man die Dinge, wenn man sie absolut nothwendig braucht, wo man sie findet; das ist in der ganzen Welt so; hier liegt der ganze Schwer⸗ punkt der Bestimmung nur darin, daß stipulirt ist, es soll eine Entschädi⸗ gung bezahlt werden. Nun ist von dem Herrn Referenten Werth darauf gelegt worden, daß hier zwei Worte ständen: ocupar ni detener, während in dem Vertrag mit Amerika nur Ein Wort steht, — es ist, glaube ich, detener. — Hier muß mir der Herr Referent eine Bemerkung erlauben. Er hat im Jahre 1856 in Megiko einen Vertrag verhandelt, den ich meinerseits in einer gewissen Beziehung bereitwilligst als einen Mustervertrag anerkenne, einen Mustervertrag insofern, als der Herr Referent damals Zugeständnisse von der mexi⸗ kanischen Regierung erreicht hat, wie sie, meines Wissens, weder vor⸗ her noch nachher von der mexikanischen Regierung jemals zugestanden sind. Ich muß aber sagen, allerdings nur in diesem Sinne als einen Mustervertrag; denn eben weil er zu viel verlangte, weil das Schiff zu voll gepackt war, da ging es unter: aus dem Vertrag wurde nichts. Indeß, ich wiederhole, ich kenne keinen Vertrag, in dem Mexiko so viel zugestanden hat, als in diesem. Nun, meine Herren, was steht in diesem Vertrage über den vorliegenden Gegen⸗ stand? Da heißt es: »Ebensowenig dürfen die ihnen zugehörigen
oder von ihnen benutzten Schiffe und Fahrzeuge, Mannschaften, Waaren V
und anderen Güter und Effekten zu irgend einer militärischen Expedi⸗ tion oder zu irgend welchen sonstigen oͤffentlichen Zwecken, welcher Art sie sein mögen, ergriffen, in Beschlag genommen oder angehalten werden;« hier sind sogar drei Worte: ocupar, em- bargar, ni detener. In dem amerikanischen Vertrage steht detener; in dem Vertrage, den der Herr Bevollmächtigte für Altona verhan⸗ delt hat, steht embargar, ocupar ni detener: der gegenwärtige Ver⸗ trag hält die richtige Mitte zwischen beiden.
Ich habe noch hinzuzufügen, der Vertrag, den der Herr Ab⸗ geordnete von Altona damals abgeschlossen hat, ist in Hamburg — ich vermuthe auch in den beiden andern Hansestädten, ich habe das Dokument nur von Hamburg da — anstandslos der Bürgerschaft vorgelegt und von dieser genehmigt worden. Man hat damals nicht im Mindesten an dieser Bestimmung Anstoß genommen. In der Motivirung — ich habe sie hier — wird über diesen Artikel gesagt, solche Bestimmungen müssen getroffen werden, — das ist die gewöhn⸗ liche Redewendung, die man bei solchen Motiven gebraucht —; es hat damals Niemand einen Anstoß daran genommen, daß diese Worte dastanden und sogar das dritte dazu. Und in Deutschland ist der Vertrag genehmigt, in Mexiko ist er gefallen.
Bei diesem Punkte gehe ich nun zu meinem Bedauern mit meiner Auffassung von der des Herrn Korreferenten, wenn ich ihn richtig verstanden habe, ab. Wenn ich den Herrn Korreferenten richtig ver⸗ steanden habe, will er eigentlich eine Aenderung dieses Artikels auch zu einer conditio sine qua non der Ratifikation machen. Ich habe ihn vielleicht mißverstanden, und es würde mir sehr angenehm sein, wenn ich dies gethan hätte. Ich würde aber glauben, daß die Ab⸗ änderung gerade dieses Artikels, der eine mehr politische Färbung hat, als sehr viele andere, zu den allergrößten Schwierigkeiten Veranlassung geben würde. Und, meine Herren, zu welchem Zweck? Was haben Sie davon, wenn Sie das eine Wort ocupar streichen? Wenn nachher in Mexiko Noth an Mann geht, geschieht's doch, es mag jetzt dastehen oder nicht; und hat man nachher eine Regierung vor sich, die gewillt und im Stande i „Entschädigung zu leisten, so ns sie sie, — hat man sie nicht, so wird auch keine Entschädigung geleistet.
