jetzt erwähnten Artikel in unmittelbarer Feoh ein Artikel der »Norddeutschen Allgemeinen Zeitung« abgedrutt welcher es geradezu für eine Prüfung des casus foederis sprechen wolle. Wenn also ein Arstt aus der »Augsburger Allgemeinen Zeitung« mitgetheilt wird, der de Eine behauptet und gleich darauf ein Artikel aus der »Norddeutste Allgemeinen Zeitung«, der das Gegentheil verficht, so kann man walt lich nicht von einer Parteinahme der Redaktion der Darmstänn Zeitung für die eine oder die andere Ansicht sprechen.
Dazu kommt, daß noch eine Redaktionsanmerkung, die der he aus der Augsburger A gemeinen Zeitung mit abgedruckt ist, worin gesagt ist, das Ganze nur ein Wortstreit. Aus den angeführten Artikeln schließen zu wolc auf die Tendenz der Darmstädter Zeitung und zweitens auf die In denz der hessischen Regierung und drittens auf die Lage, in diene hessische Soldat sich im Fall eines Krieges befindet — das ist in That eine etwas zu künstliche Beweisführung.
Was die Stellung der Darmstädter Zeitung zur hessischen Reii rung betrifft, so habe ich bestritten, daß sie ein Amtsblatt sih Unter Amtsblatt glaube ich, kann man nur verstehen ein Orgen welches dazu da ist, amtliche Erlasse der Behörden zu verkündiga Das war die Darmstädter Zecitung bis zum Jahre 1819. Es ist de Herrn Abgeordneten Blum, der natürlich die hessischen Verhältnis nicht so genau kennen kann, der sich nur auf die Mittheilungen na lassen muß, die ihm von anderer Seite gemacht werden, entganza daß im Jahre 1819, vielleicht auch im Jahre 1820, ein eigenes Ornir für die amtlichen Erlasse der Regierung geschaffen wurde und daß d »Darmstädter Zeitung« von dem Augenblicke an aufhörte offiziell, du heißt amtliches Organ zu sein. Allerdings steht sie noch in Verti dung mit der Regierung, das habe ich gar nicht geleugnet. Der Han Abgeordnete Blum hat sogar aus meiner Aeußerung entnommen, ii die Darmstädter Zeitung in sehr nahen Beziehungen zu der Regie rung stehe; also giebt er mir kein Dementi, wenn er sagt, daß alle dings solche Beziehungen vorhanden sind. Das Verhältniß ist einsac das, daß die Darmst. Ztg. nicht Eigenthum der Regierung isti gehört einer Stiftung, die unter Aufsicht des Ministeriums steht.
Wenn der Herr Abg. Blum die Güte haben will, in dem Ar buche weiter zu blättern, so findet er die Bank für Handel md Industrie und die Bank für Süddeutschland unter den Anstalten, dem Ministerium untergeordnet sind — meine Herren, nur weil der Oberaufsicht desselben unterliegen.
Ich habe übrigens keine Lust und keinen Beruf, mich zum Anmwi der Redaktion der Darmstädter Zeitung zu machen. Ob die Dann städter Zeitung namentlich mit dem Artikel, den sie gegen den Ham Abgeordneten Blum gebracht hat, den Anstand verletzt hat oder nich meine Herren, das ist mir ganz einerlei, insofern es sich ein darum handelt, die Darmstädter Zeitung zu rechtfertige Wie gesagt, den Anwalt der Darmstädter Zeitung hier zu spielc ist nicht meine Aufgabe. Nur die hessische Regierung muß ich m derholt gegen das in Schutz nehmen, was der Herr Abg. Blum! gegenüber bei seinem ersten Vortrage zu behaupten schien. —
— Die Nr. 12 des »Pr. Hand.⸗Archivs« hat folgenden Inde Gesetzgebung: Großbritannien: Maßregeln zur Verhütung der ee schleppung von Viehseuchen. — Spanien: Zollbehandlung fümerien. Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Blei und Silberglätte. Statistik: Norddeutscher Bund: Zusammenstellung der im Jahre 1869 aus den in der Nähe der lü tionen Merseburg, Weißenfels, Teuchern und Zeitz belegenen Minade Fabriken zum Versandt gelangten Produkte. — Oesterreich: Stah privilegirten Oesterreichischen Nationalbank am 31. Dezember! 0“ Großbritannien: Jahresbericht des Konsulats zu Akyab 1809 Griechenland: Facssesscht des Konsulats zu Calamata st Türkei: Jahresbericht des Vizekonsulats zu Adrianopel für Liberia: Jahresbericht des Konsulats zu Monrovia für Vereinigte Staaten von Nordamerika: Jahresbericht des Konsulats zu New⸗York für 1869. Jahresbericht des K Mobile für 1869. — Mittheilungen: Tilsit, Danz Bromberg, Gleiwitz, Görlitz, Fag⸗ a. S., Bielefeld, Münste Crefeld, Düsseldorf, Emden, esterwik, Rio de Janeiro. — Nachrichten für Seefahrer.
