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chwebt und noch ihren Klienten nicht Landes mit Shrapnells bedroht. jede Partei Recht zu haben und
ute
—
erstreiten, sonst würden sie den Prozeß nicht ähnliche Prozesse,
Sie versichern, daß
zweifellos Recht zu haben glauben,
wärtigen Staaten von Amerika wenn darin von uns mit Kriegsschiffen resp. mit Bat der That sehr weit führen. 8 Ich kann jetzt schon erklären,
erhandlungen schweben,
da gemacht werden kann, wird g
— Der Präsident des Bundeskanzleramts, Abg. Hagen, au
Delbrück antwortete dem
nicht dadurch aufhilft, da Bekanntlich glaubt in ein sie befriedigendes führen; in denen unsere Unterthanen bei den Gerichten fast aller aus⸗ Rußland anhängig ir sollen jeden Prozeßanspruch
verlangt würde, w 3 unterstützen,
Wangerooge) zwischen der preußischen un die wiederholt z
Konservirung des Strandes geführt haben und
9.
abgeschlossen ist, ß sie die Justiz eines fremden
bis
B1“ 8*
AI18“ daß über die Erhaltun d oldenburgischen Regierung u Arbeiten im Interesse führen werden.
emacht.
ihren Landsleuten, 8-e. Prozeß rkenntniß zu aber ich kann
sind, und
1
könnte in
*
das der Insel
der Was
Staats⸗Minister f die Anfrage, ob
bei der Aufstellung des Etats für die Bundesregierungen die Hauptpositionen des Hauptetats oder die einzelnen Posten des
Spezialetats maßgebend sind: Meine Herren! Ich nehme
in Beziehung auf den Bundes⸗Hausha dem Herrn Vorredner vorge auch als für den daß bei dem
dem von — Bundeskanzlers ausgesprochen ist,
verbindlich anzuerkennen; ich glaube auch nicht, Beziehung obwaltet.
hof irgend ein Zweifel in dieser
gar keinen Anstand, ltsetat für das lesenen Schreiben des Herrn
der Reichstag Vetanlassung nehmen will, einen
stelle ich anheim.
— Der Bevollmächtigte Jachmann, entgegnete dem Prügelstrafe in der
Ich bin in der Lage, dem rine dieselben Bestimmungen gelten wie in der Armee. wähnte Fall Zweifel ziehen. Dem
Der hier im hohen Dinge sich vor drei oder vier annehmen, daß von Seiten der ein solcher Fall zu ihrer Kenntniß suchung angeordnet worden sei. berechtigt zu sein,
fü
Abg. Lasker: 14
Mannschaften überall im
Während meiner ganzen Dienstzei am Bord unserer Schiffe die die im Uebrigen gesetzlich nur verh
daß
Mann sich in der zweiten Klasse
— Dem Abg. v. sind vorgesehen in Tit. mir die Bemerkung, gehabt hat, für die auf den Etat zu bringen, in die Position für Hafenbauten — für Land⸗ und Wasserbauten.
— Demselben:
Die Marineverwaltung ist Bau der beiden Lazarethe in Wi
jedes für 150 Betten eingerichtet wird, Die Pläne sind, bevor rwa
sich zu Nutze zu machen.
übergeben worden sind, seitens der Marineve Durchsicht zugesen Geheimen Rath Dr.
ten auf diesem Gebiete zur dem Geheimen Rath Dr. Esse, dem General⸗Stabsarzt der einem Herrn.
