Eiingetragen im Register sub Fol. —
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angegebenen Haftung und Garantie
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BEn xe..“ ßische Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesell Dirvidendenschein *o —
WEI Aktie * — zahlbar spätestens am 1. Juli 18.. laut näherer Bekanntmachung. Berlin, den ..ten. 8. “ Der Präsident. Der Verwaltungsrath. (Unterschrift in Facsimile.) (Unterschrift eines Mitgliedes in Facsimile.)
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Der Kontrolbeamte. v herkschafsth ungültig und Dieser Schein ist nach dem ten 1 die ial zu erhebende Dividende alsdann der Gesellschaft verfallen (Art. 20 des Statuts). 11““
(Auf der Rückseite französische Uebersetzung.) 18
8 4 8
2 Schema D. 1 “ Preußische Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft. 8 Talon ba: dSDOOdivvidendenbogen der Akti — nhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach vn soaroana Bekanntmachung der Gesellschaft Divi⸗
Jahre nebst einem neuen Talon, soweit 20 des Statuts zu berücksichtigen ist. Berlin, den . ten 18 Der Präsident. (Unterschrift.) Interschri ingetragen im Register sub Fol. — — . Der Kontrolbamtte.
Auf der Rückseite frunzöfsche Uebersezung. S.
11
Der Verwaltungsrath. (Unterschrift eines Mitgliedes.)
Schema E. eeüe ⸗Anleihe
er Preußischen Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft. vom Jahre . im Gesammtbetrage von Millionen . emittirt auf Grund der Allerhöchsten Konzession Seiner Majestät des Königs von Preußen vom . ten 1870.
Pfandbrief Littr. — —
Die Preußische Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs unter der im Artikel 81 ihres Statuts
verzinslich zu Prozent jährlich. Dieser Pfandbrief, von Seiten des Inhabers unkündbar, wird durch die Preußische Central⸗Bodenkredit⸗Aktiengesellschaft nach vor⸗ gängiger Ausloosung und öffentlichem Aufgebot nach Maßgabe der umstehenden Amortisationsbedingungen. 777..; eingelöst. Berlin, den ten 8 Für die Direktion. val (Unterschrift.) „(Unterschrift.) b Vorstehender Pfandbrief ist unter Daß für den vorstehenden Pfand⸗ Beobachtung der Vorschriften des brief die vorgeschriebenen Sicher⸗ Gesellschafts⸗Statuts in Betreff des heiten in Hypotheken vorhanden zulässigen Gesammtbetrages der zu sind, bescheinigt emittirenden Pfandbriefe ausge⸗ Berlin, den teln 18.. geben. Der Revisor. Berlin, den. ten.. 8 (Unterschrift.) Der Königliche Kommissar. G (Unterschrift.) “ Eingetragen im Register sub
Für den Verwaltungsrath.
Folio —
”
Abdruck der Artikel 74, 80, 81 des Statuts und Awmortisationsbedingungen.
Schema F. Zinscoupon 8 zum Preußischen Centra Pfanbörkef Littr. “ „% Pfandbrief⸗Anleihe vom Jahre 18..
halbjährliche Zinsen am ten seitig bezeichneten Stellen. Berlin, den.. ECCAA11“ Eingetragen im Register sub
9 Föol. — .
Der Kontrolbeamte. . (Facsimile der Unterschriften von (Unterschrift.) zwei Mitgliedern der Direktion.) Dieser Coupon ist nach dem lsten 18.. ungültig.
1 “ zum “ * 11 Couponbogen des Preußischen Central⸗Pfandbriefs Gtzer . 183 “
der ... „%% Pfandbrief⸗Anleihe vom Jahre 18..
Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion, Zins⸗ Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zinszahlstellen ausgehändigt, soweit nicht nach Art. 82 des Statuts ein erhobener Widerspruch zu berück⸗ sichtigen oder die Coupons dem Inhaber des Pfandbriefs ausnahms.⸗ weise zu verabfolgen sind. Berlin, den ..ten 8 Eingetragen im Register sub Fol. =— . Der Kontrolbeamte. s Fe-h. Seeseeh UuUnterschrift.) (Faesimile der Unterschrift von zwei 4. 15 Lnn 68 Mitgliedern der Direktion.)
