selbst verblieb, verlegte ihn das Landrecht in die oberaufsehende Behörde, indem es an die Spitze des ganzen Vormundschafts rechts den Satz stellte:
„daß die des Schutzes bedürftigen Personen unter die be⸗
sondere Aufsicht und Vorsorge des Staats zu stellen seien«, demgemäß die Oberaufsicht des Staats strenger machte, mehr ins Detail ausdehnte und das Amt des Vormundes als einen staatlichen Auftrag stärker betonte.
Damit ist nicht nur der Einfluß der Familie auf die Vor⸗ mundschaft bis auf einzelne Ausnahmen, wo die nächsten An⸗ verwandten der Pflegebefohlenen aus eigenem Antriebe handeln, oder von Amtswegen zugezogen werden sollen „im Ganzen ge⸗ brochen, sondern der Vormund selbst in eine untergeordnete und bei allen Schritten abhängige Stellung gedrängt worden.
Dieses dem Staate vindizirte Uebergewicht über den Vor⸗ mund hat sogar zu der in dem Ministerial⸗Reskript vom 4ten Januar 1842 niedergelegten und in der Praxis ziemlich weit verbreiteten Auffassung geführt:
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Behörde als Organ des Staats
andeln und verwalten, Geschäfte für den Pupillen abschlie⸗ en, überall den Vormund mit Anweisung versehen, und ihn ls unselbständigen Vollstrecker ihrer Anordnungen benutzen.« Diese Ansicht, welche von der Wissenschaft und auch von der Praxis des Ober⸗Tribunals vielfach bekämpft worden ist, gründet sich hauptsächlich darauf, daß das Gesetz den Vormund als einen Bevollmächtigten des Staats bezeichnet. Allein
es wird hierbei übersehen, daß diese Bevollmächtigung kein pri⸗ V vatrechtliches Mandat, sondern die Uebertragung eines Amts V — G 1 ng ist, und daß der Vormund kraft seines Amts unmittelbar den wandten oder Verschwägerten befreundete Staatsbürger aus
Es kann da⸗
Bevormundeten, nicht aber das Gericht vertritt. her zwar ein prinzipieller Unterschied in Betreff der Stellung
des Vormundes zur obervormundschaftlichen Behörde zwischen dem gemeinen Recht und dem Landrecht nicht anerkannt wer⸗ den, denn auch nach dem Landrecht ist der Vormund selbstän⸗
iger Vertreter und Verwalter der Angelegenheiten seines Pflege⸗ efohlenen, aber seine Selbständigkeit ist eine geringere wie im emeinen Recht, und durch eine unrichtige Praxis noch mehr
eschränkt worden.
EEEE1“ hervortretenden Stellung der durch den Staat V ausgeübten Ober⸗Vormundschaft ist es natürlich, daß das Land⸗ recht ein Recht zur Führung einer bestimmten Vormundschaft
Niemandem zuerkennt. Zwar ist die testamentarische, die ver⸗ tragsmäßige und die gesetzliche Berufung anerkannt. entscheidet aber nicht, sondern ist nur ein Grund vorzugsweiser
Berücksichtigung. Ein prozessualisches Verfahren kann hier⸗
bei nicht stattfinden, nur im Wege der Beschwerde angreifbar. nen §S§. 200, 201 Thl. II.
sondern die Verfügung des Gerichts ist
hins nach näherer Vorschrift der Prozeßordnung gestattet sein oll. »Erkenntniß« lediglich eine von dem Vormundschaftsrichter nach erfolgter Vernehmung der Interessenten zu erlassende Resolution zu verstehen sei, ist unzweifelhaft, da ein prozessualischer Gegner
nicht vorhanden ist, und als folcher weder der Vormundschafts⸗
richter gelten kann, der nach seinem besten Ermessen den Vor⸗ mund bestellen soll, noch die vorgezogene Person, die vielleicht gar nicht Vormund sein will.
