1870 / 75 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nächsten drei Monate aufzustellen und dem Verwaltungsrathe vorzu⸗ schaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen % e) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Verfallzeit gestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zuste⸗ legen. EII Maximalbetrage beliehen werden dürfen. Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein hende küͤndbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypothe⸗ Der Verwaltungsrath stellt die Rechnungen fest und die Direktion Art. 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grunz.] Abkommen mit der Gesellschaft getroffen wird; f) wenn verpfändete ken in gleichem Betrage gedeckt sein. bringt sie zur Genehmigung an die Generalversammlung der Aktionäre. sätzen, welche nach preußischem Rechte bei der Ausleihung von Mündel. ¶Gebäude nicht nach den von dem Verwaltungsrathe festgesetzten Nor⸗ Die nach dem Schlußsatz Artikel 6 unter Umständen im Aus⸗ 6 Der Ueberschuß der Aktiva nach Abzug der sämmtlichen Passiva geldern maßgebend sind. „Es sind hiernach in der Regel und unter men gegen Feuersgefahr versichert sind. lande zu erwerbenden Hypotheken kommen bei den vorstehenden Be⸗ einschließlich des Grundkapitals und Verwaltungskosten bildet den Berücksichtigung der im einzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse un⸗ Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht stimmungen nicht in Betracht. Gewinn. 1 1 . - verdächtige Erwerbs⸗Dokumente, landschaftliche oder gerichtliche Tagen werden, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie die⸗ Art. 55. Von dem Gewinn wird zunächst ein Betrag von min⸗ und dergleichen oder der Durchschnitt des letzten Erwerbspreises, des Art. 70. Jeder Darlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rück⸗ destens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent nach Bestimmung der gewöhnlich mit 6 Prozent kapitalisirten Nutzungswerthes und (be der Gesellschaft schriftlich eine Adresse innerhalb des preußischen Staa⸗ zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr Generalversammlung zur Bildung eines Reservefonds, und dann Gebäuden) der Feuerversicherungssumme für die Schätzung des tes anzuzeigen, unter welcher die Zustellung der Erlasse der Gesell⸗ gezogen oder durch andere Hypothekenforderungen ersetzt werden, so daß das eine Rente bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur beleihenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die für schaftsorgane oder gerichtlicher Verfügungen an ihn zu bewirken ist. im Artikel 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht er⸗ Vertheilung an die Aktionäre entnommen. das Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertrags. An diese Adresse erfolgen die Zustellungen⸗ gültig für den betref⸗ halten wird. dem verbleibenden Ueberschuß werden: a) 5 Prozent als wie durch den Verkaufswerth des Grundstücks vollkommen gerech⸗ fenden Darlehnsnehmer und dessen Rechtsnachfolger im Besitze des Art. 81. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Tantieme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, insofern in der fertigt sein. 1 verpfändeten Grundstücks, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich Central⸗Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines rsten Generalversammlung nichts anderes beschlossen wird, b) 5 Pro⸗ Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, nach der Gesellschaft bezeichnei worden ist. den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages zent als Tantieme für den Präsidenten, die Direktoren und die Beam⸗ welchen die jedesmalige Werthsermittelung zu machen ist, zu erlassen. Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; ten der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs⸗ „Art. 64. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund. emeinschaftlichen Vertreter zu ernennen und dieser gemäß Alinea 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten rathe zu bestimmenden Verhältnisse, c) der Rest als Superdividende stücken befinden, müssen nach den vom Verwaltungsrathe festgesetten ins eine Adresse zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds. zur Vertheilung unter die Aktionäre verwendet. 88 allgemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Alle erfolgen, so lange nicht eine andere Ndresse der Gesellschaft Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Nr. 1) haften nicht Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jähr⸗ Darlehnsvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. bezeichnet worden ist. die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr lich spätestens am 1. Juli statt. 1 Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand. Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines aus deren Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherhei Art. 56. Wenn in einem Jahre der Gewinn nicht hinreichen Entschädigungsgelgen auszudehnen. Vertreters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere für die Inhaber von Central⸗Pfandbriefen unter Mitverschluß des