Grundlage für habe mir noch vor Kurzem 6 oder 8 Wochen, von
nochmaliges Gutachten erbeten, das
vollständig einverstanden erklärt
ist mir nicht bekannt,
Hause erwähnte
daß die Behandlung der Bord der norddeutschen Bundesschiffe eine daß die Disziplin auf unseren Schiffen Auslande vor t ist mir nicht ei Prügelstrafe verhängt worden sei ängt werden könnte, Soldatenstandes befindet. Hennig: Der Bau von zwei Lazarethen in 1 und Tit. 5; ir daß die Marineverwa Marine keine Position sondern dieselben
Armee Dr. Das Resultat der Gutachte die Art der Ausführung der bei meiner Anw dem Herrn Geheimen dahin ausge
hohen Hause
r die
Der von dem Herrn ich würde
des
oder — wie
ganz
Grimm
Fall muß nach Lage Jahren ereignet haben, und ich w vorgesetzten Militärb gekommen wäre, bereits Im Uebrigen glaube ich zu der Erklärung Mannschaften der Marine am anerkannt humane ist, und wie die ganze Behandlung der zugsweise gerühmt worden ist
besonders befleißigt, lhelmshaven und in Kiel, die Erfahrungen der Neuzeit sie zur Ausführung ltung den Autoritä⸗ det worden, wie z. B. Esmarch in Kiel, glaube noch n dieser Herren bildet die neuen Lazarethe, und ich esenheit in Kiel, vor etwa Rath Esmarch ein fallen ist, daß er sich hat mit dem Bau und den Einrich⸗
dasjenige, was Jahr 1868 in
Etat pro 1871
zum Bundesrath, Vize⸗Admiral
Abg. Duncker: zu erklären, Marine nicht existirt, wie überhaupt in der Ma⸗ Aufrechthaltung der
ihn aber
““ . 8—
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n Fall bekannt
Wilhelmshaven und in Kiel i Uebrigen aber gestatten Si ltung bisher den en für spezielle Gebäude theils mit einzuschließen hier z. B. in die
bei
und ich
tungen des Lazareths, wie wir sie in den genannten Orten treffen.
— Bei der
des Gesetzes vom lichen Geldbedarf des
der Küstenvertheidigung, rath, Finanz⸗Minister Benda das Wort:
Meine Herren! knüpfen, die der Herr
bündeten Regierungen dazu⸗ gekomme
solchen Gesetzentwurf vorzugehen der Herr Vorredner Ausgaben für Marinezwecke, Realisirung der bewilligten Anle
durch Ausgabe von Schatzanweisungen die Zeit heran, wo es als wünschensw
der Schatzanweisungen eine ver
Diskussion über das Ge 9. November 1867, betreffend den au Norddeutschen Bundes zum Erweiterung der Bundes⸗Kriegs⸗Marine und der der Bevollmächtigte zum Bundes⸗
ergriff phausen, nach dem Abg. von
Cam
Erlauben Sie 1 Vorredner aufgeworfen hat, n seien, gerad selbst bereits ausgeführt hat, die in immer größerem Umfange d ihe noihwendig gemacht haben, gedeckt worden; es naht aber erth erscheinen kann, treten zu lassen. S
briefte Schul
setz wegen Abänderung
erstellun
nir zunächst an die Fragen anzu⸗
weshalb die ver⸗ e jetzt mit einem Die Antwort liegt sehr nahe. Wie so sind die wachsenden
bish
Rechnungs⸗ Ob hiernach Beschluß zu fassen,
daß eine
Disziplin
Abg. Duncker er⸗ zunächst in
der ürde ehörden, wenn eine Unter⸗
im Falle der
Gebrauch Pos. 5
dem von denen
ßerordent⸗ wecke der
an Stelle 0⸗
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bald man aber diese Eventualität ins Auge faßte, hatte man sich die Frage vorzulegen, wollen wir Schuldverschreibungen ausstellen in der Weise, wie es bisher in den meisten deutschen Staaten üblich war und wie es auch durch das Bundesgesetz vom Jahre 1867 vorgesehen worden ist, nicht ohne Widerspruch von Rednern auf jener Seite (links) — ich kann auf den zu meinem Bedauern auch heute noch in der Versammlung fehlenden Abgeordneten Twesten verweisen — wollen wir dazu übergehen, Schuldverschreibungen auszustellen, in denen dem ein⸗ zelnen Gläubiger der Anspruch eingeräumt wird, daß in einer bestimmt ver⸗ brieften Weise die Tilgung der Staatsschulden eintreten soll? Da war nun die Ansicht der verbündeten Regierungen: es wird unzweckmäßig sein, das zu thun, und es wird rathsam sein, dieses Hinderniß aus dem Wege zu räumen. Darauf erstreckt sich der verliegende Gesetz⸗ entwurf, auͤf etwas Weiteres nicht. Wenn der geehrte Herr Vorredner geglaubt hat, mich, der ich in diesem Augenblick zwar nur die ver⸗ bündeten Regierungen zu vertreten habe, der ich aber doch die Eigen⸗ schaft des preußischen Finanz⸗Ministers nicht zurückweisen kann noch will, mit mir selbst in Widerspruch zu setzen, indem ich die Hand da⸗ zu geboten habe, diese Vorlage einzubringen, so beruht das, wie