1870 / 95 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

heben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. [Fassung: a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, g

cd) Bei Bestimmung dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll⸗ arife bestimmten Sätzen berechnet. 2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack⸗ oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt, in soweit nicht in der ersten Abtheilung eine ge⸗ ringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf⸗ oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund über⸗ steigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abtheilung IJ. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewicht über 6 Centner angemeldet werden, der⸗ gestalt, daß dabei nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird. 3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegen⸗ ständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarif⸗ mäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Ver⸗ wiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto⸗ gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflich⸗ tige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zoll⸗ behörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollent⸗ richtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfer⸗ tigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Aus⸗

—SRKNNwerv Afüuhr zulassüa Bei Nebenzollämtern erster Klasse tonnen Gegenstande, von iwer⸗

chen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Centner betragen, oder

vgheg nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge

eingehen.

„Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von hundert Thalern nicht übersteigen.

Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Ein⸗ schränkung befugt.

„Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Centner belegt sind, oder welche

nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Men⸗ gen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waa⸗ renladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht über⸗ steigen. Der Eingang von höher belgten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Rebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter ah. vnn schggstggein 11 erheben. 8 Dieselben sind ferner zur ertigung der mit der Post . den Gegenstände ohne Einschränkung Hefgat Pest Lähäeden „Innerbalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben⸗ zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendet werden, bei dem Aus⸗ und Wiedereingang abfertigen. b Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein⸗ zelne Nebenzollämter von der obersten Landes⸗Finanzbehörde mit er⸗ weiterter Abfertigungsbefugnis, auch mit der Ermächtigung zur Aus⸗ stellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. V. Es bleihen bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: a) die mit den Staatsposten aus dem Aus⸗ ande eingehenden Waarensendungen von %% Zollpfund und weniger, erner b) alle Waarenquantitäten unter ¼, Zollpfund. Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten, VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold⸗ und ilbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze bei Entrichtung der Eingangs⸗ und Ausgangs⸗Ab⸗ gaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

„V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegen⸗ stän de bei nachverzeichneten Nummern des Vereinszoll⸗ tarifes in Folge der vorstehenden Bestimmungen bezw. des im Jahre 1868 erlassenen Gesetzes, betreffend den Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865 geändert und ergänzt: 1. In der Nummer 1. a. ist hinter den Worten: »Abfälle von der Eisen⸗ fabrikation ([Hammerschlag, Eisenfeilspäne)« hinzuzufügen: und von ver⸗ zi nlem Eisenblech (Weißblech).« 2) Die Nummer La. erhält folgende