um daraus eine Dividende von 5 Prozent auf das eingezahlte ;

rt. 65. Bei Gewaͤhrung bypothekarischer Darlehen kann die Bet eiligte in einer einzigen Ausfertigung, gültig au dem Prozeß. Staatskommissars oder eines von dem elben zu designirenden Beam⸗ Grundkapital zu entrichten, so wird das dazu Fehlende aus dem Gesellschaft statt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nominalwerthe hacgag des Königlichen Stadtgerichts Werlin. ten deponirt. 8 si Reservefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch nicht auf weniger in Zahlung geben und den Verkauf derselben gegen Provision über⸗ Art. 71. Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in Art. 82. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 bezüglich als 10 Prozent des eingezahlten Grundkapitals vermindert wird. nehmen. 1 ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf beschädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons Sobald und so lange der Reservefonds 50 Prozent des eingezahlten Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum, Nominalwerthe in bestimmte Zeit oder unter Festsetzung einer Kündigungsfrist gewährt. finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Central⸗Pfand⸗ Grundkapitals beträgt, fällt der Zuschuß zu demselben aus dem Ge⸗ Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Dar⸗ In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und briefe, Zinscoupons, Zinsscheine und Talons Anwendung. winn fort. lehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten. für die Kündigung sechs Monate nicht übersteigen. N t Art. 57. Eine Nachweisung des Aktiv⸗ und Passivstandes der Darlehen unter 500 Thaler werden nicht bewilligt. Art. 72. Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Ge⸗ 11“ t e l. 8 Gesellschaft ist allmonatlich, die Jahresbilanz jährlich in den Gesellal Art. 66. Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt, sind währung kündbarer hypothekarischer Darlehne wird der Verwaltungs⸗ Von den Darlehen an Provinzen, Kreise, Städte, Lan⸗ schaftsblättern bekannt zu machen. entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar rath festsetzen. desmeliorations⸗Gesellschaften ꝛc. Fünfter Titel. n, r d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar. Art. 73. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Art. 83. Bei Darlehen, welche an Provinzen, Kreise, Städte Auflösung und Liquidation. Art. 67. Die Annuität wird baar bezahlt. 8 Gesellschaft ohne Angabe von Gründen zurückweislen. und Landesmeliorations⸗Gesellschaften und Korporationen aller Art Art. 58. Abgeschen von den Fällen, in welchen sich die Gesell⸗ Sie besteht aus: a) den Zinsen, b) der Amortisationsquot, ’0) Achter Titel. 8 secgeben werden, sinden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden schaft nach den gesetzmäßigen Bestimmungen auflösen muß, und ab⸗ c) einem Verwaltungskosten⸗Beitrage. 1 8 Die Pfandbriefe. 1 tel, soweit sie sich nicht auf das Vorhandensein einer Hypothek be⸗ esehen von der Auflösung durch Vereinigung mit einer anderen Ge⸗ Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmälige Amortisatio Art. 74. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden ziehen, Anwendung. ellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen. Ein solcher des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt; der hypothekarischen Forderungen verzinsliche Central⸗Pfandbriefe aus. Art. 84. In Höhe dieser Darlehen werden von der Gesellschaft Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweck auf den amortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfall ¼ ũDie Gesammtsumme derselben darf den zwanzigfachen Betrag des verzinsliche Obligationen (Kommunal⸗Obligationen genannt) aus⸗ berufenen Generalversammlung gefaßt werden. zur Amortisation verwendet. Inwieweit über den amortisirten Thell! baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. gegeben. b In dieser Generalversammlung haben abweichend von den Be⸗ des Darlehns löschungsfähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten Sie werden mit den im Artikel 74 gedachten Unterschriften einer stimmungen im Art. 44 und 45 alle Aktionäre, welche ihre Aktien Bestimmung der Gesellschaft ab. oder einem Direktor und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes Bescheinigung des Regierungs⸗Kommissars, daß die als Deckung die⸗ bis zum achten Tage inklusive vor der Generalversammlung bei der Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, nenden Kommunal-Anleihen mit Genehmigung der gesetzlich zustän⸗ Gesellschaft deponiren, ein Stimmrecht, und zwar gewährt jede Aktie Zeit, die von der Gesellschaft festgesetzt werden, in halbjährigen Raten- daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken⸗Instrumenten vor⸗ digen Aufsichtsbehörde kontrahirt sind, sowie einer solchen des Revi⸗ Eine Stimme. Der Beschluß erfordert die Stimmenvertretung von zu leisten. 3 handen sei (vergl. auch Art. 60.). sors, daß die statutmäßige Deckung vorhanden ist, versehen. zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Majorität Ist die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach Art. 75. Die Central⸗Pfandbriefe sind entweder Seitens der Die Forderungen, welche diese Deckung bilden, haften eben so von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verfall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von einem halben Inhaber kündbar, oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf wenig, wie die Hypothekenforderungen (Artikel 81) für die sonstigen