Absurdität erklärt, wenn man von aß
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen die unten näher bezeichnete verehelichte Gast⸗ hofpächter Mascher, Caroline Marie Christine, geb. Fernow, st eine wegen Kuppelei rechtskräftig erkannte Gefängnißstrafe von icht Monaten zu vollstrecken. Dieselbe hat nicht ermittelt werden men r sucht sich der Strafverbüßung zu entziehen. Es wird daher cesucht, die ꝛc. allen bei ihr befindlichen Gegenständen an die Königliche Stadtvoigtei⸗ Gefängniß⸗Expedition hier abzuliefern, oder nach Bewandtniß der Um⸗ fände die Strafe gegen sie zu vollstrecken. Berlin, den König jation VI. für Vergehen. Signalement. um 5. Oktober 1836 zu Mesiger bei Demmin geboren, groß hat blondes Haar, freie Stirn, blonde Augenbrauen, blaue Augen, Nase und Mund gewöhnlich, Zähne vorn vollständig, ovales Kinn, Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe gesund. Ihre Gestalt ist sooß und stark; sie spricht die deutsche Sprache.
Steckbriefs⸗Erneuerung. Der hinter den Gastwirth Jo⸗ hann Hieronimus Rudolf Trossin wegen Theilnahme am betrüglichen Bankerutt unter dem 1868 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 21. März 1870. Königlkches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, Dputation I. für Schwurgerichtssachen.
Steckbriefs⸗Erneuerung. witth Trossin, Charlotte nahme am betrüglichen Bankerutt unter dem 21. 6 November 1866 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Ber⸗ lin, den 21. März 1870. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen, Deputation IJ. für Schwurgerichtssachen.
Steckbriefs⸗Erneuerung. Der hinter den Kaufmann Hein⸗ tich Erdmann Adolf Lehmann wegen theils betrüglichen theils ein⸗ fachen Bankerutts und wegen Vergehens gegen §. 308 der Konkurs⸗ Drdnung unter dem 19. Oktober 1867 respektive 6. November 1868 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Berlin, den 21. März 1870. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Deputation I. für Schwurgerichtssachen.
Steckbriefs⸗Erneuerung. Die unterm 18. Dezember 1869 hinter die verehelichte Marionettspieler Schmidt, Bertha, geb. Blume, aus Mariaweier in Bayern, zuletzt in Gommern, erlassene Strafvollstreckungs⸗Regquisition wird hierdurch erneuert. Potsdam,
den 22 März 1870. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I. 20. zum 21. März d. J
Bekanntmachung. In der Nacht vom h im Pfarrhause zu Milzig mittelst Einbruchs folgende schlesische Pfandbriefe: Serie I. Nr. 605 über 1000 Thlr., Serie II. Nr. 808 über 500 Thlr., Serie III. Nr. 562 über 200 Thlr., Serie IV. Nr. 1836 über 100 Thlr., Serie V. Nr. 806 über 50. Thlr., Serie VI. Nr. 1079 über 50 Thlr., gestohlen worden. Wer über den Verbleib dieser Pa⸗ piere, vor deren Ankauf gewarnt wird, oder über die Person des Diebes Auskunft geben kann, wolle unverzüglich der nächsten Polizei⸗ bchörde oder mir Mittheilung machen. Kosten entstehen dadurch nicht. Grünberg, den 24. März 1870. Der Königlich preußische Staatsanwalt.
