1870 / 112 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Amerika. Washington, 11. Mai. (Kabeltelegramm).

Im Repräsentantenhause wurde heute die Berathung über eine Resolution wieder aufgenommen, welche der Northern Pacific Eisenbahn bedeutende Länderschenkungen macht und die Erlaub⸗ Ein Antrag, die

niß zur Ausgabe von Obligationen ertheilt. Resolution zur dritten Lesung zuzulassen, wurde mit 91 gegen 77 Stimmen abgelehnt und darauf die Resolution mit mehre⸗ ren Amendements⸗Vorschlägen an das betreffende Komite zurück verwiesen. Eines dieser vorgeschlagenen Amendements hebt hervor, daß die Resolution Nichts enthalten solle, was man 's eine Garantie der Ver. Staaten für die von der Bahn⸗ gesellschaft auszugebenden Bonds auslegen könnte. 12. Mai. Der Senat hat die Armeestärke auf 30,000 Mann festgesetzt. In New⸗York und in anderen Städten haben zahlreich besuchte Meetings stattgefunden, in welchen gegen die Seitens der spanischen Behörde vollstreckte Hinrich⸗ tung des Generals Goicouria auf Kuba Protest erhoben. In den Wäldern der Grafschaften Madison und Sullivan richteten Waldbrände bedeutende Verheerungen an. Der Schaden wird auf ca. 5 Millionen Dollars veranschlagt. New⸗York, 13. Mai. Der Durchzug eines kanadischen

Munitionstransportes durch den St. Marienkanal nach dem Red River⸗Gebiete wird amerikanischerseits nicht zugelassen.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 14. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags des Norddeutschen Bundes nahm bei der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Elbzöͤlle, der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück nach dem Abgeordneten v. Benda das Wort:

Meine Herren, ich halte es für zu früh, mich hier über die von dem Herrn Vorredner in Aussicht gestellten Amendements zu dem vorliegenden Gesetzentwurf zu äußern. Es ist ferner auch nicht meine Absicht, in eine Erörterung der eigentlichen Rechtsfrage einzugehen. Wären die verbündeten Regierungen der Ansicht gewesen, daß aus der gesammten Lage der Verhandlungen ein Recht Mecklenburgs auf eine bestimmte Summe für Ablösung des Elbzolles folgte, so würde sie Ihnen die Vorlage nicht gemacht, sondern die von Ihnen als recht⸗ 8 Verpflichtung anerkannte Zahlung in den Etat aufgenommen aben.

Die Vorlage beruht wesentlich auf politischen Erwägungen. Die

daß die mecklenburgische Regierung, als

Herren sind daran erinnert, es sich um ihre Zustimmung zu dem, dem konstituirenden Reichstage vorzulegenden Entwurf der Bundesverfassung handelte, einen Vorbehalt in Beziehung auf den Art. 54 machte. Ich muß daher, ehe ich weiter gehe, der Auffassung, die ich glaube von dem Herrn Abgeordneten für Wansleben gehört zu haben, widersprechen, daß der Art. 54 der Bundes⸗Verfassung eigentlich nichts enthalte, als was nicht schon im pariser Frieden enthalten sei, dem würde ich entschieden zu widersprechen haben. Der pariser Frieden und die aus dem pariser Frieden in die wiener Kongreßakte übergegangenen Bestimmungen sind auch bei der liberalsten Auslegung, die ihnen gegeben werden kann, nicht dahin zu interpretiren, daß keine Abgabe erhoben werden kann, daß keine Passagezölle erhoben werden werden und sind auch bei den

sollen; sie können nur dahin aufgefaßt vielfachen Elb⸗, Weser⸗ und Rhein⸗Verhandlungen dahin aufgefaßt