Auf einem ganz anderen Standpunkt wie das gemeine Recht und das Preußische Landrecht steht in Betreff der Auf⸗
fassung der Vormundschaft überhaupt und der Ober⸗Vormund⸗
schaft insbesondere das französische Recht. Zwar vertritt auch hier der Vormund die ganze Persönlichkeit des Bevor⸗ mundeten und hat daher ohne dessen Zuthun dessen persönliche eöö wahrzunehmen. Ein erheblicher Unter⸗ schie
darin, daß bei jeder Vormundschaft ein Gegenvormund er⸗
wacht und für dessen etwa nothwendig werdende Vertretung der Unterschied des französischen vom gemeinen und Preußi⸗ schen Recht in der Wirksamkeit der Familie hervor, dem Familienrath eine feste Organisation erhalten hat. Dieser wird gebildet durch den Friedensrichter zunächst, aus den Ver⸗
wandten und Schwägern des Mündels, welche in der Gemeinde selbst oder in deren Umkreise von 2 ⅛ Meilen wohnen; — wenn aber diese nicht hinreich en, aus den entfernter wohnenden Ver— wandten, oder den in der Gemeinde wohnenden Freunden der
Die Verwandten müssen halb aus der V
Eitern des Mündels. vaͤterlichen, halb aus der mütterlichen Linie genommen werden. Ihre Zahl sind, scchs nicht übersteigen.
Bei den Berathungen und Beschlüssen des Familienraths,
werden müssen. »der Vormund sei nur ein Bevollmächtigter des Staats, die führe die Vormundschaft, und könne daher auch mit Uebergehung des Vormunds selbst
Dieselbe
Daß aber unter dem im §. 200 gebrauchten Ausdruck
über dem folgenden Bande ist, wie bereits in der Bes. Beilage zu
in der Handhabung der Kontrole findet sich aber schon aft nächst im nannt werden muß, welcher beständig den Vormund über-
welche in
darf, außer wenn vollbürtige Brüder vorhanden
wozu drei Viertheile der berufenen Mitglieder erschienen sein müssen, führt der Friedensrichter mit mitzählender und bei Stimmengleichheit entscheidender Stimme den Vorsitz. Der
Famillenrath faßt theils Beschlüsse, theils giebt er Gutachten ab.
Insbesondere ordnet er Vormundschaften an, insoweit andere Bestimmungen hierüber fehlen, er giebt die für die Verwaltung im Allgemeinen erforderlichen Vorschriften, ertheilt für die wichtigeren Fälle die besondere Erlaubniß zum Handeln und macht — unter gewissen Voraussetzungen — den Minderjäh⸗ rigen mündig, wie er ihn auch wieder entmündigen kann. Er ertheilt aber auch einfache Gutachten über den Geisteszustand der Personen und über die Nothwendigkeit und Nützlichkeit gewisser Geschäfte.
Das Gericht ist zwar auch im französischen Recht die Oberaufsichtsbehörde, seine Einwirkung als solche aber ist nur ausnahmsweise eine verwaltende, indem ihm nur die wich⸗ tigsten Beschlüsse des Familienraths zur Bestätigung vorgelegt Außerdem entscheidet das Gericht freilich auch die streitig gewordenen Fragen, dieses aber nur in Folge seiner allgemeinen Stellung und seiner Verpflichtung zum Recht⸗ sprechen überhaupt. In beiden Fällen, das Gericht mag einen I fassen oder ein Urtheil sprechen, ist der Instanzenzug eröffnet.
1 die vorerwähnte Wirksamkeit des Familienraths ist im französischen Recht die Familie in den Vordergrund, der Staat aber zurückgetreten. Der Friedensrichter, wenngleich Organ des Staats, ist doch Mitglied des Familienraths und stimmt neben sechs anderen Mitgliedern. Der Gemeinde is kein Antheil an der Aufsicht gewährt, man müßte denn die Bestimmung dahin rechnen, daß in Ermangelung von Ver⸗
derselben Gemeinde an die Stelle der ersteren treten sollen.
uvnd forstwirthschaftliche Betrieb im preußischen Staate.
