1870 / 101 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.“

sen vom gedachten Tage ab, bei der hiesigen Kreis⸗Kommunalkasse oder Herren L. Oehlmann et Comp. in Königsberg gegen Qutt⸗ nebst Talons in Empfang ge⸗ uli er. ab findet eine weitere estände der Kasse es gestatten,

Juli c. erfolgen, jedoch werden die Zinsen dann nur bis zum Einlösungs⸗

tung und Rückgabe der Obligationen

nommen werden können. Vom 1. Verzinsung nicht statt. Soweit die 8 kann die Einlösung der Obligationen auch schon vor dem 1.

tage bezahlt.

Zu den ausgeloosten Obligationen wird die III. Serie der Ta⸗ lons und Coupons nicht mehr ausgegeben. Die Zinsen werden viel⸗ B

mehr bei der Einlösung berechnet und gezahlt werden. Die Ausgabe der Talons und

derselben die Ausantwortung der neuen Talons folgen kann.

Die bereits früher ausgeloosten Obligationen: Litt. B. Nr. 25. 28. 30. 31.; Litt. D. Nr. 25.

mals aufgefordert wird. Schlochau, den 6. Januar 1870. Der Vorsitzende der Kreis⸗Chausseebau ⸗Kommission und

89 Bekanntmachung. Bei der auf Grund des Aller 1857 am 30. September 1

der im Jahr 7

Provinzial⸗

g.

12. 56. 60. 90. 179. 239. 248. 286. 309) 335. 345. 408. 410. 458.

475. 525. 881. 645. 698. 713. 745. 764. 765. 772. 809. 820. 1003. Siebenundzwanzig Stück, zusammen 13,500 Thlr. Littr. B. über 200 hlr.

5. 10. 13. 25. 50. 72. 84. 103. 138. 144. 170. 178. 256. 400. 431. 743. 753. 799. 812. 875. 892. 989. 1027. 1054. 1094.

495. 551. 565. 1104. 1107. 1175. 1235. 1237. 1241. M Vierunddreißig Stück, zusammen 6800 Thlr. ö6““ ittr. C. über 100 I““

4. 90. 114. 230. 245. 271. 277. 318. 344. 380. 435. 475. 523. 569. 75. 593. 594. 635. 716. 728. 771. 793. 795. 812. 823. 866.925. 1000. 1352. 1362. 1419. 1454. 1469. 1478. 1492. 1873. 1876. 1883. 1907. 1937. 1984. 2023. 2156. 2186. 2310. 2312. 2331]. 2601. 2615. 2640. 2660.

3039. 3065

1075. 1111. 1227. 1348. 1548. 1670. 1724. 1864. 2052. 2063.

2771. 2831. 2860. 2863. 2894. 2933. 2952. 2975. 2981. 3121. 3164. 3299. 3317. 3360. 3373. 3415. MNeunundsiebenzig Stück, zusammen 7900 I1

tionen aufgefordert, den Nennwerth gegen Rückgabe coursfähigem Zustande bei der bei dem Schlesischen Bankverein zu Breslau oder bei d

nehmen.

Von den bereits früher verloosten Provinzial⸗Obligationen sind

die Nummern Littr. B. Nr. 213, 338. 963, 8 Littr. C. Nr. 616. 921. 979. 1223. 1328. 2506. 2934,

deren Verzinsung mit dem 1. Juli 1869 aufgehört hat, bis jetzt nicht

eingeliefert. 8 Posen, den 6. Dezember 1869. 8 D ber⸗Präsident der Provinz Posen.

[4274] Aufkündigung

von ausgeloosten Obligationen

I. und II. Emission

1“ des Kreises Waldenburg.

Bei der am heutigen Tage in Gemäßheit der Bestimmung der Allerhöchsten Privilegien vom 8. März 1866 und 9. November 1868

stattgefundenen Verloosung der zum 1. Juli 1870 einzulosenden Wal⸗ denburger Kreisobligationen I. und II. Emission sind im Beisein eines

Notars nachstehende Nummern im Gesammtwerthe von 2725 Thlr. gezogen worden.