worden, daß diese Zölle so regulirt werden solle wie es dem Inter⸗

von Voraussetzungen abhängig, deren Eintreten er selbst schon si unmöglich gehalten hat. Es war bei dem Vertrag von 1863 die ene schiedene Absicht des eigentlichen Urhebers dieses Vertrages, des dam, ligen Bevollmächtigten von Hannover, den Vertrag unkündbar zu machen. Von anderen Seiten wurden formelle Bedenken dagegen erhoben, und so einigte man sich denn endlich über eine Kündigunge bestimmung, die in der That keine ist, weil sie die Kündigung, mi gesagt, von Voraussetzungen abhängig macht, die nach aller menst. lichen Berechnung nie eintreten werden und können. Also daß üba⸗ haupt mit Effekt die Elbzölle in Verhandlung genommen werda können ohne Effekt sind sie ja auf den Elbzoll⸗Konferenzen scht viel in Verhandlung genommen ist lediglich eine Konsequenz da Bundesverfassung, und ich halte die Elbzoll⸗Konferenz in Prag nich für den Ort, an welchem über Konsequenzen aus der Bundesve⸗ fassung in Verhandlung zu treten ist.

Ich bin also der Ueberzeugung, daß wenn man einerseits den jetzt auf der Elbe bestehenden Zustande cin Ende machen will, umd andererseits den Rücksichten Rechnung tragen, welche die Loyalität 8 fordert, man keinen anderen Weg einschlagen kann, als den, welchen durch die Gesetzvorlage geboten ist. Ich habe ausdrücklich zu betonen, daß im Bundesrath selbst, wo es ja sehr nahe lag, mit Rücksicht auf die bloß zwischen Preußen und Mecklenburg stattgefundene Korrespon⸗ denz die Sache als eine preußische zu behandeln, darüber ein Zweift. nicht obgewaltet hat, daß bei dieser Korrespondenz Preußen nicht al Partikularstaat, sondern im Interesse des ganzen Bundes handelte indem es eben durch diese Korrespondenz dahin wirkte, daß die Bun⸗ desverfassung vorbehaltslos ratifizirt werden könnte. Der Bundesralh hat es ebenso wie die Königlich preußische Regierung als eine Pflicht der Loyalität angesehen, die damals ertheilten Zusagen ehrlich zur Ausführung zu bringen, und ich hoffe, daß der Reichstag in diesem Anerkenntniß von Loyalitätspflichten nicht hinter dem Bundesrath zurückstehen wird. 1

Dem Abgeordneten v. Hennig erwiderte des Bundeskanzler⸗Amts:

Meine Herren! Ich möchte nur eine irrige Auffassung berichtigen, die der Herr Abgeordnete für Graudenz ausgesprochen hat. Er is im Irrthum gewesen, wenn er sagt: die Bundesregierungen seim schon entschlessen gewesen, eine wesentlich geringere Entschädigung zu gewähren, als hier vorgeschlagen wird. Das, was ihn zu diesem Irrthum verleitet hat, ist Folgendes: der vorliegende Gegenstand is geschäftsordnungsmäßig in einem Ausschuß des Bundesraths behan⸗ delt worden und der Ausschuß seinerseits hat dem Bundesrath einen solchen Vorschlag gemacht; die Abstimmung der Bundesregierungen über diesen Vorschlag ergab das, was Ihnen hier vorliegt.

Der Bundesbevollmächtigte, Großherzoglich mecklen— burgische Staats⸗Minister v. Bülow, gab nach dem Ab⸗ geordneten Dr. Wiggers (Berlin) nachstehende Crklärung ab:

„Ich möchte mir fuür den Augenblick nur wenige Worte erlauben, die dadurch gerechtfertigt sein werden, daß der Herr Vorredner zumcl auf die mecklenburgischen Verhältnisse und die mecklenburgischen An— forderungen Bezug genommen hat. Dabei läßt sich voranstellen, daß Mecklenburg bis jetzt keineswegs allein den Zoll genossen hat, sondem an dem Zoll, der reichlich 300,000 Thlr. beträgt, Mecklenburg nut mit ungefähr 100,000 Thlr. jährlich interessirt ist.