ich glaube, auf einem Irrthum. Meine Herren! Ich bin durchaus kein Gegner der Schuldentilgung, und wenn der geehrte Herr Vorredner in den Fall kommt, für Ueberschüsse sorgen zu wollen, um nachher diese Ueberschüsse zur Schuldentilgung zu verwenden, so glaube ich nicht, daß er in mir einen Gegner erblicken wird. Wovon ich ein Gegner bin, das ist die Uebernahme von unabänderlichen Verpflich⸗ tungen, die unter Umständen zu einer unwillkommenen Last werden können. Ich würde auch in dem Punkte dem Herrn Vorredner nicht entgegentreten mögen, daß selbst dann, wenn es nicht gelingt, die Ueberschüsse aus eigenen Einnahmequellen nachzuweisen, man sich dazu entschließen kann, im Voraus eine feste Summe zur Tilgung zu bestimmen. Auch in diesem Punkte würde eine unbedingte Gegner⸗ schaft von meiner Seite nicht bestehen. Meine Gegnerschaft bezieht
die einzelnen Gläubiger Verpflichtungen in dieser Beziehung einge⸗ gangen werden. Die nachtheiligen Folgen dieses Systems haben wir in Preußen sehr lebhaft empfunden. Wenn man, so ost neue Schulden kontrahirt werden, immer wieder die Bestimmung wiederholt, daß mit Einem Prozent der ursprünglichen Schuld und mit den ersparten Zinsen amortisirt werden muß, dann kommt es darauf an, ob man das System des Schuldenmachens zu vermeiden weiß oder nicht. Meine Herren, ich würde auch dafür sein, das Schuldenmachen zu vermeiden, wenn es irgend möglich wäre. Wenn es nun aber nicht gelingt, das Schuldenmachen zu vermeiden, wenn man z. B. dazu gelangt ist, eine Schuld je in den Jahren 1848, 1850, 1852, 1853, 1855, 1856 u. s. w. wie die Jahre folgen, kontrahirt zu haben, dann kommt man allerdings bei dem System, wonach man gegen die einzelnen Gläubiger bestimmte Verpflichtungen eingeht, dazu, daß für gewisse Perioden der Staat mit zu großen Ausgabebeträgen be⸗ lastet wird, und kommt zu dem großen Uebelstande, daß ohne Vertrags⸗ bruch nur im Wege der Zustimmung der einzelnen Staatsgläubiger an diesem Verhältniß etwas geändert werden darf.
Die Tendenz des Gesetzentwurfes geht nun lediglich und allein dahin, den ersten Schritt, den der Norddeutsche Bund zu thun haben wird wegen Verbriefung seiner Staatsschulden, so zu treffen, daß eine desfallsige Vinkulirnng nicht eintritt und über diesen ersten Schritt geht der Gesetzentwurf nicht hinaus. Es ist nämlich in dem Gesetzentwurf nicht davon die Rede, daß unter allen Um⸗ ständen nur Ueberschüsse zur Schuldentilgung verwandt werden sollen. Der Gesetzentwurf besagt, daß die durch den Etat dazu bestimmten Mittel zur Schuldentilgung verwandt werden sollen. Nun, meine Herren, kann man freilich sagen: vielleicht ist das doch nur ein Anfang, um sich die unbequeme Last des Schuldentilgens wegzuschaffen. Da erlauben Sie mir zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß die Verpflichtung zur Tilgung nach dem bestehenden Gesetz überhaupt ja erst mit dem 1. Januar 1873 be⸗ ginnen soll, also erst nach drei Jahren. Ich darf ferner darauf auf⸗ merksam machen, daß das eine Prozent der ganzen Schuldsumme wenn sie vollständig realisirt sein wird — was sie ja bekanntlich heute noch nicht ist — sich auf 170,000 Thlr. belaufen wird, und wenn; auf dieses Verhältniß hinweise) so werde ich doch wohl Glauben finden, wenn ich versichere, daß die verbündeten Regierungen gar keinen sonderlichen Werth darauf zu legen haben, sich dieser Last zu entledigen, und dann dar ich ferner wohl glauben, daß der Reichstag für seine künftigen Be⸗ schlüsse in sich selbst doch nicht füglich ein Mißtrauen setzen kann. Der Gesetzentwurf besagt doch nichts weiter, als: es wird von der Bestim⸗ mung der gesetzgebenden Gewalten abhängen, welcher Betrag in Zu⸗ kunft zur Schuldentilgung verwandt werden soll. Alle die großen Darlegungen, die der geehrte Herr Vorredner über die Gefahr gemach hat, sich in tiefe Schulden zu stürzen und an die Tilgung nicht zu denken, würden doch eigentlich an die Adresse der künftigen gesetzgeben⸗ den Gewalt im Norddeutschen Bunde gerichtet sein. 1
Sobald die gesetzgebende Gewalt es für wünschenswerth hält, einen besiimmten Betrag zur Schuldentilgung zu verwenden, der füglich auch noch größer sein könnte, als dieses eine Prozent, dann legt det Gesetzentwurf einem solchen Vorhaben nicht das mindeste Hindern in den Weg.