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des Ministers der Finanzen und
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten wird von dem Regierungs⸗Rathe Dr. Meitzen an einem Werke unter dem Titel: »Der Boden und die landwirthschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staates nach dem Gebietsumfange vor 1866¼, gearbeitet, von welchem gegen Ende des v. J. der zweite Band undals Anhang ein Band Tabellen erschienen ist. Der erste Band hat bereits einer Besprechung an dieser Stelle (Bes. Beilagen zu Nr. 270 u. ff. des Jahrgangs 1868 d. Bl.)
Im Auftrage
unterlegen. Allerdings verord⸗ Tit. 18 Allg. Landrechts, daß dem Uebergangenen der Antrag auf rechtliches Gehör und Erkennt⸗
In demselben ist gezeigt worden, was der preußische Staat der Natur seines Bodens verdankt, wie sein Gebiet be⸗ völkert und besiedelt ist, und durch welche Entwickelung der Rechtsverhältnisse der die Landwirthschaft betreibende Thell des Volkes zur freien Verfügung über seine perfönlichen Kräfte und seinen Grundbesitz gelangt ist. Dem vorliegenden und
Nr. 307 des Staats⸗Anzeigers, 1869, hervorgehoben ist, die Aufgabe gestellt, die Kulturarbeit selbst, den Betriebh der Wirthschaft in Haus und Hof, Feld und Wald, seine Hülfsmittel und Lasten und das Ergebniß für den Ein— zelnen, wie für das Gesammtvermögen der Nation zu be⸗ sprechen. Es ist dabei nicht Zweck der Darstellung, in die tech— nischen Einzelnheiten einzugeben; sie verfolgt wesentlich nur das Ziel, die Zustände unter den Gesichtspunkten der Lan des⸗ kulturstatistik übersichtlich zusammenzufassen, sowie thunlich zahlenmäßige Vergleichungen zu ermöglichen und das Ver⸗ ständniß dessen, was vom Staate und von Privaten mit all— gemeiner Wirkung geschehen ist, zu erleichtern.
Soweit es das vorhandene Matcrial gestattet hat, ist zu— 1 Allgemeinen der Gang der landwirthschaftlichen Kultur⸗Entwickelung innerhalb des Staatsgebietes überblickt,
etwa 1 in den folgenden Abschnitten die; erwendung des Bod je und Absetzung sorgt. Prinzipiell am bedeutendsten tritt jedoch bden 11A14*“
dafür zu Gebote stehenden technischen Hülfsmittel und die thie⸗ rischen wie die menschlichen Arbeitskräfte besprochen, und dann im Anschluß an die Unterscheidungen des Katasters das Bild
der Häuser und Hausstellen, des Acker⸗ und Gartenbetriebes,
der Wiesen und Weiden und der Forsten und sonstigen Kultur⸗ arten, sowie der landwirthschaftlichen Nebengewerbe nach den statistisch erheblichen Beziehungen gegeben worden. „Der erste Abschnitt, welcher einen Ueberblick der land⸗ wirthschaftlichen Kulturentwickelung giebt, beginnt mit der Zeit der Römer undzeigt, daß schon damals in Gauen despreußi⸗ schen Staates ein regelmäßiger Ackerbau getrieben worden ist, hält aber die Deutung der Worte des Tacitus: „arva per annos mutant, et superest ager“, nach welcher sie auf eine Dreifelderwirth⸗ schaft hinweisen sollen, nicht für richtig. Dagegen wird hervor⸗
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gehoben, daß sowohl das Mergeln der Aecker, welches Cäsar bei den Umbriern fand, als auch das Versenden von Gemüfen
zuletzt Westfalen kommen.
bis nach Italien, der rasch verbreitete Weinbau und das Bild, G gegen zeigt Westfalen so viele Weiden, daß es alle Provinzen
welches die Volksgesetze und die Kapitularien gewähren, eine nicht niedrige wirthschaftliche Entwickelung, wenigstens am Rheine, schon zur Römerzeit bekunden. Die Dreifelderwirth⸗ schaft, welche in mehreren römischen Provinzen bestand, wird jedoch nicht als unbekannt bei den alten Deutschen angesehen,
weit überragt.