Dann bemerkt der Herr Vorredner, daß er aus allen Gründen, die sich eben anfüöhren lassen, der mecklenburgischen Regierung nichts zugestehen werde, und nimmt besonders Bezug darauf, daß, wenn man von Billigkeit reden wollte die mecklenburgische Regierung allerdings klüger gewesen seh als andere. Das acceptire ich insofern, als ich daraus die Hoffnung schöpfe, daß diese Klugheit doch irgend eine Bedeutung und irgend eine

der Präsideng

esse der Schiffahrt eitspricht. Indem also die Bundesverfassung rück⸗ sichtlich dieses Punktes ein neues Recht schuf, war Werth darauf zu legen, daß von Seiten aller Bundesregierungen ohne Ausnahme eine Zustimmung zu dem Entwurf in diesem Punkte, wie in zahlreichen anderen, welche Bedenken erregten, erfolgte. Die preußische Regierung, indem sie ihrerseits durch ihren Bevpollmächtigten mit dem Greß⸗ herzoglich mecklenburgischen Bevollmächtigten in Unterhandlung trat, handelte dabei im Interesse des Zustandekommens der Bundes⸗ verfassung und in ihrer Stellung aͤls leitende Macht der Verhand⸗ lungen über die Begründung der Bundesverfassung. Es handelte sich für sie dabei nicht um Wahrnehmung eines speziellen preußischen Interesses, es handelte sich für sie bei ihrer Verhandlung mit Mecklen⸗ burg darum, die Bundesverfassung zu einem Abschluß zu bringen. Es lag in der Natur der Sache, daß die preußische Regierung dabei zunächst den Weg ins Auge faßte, welchen der Herr Vorredner auch für den jetzigen Augenblick empfohlen hat, nämlich den Weg der Verhandlungen mit den Elbuferstäaten. Dieser Weg ist betreten, und ich kann das als meine ganz bestimmte Ueberzeugung aussprechen, daß nach den damals von den betheiligten Uferstaaten abgegebenen Erklärungen das wiederholte Eintreten auf diesen Weg vollkommen zutzlos sein würde. Es ist namentlich in der von dem Herrn Vor⸗ tebner erwähnten Aeußerung der Kaiserlich österreichischen Regierung nicht im Mindesten etwa eine Geneigtheit ausgesprochen, an einer Entschädigung für die Aufhebung der Elbzölle theilzunehmen Ich kann also, praktisch genommen, die Verweisung des Gegenstandes auf die Elbschiffahrtskommission in der That nur ansehen als einen Weg, zu keiner Entschädigung zu gelangen. Es kommt aber bei dieser Ver⸗ weisung auf die Verhandlungen der Elbschiffahrtskommission noch ein anderes Moment in Betracht. Daß jetzt die Aufhebung der Elbzölle überhaupt in Frage steht, ist lediglich eine Konsequenz der Bundes⸗ verfassung. Der Vertrag von 1863 und dabei kann ich Ihnen in gewisser Beziehung das, was der Herr Abg. für Hamburg vorhin über diesen Ver⸗ Uüas gesagt hat, berichtigen ist zwar seinen Worten nach kündbar, in der

Folge für uns haben werde; ich möchte daraus zugleich schließen, daß die Verwahrungen, die zur rechten Zeit gemacht sind, die bona fide gemacht sind und die optima fide anerkannt und garantirt sind, doch auch eine gewisse Bedeutung für uns haben, und daß sie in diesem Hohen Hause auch nicht für ganz unerheblich und nicht ganz, als ob sie nicht geschehen wären, erachtet werden; wir drehen uns sonst in einem Cirkel herum, in welchem wir nicht auf die praktische Erledi⸗ gung der Sache kommen, auf die ich gerne kommen möchte.