Meine Herren, ich habe überhaupt geglaubt, als ich den Herm Vorredner vernahm, daß er im Grunde genommen damit würde endi⸗ gen müssen, sich für den Gesetzentwurf auszusprechen; denn wenn de geehrte Redner mehrmals erklärte, ich bin für die Rentenschuld, àh bin aber dafür, daß man tilge: so sage ich, der Gesetzentwurf tha nichts, als daß der geehrte Redner seinen Wunsch in Bezug au Rentenschuld realisiren könne, und er verhindert ihn nicht, in dahin mitzuwirken, daß ein bestimmtes Tilgungsquantum jährli
) 2 279
oder auch dauernd festgesetzt wird. Denn der Gesetzentwun würd beispielsweise, wenn es die Ansicht des „Reichstag ͤ1111¹““
sich wesentlich darauf — ich wiederhole das — daß im Voraus gegen
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1
8 setzentwurf wohl Ihre Zustimmung geben können.
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ZSweite Beilage
8 8 “
zum Koͤniglich Preußischen
Dienstag den 29. Maͤrz
sein sollte, es sei wünschens i werth, trotz aller ältni — 2 woß 88. Umstande, ob Aberschsf. Aeii Ze helten ste. unan nechehe ü8 “ — ich will einmal sagen 200,000 Thlr. — Jahr würde den⸗ vnschans geih Hbndeenngenn öö51,1. V n Weg legen. Hiernach, meine Herren, glaube ich, daß Si voroele ien Ge⸗
— Nach dem Abg. Frei ack . Freiherr t viman Mtiniger Ua megaae n von Patow erklärte der e Herren, ich freue mich sehr, daß die A dan gen Auffassung, die der Herr Abg. v. Patow hier ausgesproch bere nich einverstanden glren, Zch muß verschern,daß sie mit dem tar Einklan Wicetegi Wefgentwurfee bis auf eine kleine Differenz Gesetzentw ge steht. Die Differenz besteht nämlich darin, daß in dem Etat d urfe gesagt worden ist: »die durch den Bundeshaushalts Unterstellu estimmten Mittel.« Der Gesetzentwurf geht also von der Serartrea aus, daß die Gläubiger in Bezug auf die Tilgun Zharatrechie gicht erlangen sollen, und daß es in die Befugni der srhan “ Gehalt gelegt ist, welche Geldmittel zur Tilgung be⸗ ds v Die ganze Dißf renz bestebt nun also darin, haupt nicht ins Auge zu fassen hatte 8E1115*“* 1. 1b weil nach . gegeesec cgung es nitdem i. Jamuars,adeginnmm olt e man be Geldmitte! sollen 11” a92 chns Fün die Kilcgen be E während nach der Meinung des eben angeführten He EE größere Vorzüge verdienen würde en angeführten Herrn Redners es 9 kerdienen ‚schon jetzt bei Anna t . von den Schulden vom 1 Januar 1873 en so und so viel Prozent glaube nicht, daß die verbündeten Regi CTö“ — gierungen ge⸗ 8 stimmung aufgenommen werden sonlt 114“ 1 8 s soll ein solcher Bet Tilgung verwandt werden, so wärden; ir j v 7 8829 wir ja darüber einv d sein und bleiben, daß denjenigen welche di j erstanden schreibungen übernehmen bestimmt ner ie zu kreirenden Schuldver⸗ sollen, daß also die gesetzgebende gte hs nicht eingeräumt werden 1 da 2 valt die Befugniß behielte, j Gesetz in jedem Augenblicke, wo sie 8 fugniß behielte, jenes daß also in einer Situation wie 8 für gernusemasig Niere aee lcgesn⸗ gegeben war, man nicht einer Trans ve hes im verflossenen Jahre durft hätte, sondern, daß die gesetz Seei den Hlsshlgeig, F. 4 die gebende Gewalt i Nörccgte das den gee Besgeltnth ee henrch he pegpcfh welche bei der entwurfes vorgewaltet haben, durchaus nicht ferne gehen, es Geseß. Jch ö dülcü noch hinzu: ““ - ich nur noch zu der Bemerkung ver daß ich in es Reichstags der Auffassung des Ab i- herrn von Patow den Vorzug gebe Ee“ 1b geben sollte. Daß ich mei Iersgglaß des Gesetzentwurfs für den aMcsnaleles G den steht 8 wünsche, daß letzterer unverändert angenommen wird, das ver⸗ ich zwar von selbst, ich habe es aber mit Bezug auf die Aeuße⸗