Coupons der III. Serie für die noch nicht ausgeloosten Kreisobligationen wird mit Monat April ecr.

eschehen, und es werden daher die Inhaber der Obligationen aufge⸗ 58e zum Ende des Monats Märzer. die Talons zur II. Serie

an die Kreis⸗Kommunalkasse hier einzusenden, da nur gegen Rückgabe und Coupons er-

7 Litt. C. Nr. 37. 130. 156; sind noch nicht eingelöst worden, weshalb zu deren Einlösung noch⸗

Die mit vorstehenden Nummern bezeichneten Provinzial⸗Obliga⸗

werden hiermit gekündigt, und die Inhaber derselben werden der Obligationen in Provinzial⸗Institutenkasse hierselbst,

h em Bankhause Hirschfeld & Wolff in Berlin vom 1. Juli 1870 ab, bei Letz⸗

teren jedoch nur bis zum 31. Dezember 1870 in Empfang zu

vke“

I“ Nr. 67. 100, 137. 191. 347. 39. IIX“ 7 Stück Litt. C. à 50 Thlr. 11“ Nr. 57. 63. 133. 193. 326. 349. 338 1. 1“ 6 Stück Litt. D. à 25 Thlr. Nr. 4. 60. 106. 242. 283. 369. II. Emi 1 Stück Litt. A. à 300 Thlr. Nr. 24. 4 Stuͤck Litt. B. à 100 Thlr. Nr. 56. 131. 223. 312. 4 Stück Litt. C. à 50 Thlr.

Nr. 7. 20. 22. 63. 8 5 Stück Litt. D. à 25 Thlrr. Nr. 89. 90. 127. 302. 312. 258

Indem wir die

vorstehend bezeichneten Kreisobligationen

coursfähigem Zustande nebst den dazu zwar zu den Obligationen

sowie gegen Quittung, g

vom 1. Juli 1870 ab, mit Ausschluß der Sonn⸗ bei der Kreis⸗Kommunalkasse hierselbst, baar in Empfang zu nehmen.

und Fest

8

Abzug gebracht.

Waldenburger Kreisobligationen IJ. Emission Litt. C. Nr. 172, 8 welche in der vorjährigen Verloosung gezogen, aber bis jetzt no t ind die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert!. 2 den 13. Dezember 1869. 1““ Sständische Kreis⸗Schulden⸗Kommission 8

g. Bekanntmasch

[570]

betrage von resp. 50,000 Thlr. und 40,000 Thlr. sind Schuldverschreibungen:

13 S

1. Juli 1870 hiermit kündigen, werden die Inhaber derselben aufgefor⸗

dert, den Nennwerth gegen Zurücklieferung der Kreisobligationen in gehörigen Zinscoupons, und

I. Emission Serie J. Nr. 10 und Talons und zu den Obligationen II. Emission Serie I. Nr. 4—- 10 und Talons

tage,

Vom 1. Juli 1870 ab findet eine weitere Verzinsung der hiermit gekündigten Kreisobligationen nicht statt, und der Werth der etwa nicht zurückgegebenen Coupons Serie I Nr. 10, resp. Serie I. Nr. 4—10,

wird bei der Auszahlung vom Nennwerth der Kreisobligationen in

Zugleich werden die Inhaber der nicht mehr verzinslichen

11““

nicht

8 ung. Von den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 30. Mai 1855 (Gesetz⸗Sammlung für 1855 Seite 481) und 28. September 1857 (Gesetz⸗Sammlung für 1857 Seite 831) ausgefertigten, auf den In⸗ haber lautenden Obligationen des Wanzlebener Kreises zum Gesammt⸗

nachstehende

Littr. G. à 500 Thlr.: Nr. 2. 10. 15.

Littr. H. à 100 Thlr.: Nr. 16. 22. 46. 47. 53. 67. 70. 74. 75. 119. 126. 127. 131. 139. 141. 151. 162. ausgeloost worden.

