1870 / 99 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Donnerstag den 28. April

8 1 g. 2

II hnn“ EEI111141612“

1870.

Vonds und Staats-Papiere.

Consolidirte Anleihe. 4 ½ 1¼4 u. 1/10/92 bz Freiwillige Anleihe 4 1/4 u. 10 95 ½ G Staats-Anl. von 1859 1/1 u. 7 101 ¼bz do. v. 1854, 55 1⁄¼4£ u. 10 92 ½ bz 13 von 1857 do. 92 bz von 1859 do. 92 5 bz von 1856/4 ½ 1/1 u. 7 92 ⅞bz von 1864 4¼4 u. 10 92 ½bz von 1867 do. 92 ½ bz C92 ½b .1868 Lit. B. do. 92 ½ bz von 1853 do. von 1862 do. von 1868 1/1 u. 7 Staats-Sechuldscheine do. Pr.-Anl. 1855à 100 Th. 1/4. Hess. Pr.-Sch. à 40 Th. pr. Stück Kur- n. Jemm. Schldv. 3 ½ verschieden Oder-Deichb.-Oblig. 11“ Berlin. Stadt-Obligat. 5 1/4 u. 10 do. do. Danziger do. Sechldv. d. Berl. Kaufm. fBerliner Kur -u. Neumärk.

do

Bank- und Industrie- v. Div. pro 1868 1869 8 g. Aquarium. 12 1928 0. Br. (Tivoli) 12 ½ 34 etw bz b do. Kassen-V. 11 170 G 1“ do. Hand.-G. 10 134 ½bb Berlin, 28. April. Bei der Diskussion in der gestrigen Sitzung . Immobilien 829 . des Deutschen Zollparlaments über den Gesetzentwurf Sene he 8 1 wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im Seme . 112 ½ 6 Inlande erzeugten ve 1““ 89 Coburg. Kredit.ü 100⁷ B Präsident des Bundeskanzleramts, Staats⸗Minister Delbrück, Danz. Peivat—. 106 6 nrh die Anfrage des Abg. Dennig, ob der Besteuerung des Darmstädter... 127 ½ bz G Rübenzuckers nicht nach dem Gewicht der Rüben, sondern 102 ½bz G nach dem Gewicht des erzielten Fabrikats entgegengesehen werden

do. Zettel Dess. Kredit-B. 65 bz dürfe:

159etwbz Meine Herren! Das Präsidium hat sich mit der von dem Herrn Es sind indessen die Ermitte⸗

do. Gas do. Landes-B. 105 B Vorredner berührten Frage beschäftigt Deutsche Bank. 100 G de noch nicht so weit gediehen, um ein Ergebniß dem Zollpar⸗ Diskonto-Kom.. 13462 G lament vorlegen zu können. Die Frage, um die es sich hier handelt, Ffrekt. säs Pjchb. 96 B ist bekanntlich keineswegs allein eine steuer⸗-technische Frage, es ist Eisenbahnbed.]ü. 144 3etwb G zugleich eine Frage, bei der die Interessen der Fabrikation in den ver⸗ do. Eürützer 106 ½bz schiedenen Theilen des Vereinsgebietes sehr verschieden betheiligt sind. 6 95 Nordd. 97½bz G Wäre die Frage eine blos steuer⸗technische, so würde ihre Lösung mit * v 17½8 88 wesentlich geringeren Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen die Iun 98 8 angedeutete Interessenverschiedenheit macht es zur Pflicht, in dieser tsch. Gen.-Bk. 115 G Frage sehr vorsichtig vorzugehen, und die Ermittelungen, die dazu 109 G nöthig sind, haben deshalb nicht übereilt werden können.

Vonds und Staats-Papiere. Russ. Pr.-Anl. de 1864 5 1/1. u. 1/7.115 ½ bz do. do. de 18665 1/3. u. 1/9. 113 ½ bz do. 5. Anl. Stiegl., 5 1/4. u. 1/10. 66 G do. 6. do. do. 81 ½ bz do. 9. Anl. Engl. St. do. 90 ½ G do. do. Hcs 8 do. 89 G do. fundirte Anl... do. Bodenkredit... do. Nicolai-Obligat. Kuss.-Poln. Schatz.. do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. do. Liquid. do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. à500 Fl. Türk. Anleihe 1865. do. do.