Der Herr Vorredner um gleich bei den speziell mecklenburgi⸗ schen Sachen zu bleiben hob am Schlusse hervor, es wäre an Mecklenburg insofern nichts zu bewilligen, als das Bewilligte dem Feudalismus zu Gute kommen würde, als es in die Großherzogli! Kasse flösse, und man nicht wüßte, wie es angewendet werden würde, ü das Land vielleicht nur Nachtheil davon haben würde. Ich ver⸗ ehe, wenn einer der andern Herren Abgeordneten zögert bei einer Bewilligung, deren Zusammenhang ihm vielleicht nicht ganz geläufig ist; ein gewisses Zögern verstehe ich, ich werde selbst nachher auf einige Seiten mir zu kommen erlauben, die in der Rücksicht erläutert wer⸗ den dürften. Wenn aber einer der Hrn. Abgeordneten, die mit den mecklen⸗ burgischen Verhältnissen so speziell vertraut sind, wie ich aus manchen Gründen annehmen könnte, daß es der Herr Vorredner ist oder sein könnte, in dieser Sache wieder blos auf den politischen Gesichtspunkt komnit, den der Herr Vorredner uns vor einigen Tagen bei Gelegen— heit der in Mecklenburg bevorstehenden Wahlen hervorgehoben hat, so begreife ich ganz vollkommen und halte es mit seiner Konsequenz sür durchaus vereinbar, daß er dann gewisse Worte, gewisse Hoffnungen, gewisse Sympathien und gewisse Antipathien auf seine Fahne schreiben wird, daß er aber zugleich auf seine Fahne zu schreiben gedenkt, die 100,000 Thlr. für Elbzoll will ich beseitigen, die Million, die der Bundesrath Mecklenburg als theilweise Entschädigung zuwen⸗ den will, will ich nicht annehmen, das überrascht mich in seiner Konsequenz. Indeß darüber habe ich nicht zu urtheilen. Aber die Herren, die Mecklenburg speziell kennen, die mecklenburgischen Ab⸗

hat aber unkündbar. Der Vertrag von 1863 macht die Kündbarkeit

geordneten, werden mir darin beistimmen können und beistimmen

nicht weiter zu reden brauche. Darauf bezieht sich das et cetera in

seen, daß es sehr wohk bekannt ist im Lande, daß die 100,000 Thlr., her Elbzoll eingebracht hat, früher und jetzt, nachdem die Schiff⸗ tt sich trotz der Erhebung des Elbzolles wieder gehoben hat, für Landesregiment, wie man es nennt, für Staatsausgaben ver⸗ 8 dt werden, daß sie eine sichere Hypothek für eine landesherrliche hübe bilden, die vor langen Jahren gemacht ist zum Besten des I. zur Wiedcreinlösung gewisser Aemter, die an Preußen und aver verpfändet waren; daß aber diese Einnahme stets ihre be⸗ - Verwendung hatte, daß sie so bestimnit zum Staatsbudget, 5* ich so sagen soll, gehörte, wie überhaupt eine Einnahme, und 8. 1. zur Zeit des mecklenburgischen Staats⸗Grundgesetzes, wäh⸗ Wber frankfurter Reichsverfassung, aufrecht erhalten und unter den mnahmen aufgeführt worden ist. Diese Einnahme geht ihren be⸗ imten Weg für die Staats⸗Verwaltungszwecke, abgesehen davon, §13,800 Thlr., also ungefähr der sechste Theil, an Strelitz kommt. ü aIch glaube daher in der That, daß das spezielle Bedenken, welches aüs entnommen ist, nicht eigentlich ein gültiges sein kann, es üöte denn sein, daß der Herr Vorredner in seiner Antipathie gegen 8 Zustände so weit geht, daß er uns keinerlei Anspruch auf Ent⸗ de ung zulassen will, uns also extra commercium stellen will. 9 dus commercii haben wir und werden es so Gott will h aufrecht erhalten; der Satz hosti non servanda fides war nicht g ömischer Grundsatz und von Feinden hier nicht die Rede,