efärbte, Baum woll⸗Watte (frei, frei). 3) Die Nummer 2b. 1 erhält folgende Fassung: 1) ein⸗ und zweidrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt, für den Centner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Tara: 18 in Fässern und Kisten, 13 in Körben in Ballen, für rohes Garn: 4 Pfund, für ge⸗ bleichtes und gefärbtes Garn: 7 Pfund.) 4ℳ) An Stelle der Nr. 5 tritt folgende Bestimmung. 5) Droguerie⸗-⸗, Apotheker⸗ und Farbewaaren. a) Aether aller Art, Chloroform, Kollo⸗ dium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b., sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen, Egtrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol⸗ oder ätherhaltige, zum Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler⸗-, Wasch⸗ und Pastellfarben, Tusche, Farben⸗ und Tuschkasten; Blei⸗, Koth⸗ und Farbenstifte; Zeichenkreide, für den Centner 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Kr., b) Wachholderöl, Rosmarinöl für den Centner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Kr. (Tara: 16 Pfund in Fässern und Kisten. 9 Pfd. in Körben. 6 Pfd. in Ballen.), c) Aetznatron, gelbes, weißes und rothes blausaures Kali für den Cir. 1 Thylr., 1 Fl. 45 Kr. d) Soda, kalzinirte; doppelt⸗kohlensaures Natron für den Centner 20 Sgr., 1 Fl. 10 Kr., e) Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß, für den Centner 15 Sgr., 52 ½ Kr., f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda, für den Centner 7 ½ Sgr., 26 ½¼ Kr., g) rohe Erzeugnisse zum Gewerbe⸗ und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter anderen Rummern des Tarifs begriffen sind frei, frei. h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlor⸗ kalcium, Chlormagnesium, chromsaure Erd⸗ und Metallsalze, chrom⸗ saures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisen⸗ beizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färbe⸗ und Gerbemate⸗ rialien, nicht besonders genannt; Farbholz⸗und Gerbestoffextrakte; Feuer⸗ werk; Gelatine; gemahlene Kreide, gemischter Kupfer⸗ und Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorngeist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Kochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmchl; Kupfer⸗ vitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, nicht beson⸗ ders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natür⸗ liches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott⸗ (Waid⸗) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuh⸗ wichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unter⸗ nvestigsünsees Natren; Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Wein⸗ stein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zünd⸗ waaren. Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Ge⸗ werbe⸗ und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotheker⸗ und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Num⸗ mern des Tarifs begriffen sind, frei. frei. 5) An Stelle der Nr. 6b. bis e. treten folgende Bestimmungen: b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des fagonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen, einfaches und doppeltes T-Eisen; Roh⸗ und Cementstahl; Guß.⸗ und raffinirter Stahl; Eisen⸗ und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen, für den Centner 17 ½ Sgr. oder 1 Fl. Kr. An⸗ merkung zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der russischen Grenze bis ü Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahl⸗ abriken eingehend, für den Centner 10 Sgr. oder 35 Kr. 2) Luppen⸗ eisen, nech Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken, für den Centner 12 Sgr. oder 42 Kr 3) Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl von ½ Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt. 4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen verzollt. (Schluß folgt.)

Das »Central⸗Blatt der Abgaben, Gewerbe⸗ und Handels⸗ Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten«, Nr. 7, enthält u. A: Cirkularverfügung des Königlichen Finanz⸗ Ministeriums, die Ausführung des Regulativs über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienstangelegenheiten be⸗ treffend, vom 31. Januar 1870. Cirkularverfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Wiedereinziehung von Porto⸗Auslagen, bei welchen ein anderes als das Staatsinteresse konkurrirt, betreffend, vom 31. Januar 1870. Cirkularverfügung des Königlichen Finanz⸗ Ministeriums, die Erstattung des von Amtsstellen und Beamten für unfrankirte Dienstbriefe zu zahlenden Postportos betreffend, vom 7. Februar 1870. Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Portopflichtigkeit der in Stempeldefekten⸗Angelegenheiten mit Kommunalbehörden geführten Korrespondenz betreffen, vom 20. März Pg. deit des Löntalschen Finanz⸗Ministeriums, den

er Tabackssteuer wegen Beschädigun d vom 13. Januar 1870. sss gginch Cheh ee eeüfeod,

. Verkehrs⸗Anstalten.

Schwerin, 21. April. Auf der Eisenbahn Lübeck⸗Kleinen fand heute die erste Probefahrt statt. Minister v. Bassewitz, Staatsrath v. Müller, sowie andere Beamte wohnten derselben bei. Die Bahn iott th allgemeinen Verkehr bald nach dem 1. Mai übergeben

geben wolle, abzuliefern.

sondere Kennzeichen: ohne.

8

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 1 Wiederholter Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Sorau, den 16. April 1870. An dem Müllergesellen Joseph Jeschin aus Tschechnitz, Kreis Breslau, soll eine einjährige Gefängnißstrafe wegen Urkundenfälschung vollstreckt werden. Sein gegenwärtiger Aufenthalt

ist unbekannt. Wir ersuchen ihn Behufs der Strafvollstreckung an uns oder die an nächste Gerichtsbehörde, welche uns hiervon Kenntniß