4proz. vormals Nassauisches Staats⸗Anlehen von “ 1,000,000 Fl. d. d. 1. Oktober 1851. 8 Bei der stattgehabten neunzehnten Verloosung der Partialobliga⸗ tionen des unter Vermittelung des Bankhauses M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a. M. negociirten 4proz. vormals Nassauischen Staats⸗Anlehens von 1,000,000 Fl. d. d. 1. Oktober 1851, sind nach⸗ verzeichnete Obligationen im Gesammtbetrage von 20,200 Fl. zur Rück. zahlung auf den 30. Juni 1870 gezogen worden: Lit. A. à 1000 Fl. Nr. 5 und 99. Lit. B. à 500 Fl. Nr. 51. 73. 131. 191. 259. 279. 355. 407. 414. 491. 595. 666. 677. 716. 764 und 776. Lit. C. à 300 Fl. Nr. 47. 65. 94. 95. 120. 132. 213. 289. 317. 357. 415. 431. 491. 584. 670. 716. 751. 807. 926 und 951. Lit. D. à 100 Fl. Nr. 22. 92. 194. 258. 392. 403. 422. 583. 657. 663. 706. 722. 764. 773. 791. 893. 904. 941. 942. 954 986. 1107. 1136. 1251. 1253. 1334. 1413. 1421. 1430. 1455. 1526. 1530. 1544. 1639. 1646. 1662. 1699. 1703. 1745. 1803. 1874 und 1989. Die Inhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Ver⸗ zinsung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ furt a. M., als auch bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ kasse in Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse in Berlin, bei der Königlichen Kreis⸗Steuerkasse in Frankfurt a. M. und bei den Koͤniglichen Bezirks⸗Haupt⸗ kassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rück⸗ abe der Partialobligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Pinscoupons nebst Talons erheben können. Restanten. Rückzahl⸗ bar am 30. Juni 1867: Lit. B. Nr. 188. Lit. C. Nr. 342 und 580. Lit. D. Nr. 1. 344. 523. 1308. 1494 und 1543. Rückzahlbar am 30. Juni 1868: Lit. A. Nr. 85 und 97. Lit. B. Nr. 351 und 371. Lit. C. Nr. 166 und 618. Lit. D. Nr. 41. 44. 212. 366. 488. 971. 1117.1398. 1500. 1824 und 1941. Rückzahlbar am 30. Juni 1869: Lit. A. Nr. 9. Lit. B. Nr. 590. 651 und 787. Lit. C. 111. 154. 241. 372. 412. 475 und 520. Lit. D. Nr. 85. 125. 265. 305.
Wiesbaden, den 16. März 1870.ͤ Deer Königliche Regierungs⸗Präsident.
Graf Eulenburg. u“
4proz. vormals Nassauisches Staatsanlehen von 8 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858.
Bei der stattgehabten siebenten Verloosung der Partialobligationen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von Roth⸗ schild & Söhne in Frankfurt a. M. negociirten 4proz. vormals Nassauischen Staatsanlehens von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858 sind zur Rückzahlung in 1870 nachverzeichnete Nummern gezogen
worden, und zwar: A. Zur Rückzahlung auf den 30. Juni 1870. Lit. F. à 100 Fl. Nr. 239. 524. 530. 1095. 1146. 1703 und 1828. Lit. G. à 200 Fl. Nr. 46. 182. 238. 391. 490. 908 und 1856. Lit. H. à 300 Fl. Nr. 151. 242. 658 und 895. Lit. J. à 500 Fl. Nr. 53. 104. 859. 1041. 1119. 1214. 1229. 1522. 1538. 2300. 2634. 2726. 2728. 2734. 2929. 3167. 3851 und 3873. Lit. K. à 1000 Fl. Nr. 192. 540. 893 und 922. B. Zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1870. Lit. F. à 100 Fl. Nr. 141. 183. 248. 893. 910. 1001. 1037 und 1830. Lit. G. à 200 Fl. Nr. 14. 30. 172. 190. 389. 491. 1085. 1855 und 1916. Lit. H. à 300 Fl. Nr. 91. 134. 241. 615 und 768. Lit. J. à 500 Fl. Nr. 12. 44. 618. 693. 736. 914. 999. 1311. 1599. 1888. 2484. 2989. 3161. 3283. 3526. 3552 und 4003. Lit. K. à 1000 Fl. Nr. 114. 266. 302 und 929. Die Inhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrich⸗ tigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum be⸗ treffenden Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ furt a. M., als auch bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ kasse in Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden⸗Til⸗ gungskasse in Berlin, der Königlichen Kreis⸗Steuer⸗ Kasse in Frankfurt a. M. und bei den Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Partialobligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talon erheben können. Restanten. Rückzahlbar am 30. Juni 1864. Lit. H. Nr. 12.