hcc nur von praktischen Abmachungen zwischen Bundesgenossen, Es hat

je es praktischen politischen Männern geziemt. goc mir nun auf die Sache selbst einzugehen. Uerdings seine Schwierigkeiten gehabt, sich zu stellen in dieser Sache; ber ich möchte erstlich daran erinnern, daß erade durch die Verwahrungen, die es gegen die von ibm anertannte nd vorausgesehene, und ich möchte sagen, fih . he esistellung der Bundesverfassung eingelegt hat, sich eben zur ren 8* eit verwahren wollte und mußte. Andere Staaten haben gratis, shne Entschädigung hergegeben, was ihnen aus der Elbzoll⸗Einnahme ukam und gebührte. Ich erkenne es vollkommen an, daß sie heccth f n Sinne der jetzigen Zeit und der gelunden Handelspolitik setgaens aben. Man kann aber Etwas sehr anerkennen und verehren, S h n Stande sein, es nachzuahmen. Meckzenburg könnte es in 1g 86 nicht, erstens weil es die Einnahme nicht füglich entbehren 1eg c. 12Ich in überzeugt, wenn einer der vielen Abgeordneten, die vie G unserem großen Bedauern gegen uns stimmen werden, mecklenbur⸗ gische Finanz⸗Minister wäre, so würde er auch die Einnahme festzu⸗ salten suchen; denn sie ist sehr nöthig und sehr legitim. Zweitens ber auch, weil die anderen Staaten am Ende unbedingt h P TLugend, ohne mir ein Urtheil zu erlauben, bandelt man doch nich durch die gesteigerten Einnahmen des Handels und in r Befreiung ihrer Schiffahrt eine Entschädigung fanden, die ür unsere früheren Hauptgegner, die freie Stadt Heehg Magdeburg und die andern Elbuferstaaten viel bedeutender war, als ür Mecklenburg, welches seine Schiffahrt nach der Ostsee und nach er Unter⸗Elbe hin hat, welches aber davon, ob es in Wittenberge ür seinen Handel mehr oder minder Zoll erhebt und Sie zugeben, daß es 6g Pflicht hat, dafür zu sorgen keinen augenblick⸗ ichen Gewinn hat. 8 se ssern wir in der Lage, diejenige Politik, welche die Elbuferstaaten seit den Zwanziger Jahren befolgten und 1 heihveise noch in den Vierziger Jahren hinein befolgt. wor en ist, mit besten Kräften aufrecht zu erhalten. Wir sind nach ind nach vereinzelt worden und haben nicht folgen können, aber wir haben im Jahre 1863 einen Vertrag abgeschlossen, der eine bedeutende Verminderung der Einnahmen eintreten ließ, und haben infolge der Wiener Kongreßakte, die der Herr Vorredner zu meiner Befriedigung citirt hat, und infolge anderer völkerrechtlicher Verträge, so daß wir das volle Recht auf den Elbzoll Heteng 8b Recht, was in keiner Weise bezweifelt worden ist bis dahin. Es war nicht immer leicht, die Verhandlungen zu führen und da wird mir ein Abgeordneter aus Mecklenburg, den ich als gründlichen Sachken⸗ ner unserer Verhältnisse respektire, und der zu eaenese6, shabenn nicht immer jetzt mit der mecklenburgischen Regierung stimmt 1g schreibt, darin beistimmen, daß wir unseren ruhigen zun festen Weg gegangen sind, gehen konnten und mußten. Mecklen⸗ burg hat darnach als europäischer Seestaat bei Verschiseftsse Ablösungen von Zöllen Theil genommen, die europäisches Recht, und europäische Nothwendigkeit geworden sind. Wir haben 3, belaae 400,000 dänische Thaler für den Sundzoll bezahlt, den Stader Zoll abgelöst und im Jahre 1866 standen wir so, daß wir sagi, Eäsat hts. die Bundesverfassung ist nicht mehr anders zu fassen; wir wol en auch in der Rücksicht kein Hinderniß sein. Kurz, Se. Königliche Hoheit der Großherzog wünschte ohne Vorbehalt zu ratifiziren, und so stellten sich einige Punkte heraus, die vollständig und freimüthg JJL.““ mußten. Zwei oder drei Punkte gehören nicht mehr zur Sache, sie sind zum Theil erkedigt, und zwar nicht unbedingt zu Mecklenburgs Vortheil erledigt, sie sind bona fide von uns acceptirt, so daß ich darüber