Weideland besitzen Sachsen, Posen und Brandenburg, und in Schlesien ist
und die erste Erwähnung einer Dreitheilung der Ackerfelder
eines deutschen Landgutes kommt schon in einer Urkunde von
von 771 vor.
falen, Posen, Sachsen,
Die Entstehung der Dorfgemeinden und die Gemeinsamkeit des Betriebes und die Ausnutzung des Landes durch die Besitzer
wird in kurzen Umrissen dargethan. Auch der gemeinschaftlichen Nebennutzungen der Forsten durch Gräserei, Streu, mehr oder weniger geregelten Werdegang der Heerden, Plaggen⸗ und Bülten⸗ bieb in der früheren Zeit wird gedacht. Schon damals stellte sich gegen die den Einzelnen hemmende Betriebsgemeinsamkeit ein Kampf beraus, welcher jedoch erst in der neuesten Zeit durch das energische Eingreifen des Staates zum Siege führte, wenn schon er auch bereits früher nicht überall ohne Er⸗ folg geblieben ist.
Der Verfasser wendet sich sodann der historischen Beschrei⸗ bung der Entwickelung des Ackerbaues zu. (Vergl. dieselbe in der Besond. Beil. zu Nr. 307 des Staats⸗Anzeig., Jahrg. 1869.)
Der folgende Abschnitt handelt von »Bodenverwen⸗ Lung, Kulturarten, Stoffverbrauch, Düngung, Be⸗ arbeitung, Drainage.« Die Agrikulturchemie hat die Be⸗ hauptung, welche sich durch die Erfahrung im vollsten Um⸗ fange bewahrheitet hat, aufgestellt, daß der Boden nicht ein dauerndes unverzehrbares Grundkapital sei, wie man früher glaubte, sondern daß jede Pflanze einen Theil seiner Leistungs⸗
in Westfalen.
fähigkeit aufbrauche und daß es nothwendig sei, ihn zu ersetzen, wenn der Boden nicht mit der Zeit die Fähigkeit verlieren soll,
genügende Ernten zu liefern. Nach einer dem Kapitel über die Bodenverwendung bei⸗
1 Die meisten Wiesen enthält Preußen demnächst Pommern und Brandenburg, dann Sachsen, Schle⸗ sien und Posen, die wenigsten Westfalen und Rheinland. Da⸗
Weit um mehr als die Häͤlfte weniger Werde
folgen dann Preußen, Rheinland und Pommern. Seyr wenig es beinahe ganz beseitigt. Die meisten Forsten enthält Brandenburg, dann folgen Rheinland, Schlesien, West⸗ „ Preußen und Pommern. Unnutzbare Flächen sind in Preußen, demnächst in Pommern und Bran⸗ denburg am größten, sehr viel geringere Ausdehnung haben sie in Sachsen, Posen, Rheinland und Schlesien, die geringste
Eine andere Tabelle giebt eine Zusammenstellung der Hauptbodenarten. Es besitzt nach derselben auf 1000 Mrg. Gesammtfläche die Provinz Preußen 587 Mrg. günstige Thon⸗ und Lehmböden, 376 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moor⸗ böden, die Provinz Pommern 509 Mrg. günstigeThon⸗ undLehm⸗ böden, 456 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moorböden; die Provinz Posen 509 Mrg. günstige Lehm⸗ und Thonböden, 421 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moorböden, die Provinz Brandenburg 444 Mrg. günstige Lehm⸗ und Thonböden und 427 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moorböden; die Provinz Schleslen 591 Mrg. günstige Lehm⸗ und Thon⸗ böden und 526 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moor⸗ b böden, die Provinz Sachsen 575 Mrg. günstige Lehm und Thonböden und 397 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moorböden; die Provinz West falen 586 Mrg. günstige Lehm⸗ und Thonböden und 412 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ und Moorböden, die Rheinprovinz 531 Mrg. günstige Lehm⸗ und Thonböden u. 466 Mrg. ungünstige Thon⸗, Sand⸗ u. Moorböden. Im weiteren Verlaufe des zweiten Abschnittes wird der Verbrauch der Bodenmasse durch den Wirthschaftsbetrieb, der Bodenersatz und die Bodenverbesserung durch Düngung, die