E11ö““ 1 Zollparlaments⸗Angelegenheiten. Die erste betrifft den Artikel II., den comercio de escala. Ich halte dies für einen von den Punkten, deren Erledigung gar keine

Schwierigkeit machen wird. Ich möchte im Gegensatz sowohl zu dem Herrn Referenten wie Korreferenten betonen und ich habe ein Interesse, das zu thun daß das Wort comercio de escala feines- wegs so zweifellosen Sinnes ist, wie sie Beide es auffassen; ich be. haupte im Gegentheil, es ist zweifelhaften Sinnes, und gerade, weil es zweifelhaften Sinnes ist, darum ist es hier in dem Vertrage passirt, indem man sich darunter etwas Anderes gedacht hat als, wie ich auch zugebe, man sich darunter denken kann. Eben weil es zweifel⸗ haften Sinnes ist, weil ich nicht den mindesten Zweifel darüber habe, daß es auch in Mexiko verstanden ist im Einklang mit der bestehenden mexikanischen Gesetzgebung, im Einklang mit einem, wie ich glaube, so lange Mexiko besteht, fortdauernd geübten Verfahren, darum habe ich nicht den geringsten Zweifel, daß in diesem Sinne eine die dies⸗ seitigen Interessen zufriedenstellende Erläuterung erfolgen wird, und in diesem Sinne habe ich es ist das ja auch schon in der Denkschrift angedeutet gegen die von dem Herrn Korreferenten vorgeschlagene Resolution nicht das Mindeste einzuwenden. . 1 Der Hr. Referent hat ferner und ich moöchte hier noch eine allgemeine Bemerkung daran knüpfen wiederholt auf Differenzen zwischen den spanischen und deutschen Text des Vertrages hingewiesen. Ich will hier nicht in linguistische Studien eingehen, ich will nur das Eine konstatiren: aus dem Vortrage des Hrn. Referenten geht durchweg hervor, daß er den Ausdruck des deutschen Textes für den

Imnnenenen

1/1. 1/1 u. 7.

84½ bz B 13/1. u. 11 s 0

Ie O.

1/5. u. 1/11. 69 i G 1/4. u. 1/10. [69 ½ G

do. 68¾ bz 22/6. u. 22/12169 ½ G 1/6. u. 1/12. 56 etwbz G 1/1. u. 1/7. 92 bz

do. 99 bz

do. 465 bz

do. 312 G

ʒüʒwʒʒAV ’Aew’n

EüMes 2O.

I=

SSEeREFSE

A 2

5

182522

v-

aESGRlCoCA;

wisenbahn-Stamm-Aktieun. Div. pros1868/1869 Aachen-Mastr. 1 Altona-Kieler. . 6 Berg.-Märk. 8 Berfn-Anhailt . 13 +% Berlin-Görlitz. 0 do. Stamm-Pr. 5

—̊ 2—

2

₰-

1/1. do. do.

1/1. u. 7.

1/1.

do.

35 bz B 108 bz 123 1 bz *) 178 ¾ bz 66 ½ bz

90 bz

2SS 859—

E on

r020 002

B. G. Schust. u. C.

,—6—

Ostpreussische.. do. de.

Pommersche. XM“ ““ Posensche, neue. Sächsischhe Schlesische do. Lit. ÄA.. do. Westpr., rittschftl. do. do. do. do. do. IJ. Serie do. neue do. do. [Kur- u. Neumärk. Pommersche Posenschhe Preussische RKhein. u. Westph. a. Sächsische Sechlesische

y—S*

—n

do

246 u. 12

—EEFE S 22—

Pfandbriefe.

do. Sdo. do. 4/1 u. 7 do. 1/4 u. 10 do. do. do. do. do. do.