0

der sogenannten v. Savignyschen Note. Dieser eine Punkt war aber ein überaus wichtiger für unsere Finanzen, von der größten Bedeu⸗ lung; wir hatten das Recht für uns, wir wußten, daß man indieser Rücksicht uns wohl gesinnt sei, und die Verwahrungen wurden sogefaßt, nicht vielleicht ais ob sie ein strengster Jurist ganz genau gemacht hätte, aber doch so, daß man von beiden Seiten wußte, worauf die Sache abgesehen war, daß man auf beiden Seiten daran festhielt: wenn die Elbzölle aufgehoben werden und sie werden ja einmal aufgehoben werden, 6 steht ja im Artikel 54 dann wird Mecklenburg nicht ohne eine freiwillige Vereinbarung und von ihm als billig acceptirte Entschä⸗ digung dieser Einnahme entledigt werden. Mecklenburg hat darauf die

1893

zu sagen, es wäre sehr leicht gewesen, hier bei den Verhandlungen 29 wieder mit der Sache zu kommen und die Cautelen noch mehr au 8 zudehnen und bestimmter zu fassen. Wir haben das nicht gethan, un ich werde mir nachher erlauben, noch einen Grund dafür anzugeben. So standen wir also damals, daß wir die Sache als solche acceptir⸗ ten; die Bundesverfassung steht da, die Elbzollerhebung, wie ich gleich Anfangs hervorzuheben mir erlaubt habe, ist nicht blos von uns, sondern auch von andern Staaten fortgesetzt. Die Verhandlungen begannen, die Krone Preußen wandte sich zuerst, wie das der Note vom 18. Februar entspricht, an die Elbuferstaaten, und das ist ein⸗ fach der Grund, warum die Sache hier nicht früher zur Sprache ge⸗ bracht worden ist. Wären die Elbuferstaaten Willens und in der Lage gewesen, die Entschädigung, wie sie in der Note ganz genau formulirt wor⸗ den ist, als den 15 ⁄fachen Betrag der Netto⸗Einnahme zu bewilligen, so würde selbstverständlich dies hohe Haus mit der Sache nicht weiter in Anspruch genommen worden sein, die Elb⸗ uferstaaten aber, die nicht in der Lage und sich nicht in der Lage glaubten, das zuzugestehen, lehnten aus dem einen oder anderen Grunde ab, und wir haben mit dem Wissen und Willen des Bundes⸗ Präsidiums und im einfachen Zumgrundelegen unseres guten Rechtes die Zollerbebung fortgesetzt, bis der Augenblick kam, wo wir ablösen konnten. Der Augenblick ist uns nicht unerwünscht, wo wir uns arrangiren können. Das ist die Bedeutung des Artikels 54, die der Herr Vorredner auch so hoch stellt, und daß wir die Wirkung kennen, geht aus der ganzen Sprache hervor. Wenn wir unser Folium rei- nigen können von der Sache, so würde das sehr erwünscht sein, und darum appellire ich doppelt gern an die Gerechtigkeit des Hohen 5 8. Herr Vorredner hat ferner hervorgehoben, er sehe nicht recht ein, wie z. B. die thüringischen Staaten, welche doch bei dem Elb⸗ verkehre nicht betheiligt seien, indirekt mit beisteuern müßten. Ja, ich glaube, darüber und über manches Andere könnten die Motive eine wesentliche Auskunft geben. Die Motive, mit welchen der Bundeslath diesen Gesetzentwurf 8 legt hat, sind so vollständig und so gerecht, sie i 8. mecklenburgischen Standpunkt so vollständig an, daß ich vielleicht die eine oder die andere Widerlegung mir gar nicht zu erlauben brauche, ich glaube indessen, die Sache ist zu h als daß ich nicht vccsar eingehen müßte. Was die Motive betrifft, so erkennen sie diesen Standpunkt an, es sei eben die Verpflichtung, welche der Fnane Preußen Mecklenburg gegenüber zusteht, auf die Ceba ser 4 übernommen und sei jetzt dem Bunde zugewachsen. Das Aner 1 niß des Bundesraͤthes liegt vor. Es ist eben, um mich so au zu⸗ 8 drücken, ein Wechsel, der honorirt werden sollte und honorirt worden 8 ist. Es ist eben bei den Elbuferstaaten nicht möglich gewesen, und nun tritt der Bund ein. Nun erlauben Sie mir noch Bictuglcfcen⸗ es ist ja gerade die Bundesverfassung und der Bund, welche den Senen dasjenige Ende bereiten, welches die Elbuferstaaten nach dem Vertrage . 