Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschafts⸗ vertrages; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 5) die Form, in welcher die von der Ge⸗ sellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, so wie die öffent⸗ lichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 178. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister be⸗ steht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die vor der Eintra⸗ gung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Aus⸗ geber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Gesellschaft ge⸗ handelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Art. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung.
Der abändernde Vertrag muß in gleicher Weise, wie der ur⸗ sprüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und im Aus⸗ zuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179).
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor der⸗ selbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kom⸗ manditisten kann nur vermöge einer Abänderung des Gesellschafts⸗ vertrages erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Be⸗ stimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellscafts⸗ vermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201, 202).
„Art. 206. Die persönlich haftenden Mitglieder und die Mit⸗ glieder des Aufsichtsraths werden mit Gefängniß bis zu drei Mona⸗ ten bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich behufs der Eintragung des Gesell⸗
schaftsvertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeich⸗ nung oder Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die erforder⸗
liche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehal⸗ tenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Ge⸗ sellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fäͤllen zu 2. festgestellt, daß mildernde Umstände
vorhanden sind, so ist auf Geldbuße bis zu eintausend Thalern zu er⸗
kennen.
Art. 207. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktien⸗ antheile zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. 3
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Art. 207a. Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie
auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens funfzig Vereins⸗ V
thalern, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von min⸗ destens hundert Vereinsthalern gestellt werden. Bei Versicherungs⸗ V gesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens hundert Vereins⸗ V thalern gestellt werden. b Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien⸗ antheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Der Nominalbetrag der Aktien oder Aktienantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. Art. 208. Eine Aktien⸗Gesellschaft gilt als Handels⸗Gesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsge⸗
schäften besteht. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafts⸗Vertrages (Sich g. muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. “ Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. 1 Axt. 209. Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen: ) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe uf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4) die Höhe des Grund⸗ kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien⸗Antheile; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen oder der andern Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 6) die Bestellung eines Aufsichtsraths von mindestens drei, aus der Zahl der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern; 7) die Grundsätze, nach wel⸗- chen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und aus⸗ zuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz verfolgt; 8) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vor⸗ standes und die Form für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 9) die Form, in welcher die Zu- sammenberufung der Aktionäre geschieht; 10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe aus⸗ geübt wird; 11) die Gegenstände, über welche nicht schon durch ein⸗ fache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 12) die
Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt, machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Art. 209 a. Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der Aktionäre auf Grund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluß festzustellen, daß das Grundkayital
vollständig gezeichnet, und daß mindestens zehn Prozent, bei Ver⸗ sicherungsgesellschaften mindestens zwanzig Prozent auf jede Aktie eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmt. lichen Aktionären abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erforder⸗ nisse anerkannt ist.
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder aufzunehmen.
Art. 209 b. Wenn ein Aktionär eine auf das Grundkapital an⸗ zurechnende Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder
wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden sollen, so ist in dem Gesellschaftz. vertrage der Werth der Einlage oder des Vermögensstücks festzusetzen und die Zahl der Aktien oder der Preis zu bestimmen, welche für dieselben gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines Aktonärs bedun besondere Vortheil ist im Gesellschaftsvertrage gleichfalls festzu. etzen.
Nach der Zeichnung des Grundkapitals muß in den Fällen, welche in dem vorstehenden Absatz bezeichnet sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Aktionären abgeschlossen ist, die Genehmigung des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionäre durch Beschluß erfolgen.
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß windestens ein Viertheil der sämmtlichen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals dar— stellen. Der Gesellschafter, welcher die betreffende Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein
Stimmrecht.
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle aufzunehmen.
Art. 209 c. „Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen der Art. 209a und 209 b nach den Bestimmun⸗ gen, welche der Gesellschaftsvertrag über die Zusammenberufung der
Generalversammlungen enthält.
Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handels⸗ gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels⸗ register eingetragen und veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschafts⸗ vertrages; 2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 3) den Gegen⸗ stand nnd die Zeitdauer des Unternehmens; 4) die Höhe des Grund⸗ kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 5) die Eigen⸗ schaften derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt⸗ machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
notarielle Urkunde
Urkunde
Art. 210a. Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1) die Bescheinigung, daß der ge⸗ sammte Betrag des Grundkapitals durch Unterschriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaften mindestens zwanzig Prozent des von jedem Aktionär gezeichneten Betrages eingezahlt sind; 8) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionäre gewählt ist; 4) betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die in den Artikeln 209 ⸗. und 209 b. bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstan⸗ des vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaͤubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Ab⸗ schrift aufbewahrt.
Art. 211. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister be— steht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Wenn vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Na⸗ men der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden
V persönlich und solidarisch.
Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vor⸗ standes vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden und die in Artikel 210 Absatz 2 und 3 be⸗ zeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gül⸗ tigkeit der notarillen oder gerichtlichen Beurkundung.
Ein solcher Beschluß muß in gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (Art. 210. 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist.
Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung
der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ueber⸗ tragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien⸗ gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst wer⸗ den soll.
4 Di⸗ Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben. Sie darf eigene Aktien auch nicht amortisiren, sofern dies nicht durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren ab⸗ ändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.
Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß über die volle Einlage ergiebt. Die Aktionäre können bis zur Wiederergänzung des durch Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen, Dividen⸗ den nicht beziehen. . 8 1
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum An⸗ fange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von be⸗ stimmter Höhe bedungen werden.
Art. 222. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal⸗ betrages derselben nicht erfolgen; ebenso wenig dürfen über die ge⸗ leisteten Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie sst für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal⸗ betrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbun⸗ den werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzah⸗ lung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dessenungeachtet zur Einzahlung von Vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolg⸗ ter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Pro⸗ messen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. 1 8 6
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Artikel 222. Ziffer 2 und 3) auf fünf und zwanzig Prozent des Nominal⸗ betraäͤgs der Aktie herabgesetzt haben, werden hierdurch nicht berührt.
Art. 225. Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesell⸗ sbaft auf Aktien in den Artikeln 191 und 192 gegebenen Bestim⸗ mungen finden auch auf den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft Anwendung. 2
Art. 225a. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschkäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jeder Zeit einsehen und den Bestand der Ge⸗ sellschaftskasse untersuchen. 8
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General⸗ versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. “
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Art. 225 b. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind persönlich und solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, oder der Bestimmung des Artikels 215 Absatz 3 entgegen eigene Aktien der Gesellschaft erworben ober amortisirt worden sind; 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 217 nicht gezahlt werden durften; 3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück⸗ zahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 245 und 248) erfolgt ist.
Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß
die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den
Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflessenen Geschäftsjahres vorlegen und solche innerhalb dieser Frist in der Form und in den öffentlichen Blättern, welche für die Befanntmachungen der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt sind, veröffentlichen. Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. “ Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Art. 239a. Für die Aufstellung der Bilanz sind folgende Vor⸗ schriften maßgebend: 1) courshabende Papiere dürfen höchstens zu dem Courswerthe, welchen dieselben zur Zeit der Bilanz⸗Aufstellung haben, angesetzt werden; 2) die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht unter den Aktiva aufgefuüͤhrt werden, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erschei⸗ nen; 3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschafts⸗ vertrage vorgeschriebenen Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds ist unter die Passiva aufzunehmen; 4) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.
Art. 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand ünverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser davon An⸗
Zeige machen.
Ergiebe sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. 1“ 8
Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) durch einen nota⸗ riellen oder gerichtlich beurkundeten Beschluͤß der Aktionäre; 3) durch Eröffnung des Konkurses.
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Grün⸗ den erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung.
Art. 247. Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Ver⸗ einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Artikel 215) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen: dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausfüh⸗ rung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verant⸗ wortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffent⸗ liche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Arti⸗ kel 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. ZJedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesell⸗ schaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Artikel 245).
Art. 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen.
Die Zurückzahlung oder Herabsetzung kann nur unter Beobach⸗ tung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243. 245).
Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solida⸗ risch verhaftet.
Art. 249. Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver⸗ mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Ge⸗ sellschaft unwahr darstellen oder verschleiern. 8
Wird in den Fällen zu 2 festgestellt, daß mildernde Umstände phrhaeden sind, so ist auf Geldbuße bis zu eintausend Thalern zu er⸗
ennen.
Art. 249 a. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefäng⸗ niß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie der Vorschrift des Ar⸗ tikels 240 zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt.
Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist.
§. 2. Die Landesgesetze, welche zur Einrichtung von Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien oder Aktiengesellschaften die staatliche Geneh⸗ migung vorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung dieser Gesell⸗ schaften anordnen, werden aufgehoben.
Auch treten für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften diejenigen Bestimmungen der Gesell⸗ schaftsverträge außer Kraft, welche die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung betreffen. 8 .
§. 3. Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegen⸗ stand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, werden durch den §. 2 nicht berührt. Dasselbe gilt für die bereits bestehenden Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften von denjenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, welche sich auf die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung wegen des Gegenstandes des Un⸗ ternehmens J oder 1e. Stetpühigj mit besonderen der Gesell⸗
aft bewilligten Privilegien stehen. — g 88 4. Fär diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche nach den bisherigen Vor⸗ schriften in das Handelsregister nicht einzutragen waren, gelten fol⸗ gende Uebergangsbestimmungen: 1) Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, welche die Eintragung in das Handelsregister und die bei dem Han⸗ delsgericht zu bewirkende Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen betreffen, gleichfalls Anwendung. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und die Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen sind binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist sind die Betheiligten zur Verfolgung der betreffenden Vor⸗ schriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwendung der Bestim⸗ mungen der Artikel 17, 18, 20, 21, Absatz 2, 168 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs ausgeschlossen. 3) Eine gültig errichtete Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen, auch wenn die Voraussekungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein⸗
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