V Bodenbehandlung durch Bearbeitung, Entwässerung und Drai⸗
gefügten Tabelle kommen auf je 1000 Morgen Gesammtfläche
des preußischen Staates auf die Provinz Preußen 8 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten,
4 Mrg. Gäͤrten, 112 Mrg. Wiesen, 106 Mrg. Weiden, 200 Mrg. Holzungen, 31 Mrg. Wasserstücke, 2 Mrg. Oedland, 7 Mrg. Unland, 25 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstuüͤcke; auf die Provinz Pommern 8 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten, 547 Mrg. Ackerland, 3 Mrg. Gärten, 102 Mrg. Wiesen, 88 Mrg. Weiden, 198 Mrg. Holzungen, 25 Mrg. Wasser⸗ stücke, 1 Mrg. Oedland, 4 Mrg. Unland, 24 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstüͤcke; auf die Provinz 9 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten, 596
land, 5 Mrg. Gärten, 83 Mrg. Wiesen,
505 Mrg. Ackerland, V
Mrg. Acker⸗ 51 Mrg. Weiden,
216 Mrg. Holzungen, 16 Mrg. Wassergrundstücke,] Mrg. Oedland, V
0 Mrg. Unland, 23 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen wecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstücke; auf die Provinz Brandenburg 8 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und
Hausgarten, 459 Mrg. Ackerland, 3 Mrg. Gärten, 102 Mrg. Hausgärten, 45 g 89 g ; landwirthschaftlichen Ausstellungen von
Wiesen, 46 Mrg. Weiden, 323 Mrg. Holzungen, 22 Mrg. Wasser⸗
stücke, 1 Mrg. Oedland, 0 Mrg. Unland, 31 Mrg. wegen Be⸗ nutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wasser⸗ grundstücke; auf die Provinz Schlesien 13 Mrg. Haus⸗ und Hof⸗ stellen und Hausgärten, 540 Mrg. Ackerland, 8 Mrg. Gärten, 9 Mrg. Wiesen, 19 Mrg. Weiden, 297 Mrg. Holzungen, 7 Mrg. Wassergrundstücke, 2 Mrg. Oedland, 0 Mrg. Unland, 25 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstücke; auf die Provinz Sachsen 12 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten, 591 Mrg. Ackerland, 9 Mrg. Gärten, 93 Mrg. Wiesen, 52 Mrg. Weiden, 200 Mrg. Holzungen, 3 Mrg. Wassergrundstücke, 1 Mrg. Oedland, 0 Mrg. Unland, 39 Mrg. wegen Benutzung zu öffent⸗ ichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstücke; auf
Provinz Westfalen 14 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten, 416 Mrg. Ackerland, 9 Mrg. Gärten, 77 Mrg.
Wiesen, 173 Mrg. Weiden, Wassergrundstück, 1 Mrg. Oedland, 0 Mrg. Unland,30 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstücke, auf die Rheinprovinz 14 Mrg. Haus⸗ und Hofstellen und Hausgärten, 455 Mrg. Ackerland, 13 Rrg. Gärten, 76 Mrg. Wiesen, 98 Mrg. Weiden, 307 Mrg. Hol⸗ zungen, 1 Mrg. Wassergrundstück, 2 Mrg. Oedland, 0 Mrg. Unland, 34 Mrg. wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken ertragslose Land⸗ und Wassergrundstücke.