Was den Art. XIV. anlangt, so bin ich der Meinung, daß weder aus dem Wortlaut, noch aus der möglichen Absicht hergeleitet werden kann, daß durch eine Bestimmung des Art. XIV. eine günstigere Be⸗ stimmung der mexikanischen Landesgesetzgebung geändert werde, ich glaube, es liegt dies nicht in den Worten, und da es nicht durch die Worte nothwendig geboten ist, so, glaube ich, folgt aus der Inter⸗ pretationsregel eines jeden völkerrechtlichen Vertrages, daß, wenn man nicht ausdrücklich sagt, man will dem andern Theil Begünstigungen ent⸗ ziehen, die er ex lege hat, er diese Begünstigungen ferner genießt. Es ist dies der eine Punkt, der bei dem Artikel XIV. zur Sprache kommt. Der zweite betrifft die Frist für den Verkauf. Ich erkenne bereitwillig an, daß es sehr wünschenswerth sein wird, diese Frist von einem Jahr auf drei Jahr zu verlängern. Indessen wird darüber kein Zweifel ob⸗ walten, daß dies eben eine neue Verhandlung ist. Es ist hier eine reelle Abänderung des Vertrages, und ob diese Abänderung des Ver⸗ trages, die ich übrigens nicht mit dem Vertrag selbst in Verbindung bringen kann, sondern die unabhängig und nach Ratifikation dieses Vertrages versucht werden muß, zu crreichen sein wird oder nicht, darüber kann ich nichts sagen; es ist dies eine Frage, die für meine Auffassung eine vollkommen offene ist. Versucht, und ernsthaft ver⸗ sucht wird, wenn das Haus es beschließen sollte, dieser Punkt jeden⸗ falls werden.
Was die eigentlich seerechtlichen Bestimmungen betrifft, so kann ich mich vollständig auf das beziehen, was der Herr Korreferent in dieser Beziehung gesagt hat.
Zu Art. XXI. hat der Herr Referent eine Bemerkung gemacht, an die er keinen Antrag geknüpft hat, die ich aber doch nicht mit Stillschweigen übergehen kann. Er hat darauf aufmerksam gemacht, daß zu dem entsprechenden Artikel des alten Zollvereinsvertrages eine besondere Bestimmung getroffen sei, nach welcher die Konsuln und Agenten des Zollvereins zugleich die Berechtigung haben sollten, sich der Angehoͤrigen anderer deutscher Staaten anzunehmen. Ich glaube, eine solche Bestimmung war hier in Art XXI. vollkommen entbehr⸗ lich. Dieser Vertrag wird geschlossen im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes und der nicht zum Norddeutschen Bunde Staaten des Zollvereins. Wenn nun hier der Art. XXI. sagt, die kontrahirenden Staaten sind übereingekommen, ihren Agenten u. w. dieselben Bevorzugungen einzuräumen, so
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kann nach meiner Ansicht nicht der lelseste Zweifel darüͤber obwalten, daß jeder Norddeutsche Konsul in Mexiko, ebenso wie jeder bayrische Konsul, der da sein wird, seinerseits vollkommen legitimirt ist, der mexikanischen Regierung gegenüber die Interessen aller Angehörigen, sei es des Norddeutschen Bundes, sei es der süddeutschen Staaten, wahrzunehmen. Ob er dazu gegenüber seiner Heimathsbehörde befugt ist, das ist eine Frage für sich, die ist überhaupt durch den Vertrag nicht zu entscheiden; der mexikanischen Regierung gegenüber ist er jedenfalls dazu berechtigt.