run h f rückli — die so eben gefallen sind, doch noch ausdrücklich bemerken
— Dem Reichstage ist der Entwurf eines
5 8 „ e 0 1gg g Rechtsverhältnisse der Snnsbe ar1 8, 8 anschli ßto⸗ en, der sich in seinen Grundzügen denjenigen Prinzipien folgt s 1 welche in den neueren Gesetzen uͤber die Staatsdiener be⸗ Recht hakt und der sich in den meisten Punkten an das preußische Nach g. 1 In den §§. 1—22 finden sich allgemeine Bestimmungen. angeselt als Bundesbeamte nicht nur die von dem Präsidium Vorschrift de eamten zu betrachten, sondern auch diejenigen, die nach ee ba beif Bundesverfassung den Anordnungen des Präsidiums eeecasngüieneder lche 8 “ 9* Eö“
3 ; 8 ie zum oldatenstande gehöri findet das Gesetz mit Ausnahme 8. 89,1 dnne Defette Handelnden Bestimmungen (88. 122 — 139) keine stinde ehor wohl aber auf Militärbeamte, welche nicht zum Soldaten⸗ amten n ren. Ein Unterschied zwischen oberen und unteren Be⸗ mten ist nicht gemacht. Die Anstellung geschieht nach §. 2 auf behalt n f. 8. nicht Widerruf oder Kündigung ausdrücklich vor⸗ die Beeidian .Die anderen Bestimmungen dieses Abschnittes betreffen quartal dee a die Rechte auf Gehaltsbezug, das sogenannte Gnaden⸗ eziehung disponiren die §8 18 und 19 111 di „H. „ welche wie folgt G Leae Süc Heranziehung der Bundesbeamten zu 8 I fääben ihre 4 1 findet ausschließlich an dem Orte Statt, wo die⸗ keine Anwend ienstlichen Wohnsitz haben. Diese Bestimmung findet auf deren P 8 auf diplomatische Personen und Konsuln, sowie Diensteinko ersonal. §. 19. Hinsichtlich 1) der Steuerpflichtigkeit des einer Beschlagnahr der Wartegelder und Pensionen; 2) der Zulässigkeit 3) der Zula Fhahme der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen; gen diẽ P ssigkeit der Exekutionsvollstreckung in das Vermögen oder ge⸗ b erson kommen den aktiven und den aus dem Dienste ge⸗
beamten maßgebend sind. Für diejeni G — diejenigen Bundes je egncgtfagberhal⸗ b. 8 dendreeccn sscaßz heren dr ta eeene Kürs a sclaggahrhe der⸗ iensteinkünfte, Wartegelder oder Diejenigen Begünstigun 1c. aes, Nrenhscheh Rseats air. Unrmzn ng. t gen, welche nach der G ¹ Bundesstaaten den Hinterblieb Feesggeeg eisden der Staatsbeamt insichtli — Besteuerung der aus Staatsonds ebeietonn Anüechtlich der kassen denselben gewährten P “ kc ensionen, Unterstützu ö. zustehen, finden auch zu verschh böen err sarseicen 86 hen hinsichtlich der denselben aus Bundes⸗ mustleßem oder aus öffentlichen Versorgungskassen sese en gte icseseig. Begn. Anwendung.« §§. 24 bis 31 ige Versetzung in den Ruhest segwer fes.el Ste enece Fs;, welche Nrceignh, 1 s erd önnen find n 5 EET111“ der Präsident des Busend . dechd,hants 5 Hülfsarbeiter 88 Vunges⸗baheranese ennen hnceh biüstan gen desselben, sowie in den P hNeginen dibor a herten, des Lerene n der. ee erien der auswärtigen Angelegen⸗ Intendanten, die Ober⸗Post⸗Di ficne EE“ Aemter und die Telegraphen 8 vün dia äpi hmedheee n ahn — er u hen⸗Direktoren, die dipl tischen 2 8 einschließlich der Berufs⸗Konsuln. D Je bbngtiden Aggen 1 1 as Wartegeld 27 im wnagleich 1g veh in Preußen geltenden Säten d n g anstellung Saelgeg gta eem enüneanng 65 38 won den Feiheder 1b en, §§. 