Diskuͤssion wurde darauf geschlossen und bei der Ab⸗ stimmung der Antrag des Abg. Stumm, sowie der erste
Theil des Antrags des Abg. v. Bernuth, Nr. 3 des Art. 206 betreffend, abgelehnt, dagegen der Schlußsatz, nach dem Antrag des Abg. v. Bernuth, genehmigt, ebenso wie dann der ganze .206.
86 Zu Artikel 207a:
Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens fünfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Inhaber lauten, auf einen Betrag von mindestens hun⸗ dert Vereinsthalern gestellt worden. Bei Versicherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens hundert Vereinsthalern ge⸗
stellt werden.
Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien⸗ antheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten
Schaden solidarisch verhaftet. b 1 Der Nominalwerth der Aktien oder Aktienantheile darf während
des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. b sprachen die Abgg. Ackermann, Meier (Bremen), Miquél und der Bundes⸗Kommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Jacobi.
Der Abg. Meier (Bremen) beantragte, am Schluß des Artikels die Worte hinzuzusetzen: »welche über Aktien oder Aktientheile veütigfrer als der im Absatz 1 bestimmten Höhe ausgestellt worden«.
Nachdem der Abg. von Luck gegen, der Abg. Lasker für das Amendement gesprochen, wurde dasselbe, ebenso der ganze Artikel 207 a, angenommen.
Zu Art. 210 und 211 wurden zwei redaktionelle Amende⸗ ments des Abg. v. Bernuth angenommen, wonach (im Art. 210) der Gesellschaftsvertrag »im Auszuge« in das Handelsregister eingetragen werden muß und (im Art. 211) die »vor der Eintra⸗ gung« ausgegebenen Aktien nichtig sind.
Nach den Anträgen der Abgg. Stumm und von Bernuth zu Art. 249 werden die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft:
1) wenn sie vorsätzlich Behufs der Eintragung des Gesellschafts⸗ vertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen;
2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesell⸗ schaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren zur Be⸗ schlußfähigkeit die erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Vermögensstand der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.
Wird in den Fällen zu 2 und 3 festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Thalern zu erkennen.
Bei §. 4 des Einführungsgesetzes fragte der Abg. Roß, ob solche Aktiengesellschaften, die jetzt schon existiren und einen nicht haben, gezwungen sein sollen, einen solchen zu wählen.
Der Bundeskommissar Geh. Ober —⸗ Dr. Jacobi verneinte diese Frage.
Der §. 4 des Gesetzes wurde darauf angenommen.
Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung die Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen u. s. w. Das Gesetz wurde mit sehr großer Majorität an⸗ genommen.
Der Reichstag trat nunmehr in die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit.
Der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister Delbrück, er⸗ klärte sich zunächst eingehend über die Stellung der verbündeten Regierungen zu den einzelnen Amendements, welche zum größten Theile als wirkliche Verbesserungen anzusehen seien.
Zu §. 2, welcher lautet: Die Staatsangehörigkeit in einem Blundesstaat wird begründet durch 1) Abstammung, 2) Legiti⸗ mation, 3) Verheirathung, 4) Verleihung, wurde auf Antrag der Abgg. Dr. Prosch und Grumbrecht statt Nr. 4 gesetzt: 4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und 5) für einen Ausländer durch Naturalisation. Ferner wurde in §. 6 und ebenso überall, auf den Vorschlag derselben Antragsteller, statt „oberen« Verwaltungsbehörde »höheren« gesetzt. Der §. 7 er⸗ hielt durch dieselben Antragsteller folgenden Eingang: Die Aufnahme⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht ꝛc. §. 13 handelt vom Verlust der Staatsangehörigkeit und wurde durch Annahme eines Antrags des Abg. von Puttkamer (Fraustadt) dahin geändert, daß jener Verlust erfolgt: 1) durch Entlassung auf Antrag, 2) durch Ausspruch der Behörde, 3) durch zehn⸗ jährigen Aufenthalt im Auslande u. s. w. (wie in der Regie⸗ rungsvorlage). Demzufolge wurde auch der §. 21 umgewan⸗
Regierungs⸗Rath
8
8 5 ö1 delt und dahin bestimmt, daß durch Rückkehr und Niederlass in einen Bundesstaat und einer dort auf Nachsuchen erthli Aufnahme⸗Urkunde die Staatsangehörigkeit zurückerworben wi § 24 erhielt durch den Antrag des Abg. Dr. Prosch folne Fassung: Die Ertheilung von Aufnahme⸗Urkunden und in 1 Fällen des §. 15 Absatz 1 von Entlassungs⸗Urkunden erfu
kostenfrei u. s. w. Die übrigen Paragraphen des Gesetzes mj
den ohne Debatte genehmigt.