„Diese ausgeloosten Schuldverschreibungen sind mit den dazu gehörigen Zinscoupons am 1. Juli d. J. Behufs Auszahlung der Kaäpitalien und der bis dahin fälligen Zinsen an die Kreis⸗Kom⸗ munal⸗Kasse hierselbst zurückzugeben. Die im Jahre 1868 ausgelooste Schuldverschreibung Littr. D. à 50 Thlr. Nr. 72 ist bis jetzt nicht eingeloͤst und wird der Inhaber derselben wiederholt aufgefordert, deren Einlösung zu bewirken.

den 18. Februar 1870. 188 ie kreisständische Kommission für den Chausseebau iimm Wanzlebener Kreise. 1 b Der Vorsitzende. Königliche Landrath.

er Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. Dezember v. J. und in Gemäßheit des §. 16 des Gesellschafts⸗Statuts werden alle diejenigen Aktienzeichner; welche mit früheren Einzahlungen noch im Rückstande verblieben sind, wiederholt aufgefordert, die letzteren nebst 5 pCt. Verzugszinsen und einer Konventionalstrafe von 10 pCt.

bei unserer Hauptkasse hierselbst, Gartenstraße 22a,

Wochen zu leisten. uu““

58

Breslau, den 27. April 1870. 4

vRSouthwestern

7oetige per 1. Mai c.

6 Wir sind beauftragt die

Beträge in

8

Gold-Obligationen.

Fff B öa,,

fälligen Coupons obiger Bonds zu dem jedesmaligen B

course der Coupons der Vereinigten Staaten Anleihe. einzulösen.

Gegen Ablieferung der Coupons, denen ein arithmetisch geordnete den Vormittagsstunden an unserer Kasse erhoben werden.

örsen-

s Nummern-Verzeichniss beizufi ügen ist, können deren

Französische-Strasse 20 a.

Hier folgt die besondere Beilage

4 18

innerhalb vier

Direktion der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Besondere Beilage

s Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anze e 17 vom 30. April 1870.

s-Verzeichniß: Die

Preußische Gerichtsverfassung 1870.

Die Entwürfe zur Restauration der Berliner Gerichtslaube.

Das Augußta⸗Hospital des Frauen.Lazareth⸗Vereins. Der land⸗ und forstwirthschaftliche Betrieb im preußischen Staate. (II.) Die Schloßkirche zu Quedlinburg.

Karl Wilhelm Gropius. 1ö1.“

Die Preußische Gerichtsverfassung 1870. *)

iz ig in Preußen An der Spitze der gesammten Justizverwaltung in ßer steht gesti eei sger. unter dessen Leitung und alleini⸗ ger Verantwortlichkeit ein Unter⸗Staatssekretär und 15 vor⸗