34 — 67 von der P — H 8 1 der Pensionsanspruch regelmäßig 1. euscn dang. üein. E11“ C“ E8 ves Beamten, n 1 — b erruf angestellt si — »Die Pension beträgt, wenn die Vers 8bE1111131“ b . etzung in den à Fe zehnten, jedoch vor deJeö hrer Dienssagr⸗ 1 Drelstjabe⸗ un steigt von da ab mit jedem weiter zuruͤckgelegten 9 stia febe haet⸗d mikiheeegnen zuletzt bezogenen Gehalts Servis als Theil des Gehalts- eamten wird der zuletzt bezogene dieses Gehalts hinaus findet betracgset Ueber den Betrag von 6 %0 1 8 e Steigerung nicht statt — im §. 37 erwähnten Falle beträ t di u 1 des F 38 hochstens , des dötbereecdehin Efbelts. h. 2h. Stellen, deren Gehalt mehr a1s 4000—2- ETT11“ dem Kberschießenden Betrage nun di Rae aee ane hebe hen — ie Hälfte in Anrechnun 1 g werdenden unfreiwilli ieszi⸗ ün fagcges deh wrhischähs sesttmmüngzn 8 va gen hres, die Dienstvergehen und deren Bestrafu 1 nghde e gee.E8. 949 11“ strafung und 82 11“” welches sich im Hanzen 98 Feeisaan 5 erster Instanz REifiicst, nne. gs B Bundesbeamten b c „ in zwei S — jsgzi. “ zu Berlin entscheidet. Die Hefrsferatn gr 1 röSe8gg. .87. »An folgenden Orten: Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Bang Stettin, Cöslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, 8 1 au, Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldors, Cöln, Eeece ehees daüh, L“ 8 M.) Cassel, Hannover, Schleswig Ipzig, L Bremen wird je eine Disziplinarkamn ichten. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden bgn Vamndeprasvien 88 Fnnernehngen 1 F S abgegrenzt. Durch Beschluß Präsid unter Zustimmung des Bundesrathes einzeln E“ auch an anderen geeigneten Orten 1 1119 8 §. 88. gede Disziplinarkammer besteht aus einem Präsidenten un sechs anderen Mitgliedern, von denen wenigstens zwei die Be⸗ Se.g Richteramte in einem Bundesstaate besitzen müssen Zur. 9 igung der Disziplinarsachen ist bei den Disziplinarkammern. bb11144A4“ 1n 8 mit Einschluß des 1b werforderlich, von denen wenigstens eins — befähigten Mitgliedern ve en muß. 8 geön Der isziplinarhof besteht aus einem Präsidenten und acht ande⸗ ren Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu den Mitgliedern im ehbce S Gerichtshofes dritter Instanz ge⸗ müssen. §. 91. Zur Erledigung der Disziplinarsachen ist bei⸗ 866 T1“ die Theilnahme von mindestedgs arsgche n.i be mit Einschluß des Vorsitzenden, erforderlich, von denen wenigstens u den richterlichen Mitgliedern (§. 90) gehören müssen. §. 92 8 8 tflte. h. Disziplinarkammern und des Disziplinarhofes vrden alle drei Jahre vom Bundesrath gewählt und vom Bundes⸗ veesöd asn ernannt. Ein Mitglied, welches im Laufe der dreijährigen v 18 eintritt, bleibt nur bis zum Ende derselben in Thätig⸗ I ie ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden. te . 108 bis 111 betreffen die Militärbeamten und entsprechen den §§. 79 — 82 des preußischen Gesetzes vom 21. Juli 1852. §§. 112 — 121 handeln von der Suspension; eine zeitweise Suspension vom Amte als Strafe kennt der Entwurf nicht. In den §§. 122 —138 finden sich Vorschriften über die Feststellung und den Ersatz der Defekte I wörtlich aus der preußischen Verordnung vom 24. Januar 844 übernommen sind. Ebenso sind die Bestimmungen §§. 139 bis 144 über die gerichtliche Verfolaung vermögensrechtlicher Ansprüche
schiedenen Bunde
d sbeamten gegenüber diejeni — — gen genüber diejenigen gesetzlichen Bestimmun⸗ zur Anwendung welche an ihren Wöögngesn für 8 88gJ
der Beamten aus dem Dienstverhältniß dem preußischen Gesetze vom