Hierauf folgte die zweite Berathung über den Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden) und v. Kardorff, betreffend Annahme des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs, betr. die A gabe und den Vertrieb von Inhaber⸗Papieren,
Antrag der Abgg. v. Blanckenburg, v. Hennig, Genossen. (S. die Anträge in Nr. 115 d. Bl.)
Nachdem sich das Haus darüber geeinigt hatte, daß üh beide Anträge besonders verhandelt werden solle, wurde zuuj der Antrag der Abgg. Dr. Braun, v. Kardorff zur Diskusse gestellt, jedoch nach kurzer Debatte, an der sich die Abgg. v Kardorff, Lasker und v. Hennig betheiligten, in allen ein Paragraphen abgelehnt.
Ueber den Gesetzentwurf der Abgg. v. Blanckenburg, N Löwe, v. Hennig, betreffend die Ausgabe und den Vertrieb w Inhaberpapieren mit Prämien, und über die dazu vorliegende Amendements der Abgg. Dr. Friedenthal u. Gen., Niendo Dr. Hammacher und von Frankenberg⸗Ludwigsdorf fand tin kurze Debatte Statt, an welcher sich die Abgg. Dr. Löme Miquél und der Bundesbevollmächtigte, brück betheiligten. Hierauf wurde beschlossen. Schluß 4 ¼ Uhr.
— Die heutige (51.) Plenarsitzung des Reichstage des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidene Dr. Simson um 10 ¾ Uhr eröffnet.
Von den Bevollmäaͤchtigten zum Bundesrathe des Nat deutschen Bundes waren anwesend: der Staats⸗ und Finmn Minister Camphausen, der Staats⸗ und⸗ Justiz⸗Minisa Dr. Leonhardt, der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Staa Minister Delbrück, der General⸗Lieutenant und Direktor e Allgemeinen Kriegsdepartements von Podbielski, der Wj
1 Staats⸗Minister N. die Vertagung der Sitzun
Admiral Jachmann, der Königlich sächsische Gesandte Freihan
von Könneritz, der Königlich sächsische Geheime Regierungs⸗Ruf Schmalz, der Königlich sächsische Geheime Justiz⸗Rath Klemn der Königlich sächsische Major von Holleben, der Großherzogle hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minisie Geheime Legations⸗Rath Hofmann, der Großherzoglich meckle burgische Staats⸗Minister von Bülow, der Großherzoglich oldan burgische Staats⸗Rath Bucholtz, der Herzoglich braunschwei lüneburgische Ministerresident Geheimrath von Liebe, der Herge lich sachsen⸗meiningische Wirkliche Geheime Rath und Staak Minister Freiherr von Krosigk und die Bundeskommissan Präsident Dr. Friedberg, Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlem Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis und Geheimer N gierungs⸗Rath von Puttkamer.
Den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bibd die Abstimmung über den Gesetzentwurf, betreffend die Erme bung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigit nach den Beschlüssen des Reichstags in dritter Berathung.
Der Gesetzentwurf wurde mit großer Majorität gag genommen.
Es folgte die dritte Berathung über den Entwurf ein Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund auf Grund k Zusammenstellung mit den bei der zweiten Berathung im P. num des Reichstages über denselben gefaßten Beschlüssen.