das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß ver⸗ Prozent des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden. . Ane bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Ver⸗ Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die darüber lautenden Doku⸗ treten, so wird eine neue außerordentliche Generalversammlung be⸗ Art. 68. Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten fallzeit. mente werden gleichfalls aus deren Vermögen ausgeschieden und aus⸗ schließlich als Sicherheit für die Inhaber von Obligationen unter

rufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Majorität von drei Amortisationsquote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Art. 76. Die kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit I 8 1Se Sedratgos gefache dsghn hinszansetane oder auch das Darlehen, soweit es noch nicht amor⸗ a Le114“ decst Srnnahünaprrl e ena - ützecschtn⸗ 8 ebblers oder eines von demselben zu Art. 59. Der Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, oder, wa isirt, ganz zu tilgen. en nach den vom Verwaltungsrathe festzustellenden ema's aus⸗ designirenden Beamten deponirt. dem gleichsteht, zu liguidiren, bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Die Gesellschaft kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welche! gefertigt, welche der Mnisteriellen Genehmigung bedürfen. In allen uͤbrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Central⸗ Die Liquidation erfolgt nach den betreffenden gesetzlichen Zeit, und unter Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zwech 2* öö der fing mien 18 8 Hälansischen Pfandbriefe festgesetzten Bestimmungen auch für diese Obligationen. aangenommen werden. wie ausländischen Valuten und den Zinsfuß wird der Verwa tungs⸗ 8 1“ Sechster Titel. Das Amortisationskonto der Darlehensnehmer enthält die Gut rath festsetzen. Stücke unter 25 Thaler sollen nicht ausgegeben werden. 1 3 Alufsicht der Staatsregierung. schrift für a) die jährliche Amortisationsquote, b) den Zinsenüberschuß Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinskoupons Schema A. Art. 60. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft c) die etwaigen weiteren Abzahlungen. für köchstens zehn Jahre beigefügt. Dieselben sind an den von der Preußische Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft. wird durch einen Regierungs⸗Kommissar aegrünt Die 1“ sind unter bünaabeden Rummee. Direktion näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. 8 Aktie 8b . 1 ; ; ; : 5 ; ; ; ; dontos ' ; :2½ U ; ; 8 Eent t Negicebrigh eee S.nhhsgaehas öö 18 1 ren, d Feeiig versähsre aue autsa b g an 1S Zweihundert Thalern gleich Siebenhundert fünfzig Francs. die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen] sie fällig geworden sind; dies wird auf dem Zinskoupon vermerkt. 9 zrti Fest Hypotheken oder an Gemeinden in den Statuten vorgesehenen Bestim⸗ Nummern ohne Angabe der Namen der Stand jenes Amor⸗ Art. 77. Die verloosbaren Central⸗Pfandbriefe nebst Zins⸗ Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende Aktie von Zwei mungen zu überwachen. tisationskontos am Schiusse des Bilanzjahres aufgeführt wird. koupons und Talons werden nach den vom Verwaltungsrathe fest⸗ hundert Thalern im Dreißigihalerfuße, gleich Siebenhundert Derselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar⸗ zustellenden Schema's ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmi⸗ fchng 131“” der volle bezahlt worden. Generalversammlung, gültig zu berufen und an ihren Berathungen lehnsnehmern in Empfang genommen werden kann. 8 ung bedürfen. Zunächst werden dieselben nach den anliegenden AI Wr. theilzunehmen Reklamationen gegen die Nichtigkeit des Standes des Amortiso⸗ Echemas E., F., G. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben bedarf Der Präsident. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Der Regierungs⸗Kommissar hat auch das Recht, von den Kassen, tionskontos müssen innerhalb Eines Monats nach dieser Bekann der ministeriellen Genehmigung. E 1e ft eines Mitgliedes.) Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im machung bei der Gesellschaft eingereicht werden; wer innerhalb diese Den Pfandbriefen, Talons, Koupons können beglaubigte Ueber⸗ b See Ie eit ibesher S . Geschäftslokale Einsicht zu nehmen. Zeit nicht reklamirt, ertennt dadurch stillschweigend den im Verzeichnizz setzungen in fremde Sprachen beigefügt werden. dͤmterschrift. 