Steckbrief. Der Töpfergesell Joseph Hausknecht aus

Siegersdorf soll wegen Urkundenfälschung verhaftet werden. Wir er⸗

suchen, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu verhaften, und ihn mittelst Transports an unser Gefängniß abzuliefern. Bunzlau, den 20. April 1870. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Der Untersuchungsrichter. Signalement. Alter: 31 Jahr. Religion: katholisch. Geboren zu Ullersdorf a. Q. Größe: 5 Fuß 4 Zoll. Haare: blond. Augen: blau. Augenbraunen: blond. Kinn: oval. Gesichts⸗ bildung: länglich Gesichtsfarbe: gesund. Nase, Mund: gewöhnlich. Bart: ohne. Zähne: gut. Gestalt: schlank. Sprache: deutsch. Be⸗ Bekleidet war derselbe mit einem dunkel⸗ grünen Tochrock, grauen Buxkin⸗Hosen, grauer Buxkin⸗Weste, weiß⸗ leinenem Hemde, kurzen Stiefeln und blauwollenen Strümpfen.

Auruf Grund der Anklage der Königlichen Staatsanwaltschaft hier vom 12. März 1870 ist gegen die ausgetretenen Militärpersonen: 1) den Johann Heinrich August Schreiber, geboren am 26. September 1845 zu Prettmin, zuletzt in Nessin wohnhaft, 2) den August Friedrich Ferdinand Timm, geboren am 6. April 1845 in Nestau, Kreis Greifen⸗ berg, zuletzt in Nessin wohnhaft, 3) den Wilhelm Friedrich Kühl, ge⸗ boren am 15. August 1847 zu Gandelin, 4) den Johann Friedrich Wilhelm Lucht, geboren am 29. August 1847 in Rabuhn, zuletzt in Simötzel wohnhaft, 5) den Hermann Christoph Friedrich Grunde⸗ mann, geboren am 5. April 1847 zu Drosedow, weil dieselben hin⸗ reichend belastet sind, ohne Erlaubniß die Königlich preußischen Lande verlassen und sich dadurch dem Eintrit in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht zu haben, in Gemäßheit des §. 110 des Strafgesetzbuches durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage die Untersuchung eingeleitet worden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache ist ein Termin auf den 12. Julic.,

Vormittags 10 Uhr, in unserm im hiesigen Rathhause befind⸗ lichen Sitzungssaal Nr. 11 anberaumt, zu welchem die obenbenannten Angeklagten, deren gegenwärtiger Aufenthalt nicht bekannt ist, hier⸗ durch öffentlich mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur fest⸗ gesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Peweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem unterzeichneten Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗

lben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren

werden. Colberg, den 16. März 1870. ..“ 9 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Handels⸗Register. Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 2765 des Firmenregisters eingetragene Firma: M. Krzysica,

Inhaber Kaufmann Matthias Krzysica, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Register gelöscht.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Leopold & Robinson,

Geschäftslokal Papenstraße 12, am 1. April 1870 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:

1) der Kaufmann Wilhelm Leopold, 2) der Kaufmann Hogo Robinson, beide zu Berlin.

8

Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts

unter Nr. 2898 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Die Handelsgesellschaft Adolph Itzig & Co. zu Berlin hat für

ihre hierselbst unter der Firma:

8 Adolph Itzig & Co. estehende, Nr. 2891 des Gesellschaftsregisters Handlung:

dem Carl Julius Adolph Noack zu Berlin

unter

rokura ertheilt. 1“ P uͤren—

1 Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1541 des Prok egisters eingetragen. .8

Berlin, den 21. April 1870. 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

1

ute zufolge Verfügung vom 14. d.

In unser Firmenregister ist he Mts. Folgendes eingetragen: 8 Firmeninhaber: 1114“” der Kaufmann Eduard Rudolph Rupprecht zu Bernau, Ort der Niederlassung:; 8 8 Bernau, 8 Firma:

Eduard Rudolph Rupprecht

Alt⸗Landsberg, den 16. April 1870. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation

eingetragene

Die unter Nr. 48 des Firmenregisters eingetragene Handlung

des Kaufmanns Karl Schultze zu Cremmen ist gelöscht zufolge Ver⸗ fügung von heute.

Spandau, den 10. April 1870. Königliches Kreisgericht.