Vor Eröffnung der Generaldebatte erklärte der Bunde Bevollmächtigte, Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. Leonharkt —, „Meine Herren! Die verbündeten Regierungen haben dien Ihnen in zweiter Lesung des Strafgesetzbuch⸗Entwurfs gefaßten 8. schlüsse der sorgfältigsten Prüfung unterzogen. Bei dieser Prüfu⸗ sind die verbündeten Regierungen nicht allein von Erwägungen e ristischer Kritik ausgegangen, sondern auch, und zwar vorzugswat von höheren Rücksichten, indem die verbündeten Regierungen dave durchdrungen waren, daß es sich hier um ein großes nationales We handelt, die verbündeten Regierungen auch anerkennen müssen, dh Ihnen, meine Herren, in Förderung des großen Werkes die volle Hr gebung zuzuschreiben sei. 8 „Eine Reihe von Beschlüssen bedürfen nothwendig einer technit juristischen Korrektur. Die erforderlichen Anträge sind bereits gereicht worden und darf in dieser Beziehung nichts weiter hewr gehoben werden.
Was die sachlichen Anträge anlangt, so haben die verbündet Regierungen mit Dank anerkannt, daß eine Reihe derselben Verbes rungen des Entwurfs enthalten. In Betreff einer andern Reihe d Beschlüssen konnten die verbündeten Regierungen sich mehr o weniger indifferent verhalten. Eine dritte Reihe von Beschlüssen! Bedenken, theilweise sehr erhebliche Bedenken bei den verbündet Regierungen hervortreten lassen; dennoch haben die verbündeten! gierungen, von obigen Erwägungen geleitet, diese Bedenken schwei lassen. Es ist nicht ausgeschlossen, meine Herren, daß die verbünden Regierungen wünschen, daß die letztgedachten Beschlüsse wiederum seitigt werden, und habe ich im Namen der verbündeten Regierung
8
Antrag 1
einve
2
deren Beseitigung dringend wünschenswerth ist, 9. bezeichnen: den Beschluß, welcher jetzt den §. 77 ausmacht, und iejenigen zu dem Landesverrath der schwersten Art gefaßten Be⸗ schlüͤsse, welche mildernde Umstände und unter deren Voraussetzung die Festungsstrafe zulassen. 1
Die Zahl derjenigen Beschlüsse, meine Herren, welche ich im Na⸗ der verbündeten Regierungen als unannehmbar zu bezeichnen
ist sehr gering. e sc. des Ein⸗
haben, gesetes einen Beschluß gefaßt, welcher einen Ge⸗ berührt, der nicht das Gebiet des Strafrechts, sondern das der Gerichtsverfassung und des Strafverfahrens bezielt. Die ebandsean. Regierungen können sich mit diesem Beschluß nicht anden erklären. 85 haben zweitens, meine Herren, bei den schwersten Fällen des Landesverraths in den §§. 87 und 89 (neu) neben der Zuchthausstrafe alternativ die Festungsstrafe angedroht. Mit diesen Beschlüssen sind die verbündeten Regierungen nicht einverstanden.
Der dritte und zwar wichtigste Punkt bezielt Ihren Beschluß in Betreff der Todesstrafe. Sie haben, meine Herren, die Todesstrafe im Prinzip beseitigt. Mit diesem Beschluß sind die verbündeten Re⸗ gierungen nicht einverstanden. Sie wollen aber auch hier ihr Ent⸗ egenkommen insoweit bethätigen, daß sie sich dahin erklären, daß die Podesstrafe nur beizubehalten sei bei dem Mord und dem Mordversuch, wenn der letztere gerichtet wird gegen das Bundesoberhaupt, gegen den eignen Landesherrn und gegen den Landesherrn desjenigen Staates, in welchem der Thäter den Versuch macht. Demgemäß, meine Herren, würde die Androhung der Todesstrafe wegfallen für den qualifizirten Todtschlag, für die thätliche Beleidigung, und drittens in einem großen Umfange für den Hochverrath ersten Grades, indem der §. 78 des Entwurfs sowohl in objektiver wie in subjektiver Beziehung eine sehr erhebliche Bö1—
Die verbündeten Regierungen glauben hiernach im Interesse der Förderung des großen Werkes Ihnen soweit entgegengekommen zu sein, als es möglich war; das Weitere würde nun bei Ihnen stehen.