8 Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statut⸗ aufgeführten Stand seines Amortisationskontos als richtig an. Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden heaes h⸗ auf ö““ ährgin Festinmamcgern 6 den Gesammtbetrag der auszugebenden G“ S nfdusgcnenics Peltens den h Hürseine nßtar 8 Jahre und 1 bescegge Sn egh 8g tnnn 868 let. (Auf der Rückseite französische Uebersetzung. andbriefe beobachtet sind. in folgenden Fällen ausnahmsweise Seitens der Ge ellscha 898 eren werden neue Zinsscheine auf je zehn Jahre nebst Talons aus⸗ 8 Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen gegeben. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels über den Preußische Centr 1111““”“ esellschaft Regierungs⸗Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remune⸗ sammt etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten nicht inner⸗ Nominalbetrag der Stücke, den Zinsfuß und die Zahlung und Ver⸗ 5 b 8 11 ration zu bewilligen, muß dieselbe der Staatskasse aus den Einnah⸗ halb sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermine an die Gesellscatt jährung der Zinskoupons sind auf die verloosbaren Central⸗Pfand⸗ (durch e chste Dehfeis s vvanl. öten 1870 konzessionirt.) men der Gesellschaft erstattet werden. abgeführt worden sind; b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein briefe und die Zinsscheine gleichfalls anwendbar. 11“ 1. 500 in. aler im Dreißigthalerfuß Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht bleibt mit Rück⸗ Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht, oda Art. 78. Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten (45,000,000 7 theilt Fin ² 60,000 Akti die 8 g 200 sicht auf die der Gesellschaft gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren auch nur ein desfallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechte⸗ Central⸗Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, G G Ange ef 8 Ne Aktie zu 200 auch dann in seinem vollen Umfange bestehen, wenn das den Aktien⸗ gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten win welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. 1 Thalern Preußisch Courant oder 750 Francsz) gesellschaften als solchen ge enüber zur Zeit geltende Aufsichtsrecht c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außch Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rück⸗ . 1 Interimsschein gesetzlich aufgehoben werden sollte. 1 gerichtlich die Zahlungen einstellt, d) wenn durch irgend welche Ur. zahlung, werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die 18 über 8 Art. 61. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur sunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns aufhört. G Inhaber dieses Interimsscheines hat die aus der erfolgten Ein auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. nicht mehr als genügend gesichert erscheint; Verminderungen Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und zahlung von Thalern im Dreißigthalerfuß oder Ausgeschlossen 88 1. Beleihung sind deshalb insbesondere Berg⸗ . 1“ vb] C“ insofern dennhg der 8 sansen eesca g. dlien Central⸗Pfandbriefe werden in Francs, gleich Prozent des Betrages einer Aktie, statutenmäßi werke und Steinbrüche. ein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grun rt. 79. Die zurückgezahlten Central⸗Pfandbriefe werden den Rechte er G Art. 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur gleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Mafgabe Gegenwart des Präͤsidenten oder eines Direktors, des Staatskommis⸗ zusteheneen, 86 ö C 8 zur ersten Stelle, und zwar: a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, des Gesetzes vom 3. März 1850 (Gesctz⸗Samml. S. 145) von der zu sars, eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und eines Revisors Der Präsident Der Verwaltungsrath b) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths ständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft zu als vungültig« abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll auf⸗ (Unterschrift d sselb 1 (L. S.) (Unt rschrift ines Mitgliedes.) Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher . genommen. Emgeüevgen b Register sub Fol. üntersese ue“ auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts nich 2 Art. 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben— Der Kontrolbeamte. durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des ges werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung —* AUterschrift.

bis zu einem Drittel ihres Werths gegeben werden. Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag ich gedeckt ist. 8 Der Verwaltungsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegen⸗ nicht den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erte Die Seitens des Inhabers kündbaren oder auf eine bestimmte (Auf der Rückseite französische