1863 und nach ihrer ganzen Stellung weder machen konnten, FG wollten; wenn jetzt zum 1. Juli das Ende eintritt, 8 sind es die ü des Bundes, so ist es dieses hohe Haus, dem EEoEECCCPö die in thesi anerkannt ist, nunmehr zu übernehmen haben. thüringischen Staaten betrifft, so scheint mir, giebt es 1“ Staaten, die in dieser Rücksicht noch mehr betheiligt sind un 1 cch eher protestiren können, ich will nur das Großherzogthum Sehcg. 88 nen. Bekanntlich sind in Folge der Friedensschlusse von Rheinzölle aufgehoben, nichtsdestoweniger sind diejenigen welche auf die sogenannten Rheinoctrois gelegt häamd h⸗ vüelegeab a gezahlt worden aus der Großherzoglich hessischen Kasse, und ebens g8s die anderen Rheinufer⸗Staaten diese noch jetzt 8 1. Das geht noch viel weiter als hier verlangt wird, Sn d ij ger 8 ein Argument für Mecklenburg, obgleich es hier und da üls 19 8— ment dagegen angeführt ist. Die Sache ist einfach 2 d rheinischen Fürsten durch den Luneviller Frieden, 8g wurde ein Theil von ihnen bekanntlich durch Land entschädigt;, ein anderer Theil bekam feste Renten auf die Rhein⸗Octroi, EE“ maliger Sitte die ich nicht unbedingt loben will sehr erhöht wurde. Nun wurde im Jahre 1866 vereinbart, daß die Rhei⸗ F. ollten, die Renten auf die Rhein⸗Octro zölle aufgehoben werden sollten, die nter E11“”“ blieben aber bei, weil, obgleich dasjenige, auf 5 sie assigt .“ wegfiel, das Recht Seis Encg 9* Whüscss 58 85 G zaͤhlen, höher geachtet wurde * angewiesen hatte. Gerade so steht X. recklenburg 88 im Mittelalter verhältnißmäßig zölle, es gab sehr viel schwerere, ganz anders Zöl G 899 burg grenzt bekanntlich nicht ganz an die Elbe es lieger geistung für biete zwischen ihm und der Elbe, daher unsere geringe ö 8 die Verbesserung Eö“ EL“ jährigen Krieges, im Westfälische n, wurd h 79 dalch agise und Reich gezwungen, die damals sehr hfhfät stadt, die damals sehr b egg Eb 111.“ ebung, mit dem davorliegenden Hafen an d 11“ Mecklenburg war durch den 36 jährigen Krieg P Gheen richtet und diese Abtretung war ein doppelter wurde Land abgetreten und zweitens war 1114“ 8 ¹ elches sich im 30jährigen Krieg bei ihrer Theilnahme at Thor, durch welches sich im 30jährigen Krieg hedoer abee den deutschen Kriegen die schwedischen Schaaren Fein 8 burg ergossen und das sonst nicht betheiligte Land Erst 1801 ve- dauernswerthen Schauplatz ihrer Fbatigkeit nsachten. z. mit 1 Million Wismar, wenn ich mich recht erinnere, asttgeht el n van Doppeike . Thaler, von Mecklenburg es prohrüc dufhteraZur Entschädigunng für hüig hac 111“ 1des Westfälischen Friedens der Elbzoll ir 8 Feme bis dahin nur zeitweise und in geringen

Vundesverfassung anerkannt, es hat im vollen Vertrauen auf die ge⸗ gebene Zusage acceptirt, und der Herr Vorredner hatte ein volles Recht

Boitzenbarg und Dömitz, der bis d I ste Peite erssenburg zugestanden hatte, von Kaiser und Reich mit dem besten