279 Mrg. Holzungen, 1 Mrg.
in Persien, Indien,
Hiernach nehmen also die Hofstellen in den südlichen Pro⸗
vinzen ungefähr ½ Mal mehr Fläche ein als in den nördlichen. Das meiste Ackerland besitzt Posen, demnächst Sachsen, worauf Pommern, Schlesien, Preußen, Brandenburg, Rheinland und
V
nage in besonderen Artikeln behandelt, auf die wir nicht näher eingehen können, weil eine Besprechung derselben sich wegen ihrer speziell landwirthschaftlich technischen Darstellung mehr für ein landwirthschaftliches Fachorgan, als für diese Spalten eignet. Der folgende Abschnitt bespricht »Die Geräthe und Maschinen, die Dampf⸗ und Gespannkräfte«. Die Geräthe werden in Hand⸗ und Spanngeräthe getrennt, zu ersteren werden Schaufel, Grabscheit, Gabel, Rechen, Schlägel, Flegel, Hacke, Karre ꝛc. gerechnet, zu den zweiten Walze, Pflug, Egge ꝛc. Die Handgeräthe waren so sehr Gemeingut aller, auch der ältesten Völker, daß von ihrer geschichtlichen Uebertragung kaum gesprochen werden kann. Als eine eigene Erscheinung ist es zu bezeichnen, daß der Ausbildung der Handgeräthe in Deutschland im Laufe der Zeit fast gar keine Aufmerksamkeit zugewendet worden ist. Der feine Sinn, der das Alterthum auch in der Herstellung von Geräthen auszeichnete, war für die deutsche Landwirthschaft des Mittelalters in hohem Grade ver⸗ loren gegangen. Erst in neuester Zeit ist in dieser Beziehung ein bedeutender Umschwung erfolgt und die große Zahl ver⸗ besserter Werkzeuge hervorgetreten, die auf den verschiedenen einheimischen Fabri⸗ kanten als gangbare Artikel vorgeführt werden konnten. Früherer Beachtung, als die der Handgeräthe, haben sich in Deutschland die Verbesserungen der Gespann⸗Geräthschaften zu erfreuen gehabt Ihre Anwendung reicht bis in das Alter⸗ thum zurück. Die Walze war den Römern eben so bekannt, als Pflug und Egge. Jedoch von diesen drei Geräthen hat nur das vorzüglichste derselben, der Pflug, eine Geschichte seiner
V Ausbildung und Verbesserung, weshalb der Verfasser auch der
Beschreibung des Pfluges einen größeren Raum zuwendet. Uebergehend zu den Maschinen wird schon von den Kunstpflügen gesagt, daß sie den Charakter derselben tragen, weil sie die richtige und schnelle Arbeitsleistung durch die Art der Konstruktion sicher zu stellen und unabhängig von der Ein sicht des Arbeiters zu machen haben. In demselben Sinne sin landwirthschaftliche Maschinen besonders nach drei Richtungen als Säe⸗, Mähe⸗ und Dreschmaschinen ausgebildet worden. — Die Anwendung solcher Maschinen ist kein durchaus neuer Ge danke, das Saäͤen mit der Maschine und die Drillkultur sind China und Japan seit den ältesten Zeiten in Gebrauch und waren auch den Römern nicht unbekannt Mähemaschinen beschreiben Plinius und Palladius als auf den großen Gütern in Gallien in Anwendung, und ebenso benutzten die Römer schlitten⸗ und walzenförmige Dreschmaschinen. In deß können die Maschinen unserer Zeit gleichwohl auf das Ver dienst selbständiger Erfindungen Anspruch machen. Die Verwendung der Dampfmaschinen zum landwirth schaftlichen Betriebe hat, abgesehen von Mühlen, Fabriken und anderen Neben⸗Industriezweigen, seit kaum drei Dezennien