Der Herr Referent hat zu dem Art. XXIV., welcher von den Schiffsdeserteuren handelt, eine Bemerkung gemacht, indem er vermißt, daß in diesem Artikel ausdrücklich ausgeschlossen ist die Auslieferung der Deserteure in den Fällen, wenn sie Angehörige des Landes sind, in welchem sie ergriffen werden. Der Herr Referent hat vollkommen Recht, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Handels⸗ und Schiff. fahrtsverträge dieser Vorbehalt sich findet; indeß, meine Herren, ich halte die Bemerkung nicht für zutreffend, und zwar aus zwei Grün.⸗ den. Ein solcher Vertrag, wie er hier vorliegt, wie jeder andere Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag, hat ja natürlich nicht die Aufgabe, eine Kasuistik aller möglichen denkbaren Fälle hinzustellen, die in dem Verkehr zwischen Nationen überhaupt vorkommen können. Er hat die Aufgabe zu regeln, was das praktische Bedürfniß erfordert. Nur ist das unzweifelhaft, daß in dem Verkehr mit europäischen Staaten ja alle Augenblicke der Fall vorkommen kann, nicht bloß daß gegen⸗ seitige Schiffe in gegenseitige Häfen kommen, sondern daß auch auf einem solchen Schiffe der Angehörige eines Landes ist, in dessen Hafen das Schiff einläuft, und daß dieser Angehörige dort von dem Schiffe desertirt. Deshalb ist es — ich will nicht sagen: absolut nothwendig, aber richtig und rathsam, diesen Fall vertragsmäßig vorzusehen. Wie liegt nun die Sache hier? In dem halben Jahrhundert, wo die Re⸗ publik Mexiko existirt, ist noch niemals ein mexikanisches Schiff in einem deutschen Hafen gewesen, ja, ich zweifle sogar, daß ein mexika⸗ nisches Schiff schon in einem europaͤischen Hafen überhaupt gewesen ist. Der Fall — und auf den kann es doch allein hier ankommen — daß ein Deutscher von einem mexikanischen Schiff in einem deutschen Hafen desertirt, ist also, wenn man die Sache aus praktischem Gesichtspunkt betrachtet, wirklich nicht gut denkbar. Was in 50 Jahren nicht geschehen ist, wird in den acht Jahren schwerlich vorkommen. Nun umgekehrt. Deutsche Schiffe kommen ja sehr viele nach Mexiko. Es könnte also da umgekehrt der Fall vorkommen, daß ein Mexikaner, der auf einem deutschen Schiffe sich verheuert hat, in Mexiko desertirt. Ich glaube aber, auch dieser Fall, für den wir noch weniger zu sorgen hätten, liegt sehr fern, denn so viel mir die Neigungen der Mexikaner be⸗ kannt sind, richten sie sich vorzugsweise wenig auf die Seeschiffahrt. Ich halte also diese von dem Herrn Referenten hervorgehobene Lücke in der That für keine Lücke. Wäre sie das aber, so würde ich davon ausgehen, daß wenn zwei Staaten, die mit einander kontrahiren, in ihrer Gesetzgebung den Grundsatz haben, ihre Angehörigen nicht aus⸗ zuliefern, dieser Grundsatz gilt neben einem solchen Vertrage, wie es der ist, den wir hier abschließen.
Der Herr Referent hat sodann der Dauer des Vertrages erwähnt, und die an sich für zu kurz gehalten, in diesem Fall aber für voll⸗ kommen genügend, weil er mit dem Vertrage selber nicht zufrieden ist. Ich will nur bemerken, die Dauer des Vertrages ist durchaus nicht willkürlich gegriffen, sie hängt zusammen mit der Dauer der Zollvereinsverträge und richtet sich eben danach.
Meine Herren! Ich glaube Ihnen nachgewiesen zu haben, daß der Vertrag doch wirklich nicht so nachtheilig, so gefährlich ist, wie er Ihnen dargestellt ist, und aus diesem Grunde nehme ich gar keinen Anstand, die Verantwortlichkeit zu übernehmen, die der Herr Referent von dem Unterhändler des Vertrages ab auf das Präsidium des Zoll⸗Bundesraths gewälzt hat. Ich will sie übernehmen.