74 etw bz B 81 ½ bz 87 5 bz

80 bz 87 bz 87 bz 86 B 84 bz 86 1 B 92 G

88 ½ G 86 bz

Badische Anl. de 1866 do Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig... do. St.-Eisenb.-Anl.

Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl..

Braunsch. Anl. de 1866

. 20 Thlr.-Loose

Dess. St.-Präm.-Anl.

Gothaer St.-Anl...

Hamb. Pr.-A. de 1866

Lübecker Präm.-Anl.:

ManheimerStadt-Anl.

Meininger Loose...

Sächs. Anl. de 1866

Schwed. 10 Rthl. Pr. A.

1/1. u. 1/7. 1⁄2. u. 1/9. pr. Stück 1/3. u. 1/9. 1/6. u. 1/12. 16. 1/1. u. 1/7 pr. Stück 1/4.

1/3. 3 1/⁄4. p. Stek. 1/1. u. 1/7. pr. Stück 31/12. u. 30/6 pr. Stück

91 ⅛bz

18 ½ bz

98

97 3etwbz

99 ½ bz 105 ½ B 100 ¾ G

8 Oberschl. A. u. C.

sRheinische

8 Rhein-Nahe. Starg.-Posener.. Thüringer.

Amerik. rückz. 1882 do do. 1885 Oesterr. Papier-Rente do. Silber-Rente. do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 5 do. do. 1864 Italieniseche Rente. 5 do. Tabaks-Oblig. 6 6

do. Tab. Reg. Akt.

1/5. u. 1/11. do. verschieden do. 1/4. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/1. 1 1/7.

0. 250 v. 1/1. 100 v. 1/3.

18

r. Stück

B do.

4/3. u. 1/9.

„öäa 1

4,2. u.

14. u. 1/10. do.

1/9, u. 1,/11

Neapol. Pr.-A.... 5 Russ. Egl. Anl. de 1822/5 8 o. de 1862/5 . do. de 1870/5 .Egl. Stücke 1864 ³

. Holl.

. Engl. Apleihe 3

7 ½ 1/1. u. 1/7. 6 8 d 9

55 bz G 89 ½ bz

88

84 bz 90 ¾ 6

Wlhb. (Cos. Odb.)

Berlin-Hamburg. Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue

Cöln-Mindener. do. Lit. B. Cref. Kr. Kemp. do. do. St.-Pr. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb.. do. St.-Pr. Märk.-Posener., do. St.-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.)

do. neue. Magdeb. Leipz..

Brieg-Neisser... 712

do. Lit. B. Münst. Hamm. Niedsechl. Märk., Ndschl. Zweigb. Nordh. Erfurter. do. St.-P P.

do. Lit. B... Ostpr. Südbahn. do. St.-Pr.. R. Oder-Ufer-B. do. St.-Pr.. do. St.-Pr. do. LitB. (gar.)

do. 70 %.

do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. (gar.) do. do. 46 %

9 17 89 84

5

0080

BeN

EISeAeNes. SSn

SESmne ;

8—

EoUoUGESARRAEgSoß

PPePemamonenene’nnSEESEIg

EBbEU

PEEgEUEFg=S=

*—

+ **—

do.

do. do. do.

do.

1/1. u. 7. 1/2. u. 8. 1/1. u. 7.

150 G 197 ½ G 137 ½ bz G 109 bz

7. 99 ½bz G

90 bz G 123 ½ bz 98 bz 78 B 95 bz B 61 bz 82 ½ bz 61 ½ G 82 ½ bz 55 ½ bz 82 bz 118 ½˖ bz 68 ½ bz B 112 B 181 B

2

86

85 G

80etwbz B 222 6bz G

1293B3 1243 79 bz G 86 ½ 3

Est. *

110 ¾ z G

Amst.-KRotterd.. Böhm. Westb.. Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Nainz-Ldwgsh., Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Oest. Nordwestb. Beichenb.-Pard. Russ. Staatsb.. Südöst. (Lomb.). Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. v. St. g Warschau-Ter.,ü do. Wien.