Erst heute ist ein Antrag Planck und Genossen zur Vertheilung gelangt, welcher sich ebenfalls auf die Todesstrafe bezieht und dahin eht, daß die Todesstrafe in denjenigen Gebieten des Norddeutschen
undes, wo sie heutzutage beseitigt ist, auch beseitigt bleiben soll. Das ist ein sehr wichtiger Antrag, wie ich nicht weiter auszuführen habe. Die verbündeten Regierungen sind nicht in der Lage gewesen, über diesen Antrag sich schlüssig zu machen; ich bin deshalb auch nicht in der Lage, über diesen Antrag Namens der verbündeten Regierun⸗ en eine Erklärung abzugeben. Wenn jedoch die Verhältnisse es ge⸗ satten, so werden die verbündeten Regierungen diesen Antrag in ernste Erwägung ziehen. G
Eine weitere Begründung desjenigen, was ich vorzutragen habe, wird nicht erforderlich sein; wenigstens würde ich mir die weitere Be⸗ gründung ersparen können für den betreffenden Ort. Im Allgemeinen sind ja die Gründe, welche die verbündeten Regierungen geleitet haben, bereits bei den Diskussionen der zweiten Lesung in genügender Weise hervorgehoben worden.
Ich möchte noch die Erklärung abgeben, daß die verbündeten Re⸗ gierungen in der Lage sein würden, am Montag Morgen die Erklä⸗ tung über die Anträge abzugeben.
Der Abg. Graf Schwerin beantragte hierauf, die dritte Berathung über das Strafgesetzbuch auf Grund der soeben ver⸗ nommenen Erklärungen bis zum Montage zu vertagen und sofort in die Berathung der folgenden Nummern der Tages⸗ ordnung einzutreten. Nach einer längeren Debatte, an welcher sich die Abgg. Freiherr von Hoverbeck, von Forckenbeck, Dr. Löwe, von Blanckenburg, Liebknecht, Graf Schwerin, Planck, Lasker, Fries, von Wedemeyer und von Luck betheiligten, wurde der Antrag des Grafen Schwerin mit großer Majorität angenommen.
„Hierauf folgte die dritte Berathung über den Gesetzentwurf 8 den Unterstützungswohnsitz auf Grund der Zusan
Dazu lagen folgende Abänderungsanträge vor: “
Vom Abg. Dr. Friedenthal.
Der Reichstag wolle beschließen: 1) in §. 11, Absatz 2 statt „Kranken⸗Bewahr⸗ oder Heilanstalt« zu setzen: »Krankenbewahr⸗ oder Heil⸗Anstalt«; 2) den § 18 folgendermaßen zu fassen: Als selbst⸗ ständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungs⸗ Wohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn
m habe,
Sie meine Herren, zum 8.
und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und
so lange sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder in olge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder Kraft der nach den andesgesetzen ihr zustehenden Befugniß vom Ehemann getrennt lebt und ohne dessen Beihülfe ihre Ernährung findet; 3) dem — folgenden Absatz hinzuzufügen: Gleiches gilt im alle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung vom Hausstande des Vaters, der Mutter gesalgt sind; 4) dem 23 zwischen Absatz 1 und 2 folgenden neuen Absatz einzuschalten:
den Eintritt in eine Krankenbewahr⸗ oder Heil⸗Anstalt wird
jedoch die Abwesenheit nicht begonnen; 5) in §. 30: a) 1) Absatz b Zeile 6 statt »Straf⸗Kranken⸗Bewahr⸗ oder Heilanstalt« zu setzen: Straf⸗, Krankenbewahr⸗, oder Heil⸗Anstalt; 2) in der letzten Zeile hinter »erfolgt« zu setzen: »ist⸗ b) im Absatz 2 hinter dem Worte »Grundsätzen« folgenden Satz einzuschalten: ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstal⸗ en, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest renumerirter mrmenäͤrzte in Ansaß gebracht werden dürfen⸗«; und sodann den thten Satz des Paragraphen vom Worte „ Für« ab als
8
Absatz 3 zu setzen; 6) zwischen §§. 38 neuen Paragraphen einzuschalten folgenden Inhalts: zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Un⸗ tersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach⸗ e zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange⸗ tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben; 7) in §. 39 Absatz 2 8 streichen; 8) in §. 41 Absatz 2 Zeile 4 zwischen den Worten »Bundes⸗
räsidium« und »ernannt⸗« einzuschalten: auf Lebenszeit«; 9) hinter §. 41 folgenden neuen 8 einzuschieben:
. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes⸗ amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der §§. 23—26 des Gesetzes, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß 1) an Stelle des Plenum des Ober⸗Handels⸗ gerichts das Plenum des Bundesamtes tritt, und daß im Falle des §. 25 a. ga. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts und des Unter⸗ suchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich preußischen Kam⸗ mergerichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahr⸗ genommen werden; 2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vor⸗ schriften in Anwendung kommen, welche darüber in demjenigen Bun⸗ desstaate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des Bundesamtes berufen ist. — 10) in §. 42 das Alinea2zustreichen und statt dessen Folgendes zu setzen:
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungrade sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden
und 39 einen
Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt er⸗ 8
nannt ist und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Geburt nach das Jüngere ist, nur eine berathende Stimme; 11) hinter §. 42 folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: §. Der Geschäftsgang bei dem Bundes⸗Amte wird durch ein Regulativ
geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe
zur Bestätigung einzureichen hat. In dem Geschäfts⸗Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vorsitzenden festzustellen; 12) in 50 Zeile 1 statt des Wortes »betreffend« zu setzen: dieses Gesetz
er. Vom Abg. Lasker. Der Reichstag wolle beschließen: 1) im §. 40 der Beschlüsse Zeile 5 hinter »Entscheidung« einzuschalten: im Verwaltungswege; 2) hinter
§. 50 der Beschlüsse, den §. 42 der Regierungs⸗Vorlage als neuen Paragraphen wieder herzustellen; 3) folgenden neuen Paragraphen
hinter demselben aufzunehmen: Für alle Streitigkeiten, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rechtswege verfolgt werden, bildet das Bundes⸗Oberhandelsgericht die höchste Instanz. gelegenheiten tritt die in den §§. 12 und 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels sachen, vom 12. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetz⸗Blatt S. 201) geregelte Zustaͤndigkeit des Bundes Oberhandelsgerichts zu Leipzig ein. Auch für das Ver⸗ fahren gelten die Vorschriften desselben Gesetzes.
An der eingehenden Debatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Friedenthal, Lasker, von Bockum⸗Dolffs, Prinz Handjeri, Graf Bassewitz, von Hennig, Dr. Prosch, Hinrichsen, Grumbrecht, sowie der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister Delbrück. und der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Nath von Puttkamer.
Die Anträge des Abg. Dr. Friedenthal wurden angenom⸗ men, die Anträge des Abg. Lasker abgelehnt.
Nach der Zusammenstellung der heute angenommenen Abänderungen wird die Abstimmung über den ganzen Gesetz⸗ entwurf erfolgen.
Der Reichstag trat hierauf in die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung des Haushalts⸗ Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870, auf Grund der Zusammenstellung.
Der Abg. Graf Kleist beantragte die Wiederherstellung der Vorlage der verbündeten Regierungen.
Der Staats⸗Minister Delbruück befürwortete die Annahme
dieses Antrages; der Abg. v. Hennig erklärte sich gegen, der
Abg. v. Blanckenburg für denselben. Bei namentlicher Abstimmung wurde der Antrag des
Grafen von Kleist mit 113 gegen 102 Stimmen abgelehnt.
Der Gesetzentwurf wurde hierauf im Ganzen mit großer Majorität angenommen, ebenso die Resolution des Abg. Hagen, betreffend die Vorlage von Uebersichten der wirklichen Ein⸗ nahmen und Ausgaben.
Es folgte die dritte Berathung über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Aufhebung der Elbzölle, auf Grund der Zusammen⸗ stellung. 1 8
Hierzu lagen vor die Anträge::* des Abg. von Rochow: 8
Der Reichstag wolle beschließen: 1) in der Nr. 1 des §. 2 statt der Worte: veiner Million Thalern« zu setzen: fünfmalhundert Tausend Thalern (Abfindungs⸗Summe für Großherzogthum Mecklenburg), 2) die Nr. 2 des §. 2 zu streicen. Des Abg. Wiggers (Berlin), die §§. 1. und 2. zu streichen. Des Abg. Graf von Kleist, welcher die Vorlage der ver⸗
V bündeten Regierungen wieder herzustellen beantragte.
V
Delbrück.
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Wiggers (Berlin), Graf von Kleist, Dr. Windthorst, sowie der Staatsminister (Schluß des Blattes.)
§. Die
In allen diesen An⸗