Es handelte sich, als die Verbindungen mit Mexiko wieder ange⸗ knüpft wurden, als ein Agent nach Mexiko geschickt wurde, vor allen Dingen darum, die großen materiellen Interessen, die Deutschland mehr, wie irgend eine andere europäische Nation in Mexiko hat, zu festigen, das erschütterte Vertrauen unserer deutschen Kolonie zu beleben, unserer deutschen Kolonie nicht blos die Stellung zu er⸗ halten, die sie durch die Achtbarkeit ihrer Mitzlieder sich in Mexiko erworben hat, sondern diese Stellung zu befestigen durch den Anhalt, den sie erhalten kann durch die Anlehnung an das Vaterland. Zu dieser Befestigung genügt es nicht allein, einen Agenten nach Mexiko zu schicken mit dem Auftrage, das Seinige zu thun, um die Interessen wahrzunehmen. Dazu ist wesentlich erforderlich eine vertragsmäßige Grundlage. Es hatte deshalb der diesseitige Agent von vornherein die Instruktion, einen Vertrag mit Mexiko zu ver⸗ handeln, und zwar — mehr konnte man ja ihm nicht als In⸗ struktion geben — unter Anhalt des alten Zollvereins⸗Vertrages und des amerikanischen Vertrages, und Unter Berücksichtigung des von dem Herrn Abgeordneten für Altona im Jahre 1856 abge⸗ schlossenen Vertrages. Unser Agent ist in die Verhandlungen eingetreten, und, meine Herren, solche Verhandlungen stehen ja nicht so, verlaufen nicht so, daß man nach den ersten paar Pourparlers weiß, was kommt schließ⸗ lich heraus, wird das allen Anforderungen entsprechen oder nicht? Das findet sich bei einer solchen Verhandlung erst nach der mühseligen Durcharbeitung aller der Detailbestimmungen, auf die es ankommt. Eine solche Durcharbeitung der Detailbestimmungen hätte im vor⸗ liegenden Falle freilich zu einem Ergebniß führen können, das ent⸗ schieden nicht annehmbar gewesen wäre. Es würde das zu beklagen gewesen sein im Interesse der deutschen Beziehungen; indessen würde die Rücksicht auf dieses Interesse nicht ausgereicht haben, Ihnen einen Vertrag zu empfehlen, den man hätte für unannehmbar halten müssen.
Ich glaube, meine Herren, Ihnen nachgewiesen zu haben, daß der Vertrag die deutschen Interessen nach keiner Seite hin schädigt, und ich kann als Thatsache das behaupten, daß der gesammte deutsche
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lebhafter wünscht, als auf Vertrages die Verhältnisse wieder geordnet zu sehen. Der deutsche Handelsstand in Mexiko weiß recht wohl, daß dieser Vertrag, der Ihnen hier vorliegt, sich von dem alten Vertrage des Zollvereins unvortheilhaft unterscheidet, er
weiß aber ebenso gut, daß mehr, als hier erreicht ist, unter den gege⸗
Handelsstand in Mexiko nichts
Grundlage dieses
benen Verhältnissen in Mexiko nicht zu erreichen war, und er weiß noch Fer⸗ daß 7. sich sehr schlecht stehen würde, daß seinen Interessen sehr schlecht gedient sein wuͤrde, wenn man um eines vehtzeen Besseren willen, dessen Eintreten Niemand garantiren kann, das Gute wegwerfen wollte, das man 1 Shig;
“ 2 2 * 2
Deffentliche
r Anzeiger.