2111

—2 88

**

[Semme] SöEen] 8;

PpPPoESS

e⸗

AUERPRNOCNENFP

211.12 ½.12 b Gold-Kronen.

J100 7 bz

98 ½ bz 94 ½3 bz

69 ½ bz 169 B

131 ¼% bz 77 ½ bz G 67 ¾ B

108 bz 71 ½ bz 1 911 bz

11106 ڈ7 bz

17 ½ bz 88 bz 55 bz

Goth. Privatbank Gothaer Zettel.. do. Grd.-Pr.-Pf. Hamb. Kom.-Bk. Hannöversche.. Harpen. Bgb. Ges. Henrichshütte .. Hütt.-V. (Hübner). 88 Cerrte⸗ do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. do. do. do. Pomm. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Lüb. Comm.-B. Luxemb. Kredit Mgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Privat. Meininger Cred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank. do. volle Neu-Schottland. Norddeutsche.. Oesterr. Kredit p. St. à 160 Fl. A. B. Omnibus-G. Brl. Passage-Ges. Brl. Centralstr. G. Phönix Bergw. do. do. B. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B... Pr. Bodenkr.-B.. Renaissancea. Rittersch. Priv.. Rostocker.. Sächsische...

Säch. Hyp. Pfdbr. Schles. N-V. Schles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer

Vereinsb. Hbg., B. Wasserwerke do. neue

Boch. Gussstahl

ee; snn

90

Weimarische ...

SS 02.— 25,2

—.

E1“

5

—22ͤö=2ͤ2

Nuw

101 bz G 98 B 101 ½4 bz B 96 B

100 B 105 3 bz 116 bz 105 G

94 G 92 G

105 G 115 ½ G 101 etw bz 120 etw bz 870 bz G 94 G 120 ½3 bz G0 71 ½ G

113 bz G 134 G 148 ½ à 148à 1[148 bz 64 bz G

95 G

184 B 293etw bz 103 B

136 etw bz

100 bz

do. 1/1 u. 7. 1/1. do.

1/7.

1/1.

1/1. 80p

v. 1/7.

1/7.

1/1 u. 7. d

0. 1/7.

1/1. 1/1 u. 7. do. do. 1/1. 1/1 u. 7.

1/1. do. do. do. 1/1 u. 7. I1

4 4

1/7. 1/1 u. 7.

¹ 7

90 1et;vbz G

Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsd'or

Louisd'or.... Ducaten p. St. Sovereigns.

Dollars

113 9 10 ½ B 112 bz

.6 24 ½ G Napoleonsd'or 5 12 ⅔⅜ bz G Imperials 5 17 ¼½ G Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. 24. Linsfuss d. P. Bank für Wechsel 4, fh Lombard 5 pCt

bz

Imperials p. Pf. 465 ¼ G Fremd. Bankn. 99 %⅝ bzZ do. einlösb. Leipziger. Fremde kleine Oest. Bankn.. Russ. Bankn..

99 ⁄10, bz

82 ½ bz 73 bz

Berlin,

Redaction und Rendantur:

Schwieger.

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗ (R. v. Decker).

Hofbuchdruckerei

Beilage

Bei der Schlußberathung über den Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins einerseits und den Vereinigten Staaten Mexiko's andererseits, erklärte der Minister