arbeiten. 1 1 Die Gerichtsverfassung in den Provinzen Preußen, T“ W und Westfalen beruht auf der Verordnung vom eer 1849 und dem Gesetze vom 26. April 1851. Diese 98 fassung gilt auch in den zur Rheinprovinz gehörigen 8 b Rees, Essen und Duisburg, sowie in dem auf dem rechten Rheinufer gelegenen Theil des Regierungsbezirks Coblenz b rhein), den Hohenzollernschen Landen und der vormals bayerischen Enklave Kaulsdorf im Kreise Die Justizverwaltung wird hier überall in F. ausgeübt: in erster durch kollegialische Stadt⸗ oder e in Verbindung mit Gerichts⸗Deputationen und 898 missionen, in zweite: bwwweeehs herichtt, in letzter durch . Trib Berlin. 1 8 8 98. Instanz sind entweder Stadt⸗ gerichte, deren nur 5, in Berlin, Breslau, Königsberg, und Magdeburg (in den beiden letzten Städten Z“ . Kreisgericht) bestehen, oder Kreisgerichte, deren 2 Rhece . den sind. Diese werden aus einem Direktor und 5, au 18 weise 4 richterlichen Mitgliedern gebildet. Mit ihnen ssn sa überall, im Ganzen 485 Gerichtskommission en verbunden, welche an einzelnen Orten des Bezirks den Parteien den Zu⸗ tritt zum Richter erleichtern und die einfachen und schleunigen, sowie diejenigen Rechtsangelegenheiten erledigen, 8 meistentheils eine persönliche Verhandlung mit den Gerich ; gesessenen stattfindet. Der Bezirk der Kreisgerichte umfaßt 40- bis 70,000 Einwohner, derjenige der Gerichtskommissionen 18 c⸗ schnittlich 7500. In einzelnen b11A141“ 68 richtsdeputationen, als besondere Abtheilungen der G gerichte, welche, zum Unterschiede von den Gerich. 888 missionen, kollegialisch formirt sind. Sie 8 beständige, deren 53, und in periodische 12,5 18 deren 21 vorhanden sind. Die letzten treten von Se he an bestimmten Orten zusammen. Außerdem Wer 199 an 321 Orten zeitweise .““ ers deputir Gerichtstags⸗Kommissionen abgehalten. sidenten, 7 Direktoren, 188 Stadtgerichts⸗Re isammen 264, bei den Kreisgerichten 237 irekto 1n Sg anemen ers Röch und Kreisrichter, nsgühtcg . Die Geschäftseinrichtung ist bei allen Stadt⸗ 89 1 189. gerichten, mit Ausnahme des Stadtgerichts er 1äg Wesentlichen dieselbe. 888 Feant he asFevceien 8 lun von denen die erste e 1t . Eicit. zan. Strafsachen, mit Einschluß der Kredit⸗ 8 es hastationssachen, die zweite alle übrigen .geh er Zuf 1. verwaltung bearbeitet. Beide Abtheilungen zerfa 8 hi Deputationen. Für wichtigere Angelegenheiten werden 1 e 3 theilungen zu einem Plenum vereinigt. Bagatell⸗und einze 8 dere Sachen werden durch Kommissarien behandelt und entschieden. Von den Strafsachen werden die Uebertretungen durch Einzelrichter, die Vergehen in der Regel vor einer aus 3 Mit⸗ gliedern gebildeten ksing Ge vor den Schwur⸗ ichten abgeurtheilt, deren 79 bestehen. ser b Zegenndtetee der Stadt⸗ und Kreisgerichte ist sowohl in Civil⸗ als in Strafsachen unbeschränkt. Nur gewisse Per⸗ sonen (Mitglieder der Königlichen Familie, die mediatisirten deutschen Reichsfürsten und Grafen, die Gesandten auswärtiger Mächte) und Sachen (Lehns⸗, Familien⸗Fideikommiß⸗, Familien⸗ stiftungs⸗ und andere Stiftungssachen, welche durch die Stif⸗ tungsurkunde ausdrücklich einem Appellationsgericht übertragen sind, Untersuchungen in Staatsverbrechen) sind von der Gerichts⸗ barkeit der Stadt⸗ und Kreisgerichte ausgenommen. Die De⸗ 1 8

8— 8 8 Joe ch schen G chtsv rfassung redi *) Nach dem »Jahrbuch der Preußischen Gerichtsverfe Nredi⸗ girt 1n. a.h des Jerbucheareußisc neunter Jahrgang, Berlin 1870, Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei R WW. E“

putationen und Kommissionen haben eine beschränktere Kom⸗ petenz.

Im Departement des Justizsenats zu Ehrenbreitstein be⸗

stehen noch Volu ntärgerichte (Schöppengerichte, Feldgerichte,

1 Ninisteriums be⸗-⸗ Schultheißereien) zur tragende Räthe die Geschäfte des Justiz⸗Ministeriums be⸗ gen Gerichtsbarkeit.

Aufnahme von Handlungen der freiwilli Ihre Zusammensetzung und Kompeten

ist in den einzelnen Kreisen verschieden.

8 —ʒʒ—y——NN ——

Als Gerichte zweiter Instanz fungiren 21. Appella tionsgerichte, deren Bezirke im Allgemeinen mit denen der Pro⸗ vinzialregierungen übereinstimmen. Sie bilden die Instanz für alle Appellations⸗, Rekurs⸗ und Beschwerdesachen, sind die Disziplinargerichte für ihre Mitglieder und für sämmtliche richterliche und nichtrichterliche Justizbeamten ihres Departe⸗ ments und führen die Aufsicht über die Gerichte ihres Bezirks. Außerdem gehören die erwähnten Familienfideikommißsachen u. s. w. und die Rechtsangelegenheiten der mediatisirten deutschen Reichsfürsten und Grafen zu ihrer Kompetenz. Jedes Appella⸗ tionsgericht (mit Ausnahme der zu Greifswald und Ehren⸗ breitstein) zerfällt in einen Civil⸗ und einen Kriminalsenat welche wieder in besondere Abtheilungen oder Deputationen ge⸗ theilt sind. Wichtigere Angelegenheiten werden im Plenum ent- schieden. Die Appellationsgerichte zählen 34 Präsidenten, 6 Direktoren und 291 Räthe, zusammen 331 Mitglieder.