Oeffentliche Vorladung. Der vormalige Gasthofsbesitzer Wil⸗ helm Fischer aus Grünberg in Schlesien, jetzt unbekannten Aufent⸗ haltsortes, ist angeklagt, im Sommer 1868 mit der unverehelichten Henriette Louise Klein aus Grünberg wiederholt Ehebruch getrieben zu haben und ist deshalb die mit seiner Ehefrau Marie Fischer, geb. Reimann, bestandene Ehe durch das Erkenntniß des hiesigen König⸗ lchen Kreisgerichts vom 5. Juni 1869 getrennt worden. Zur münd⸗ licen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 5. Mai 1870, Vormittags 11 ½ Uhr, im Audienzsaale Nr. 26 des hiesigen Gerichtsgebäudes anberaumt worden, zu welchem der Angeklagte Fischer mit der Aufforderung hiermit vorgeladen wird, zur festgesetzten
tunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Be⸗ weismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem unterzeichneten Gerichte dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Nicht⸗ erschinens wird gegen den Angeklagten in contumaciam verhandelt werden. Grünberg, den 15. Dezember 1869. 1 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1ö6“ b Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. B Die Gesellschafter der zu Augsburg mit Zweigniederlassungen zu erlin und Wien unter der Firma: 11I 8 R. Mitzky & Sieber, “.“ EI11“ Geschäftslokal: Jerusalemerstraße 303 ,„, 8 1. Juni 1866 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind; ) der Drathmatratzen⸗Fabrikant Robert Mitzky zu Augsburg, 2) der Drathwaaren⸗Fabrikant Paver Sieber zu Lindau. 8 bri Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Drathmatratzen⸗Fa⸗ rikant Robert Mitzky befugt. 1 ü 16 ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts nter Nr. 2858 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Die Handelsgesellschaft R. Mitzky & Sieber zu Augsburg hat
8
Amalie, geborene Losch, wegen Theil⸗ April, respektive
Mascher im Betretungsfalle festzunehmen und mit
21. April respektive 6. November V
Der hinter die verehelichte Gast⸗ V
-
19. März 1870. liches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Depu⸗ Die ꝛc. Mascher ist 5 Fuß 4 Zoll
I V V V
für ihre zu Augsburg mit Zweigniederlassung zu Berlin und Wien
unter der Firma:
R. Mitzky & Sieber bestehende, unter Nr. 2858 des Gesellschaftsregisters Handlung
eingetragene
dem Carl Adalbert Wortmann zu Berlin Prokura ertheilt. Dies ist zufolge heutiger registers eingetragen. Unter Nr. 2436 des Gesellschaftsregisters, woselbst die Aktiengesell⸗ schaft, Firma: Feuer-⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Patria vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung G Wilhelm Robert Scheibler hat das Amt als Direktor niedergelegt. Zum Direktor ist erwählt Carl Heinrich Adolph Moritz zu erlin.
Berlin, den 23. März 1870. Abtheilung für Civilsachen.
Verfügung unter Nr. 1522 des Prokuren⸗
Königliches Stadtgericht.
Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a. O. In unser Firmenregister ist unter Nr. 566 als Firmeninhaber: Kaufmann Theodor Emil Alexander Kuschel zu Frankfurt a. O.) 3
als Ort der Niederlassung: Frankfurt a. O.,
als Firma: Th. Kuschel, b zufolge Verfügung vom 23. März 1870 am 23. März 1870 ein⸗ getragen.
In dem Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 65 die Handelsgesellschaft 8 Gbdr. Schemel zu Sorau zufolge Verfügung vom heutigen Tage heute eingetragen. Die Gesellschafter sind: 1) der Kaufmann Marcus Schemel, 2) der Kaufmann Moritz Schemel, beide zu Sorau. ie Gesellschaft hat am 19. März 1870 begonnen. Sporau, den 19. März 1870. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
In dem Firmenregister des unterzeich
Firmen als erloschen zufolge Verfügung vom
selbigen Tage gelöscht: 8 Nr. 147. J. Fraustaedter zu Sommerfeld
(Inhaber Kaufmann Jacob Fraustaedter zu Sommerfeld.) Nr. 77. F. Wunder zu Sorau (Inhaber Tuchfabrikant Christian Hriedrich Wunder zu Sorau.) Nr. 157. B. Schreiber zu Gassen (Inhaber Kaufmann Benjamin Schreiber zu Gassen.) Sorau, den 19. März 1870. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts sind folgende
firmen:
— Nr. 364. Carl Hoffmann zu Niemaschkleba, 1
und als deren Inhaber der Fabrikbesitzer Carl
Hoffmann zu Niemaschkleba.
Bertha Fraustädter zu Sommerfeld, b und als deren Inhaberin die verwittwete Kaufmann Fraustaedter, Bertha, geb. Munk, zu Sommerfeld.
W. Steiner zu Sorau, 8“ und als deren Inhaber der Tuchfabrikant Friedrich Wilhelm Steiner zu Sorau.
Louis Simon zu Sorau, und als deren Inhaber der Kaufmann Soebel Simon zu Sorau.
Os. Voigt zu Sorau, und als deren Inhaber der Lederhändler und Kauf⸗
mann Traugott Ferdinand Oswald Voigt zu Sorau.
C. A. Finke zu Sorau, 8
und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Erdman
August Finke zu Sorau.
Wilhelm Textor zu Sorau, 3 und als deren Inhaber der Tuchfabrikant Carl August Wilhelm Textor zu Sorau.
Eduard Steinberg zu Sorau, ö“ und als deren Inhaber der Kaufmann Eduard Julius Steinberg zu Sorau. 8
Simon Bick zu Sorau, 3 8 und als deren Inhaber der Kaufmann Simon zu Sorau.
L. A. Fabian zu Sorau, b und als deren Inhaber der Kaufmann
ehn zu
W. Pohl zu Sorau,
b Fis beren Inhaber der Kaufmann Friedrich Wil⸗ helm Pohl zu Sorau,
zufolge vn gröüng. vom 19. März 1870 an demselben Tage
eingetragen worden.
u, den 19. März 1870.
Königliches Kreisgericht.
8
Wilhelm
Bick
Louis Angust
Abtheilung 1.