Delbrück nach dem Abg. Meier (Bremen): 1 Meine Herren! Ich glaube zunächst auf den formellen Unterschied zurückkommen zu muͤssen, den der Herr Referent schon zwischen seinem und dem Antrage des Herrn Korreferenten signalisirt hat, den ich aber für einen sehr materiellen halte. Der Herr Referent schlägt vor, daß das Zollparlament durch seinen Beschluß eine bestimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrages definitiv aussprechen soll eine be⸗ stimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrages, welche sich zum Theil in diesen Artikeln des Vertrages nicht findet; mit anderen Worten, daß das Zollparlament dem vorliegenden Vertrage nur mit der Maßgabe, daß diese Interpretation vereinbart wird, seine Zustimmung ertheilt. Ich muß meinerseits diesen Antrag vir⸗ müell als einen Antrag auf Ablehnung des Vertrages ansehen und würde ihn, wenn er vom Hause was ich nicht hoffe an⸗ genommen werden sollte, auch in Beziehung auf die praktische Aus⸗ führung nicht anders behandeln können. Der Herr Referent hat zur Begründung seines Verfahrens hingewiesen auf einen Fall, der vor Kurzem im Norddeutschen Reichstage vorgekommen ist. Dieser Fall lag formell und materiell vollständig anders. Er lag materiell voll⸗ ständig anders, weil damals gleich von Seiten der verbündeten Re⸗ gierungen erklärt werden konnte, sie hätten ihrerseits die Auffassung, welche der Reichstag aussprach, stets getheilt und zweifelten nicht einen Augenblick daran, daß der andere Kontrahent sie auch theile. Er lag formell anders, weil die Lösung der Frage, ob wirklich zwischen den beiden Kontrahenten in dem vom Reichstage gewählten Sinne Einverständniß vorhanden sei, wie der Erfolg gezeigt hat, in drei oder vier Tagen herbeizuführen war, ein Verfahren, welches es ermöglicht hat, daß die definitive Genehmigung des Vertrages vom Reichstage ausgesprochen werden konnte, nachdem das Einver⸗ ständniß der Kontrahenten über den zweifelhaft gewordenen Punkt bereits konstatirt war. Hier liegt materiell und formell die Sache anders. In Beziehung auf einige der von dem Herrn Referenten vorgeschlagenen Erläuterungen, habe ich für meinen Theil nicht den geringsten Zweifel, daß sie auch der Intention der mexikanischen Re⸗ ierung entsprechen; in Beziehung auf andere habe ich den allerent⸗ sciedeusten Zweifel dagegen. Das ist der materielle Unterschied. Der formelle Unterschied ist der, daß es, so lange das Zollparlament zu⸗ sammen ist, schwerlich möglich sein wird zu konstatiren, ob der andere Kontrahent die hier vorliegende Auffassung theilt. Wenn Sie, meine Herren, den Antrag des Herrn Referenten annehmen, so sagen Sie also: wir ändern den Vertrag ab, denn diese Resolutionen ändern ihn, und wir verlangen, daß dieser von uns abgeänderte Vertrag nun ratifizirt wird. So kann man nicht verfahren. Es ist von dem Herrn Referenten, wenn ich nicht irre, selbst darauf hingewiesen, daß und das ist ja die Eigen⸗ schaft junger Nationen man in Mexiko ein sehr leicht erregbares point d'honneur besitzt. Es würde eine fuͤr den diesseitigen Vertreter völlig unlösbare Aufgabe sein, mit einem in dieser Weise veränderten Ver⸗ trag zu kommen und zu verlangen, daß nun zugestimmt werden müsse, weil sonst die Ratifikation verweigert würde; es wäre dies ein Verfahren, zu welchem, wie ich glaube, der diesseitige Vertreter gar nicht einmal den Auftrag erhalten könnte. Ich wiederhole also, die Annahme des Antrages des Herrn Referenten sehe ich für eine Ver⸗

werfung des Vertrages an. sng. ist damit durchaus nicht gesagt, daß das Haus nicht weil der Vertrag ver⸗

diesen Antrag doch annehmen sollte, werflich sei, und ich habe daher auf di en Einwendungen

weniger günstigen hält; er selbst hat gelegentlich bemerkt, und zwar mit vollstem Recht, daß bei einem Vertrage, der in doppelter Sprache geschlossen ist, jeder Theil gegen sich denjenigen Text muß gelten lassen, der ihm gehört, d. h. der in seiner Sprache abgefaßt ist; mit anderen Worten: wenn zwischen dem deutschen und dem spanischen Text eine den deutschen Interessen minder günstige Differenz ist, so muß sich die mexikanische Regierung unbedingt eben ihren für uns