Der oberste Gerichtshof, das Ober⸗Tribunal, besteht aus 5 Civilsenaten leinschließlich des rheinischen Senats), einem in zwei Abtheilungen zerfallenden Senat für Strafsachen und einem Disziplinarsenat. Für wichtigere Fälle werden sämmt⸗ 8 liche Senate zu einem Plenum vereinigt. Das Ober⸗Tribunal ist mit einem Ersten Präsidenten, 5 Vize⸗Präsidenten und 51. Räthen besetzt. 1

Die Beamten der 8 unter

sich ein abgeschlossenes Ganze; sie eehen sämmtlich unter Lei⸗ und Aheschlossen Justiz⸗Ministers. Bei jedem Appellations⸗ gericht ist ein Ober⸗Staatsanwalt angestellt, welcher an . Spitze der gesammten Staatsanwaltschaft des Bezirks steht. Bei jedem Schwurgericht und den größeren Kreisgerichten fun⸗- girt ein Staatsanwalt, welchem die den übrigen Kreisgerichten beigeordneten Staatsanwaltsgehülfen, sowie die Polizeianwalte untergeben sind. Bei dem Ober⸗Tribunal ist ein General⸗ Staatsanwalt angestellt. Die Zahl der Ober⸗Staatsanwalte vetrfigt 21, die der ““ 140, der Staatsanwalts⸗ ehülfen 32, zusammen 194. 1. 88 Mit Amte eines Rechtsanwalts ist in der Regel das Notariat verbunden; nur in Städten von mehr als 50,000 Einwohnern erscheint das letzte als besonderes Amt. Bei dem Ober⸗Tribunal sind 19, bei den übrigen Gerichten 1362 Rechtsanwalte und Notare angestellt.

Die Gerichtsverfassung in den Provinzen Schleswig⸗ Holstein 1 efffcsung assau (mit Ausnahme des Gebieks der Stadt Frankfurt a. M.) stimmt mit derjenigen der oben erwähnten Landestheile im Wesentlichen überein. Die wichtigste Abweichung der ersteren liegt darin, daß die nicht streitige Ge⸗- richtsbarkeit, mit wenigen Ausnahmen, lediglich den einzeln stehenden Richtern, den Amtsgerichten, überwiesen sind, so daß die kollegialischen Kreisgerichte hauptsächlich nur als recht⸗ sprechende Behörden fungiren, und zwar abweichend von den andern Provinzen, theils als Gerichte erster, theils als Gerichte zweiter Instanz. Die Strafvollstreckung und die Begnadigungs⸗ sachen gehören zum Ressort der Staatsanwaltschaft. 8 Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wird durch 197 Amtsgerichte (im Departement des Appellationsgerichts zu Kiel 86, Cassel 78, Wiesbaden 33), die mit einem oder mehre⸗ ren Amtsrichtern als Einzelrichtern (zusammen 276) besetzt sind und einen Bezirk von 6— 8000 Einwohnern umfassen, ausgeübt. Bei Entscheidung der Strafsachen hat der Amtsrichter in der Regel 2 Schöffen zuzuziehen. Bei der nicht streitigen Gerichts⸗ barkeit wirken in den fruͤher nassauischen Landestheilen die Feld⸗ gerichte und Bürgermeister, in einigen ehemals hessischen Bezirken die Ortsgerichte mit. Die Kreisgerichte um⸗ fassen Bezirke von 150 200,000 Einwohnern. Sie bilden gleichzeitig die Rekursinstanz für die Erkenntnisse der Amts⸗ gerichte. Ihre Zahl beträgt 14 (im Dep. Kiel 5, Cassel 6, Wiesbaden 3) mit 14 Direktoren und 92 Richtern. JZedes Kreisgericht besteht aus zwei Abtheilungen, von denen die erste