2
1“ E1 In. 8
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Offene Requisition und Strafvollstreckung. Die ver⸗ chelichte Arbeitsmann Uhle, Auguste geb. Kunow, genannt Rückert, aus Brandenburg an der Havel, ist durch rechtskräftiges Erkenntniß des unterzeichneten Gerichts vom 3. September 1869 wegen einfachen Diebstahls auf Grund der §§. 215. 216 des Strafgesetzbuchs zu einer vierzehntägigen Gefängnißstrafe verurtheilt worden. Die Strafvollstreckung hat noch nicht erfolgen können, weil der gegenwär⸗ tige Aufenthalt der verehelichten Uhle bisher nicht hat ermittelt wer⸗ den können. Es wird ersucht, die verehelichte Uhle festzunehmen und an die nächste Gerichtsbehörde, welche um die Vollstreckung der er⸗ kannten Strafe in den dortigen Gefängnissen ersucht wird, abzuliefern, uns aber davon benachrichtigen zu wollen. Das Signalement kann nicht angegeben werden. Rathenow, den 25. April 1870.
8 Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
teckbrief. Der am 12. Juni 1844 zu Ernsdorf hiesigen Araiss geborene, zuletzt in Ober⸗Peilau I. wohnhaft gewesene Fabri⸗ kant Karl Vogt soll wegen Verdachts der vorsätzlichen Brandstif⸗ tung verhaftet werden. Sein gegenwärtiger Aufenthaltsort ist unbe⸗ kannt. Es wird ersucht, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und an unsere Gefängniß⸗Inspektion einzuliefern. Reichenbach i. Schl., 26. April 1870. Königliches Kreisgericht. Der Untersuchungsrichter.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der von uns unterm 8. April d. J. hinter den Webermeister Johann Herrmann Schulz aus Sorau erlassene Steckbrief ist erledigt. Sorau, den 26. April 1870. “ Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
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Handels⸗Register.
In unser Gesellschaftsregister ist ad Nr. 46 folgender Vermerk ige en. 1 b . 8 Tü. Kaufmann Johann Georg Christian Gryphiander ist. gestorben und ist der Kaufmann August George Schulze da⸗ gegen in die Handelsgesellschaft G. Gryphiander & Co.,
welche die ursprüngliche Firma fortführt, eingetreten. randenburg, den 21. April 1870. 11X1“ Königliches Kreisgericht. IJ. Abtheilung.
. In unser Gesellschaftsregister ist sub Nr. 84 folgender Vermerk
eingetragen: 1 1“ Die Gesellschaft Schippke & Stimming sst aßzsatlest. Liquidator
sind die bisherigen Gesellschafter 8 Brandenburg, den 22. April 1870. uu“
Königliches Kreisgericht. IJ. Abtheilung. v
ie Inhaber der unter Nr. 97 des Gesellschaftsregisters eingetra⸗
vma asbesdsecschen C. F. Torges hier haben dem Kaufmann
Robert Paul Klein in Brandenburg für das gedachte Geschäft Pro⸗
theilt. 1 1 EE unter Nr. 43 des Prokurenregisters zufolge Verfügung Na Are 1870. 22. April 1870 randenbur en 22. 1 70. Khnigliches Kreisgericht. Abtheilung J.
Die in unserm Firmenregister unter Nr. 267 eingetragene Firma C. F. Troeger zu Althammer, 8 (Inhaber: Hüttenwerkspächter Christian Friedrich Troeger),
ist erloschen und zufolge Verfügung vom 25. April 1870 am selbigen
Tage gelöscht. 8 ““ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
“““
Der Kaufmann Theodor August Heinrich Krause zu Stettin hat
für seine in Stettin unter der Firma: 3 Das Oderschiffahrts⸗Comtoir von Theodor Krause
beste d unter Nr. 663 des Firmenregisters eingetragene Hand⸗ “ Otto Carl Hermann Bohm zu Stettin zum Dies ist zufolge Verfügung vom 25. April 1870 am 26. desselben Monats unter Nr. 295 in das Prokurenregister ein⸗
Prokuristen bestellt.
getreageedin, den 26 April 1870 1 Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Der Kaufmann Emil Fritsche zu Stettin hat für sei Neh. ee. üter und des Erwerbes ausgeschlossen.
eb. Hoentsch durch Vertrag vom 4. April 1870
der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Nr. 207 zufolge Verfügung vom 23. April 1870 am 26. dessel ben Monats eingetragen. Königliches See⸗- und Handelsgericht.