Rückzahlbar am 30. Juni 1865. Lit. H. Nr. 255. Rück⸗
371. 376. 377. 835. 1058. 1129. 1168. 1172. 1312. 1364. 1396. 1764
derung hat sie zu unserer Genugthuung erleichter
mber 1866. Lit. F. Nr. 559. Rückzahl⸗ a t 7. Lit. F. Nr. 520. Rückzahlbar am Juni it. G. Nr. 1142. Rückzahlbar am 30. Juni 69. .253. 907. 1086. 1458 und 1537. Lit. G. Nr. 138. 189. 323. 696. 984. 1255 und 1783. Lit. H. Nr. 61. 193 und 985. Lit. J. Nr. 420. 1253. 3676 und 4154. Lit. K. Nr. 462. Rück⸗ zahlbar am 31. Dezember 1869. Sämmtliche, nach Bekannt⸗ machung vom 8. März 1869 für diesen Termin verloosten Partial⸗ Obligationen. 16“ Wiesbaden, den 16. März 1870. — 8 Deer Königliche Regierungs⸗Präsident. Graf Eulenburg.
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RNeichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 29. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags des Norddeutschen Bundes, bei der zweiten Berathung über den Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes, erklärte der Bundeskanzler Graf von Bismarck⸗Schönhausen in Betreff des Hagenschen Antrags:
Der Reichstag wolle beschließen, zu erklären: 1) Daß für die Bundesregierungen nicht blos die Titel des Hauptetats, sondern die einzelnen genehmigten Positionen der Spezialetats als maßgebende Norm zu betrachten, und von dem Rechnungshof bei Prüfung der Rechnungen zu Grunde zu legen seien, u. s. w.«:
Der Etat ist immer nur Gesetz für ein Jahr, der Reichstag kann ja im naͤchsten Jahre anders beschließen, er erklärt sich seinerseits auch nur für ein Jahr. Wir haben gar kein Bedürfniß zu sogenannten Virements oder Uebertragungen, wir sind vielmehr fest entschlossen, uns an die hier votirten Titel zu halten, und wir sind das immer gewesen, auch vor dem Hagen'schen Antrage. öL“
Ferner nach dem Abg. Frhrn. von Hoverbeck: 5
Ich möchte nur in Bezug auf das, was der Herr Abg. Freiherr von Hoverbeck sagte, der irrigen Auffassung entgegen treten, als wenn zwischen der Ansicht, die hier vom Tische des Bundeskanzleramtes vertreten ist, und der des Herrn Abg. Hagen irgend welcher Unter⸗ schied bestände, als ob etwas Anderes hier hätte gesagt werden sollen, als daß die Verwaltung der Bundesregierungen sich bewußt ist, nach den von dem Herrn Abg. Hagen gewünschten Grundsätzen gehandelt u haben, und auch entschlossen ist, in Zukunft so zu handeln. Dieser Unterschied Phag nicht und ich halte es für nothwendig, dies zu be⸗ richtigen. Die Bundesregierungen werden nicht erst durch den ange⸗ nommenen Hagen'schen Antrag genöthigt, so zu handeln, wie sie stets gehandelt haben und handeln werden, sondern das Einverständniß war von Hause aus vorhanden, und der Antrag war daher meiner Ueberzeugung nach überflüssig. “ 1
— In Betreff der für ständige Hülfsarbeiter ausgeworfe⸗ nen 6800 Thlr. bemerkte der Bundeskanzler nach demselben Abgeordneten:
Diese Mehrforderungen beziehen sich rein auf Bundesangelegen⸗ heiten, sie sind begründet durch das Maß von Geldaufwand, welches erfahrungsmäßig erforderlich ist, um Arbeitskräfte von der besondern, von den Anforderungen, die bei den inneren Ministerien gemacht werden, wesentlich abweichenden Leistungsfähigkeit für den auswärti⸗ gen Dienst zu gewinnen. Mit den Leistungen für den preußischen Staat steht das in keinem Verhältniß, und da ich nach der Andeu⸗ tung des Vorredners annehmen darf, daß es nicht seine Absicht ge⸗ wesen ist, auf die Frage von den 30,000 Thlrn. heute auch einzugehen, so enthalte ich mich des Weiteren hierüber.