8 In unser Firmenregister ist unter Nr. 249 die Firma R. Schulze

und als Inhaber der Kaufmann Rudolph Schulze zu Cremmen ein⸗ getragen. . 9“

Spandau, den 10. April 1870. Königliches Kreisgericht.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 250 die Firma August

Trepplin und als Inhaber der Pferdehändler August Trepplin z

Nauen heute eingetragen. 1 Spandau, den 11. April 1870. 88 .“ Königliches Kreisgericht

Inscribatur im Firmenregister bei Nr. 155, Kol. 6v:

Der Ort der Niederlassung der Firma Th. Parthein ist von Gr. Aszlacken nach Mehlauken verlegt. 8 Eingetragen zufolge Verfügung vom 19. April 1870 am

20. ejsd. m. ehlau, den 19. April 1870. . Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Das bisher von dem Apotheker Carl Theodor Biel hier unter der Firma »C. Th. Biel« betriebene kaufmännische Geschäft ist auf den Apotheker Paul Hugo Eduard Kunstmann von hier übergegan⸗ gen, welcher letztere dasselbe unter der Firma »C. Th. Biels Nach⸗ folger« fortführen wird. Die Firma »C. Th. Biel« ist deshalb bei Nr. 183 des Firmenregisters gelöscht, und die Firma »C. Th. Biels Nachfolger« mit dem neuen Firmeninhaber unter Nr. 344 desselben Registers zufolge Verfügung vom 13. d. M. heute eingetragen. Greifswald, den 14. April 1870. 1 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 343 die Firma Hermann Neumeister, 1 G Inhaber der Kaufmann Hermann Adolph Carl Neumeister hier, Or der Niederlassung »Greifswald«, zufolge Verfügung vom 13 M eingetragen Greifswald, den 14. April 1870. b 1Sg. 8 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 263

als Firmeninhaber: der Kaufmann Franz Heinrich Emil Kersten hier,

als Ort der Stargate i. Pomm. als Firma: Franz Emil Kersten, u“ EE“ vem. 13. April 1870 am 16. April 1870 ein⸗

etragen. Stargard i. Pomm., den 16. April 1870. Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Die in unserm Gesellschaftsregister unter Nr. 6 eingetragene

sgesellschaft: Seetschssegtac »M. Schlesinger et Comp.⸗ ist aufgelöst. 8 bigetragen zufolge Verfügung vom 13. April 1870.

Kempen, den 13. April 1870. Königliches Kreisgericht I.

nser Prokurenregister ist bei Nr. 68 das Erlöschen der dem WII1 Adolph Eduard Hentschke— von dem Kaufmann Johann Friedrich Wilhelm Güßfeldt zu Berlin für die Nr. 208 des Firmenregisters eingetragene Firma J. F. W. Güßfeldt hier ertheilten Prokura heute eingetragen worden. Breslau, den 16. April 1870. 1 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung I. gang der Firma

b

19 In unser Firmenregister ist bei Nr. 208 der Uebergan 818 8 W. Güßfeldt auf den Kaufmann Adolph Eduard Hentschke und die Firma Ad. Hentschke, vorm. J. F. W. Güßfeldt, und als deren

nhaber der Kaufmann Adolph Eduard Hentschke hier, heute unter

1.

Nr. 2666 eingetragen worden. Breslau, den 16. April 1870. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

In unserem Prokurenregister ist zufolge Verfügung vom 11. April

18 11. April 1870 unter Nr. 5 folgende Eintragung erfolgt: Bezeichnung des Prinzipals;: Kaufmann F. Ring. Bezeichnung der Firma, welche der Prokurist zu zeich

nen bestellt ist: M. Ring.

Ort der Niederlassung: Cosel. —8 Verweisung auf das Firmen: die Firma Nr. 48 des Firmenregisters.

Bezeichnung des Prokuristen: 3 8 g deufrüna Salo Selten zu Cosel.

Zeit der Eintragung: eingetragen zufolge Verfügung 11. April 1870.

8 ist eingetragen unter

Cosel, den 11. April 1870. 8 se 8 b Königliches Kreisgericht 1 Abtheilung.

8n.