1 Genossenschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 23. April 1870 am 23. ejusd. eingetragen unter Nr. 2: 1 Firma der Genossenschaft:t: Pyritzer Creditbantk, Eingetragene Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft: G Rechtörihältnisse der Genossenschaft: 8 echtsverhältnisse der Genosse 8 8 8 8 Der Gesellschaftsvertrag vom 23. März 1870 hat zum Gegenstande die Vermittelung des Kredits und Erleichterung des Geschäftsverkehrs für seine Mitglieder. Der Vorstand be steht aus drei Mitgliedern, gegenwärtig dem Rentier Rudolph Eisentraut, Fabrikbesitzer August Tummeley, Kaufmann Salomon Victor, S sämmtlich zu Pyritz, vertritt gegen Dritte die Genossenschaft innerhalb der im Vertrage §. 4 bis §. 9 gezogenen Grenzen, zu seiner rechtsverbindlichen Zeichnung ist die Unterschrift von zwe Miitgliedern erforderlich, und die Bekanntmachungen der Ge nossenschaft erfolgen unter deren Firma mit Unterschrift von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern durch einmalige Ein⸗ rückung in die Pyritzer Lokalblätter, wie in die Kreisblätter des Arnswalder, Greifenhagener, Saatziger und Soldiner Kreises. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann jeder Zeit bei uns eingesehen werden. “ aesden, den 23. April 1870. .“ Köͤnigliche Kreisgerichts⸗Deputation.
In unser
8 8G 5 S. “
8 Konigliches Kreisgerichtt. Stralsusd⸗ den 21. April 1870. 1 1 Die in Damgarten bestandene Handelsfirma Albert E. Müller
Inhaber Kaufmann Albert Müller, ist “ In unser Firmenregister ist bei Nr. 2252 das E A. Wahrmann hier heute eingetragen worden.
Breslau, den 25. April 1870. 1 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung I. 1
Der Gutsbesitzer Eichner zu Polkwitz ist aus dem Vorstand de Vorschoßveuis 88 Polkwitz, eingetragene Genossenschaft, ausgeschie⸗ den, der Tuchmacher Wilhelm Krause zu Polkwitz in den Vorstand eingetreten und dies bei Nr. 1 unseres Genossenschaftsregisters heu vermerkt worden. 8 G u, den 23. April 1870.
8 Koöonigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Die in unserem Firmenregister unter Nr. 124 eingetragene Firma
S. Loebinger zu Sohrau ist erloschen. Rybnik, den 23. April 1870. 1 Königliches Kreisgericht. I. Ab
In unser Genossenschaftsregister ist eingetragen worden: Col. 1. Nr. 6. Col. 2. Vorschußverein in Raudten, eingetragene Genossenschaefft. .3. Raudten. . 00b. 4 Genossenschaft ist, nachdem sie bereits seit dem Jahr 1866 bestanden, durch das in der Generalversammlung vom 6. März 1870 angenommene, auf Grund des Nord⸗ deutschen Genossenschafts⸗Gesetzes vom 4. Juli 1868 revi dirte Statut anderweit begründet. Nach demselben ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines “ geschäfts Behufs Beschaffung der in Gewerbe und Wirth schaft nöthigen Geldmittel auf gemeinschaftlichen Kredit. In den Vorstand sind in derselben Generalversammlung vor⸗- iftsmäßig gewählt: 8 sch Dr. med. Herrmann Leppmann; b als Kasstrer: Herr Kämmerer Carl Leschhorn; - als Controlleur: Herr Apotheker Ernst Haeusler;
ich i ten wohnhaft. u 1ꝛ Haʒ Verein gerichtlich und außergerichtlich
mit allen im Genossenschafts⸗Gesetz vom 4. Juli 1868 §§. 17 ff. ihm
einschaft der 8 irs a dem von uns geführten Handelsregister zur Eintragun .
g ertheilten Befugnissen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den
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