günstigeren Text gefallen lassen, so weit es sich um Rechte gegen sie handelt. Ich glaube, daß ich nach dieser allgemeinen Bemerkung auf sämmtliche von dem Herrn Referenten gerügte Differenzen der Texte nicht weiter einzugehen nöthig habe. 65 . Ich habe sodann vollkommen zu bestätigen, daß, wie der Herr Re ferent hervorgehoben hat, die Bestimmungen, die sich in den Artikeln III. und V. des Vertrages finden und die Deutschland und den deutschen Schiffen nur die Rechte der meist begünstigten Nationen einräumen thatsächlich, wie jetzt die Dinge liegen, die Bedeutung haben, daß den Deutschen und den deutschen Schiffen die Rechte der Eingeborenen und der einheimischen Flagge eingeräumt sind, und zwar deshalb, weil der Vertrag zwischen 2r und den Vereinigten Staaten in diesen beiden Beziehungen den Vereinigten Staaten und deren Schif⸗ fen das Recht der Mexikaner und der mexikanischen Schiffe einräumt und wir also, so lange dieser Vertrag besteht und ich theile die Ansicht des Herrn Referenten, daß er fürs Erste in dieser Beziehung wohl schwerlich geändert werden wird in Folg unseres Rechtes der meist begünstigten Nationen das Recht der Mexi kaner haben. Was den Artikel VI. betrifft, so hat der Herr Referent wenn ich ihn richtig verstanden habe den Ausdruck »Seebriefs und den Ausdruck kompetente heimathliche Behörde« bemängelt, den ersteren deshalb, weil nach dem 1 über die Bundesflagge das Schiffspapier nicht »Seebrief« heißt, sondern „Certifikat«, und den letzteren deshalb, weil solche Certifikate nach dem Bundesgesetz auch von den Konsuln ausgestellt werden können. Nun, ich glaube, daß es nicht füglich angeht, daß in einem Vertrage, dessen Texte sich j . lichst decken sollen, die speziellen gesetzlichen Ausdrücke jedes einzelnen Staates ihren Platz finden können; man wählt einen allgemeinen Ausdruck, und das ist hier der Ausdruck »Seebrief.“ Was den zwei⸗ ten anlangt, so bemerke ich, daß zu den »kompetenten heimathlichen Behörden« ganz unzweifelhaft auch die Konsuln gehören. Es ist zu einer kompetenten heimathlichen Behörde nicht erforderlich, daß sie sich im Heimathlande befindet, sie muß eben nach der Gesetzgebung des Hei⸗ mathlandes kompetent sein, und das ist der Konsul. 8 Ich komme nun auf denjenigen Artikel, der sowohl dem Herrn Refekenten, als zu meinem Bedauern auch dem Herrn Korreferenten den wesentlichsten Anstoß gegeben hat, auf Art. XIII., und ich glaube, mich dabei auf den letzten Satz dieses Artikels beschränken zu können. Ich habe zunächst daran zu erinnern und der Herr Referen hat es auch bereits bemerkt —, daß eine ganz analoge Bestimmung ich habe leider den spanischen Text hier nicht zur Hand in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko steht: diese Bestimmung findet sich also im Wesentlichen in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko, und wenn angeführt ist, daß es eine der Nationalehre zuwiderlaufende Sache sei, eine solche Be stimmung zuzulassen, wonach Schiffe, Schiffsmannschaften, Waaren und andere Güter, sei es zum Zwecke einer militärischen Unternehmung, sei es für irgend welchen sonstigen öffentlichen Dienste, in Besitz genommen werden können, so möchte ich doch darauf hinweisen, daß die Vereinigten Staagten bekanntlich im Punkte der Nationalehre sonst recht empfindlich sind, und daß sie dessenungeachtet keinen Anstand genommen haben, eine entsprechende Bestimmung zu⸗ ulassen. Ich möchte auch daran erinnern, daß in der That die Sache felbst, man mag sie bestimmen oder nicht, in der ganzen Welt so ge⸗

gegen den Vertrag überzugehen.

209 ¾⅔

halten wird. Noth kennt kein Gebot. In einem Kriegsfalle nimmt

re muhrasnis nebnunnn reG⸗N 0bhis , .

2