— Auf eine Anfrage des Abg. Forckel in Betreff der Position »Courier⸗ und Reisekosten: 25,000 Thaler« antwortete der Bundeskanzler:
Ich kann diese Frage dahin beantworten, daß die Vervollkomm⸗ nung nicht des Postwesens, sondern des Eisenbahnwesens und der Dampfschiffahrt einen erheblichen Einfluß auf die Zunahme der Couriersendungen gehabt hat; einen Courier zu senden, ist heut zu Tage sehr viel wohlfeiler als früher, wo der Mann mit Extrapost und Courierpferden durch die Welt fuhr. Das Bedürfniß, den Inhalt der Depeschen geheim zu halten, ist ganz dasselbe ge⸗ blieben und mir ist nicht mitgetheilt worden und ich habe nicht erfahren, daß von Seiten zweier von dem Vorredner genannten Regierungen irgend eine Verminderung in ihrem Courierdienst, irgend eine Beförderung ihrer Depeschen durch die Post im größeren Maße als früher etwa stattgefunden hätte. Die Sendun⸗ gen, welche durch das norddeutsche Bundesgebiet gehen, könnten aller⸗ dings ja unbedenklich der Post anvertraut werden und werden das vielleicht in höherem Maße, als es früher der Fall gewesen ist; aber dieses Zutrauen ist nicht überall gegenseitig. Wir schicken nur die⸗ jenigen Depeschen mit der Post, von denen es uns gleichgültig ist, öob sie zur Kenntniß fremder Regierungen und vielleicht in die Oeffentlichkeit gelangen oder nicht. Diejenigen Depeschen, deren öffentliche Kenntnißnahme uns nicht gleichgültig ist, schicken wir un⸗ bedingt mit Courieren, und die Nothwendigkeit davon ist uns in der letzten Zeit noch einleuchtender geworden als früher und deshalb ein regelmäßiger Courierdienst auch nach entfernteren Gegenden einge⸗ richtet worden, wo wir uns früher häufiger Courieren fremder Regierungen, seltner der Post mit unseren Kommunikationen anvertraut haben, wo aber in früheren Zeiten die Mittheilungen, die wir dahin zu machen hatten, gewohnlich nicht von der Wichtigkeit waren, von der sie heute mitunter sind, wo wir dann wünschen, den nhalt derselben nur uns und unseren Agenten bekannt zu machen. ch kann deshalb die Frage nur im umgekehrten Sinne beantworten, sie der Herr Vorredner gestellt hat: wir bedürfen der Courier⸗ sendungen in höherem Maße, und die größere Wohlfeilheit der Beför⸗
1
— Ueber die Dienstgebäude (Tit. 5 Nr. 1 und 2) gab der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats⸗Minister Delbrück, nachstehende Auskunft:
Meine Herren, das Gebäude, welches aus Bundesmitteln für das Sgv angekauft worden ist, befand sich im Besitz der preußischen Regierung und war einer Verwaltung überwiesen, nämlich dem preußischen Staats⸗Ministerium, welche nicht auf den Bund über⸗ ging. Das ist der Grund, weshalb dieses Haus von dem preußischen Staat gekauft ist. Im vorliegenden Falle handelt es sich um zwei Gebäude, welche im Besitz von Verwaltungen sich befanden, die am 1. Januar v. J. an den Bund übergegangen sind, und es waltet hin⸗ sichtlich dieser Gebäude dasselbe Verhältniß ob, wie es beispielsweise obwaltet bei den sämmtlichen Postgebäuden, die auch als Eigenthum des preußischen Staats in der Benutzung derjenigen Verwaltungen sich befanden, die aus der preußischen Verwaltung in die Bundesverwaltung übergingen. Was die Exemplifikation auf den Ansatz für Miethe für die Normal⸗Eichungskommission anlangt, so trifft sie nicht zu. Der Herr Vorredner unterstellt unrichtig, daß die Normal⸗Eichungs⸗ kommission des Norddeutschen Bundes sich in einem preußischen Staatsgebäude befinde. Sie hat sich früher darin befunden, und da⸗ für ist keine Miethe verrechnet. Die preußische Regierung war nicht mehr in der Lage, dieses Verhältniß fortdauern zu lassen, weil die Räume für andere Staatszwecke gebraucht wurden. Dies hat zu der Nothwendigkeit geführt, für die Normal⸗Eichungskommission in einem Privatgebäude eine Wohnung zu miethen. Deshalb ist der Mieths⸗ ansatz hier im Etat des Bundeskanzleramts gemacht worden, welcher nicht gemacht sein würde, wenn nach wie vor die Normal⸗Eichungs⸗ kommission sich in einem Staatsgebäude befunden hätte.
— Der Bundeskanzler, Graf von Bismarck⸗Schön⸗ hausen, nahm in derselben Angelegenheit das Wort:
Ich halte die Grundsätze, nach denen die Regierungen in ihren Auseinandersetzungen mit dem Bunde bei Benutzung von Grund⸗ stücken bisher verfahren sind, für die einzigen praktisch anwendbaren, wenn man nicht eine Art von juristischem Liquidationsprozeß über die sämmtlichen Eigenthumsverhältnisse einleiten will, der in einem Menschenalter nicht zu Ende kommen würde. Ich will durchaus nicht in Abrede stellen, daß eine Anerkennung dieser Grundsätze auch von Seiten der parlamentarischen Körperschaften durchaus wünschens⸗ werth ist, und stelle ganz anheim, in welcher Form sie dereinst er⸗ folgen kann, ob im Wege der Gesetzgebung oder im Wege der Re⸗ solution. Ich glaube aber, daß bei näherer Prüfung die parlamen⸗ tartschen Körperschaften zu der Ueberzeugung kommen werden, daß die Grundsätze, nach denen gehandelt worden ist, die praktisch richtig⸗ sten und anwendbarsten sind, wenn man sich nicht in ganz unmög⸗ liche Fragen verlieren will. Wenn ein Grundstück verkauft wird, das einem einzelnen Staate gehört hat und in Benutzung des Bundes übergegangen ist, so sind zwei Fälle möglich. Entweder der Erlös aus dem Verkauf soll dazu dienen und ist dazu unentbehrlich, ein Grundstück von ähnlicher Qualität zu demselben Zwecke wieder zu er⸗ werben; dann verbleibt nach den bewährten Traditionen der Finanz⸗ verwaltung Preußens dem betheiligten Ressort der Kaufpreis, der ja nur dazu bestimmt ist, das Grundstück zweckmäßig an einer anderen Stelle wieder zu erwerben. Will man von diesem Grundsatz abweichen, so nöthigt man die einzelnen Ressorts, unzweckmäßige und kostspielige Situationen beizubehalten, weil sie sich sagen: wenn ich das Grundstück ver⸗ kaufe, so kann ich über den Ertrag nicht disponiren, um mich zweckmäßiger und nützlicher einzurichten, sondern ich bin von Bewilligungen ab⸗ hängig, die mir vielleicht nicht gewährt werden, also bleibe ich lieber in der schlechten und nachtheiligen Situation, als daß ich gar nichts habe. Zweitens aber ist der andere Fall möglich, daß ein solcher Be⸗ darf, dasselbe Grundstück an einer anderen Stelle wieder zu erwerben, nicht vorhanden ist. In dem Falle — und er ist vor kurzer Zeit bei der Postverwaltung in Westfalen oder am Rhein, ich weiß es nicht genau, vorgekommen — in dem Falle, daß also der Erlös des Grundstücks nicht erforderlich ist, um dasselbe Etablissement für den Bund an einer anderen Stelle neu zu gründen, fällt dieser Erlös zurück an den einzelnen Bundesstaat, dessen Fiskus Eigenthü⸗ mer geblieben ist und der die Nutznießung, die supersicies an den Bund übertragen hat. Nach diesen Grundsätzen haben wir bisher verfahren, und wir stellen sie zur Prüfung und sind sehr gern bereit, darüber mit dem Reichstage, resp. mit den Landtagen uns in ein Einvernehmen behufs der Verständigung zu setzen. In dem vor⸗ liegenden besonderen Falle, wo es sich um die Lokalitäten des aus⸗ wärtigen Amtes handelt, glaube ich kaum, daß die preußische Regie⸗ rung auf den Einfall kommen könnte, diese Lokalitäten ihrer bisherigen Benutzung zu entziehen, und wenn sie das thäte, so würde ich, wenn ich als Bundeskanzler dort Feittert würde, immer in der Lage sein, als preußischer Ministerpräsident von dieser Regierung ein Unter⸗ kommen zu verlangen.
— Bei der Diskussion über den Marine⸗Etat entgegnete der Bundeskanzler dem Abg. Harkort:
Meine Herren! Es ist sehr leicht, hier aus Akten, die der Ver⸗ sammlung nicht vorliegen, über »schändliche Verletzungen des Völker⸗ rechts« zu sprechen, aber gegen die Forderung glaubt jede Regierung eines civilisirten Staates doch geschützt zu sein, die dahin gehen könnte, daß sie bei Prozessen ihrer Unterthanen vor fremden Gerichten den Ansprüchen ihrer Unterthanen durch Panzerschiffe in den Häfen, wo die Gerichte fungiren, Nachdruck geben soll. Eine solche Zumuthung bei Gelegenheit des Marine⸗Etats als Beschwerde bezüglich der Verwendung der Marine zu stellen, das ist vollständig — neu, meine Herren, und ich glaube, es muß ein sehr fester Entschluß bei Jemand vorhanden sein, Alles zu benutzen, was sich irgend gegen eine Regierung aufbrin⸗ gen läßt, um ihr einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie in einer Prozeßsache, die seit 5—6 Jahren — so viel ich mich äußerlich erinnere